Recht auf ein Girokonto: Arbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung fordert gesetzliche Regelung

Die Arbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung der Verbände (AG SBV) fordert eine gesetzliche Regelung, die einen Rechtsanspruch auf ein Girokonto garantiert. ,,Aus gesellschaftspolitischen und lebenspraktischen Gründen ist es dringend notwendig, jedem Bürger Zugang zu einem Girokonto zu ermöglichen“ so Marius Stark, Sprecher der Arbeitsgemeinschaft. Spätestens dann, wenn staatliche Stellen den Zahlungsverkehr in bar aus Kostengründen einstellen, ist der Zugang zum Girokonto für Jedermann gesetzlich ver­bindlich zu regeln.

Die Erfahrungen in den Schuldner- und Verbraucherberatungsstellen in den zurückliegenden Jahren zeigen, dass sehr viele Banken die bereits 1995 ausgesprochenen Empfehlungen des Zentralen Kreditausschusses (ZKA) nur unzureichend umsetzen. Auch die Bundesregierrung stellt in ihrem „Aktuellen Bericht zum Girokonto für Jedermann“ fest, dass auf Grundla­ge des ihr vorgelegten Zahlenmaterials „eine sichtbare Verbesserung der Situation nicht be­stätigt werden könne“. Für die AG SBV ist nach über acht Jahren der Versuch gescheitert auf freiwilliger Basis den Zugang zum Girokonto für Jedermann sicherzustellen. ,,Eine ge­setzliche Regelung ist deshalb dringend erforderlich, wie sie zum Beispiel in unseren Nach­barländern Frankreich und Belgien bereits besteht“ so Stark, der auch die Fach- und Koordi­nierungsstelle der Caritas für die Sozialberatung für Schuldner leitet.

Die Ergebnisse einer bundesweiten Umfrage der AG SBV aus dem Jahr 2003, in der über
2.000 Fälle dokumentiert werden und die jetzt veröffentlicht wird, zeigen deutlich, dass die Teilnahme am bargeldlosen Zahlungsverkehr ohne Diskriminierung nach wie vor in vielen Fällen nicht möglich ist. ,,Etwa 90 Prozent der Kontoverweigerungen sind unberechtigt“, so Stark. Nicht immer sei den Verbrauchern bewusst, dass sie sich gegen eine unberechtigte Ablehnung wehren und eine Schlichtungsstelle einschalten können. Daher sei von einer ho­hen Dunkelziffer auszugehen. Allein bei der Bundesagentur für Arbeit sind derzeit über 100.000 Leistungsempfänger ohne Girokonto gemeldet.

Die AG SBV fordert ein Gesetz, in dem die kontoführende Kreditwirtschaft im Rahmen ihres Dienstleistungsangebotes verpflichtet wird, ein Girokonto auf Guthabenbasis anzubieten.
Dessen Gebühren dürften die Gebühren anderer Girokonten nicht übersteigen. Auch müsste in Bezug auf den Abschluss des Girovertrages ein Kontrahierungszwang bestehen. Dies würde bedeuten, die Kreditwirtschaft dürfte den Antrag nur dann ablehnen, wenn besondere Gründe in der Beziehung des Verbrauchers gegenüber diesem Kreditinstitut bestünden, so dass die Annahme für dieses Kreditinstitut rechtlich unzumutbar wäre.

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Statement zu den Ergebnissen des SCHUFA-Schuldenkompasses

Die Arbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung der Verbände (AG SBV) begrüßt grundsätzlich die Aktivität der SCHUFA durch ihre Aktivitäten mehr Verständnis für das Thema Ver- und Überschuldung zu schaffen und im Weiteren dazu beizutragen, durch die Erarbeitung neuer präventiver Ansätze den Ursachen der Überschuldung entgegen zu wirken.

Die Ergebnisse der Studie bestätigen und unterstützen die bisherigen Erfahrungen und die daraus resultierenden Forderungen der Praxis der Schuldnerberatung.

Auf diesem Hintergrund möchten wir zu einigen Kernaussagen der Studie Stellung beziehen:
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Positionspapier zur Finanzierung der Schuldnerberatung

Zentrale Forderungen der AG SBV zur Finanzierung im Überblick

  1. Das Angebot an Schuldnerberatung ist auszubauen!
    Das Angebot an Schuldnerberatungsstellen ist völlig unzureichend. Nur eine Minderheit der überschuldeten Haushalte (10-15%) kann derzeit in einer Beratungsstelle beraten werden.
  2. Schuldnerberatung für jeden überschuldeten Hilfesuchenden!
    Die Beratung überschuldeter Menschen ist eine notwendige und sinnvolle Hilfe. Notwendig, weil eine immer größere Zahl von Menschen überschuldet ist und diese Menschen ohne eine qualifizierte Schuldnerberatung häufig keine Chance mehr haben, ihre aus der Überschuldung resultierenden Probleme zu lösen. Sinnvoll, weil die staatlichen Mehrausgaben als Folge einer nicht bewältigten Überschuldung ungleich höher sind als die Kosten einer Beratung.
  3. Keine Trennung von Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatung!
    Schuldnerberatung mit ihren verschiedenen Elementen ist eine umfassende und komplexe Tätigkeit, die aus fachlicher Sicht keine Trennung zwischen der sozialen Schuldnerberatung und der Verbraucherinsolvenzberatung zulässt. Die Finanzierung darf die verschiedenen Komponenten der Schuldnerberatung nicht trennen.
  4. Bedarfsschlüssel muss Grundlage der Finanzierung sein!
    Grundlage jeglicher Finanzierung sollte ein allgemein anerkannter Bedarfsschlüssel sein, um ein bedarfdeckendes Netz an Schuldnerberatungsstellen in Deutschland zu gewährleisten. Jede/r überschuldete Bürger/in muss die Möglichkeit haben, kurzfristig einen Beratungstermin zu bekommen. Es sollten deshalb mindestens zwei vollzeitbeschäftigte Schuldnerberatungsfachkräfte für 50.000 Einwohner zur Verfügung stehen. Auf Grundlage dieser Bedarfrechnung fehlen derzeit bundesweit nach Schätzungen der AG SBV etwa 1.600 Beratungsfachkräfte.
  5. Finanzierung von Schuldnerberatung muss gesichert sein!
    Damit die Finanzierung in allen Ländern/Kommunen von einer vergleichbaren Grundlage ausgeht, sollte eine künftige Finanzierung der Schuldnerberatungsstellen auf Grundlage eines anerkannten Bedarfsschlüssel aus einer Hand erfolgen. Die Entscheidung über die unterschiedlichen Anteile der Finanzierung kann nicht dem Verhandlungsgeschick (der Träger) bzw. der Verhandlungsbereitschaft (der unterschiedlichen Finanziers) überlassen bleiben.
  6. Schuldnerberatung als Kooperations-Partner für Job-Center!
    Für die Integration von erwerbsfähigen überschuldeten Sozialhilfeempfängern
    in den Arbeitsmarkt sind Maßnahmen der Hilfe zur Arbeit durch die Arbeits- und Sozialämter (im Sinne von ,,Job-Center“, Hartz-Bericht) geplant, deren Wirkung durch die Beteiligung von Schuldnerberatung noch verbessert werden kann.
  7. Schuldnerberatung braucht Planungssicherheit!
    Die Finanzierung der Schuldnerberatung muss eine angemessene personelle und materielle Ausstattung der Schuldnerberatungsstelle unter Berücksichtigung tariflicher Löhne, Verwaltungskosten, Fortbildung und Sachkosten umfassen. Nur dadurch können die Qualität und der Erfolg der Schuldnerberatung sichergestellt werden.

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Beratung von (ehemals) Selbständigen in der Schuldner- und Insolvenzberatung

1. Problemstellung

Mit Inkrafttreten der Insolvenzordnung am 1.1.1999 waren aktiv Selbständige (Kleingewerbe- treibende) und ehemals Selbständige1 dem Verbraucherinsolvenzverfahren zugeordnet. Mit der Insolvenzrechtsreform zum 1.12.2001 ist der Zugang zum Verbraucherinsolvenzverfah- ren verändert worden. Zugang zum Verbraucherinsolvenzverfahren haben seitdem nur noch natürliche Personen, die nie selbständig waren, oder zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht mehr selbständig sind und weniger als 19 Gläubiger und keine Verbindlichkeiten aus Arbeitsverhältnissen haben. Noch aktive Kleingewerbetreibende sowie ehemals Selbständige mit mehr als 19 Gläubigern und/oder Verbindlichkeiten aus Arbeitsverhältnissen haben hin- gegen das Regelinsolvenzverfahren zu beantragen.

Diese Neuregelung löste in den Schuldner- und Insolvenzberatungsstellen2 Unsicherheit darüber aus, ob und inwieweit die dem Regelinsolvenzverfahren unterliegenden Schuldner beraten werden dürfen oder sollen bzw. ob diesen Schuldnern ein Anspruch auf Beratung zusteht.

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Gemeinsame Position zur Finanzierung der Schuldnerberatung

Zusammenfassend stellt die AG SBV fest:

  • Die Beratung überschuldeter Menschen ist eine notwendige und sinnvolle Hilfe. Not wendig, weil eine immer größere Zahl von Menschen überschuldet ist und diese Menschen ohne eine qualifi- zierte Schuldnerberatung häufig keine Chance mehr haben, ihre aus der Überschuldung resultie- renden Probleme zu lösen. Sinnvoll, weil die sozialen Kosten als Folge einer nicht bewältigten Überschuldung ungleich höher sind als die Kosten einer Beratung.
  • Das Angebot an Schuldnerberatungsstellen ist völlig unzureichend. Nur eine Minderheit der über- schuldeten Haushalte (10-15%) kann derzeit in einer Beratungsstelle beraten werden. Das feh- lende Beratungsangebot führt zu weitreichenden finanziellen und sozialen Problemen bei den Betroffenen und in der Folge zu staatlichen Mehrausgaben.
  • Damit die Integration von erwerbsfähigen überschuldeten Sozialhilfeempfängern in den Arbeits- markt weiter verbessert werden kann, ist eine enge Verzahnung der Maßnahmen der Hilfe zur Arbeit durch die Arbeits- und Sozialämter (im Sinne von „Job-Center“/Hartz-Bericht) in Kooperati- on mit der Schuldnerberatung not wendig.
  • Die Finanzierung der Schuldnerberatung muss eine angemessene personelle und sächliche Aus- stattung der Schuldnerberatungsstelle unter Berücksichtigung tariflicher Löhne, Kosten der Ver- waltung, Fortbildung und Sachkosten umfassen. Nur dadurch kann die Qualität und der Erfolg der Schuldnerberatung sichergestellt werden.
  • Grundlage jeglicher Finanzierung sollte ein allgemein anerkannter Bedarfschlüssel sein, um ein bedarfsdeckendes Netz an Schuldnerberatungsstellen in Deutschland zu gewährleisten. Jede/r überschuldete Bürger/in muss die Möglichkeit haben, kurzfristig einen Beratungstermin zu be- kommen. Aus Sicht der AG SBV sollten deshalb mindestens zwei vollzeitbeschäftigte Schuldner- berater/innen für 50.000 Einwohner zur Verfügung stehen. Auf Grundlage dieser Bedarfsrech- nung fehlen derzeit bundesweit nach Schätzungen der AG SBV etwa 1.600 Beratungsfachkräfte.
  • Damit die Finanzierung in allen Ländern/Kommunen von einer vergleichbaren Grundlage aus- geht, sollte eine künftige Finanzierung der Schuldnerberatungsstellen auf Grundlage eines aner- kannten Bedarfsschlüssel aus einer Hand erfolgen. Die Entscheidung über die unterschiedlichen Anteile der Finanzierung darf nicht dem Verhandlungsgeschick (der Träger) bzw. der Verhand- lungsbereitschaft (der unterschiedlichen Finanziers) überlassen bleiben.
  • Schuldnerberatung mit ihren verschiedenen Elementen wird von der AG SBV dabei als eine um- fassende und komplexe Tätigkeit angesehen, die aus fachlicher Sicht keine Trennung zwischen der sozialen Schuldnerberatung und der Verbraucherinsolvenzberatung zulässt. Die Finanzierung darf die verschiedenen Komponenten der Schuldnerberatung nicht trennen.
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Stellungnahme zur Klientenfinanzierung

Vor dem Hintergrund des Schreibens der Bundesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung e.V. vom 21. Februar 2002 an die AG SBV beschließt der Ständige Ausschuss der AG SBV in seiner Sitzung am 18. April 2002 einstimmig:

„In den Schuldner- und Insolvenzberatungsstellen der der AG SBV angeschlossenen Verbände wird keine Beratungsgebühr erhoben“

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Stellungnahme zum Entwurf einer Verordnung zur Einführung von Vordrucken für das Verbraucherinsolvenzverfahren und das Restschuldbefreiungsverfahren.

Stellungnahme zum Entwurf einer Verordnung zur Einführung von Vordrucken für das Ver- braucherinsolvenzverfahren und das Restschuldbefreiungsverfahren. Vordrucksatz für das Verbraucherinsolvenzverfahren und das Restschuldbefreiungsverfahren sowie dem Hinweisblatt zu den Vordrucken vom August 2001

Grundsätzliche Anmerkungen

Die Arbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung der Verbände (AG SBV) nimmt hiermit die Gelegenheit wahr, aus der Sicht der Praxis der Schuldnerberatung zu den vorliegenden Entwürfen für einen bundesweit einheitlichen Vordruck für das Verbraucherinsolvenz- und Restschuldbefreiungsverfahren Stellung zu nehmen.

  1. Die AG SBV begrüßt die Absicht des Bundesministeriums der Justiz, die vom Gesetzgeber geschaffene Möglichkeit, bundesweit einheitliche Vordrucke für das Verbraucherinsolvenz- und Restschuldbefreiungsverfahren einzuführen, in die Praxis umzusetzen. Es freut uns, dass im vorliegenden Entwurf einige Anregungen aus der Schuldnerberatung – siehe Antragsformular des AK-InsO – wenn auch in teilweise geänderter Form – eingearbeitet worden sind.
    Insgesamt entspricht der vorliegende Entwurf eines einheitlichen Vordrucks jedoch nicht den Zielsetzungen der Vereinfachung und Reduzierung der Arbeitsbelastung der geeigneten Personen und Stellen und der Insolvenzgerichte. Im Gegenteil, die Vordrucke fördern, entgegen der vom Bundestag beschlossenen Änderungen den Verwaltungsaufwand für die Gerichte und insbesondere für die geeigneten Stellen und Personen. Bei unveränderter Einführung dieses Vordruckes würde der positive Ansatz der InsO-Reform für einen deutlich geringeren Verwaltungsaufwand konterkariert werden.
    Daher ist grundsätzlich festzuhalten, dass der vorliegende Entwurf der Vordrucke
    – über die gesetzlich normierten Erfordernisse der InsO hinausgeht,
    – hinter den von vielen Schuldnerberatungsstellen verwendeten und von den jeweils zu- ständigen Insolvenzgerichten akzeptierten und somit in die Praxis der Verbraucherinsol- venzverfahren eingeführten und bewährten Formularen, die weit weniger aufwendig sind, zurückbleibt,
    – dem Prinzip eines möglichst geringen Verwaltungsaufwandes entgegensteht und somit
    – eine nochmals zusätzliche Belastung für die Insolvenzgerichte, für die Schuldner, und vor allem für deren Berater und Bevollmächtigten mit sich bringen würde.
    Die zukünftig zu verwendenden Vordrucke sollten aus der Sicht der Schuldnerberatung folgenden Zielsetzungen dienen. Sie sollten deshalb
    – nur die gesetzlich vorgegebenen und für die Durchführung eines Verbraucher- und Restschuldbefreiungsverfahrens unbedingt erforderlichen Daten und Angaben enthalten,
    – klar verständlich formuliert und für den Verbraucher einfach zu handhaben sein,
    – Doppelungen und Überschneidungen in den diversen Anlagen vermeiden,
    – den Antrag durch beizufügende Unterlagen nicht unnötig aufblähen.
  2. Aus Sicht der Schuldnerberatung ist das neu entwickelte Hinweisblatt zu den Vordrucken grundsätzlich positiv zu bewerten. Die darin enthaltenen Hinweise zum Ausfüllen mit einer auch in den Formularen verwendeten einheitlichen Numerierung sind in der Praxis sicherlich hilfreich und können neben der Information auch zur Orientierung dienlich sein.
    Die Hinweise sind jedoch aufgrund des komplizierten Sachverhalts für viele Schuldner schwer verständlich und eher für die beteiligten Berater und Bevollmächtigten der Schuldner nützlich.
  3. In der Verordnung zur Einführung von Vordrucken für das Verbraucherinsolvenzverfahren und das Restschuldbefreiungsverfahren sollte unbedingt eine Übergangszeit festgelegt werden, in der noch die vorhandenen Antragsformulare benutzt werden können, um den Beratungsstellen, den Gerichten und den Softwareherstellern Gelegenheit zu geben, die neuen Formulare in das jeweilige EDV-Programm einarbeiten zu können. Ein Zeitraum von sechs Monaten wird hier als ausreichend angesehen.
  4. Die AG SBV ist der Ansicht, dass der Grundsatz der Gestaltungsfreiheit der Schuldenberei- nigungspläne einem festgelegten Formularentwurf widerspricht. Daher sollte die Anlage 7 – zumindest die Anlagen 7 A und B – nicht mit in die Verordnung aufgenommen werden. Un- abhängig davon sollte ein Vorschlag für eine mögliche Gestaltung eines Schuldenbereinigungsplanes präsentiert werden. In der Praxis hat sich seit 2 ¾ Jahren bewährt, dass einerseits standardisierte Schuldenbereinigungspläne entwickelt und angewandt werden, andererseits trotzdem die Freiheit besteht, individuelle Lösungen für den Einzelfall entwickeln zu können. Eine wesentliche Mehrbelastung der Gerichte, ist bei einer Herausnahme der Schuldenbereinigungspläne aus der Verordnung nicht zu erwarten.

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Stellungnahme zum Informationsbericht „Die Überschuldung privater Haushalte“ der Fachgruppe Binnenmarkt, Produktion und Verbrauch der Europäischen Union

Stellungnahme zum Informationsbericht „Die Überschuldung privater Haushalte“ (CES212/2000 vom 20.6.2000) der Fachgruppe Binnenmarkt, Produktion und Verbrauch der Europäischen Union auf dem Hintergrund eines Fachgesprächs der Europavertretung der Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege (BAG FW) mit der Arbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung der Verbände (AG SBV) und Vertretern der Europäischen Union am 31. Mai 2001 in Brüssel

Der Informationsbericht „Die Überschuldung privater Haushalte“ der Fachgruppe Binnenmarkt, Produktion und Verbrauch des Wirtschafts- und Sozialausschusses der Europäischen Union bildet eine wertvolle Grundlage für eine weiterführende Diskussion über Fragen der Vermeidung und der Überwindung von Überschuldung und für die Einleitung von Maßnahmen auf der Ebene der Gemeinschaft. Die nachfolgende Stellungnahme unterstützt den Informationsbericht und versteht sich als ein Fachbeitrag von deutscher Seite zur weiteren Meinungsbildung und Entscheidungsfindung.

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Vorstellungen zur Umsetzung des „Girokontos für Jedermann“

Nach dem Bericht der Bundesregierung vom 9. Juni 2000 (BT-Drucksache 14/3611) ist offen geblieben, wie die weiter bestehenden Missstände bei der Umsetzung effektiv behoben werden können. Umsetzung bedeutet für uns im einzelnen die Installierung verbrauchergerechter Verfahren im Zusammenhang mit der Kündigung einer bestehenden Girokontoverbindung wie auch mit der Ablehnung einer Neueröffnung eines Kontos.

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Stellungnahme zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Reform der Insolvenzordnung

Vorbemerkung

Die AG SBV begrüßt den Vorschlag der Bundesregierung zur Reform der Insolvenzordnung. Der unterbreitete Vorschlag ist aus der Sicht der Praxis der Schuldnerberatung ein erster wichtiger Schritt auf dem Weg zu einem funktionierenden Entschuldungsverfahren. Es hat sich herausgestellt, dass das Verfahren in der jetzigen Form nicht den vom Gesetzgeber beabsichtigten Erfolg bringt und ein Großteil der Schuldner von der Möglichkeit eines wirtschaftlichen Neuanfangs ausgeschlossen bleibt. Nach unserer Auffassung ist allerdings eine grundlegende Reform des Entschuldungsverfahrens notwendig, wenn das Ziel des „fresh start“ für eine möglichst große Zahl von Überschuldeten erreicht werden soll. Die folgenden Vorschläge sind daher als pragmatische Lösung im Rahmen der begrenzten Möglichkeiten der derzeit beabsichtigten Reparaturmaßnahmen zu verstehen.

In diesem Zusammenhang ist als großer Fortschritt zu bewerten, dass die Kostenhürde zum Entschuldungsverfahren geebnet werden soll. Der Zugang zum Verfahren auch für „arme“ Schuldner ist eine gesellschafts- und sozialpolitische Notwendigkeit. Das Stundungsmodell ist grundsätzlich zu begrüßen, Bedenken bestehen lediglich dahingehend, dass sich die Dauer bis zur endgültigen Schuldenfreiheit um weitere 4 Jahre verlängern kann. Die geplante Veröffentlichung der Verfahren im Internet scheint als Maßnahme zur Kostenreduzierung geeignet, es ist allerdings darauf zu achten, dass die Datenschutzvorschriften eingehalten und die Eintragungen mit entsprechenden Löschungsfristen versehen werden.

Ebenso ist von Vorteil, dass das Verfahren an einigen Punkten vereinfacht werden soll. Andererseits ist festzustellen, dass wesentliche Neuregelungen fehlen, mit der die Effizienz des Verfahrens gesteigert, außergerichtliche Einigungen gefördert und die Justiz entlastet werden könnten. Im Gegenteil: Ein Teil der Reformvorhaben wird dazu beitragen, dass die Justiz mit erheblichem Mehraufwand belastet wird. In diesem Zusammenhang sei nur die geplante Einführung der Einzelfallentscheidung der Insolvenzgerichte über das Schuldenbereinigungsplanverfahren erwähnt.

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