Stellungnahme zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Reform der Insolvenzordnung

Vorbemerkung

Die AG SBV begrüßt den Vorschlag der Bundesregierung zur Reform der Insolvenzordnung. Der unterbreitete Vorschlag ist aus der Sicht der Praxis der Schuldnerberatung ein erster wichtiger Schritt auf dem Weg zu einem funktionierenden Entschuldungsverfahren. Es hat sich herausgestellt, dass das Verfahren in der jetzigen Form nicht den vom Gesetzgeber beabsichtigten Erfolg bringt und ein Großteil der Schuldner von der Möglichkeit eines wirtschaftlichen Neuanfangs ausgeschlossen bleibt. Nach unserer Auffassung ist allerdings eine grundlegende Reform des Entschuldungsverfahrens notwendig, wenn das Ziel des „fresh start“ für eine möglichst große Zahl von Überschuldeten erreicht werden soll. Die folgenden Vorschläge sind daher als pragmatische Lösung im Rahmen der begrenzten Möglichkeiten der derzeit beabsichtigten Reparaturmaßnahmen zu verstehen.

In diesem Zusammenhang ist als großer Fortschritt zu bewerten, dass die Kostenhürde zum Entschuldungsverfahren geebnet werden soll. Der Zugang zum Verfahren auch für „arme“ Schuldner ist eine gesellschafts- und sozialpolitische Notwendigkeit. Das Stundungsmodell ist grundsätzlich zu begrüßen, Bedenken bestehen lediglich dahingehend, dass sich die Dauer bis zur endgültigen Schuldenfreiheit um weitere 4 Jahre verlängern kann. Die geplante Veröffentlichung der Verfahren im Internet scheint als Maßnahme zur Kostenreduzierung geeignet, es ist allerdings darauf zu achten, dass die Datenschutzvorschriften eingehalten und die Eintragungen mit entsprechenden Löschungsfristen versehen werden.

Ebenso ist von Vorteil, dass das Verfahren an einigen Punkten vereinfacht werden soll. Andererseits ist festzustellen, dass wesentliche Neuregelungen fehlen, mit der die Effizienz des Verfahrens gesteigert, außergerichtliche Einigungen gefördert und die Justiz entlastet werden könnten. Im Gegenteil: Ein Teil der Reformvorhaben wird dazu beitragen, dass die Justiz mit erheblichem Mehraufwand belastet wird. In diesem Zusammenhang sei nur die geplante Einführung der Einzelfallentscheidung der Insolvenzgerichte über das Schuldenbereinigungsplanverfahren erwähnt.

1. Verfahren für ehemalige Gewerbetreibende

Reformvorschlag (§ 304 InsO neu):

Aktuell Selbständige sollen zukünftig immer in das Regelinsolvenzverfahren verwiesen werden. Ehemalige Selbständige dann, wenn sie mind. 20 Gläubiger haben oder gegen sie Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen.

Problem

Viele ehemalige Kleingewerbetreibende sind seit vielen Jahren Privatschuldner, nicht selten auch Empfänger von Sozialhilfe. Insbesondere dann, wenn die Tätigkeit lange zurückliegt, unterscheiden sich ihre Probleme nicht von denen der Privatschuldner. In einer Vielzahl von Fällen waren die Betroffenen nicht mal selbst Gewerbetreibende, sondern fungierten in der Familie als Strohfrauen oder -männer. Aufgrund der Zuordnung zum Regelinsolvenzverfahren könnten sie zukünftig nicht mehr von den geeigneten Stelle begleitet und betreut werden (keine Rechtsberatungsbefugnis). Einen Anwalt können sie sich nicht leisten, allein werden sie es in Anbetracht der vielen faktischen und juristischen Probleme häufig nicht schaffen. Die starre Abgrenzung dürfte in der Praxis zudem zu Ungereimtheiten führen. Ein Schuldner mit 17 Gläubigern kann gerade sein umfangreiches Gewerbe eingestellt haben, würde aber dem Verbraucherinsolvenzverfahren zugeordnet. Ein ehemaliger Kioskbesitzer mit 20 Gläubigern ist vielleicht seit 15 Jahren Sozialhilfeempfänger und müßte ins Regelinsolvenzverfahren. Eine Öffnung der starren Abgrenzung durch eine begrenzte Möglichkeit der Einzelfallentscheidung des Gerichts scheint daher wünschenswert. Zudem scheint es nicht zweckmäßig, alle ehemaligen Selbständigen, bei denen Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen, aus dem Verbraucherinsolvenzverfahren und damit der Unterstützungsmöglichkeit durch die geeigneten Stellen auszuschließen. Vielfach stellen diese Forderungen nur einen kleinen Teil der Forderungen dar und sind im Verbraucherinsolvenzverfahren unkompliziert zu handhaben. Dort wo diese Verhältnisse komplexer sind, werden in der Regel auch entsprechend hohe Gläubigerzahlen vorliegen, so dass ohnehin eine Zuordnung zum Regelinsolvenzverfahren erfolgen wird.

Alternativvorschlag

Die Zahl von 20 Gläubigern scheint als Grenzwert zu gering. Diese Zahl sollte zumindest auf 30 erhöht werden. Gleichzeitig sollte aber für den Zugang zum Verbraucherinsolvenzverfahren zur Bedingung gemacht werden, dass die Gewerbetätigkeit bei Antragstellung schon mindestens ein Jahr zurückliegt, denn dann hat in der Regel eine gewisse Klärung der Situation (Steuer- und Verwertungsprobleme) stattgefunden. Ergänzend sollte auf Antrag des Schuldners die Zulassung der jeweils anderen Verfahrensart durch das Insolvenzgericht ermöglicht werden, wenn diese zur Problemlösung geeigneter erscheint.

Die Regelung in § 304 Abs. 1 Satz 2, 2.HS n.F. wonach der Schuldner das Verbraucherinsolvenzverfahren nur in Anspruch nehmen kann, „wenn gegen ihn keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen,“ ist ersatzlos zu streichen.

2. Vollstreckungsschutz durch eine Änderung des § 765a ZPO

Reformvorschlag (Art. 7 InsO neu):

Der Schuldner soll im Vorverfahren bis zu drei Monate Vollstreckungsschutz erhalten, die Rückschlagsperre (§ 88 InsO) soll auf drei Monate vor Antragstellung ausgeweitet werden.

Problem

Der Vorschlag in Art. 7 des Gesetzentwurfs ist zu begrüßen, aber noch nicht als ausreichend anzusehen. Die Schaffung eines Moratoriums auf Antrag des Schuldners für die Dauer von 3 Monaten und eine entsprechende Verlängerung der Rückschlagsperre ist sinnvoll.

Insbesondere bei schwierigen Verhandlungen, die sich länger hinziehen, besteht nach dem Reformvorschlag weiterhin die Gefahr, dass der Verhandlungserfolg durch eine Vollstreckung (z. B. Arbeitsplatzverlust durch Lohnpfändung) gefährdet wird. Ein Einigungsversuch wird in der Regel nur dann erfolgreich sein, wenn erhebliche Zeit und Arbeit in die Verhandlungen und Nachverhandlungen investiert wird. Diese dauern regelmäßig länger als drei Monate, da bereits die Recherche der Forderungshöhen regelmäßig länger als einen Monat in Anspruch nimmt.

Auch ältere Lohnpfändungen sollten eingestellt und die Beträge zur Masse gezogen werden können. Gläubiger mit länger zurückliegenden Pfändungen haben derzeit keinen Grund, außergerichtlichen Einigungen zuzustimmen, da sie von jeder Verzögerung des Verfahrens profitieren. Sie müssen vielmehr aus wirtschaftlichen Gründen jeden Einigungsvorschlag des Schuldners ablehnen. In Anbetracht des Sinns des Gesamtvollstreckungsverfahrens ist nicht erkennbar, warum in einer Insolvenz des Verbrauchers diese Beträge noch einzelnen Gläubigern zufließen sollen, statt für die Masse nutzbar gemacht zu werden. Die geltende Insolvenzordnung lässt den oft einzigen Vermögenswert des Schuldners durch die Regelung des § 114 Abs. 3 InsO erst ab der Eröffnung in die Masse fließen. Dies ist ein Wertungswiderspruch zu sonstigen Regelungen, die die Vermögenswerte des Schuldners bereits vor der Antragstellung für die Masse sichern sollen. Auch alte Lohnpfändungen sollten einstweilen eingestellt werden können und eine spätere Rückschlagsperre sollte auch ältere Lohnpfändungen umfassen, soweit die Pfändungsbeträge erst sechs Monate vor Antragstellung fällig geworden sind. Dies wird die Möglichkeit außergerichtlicher Einigungen entscheidend verbessern. In vielen Fällen könnten dadurch auch erhebliche Beträge für die Finanzierung der Verfahrenskosten angesammelt und so mittelbar die Staatskasse entlastet werden.

Alternativvorschlag

Der Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO sollte auf sechs Monate verlängert werden. Darüber hinaus sollte die Rückschlagsperre in § 88 InsO qualitativ dahingehend ausgeweitet werden, dass auch laufende Dauerpfändungen (vor allem Lohnpfändungen in der Zeit ab sechs Monaten vor Antragstellung) von ihr erfasst sind, selbst wenn der ursprüngliche Pfändungsakt längere Zeit zurückliegt.

3. Fakultatives Schuldenbereinigungsplanverfahren

Reformvorschlag (§ 306 Abs. 1, InsO neu):

Der Gesetzentwurf sieht eine Abschaffung des unbedingten Zwangs zur Durchführung des gerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahrens vor (§ 306 Abs. 1 InsO neu). Das Insolvenzgericht soll im Einzelfall darüber entscheiden, ob das Schuldenbereinigungsverfahren durchgeführt wird oder nicht.

Problem

Die Abschaffung ist grundsätzlich zu begrüßen. Das Schuldenbereinigungsplanverfahren ist ein wichtiger Bestandteil der InsO, der Zwang dazu hat sich allerdings als belastendes Element für alle am Verfahren Beteiligten erwiesen. Nur dann, wenn die reelle Chance einer Zustimmung der Mehrheit der Gläubiger besteht und auch keine besonders schwierigen Umstände, wie eine Vielzahl unbekannter Gläubiger oder die Notwendigkeit von Zustellungen im Ausland erforderlich sind, macht das Schuldenbereinigungsplanverfahren Sinn.

Die Konsequenz, den Zwang hierzu abzuschaffen, ist naheliegend und richtig. Nicht nachvollziehbar ist allerdings der Vorschlag der Bundesregierung, dass das Insolvenzgericht darüber entscheiden soll, ob im Einzelfall das Schuldenbereinigungsverfahren durchgeführt werden muss oder nicht. Denn zu einer Einschätzung der Erfolgsaussichten ist das Insolvenzgericht nicht in der Lage. Hierzu müsste es sich erst umfangreiche Informationen von dem Schuldner bzw. der geeigneten Stelle oder Person beschaffen, die den Schuldner im außergerichtlichen Verfahren betreut hat. Dies betrifft nicht nur den Ausgang des Einigungsversuches, sondern auch die wirtschaftliche und persönliche Leistungsfähigkeit des Schuldners und die Einschätzung der Verhandlungsspielräume auf seiten der Gläubiger. Dies erscheint äußerst aufwendig und wenig sinnvoll.

Der Schuldner und seine betreuende Person oder Stelle sind als einzige in der Lage, die Erfolgsaussichten des Schuldenbereinigungsverfahrens richtig einzuschätzen. Der Schuldner wird immer dann, wenn er eine Chance auf eine mehrheitliche Zustimmung sieht, von sich aus das Schuldenbereinigungsverfahren wählen. Dies ist für ihn die weitaus bessere und angenehmere Methode zur Entschuldung. Dort wo er dieses Verfahren, aus welchen Gründen auch immer, nicht wählt, macht es keinen Sinn, ihn zu einer Durchführung zu zwingen, denn der Erfolg des Schuldenbereinigungsplanverfahrens ist abhängig von der Qualität des Plans und dem Engagement des Schuldners. Auf der anderen Seite wäre es falsch, wenn das Gericht aufgrund seines eingeschränkten Blickwinkels die Durchführung des Schuldenbereinigungsplanverfahrens ablehnen würde, obwohl auf Grund der Einschätzung des Schuldners eine Chance zur Einigung besteht.
Die Beauftragung der Insolvenzgerichte damit, im Einzelfall die Erfolgsaussichten zu recherchieren oder – möglicherweise durch Gutachter feststellen zu lassen – ist ebenso aufwendig wie unnötig. Hierdurch werden die Gerichte erheblich belastet bzw. entstehen weitere Kosten. Damit würde auch ein wesentliches Prinzip des Schuldenbereinigungsverfahrens über Bord geworfen. Denn gesetzliches Modell ist der Grundsatz der Privatautonomie ohne eine materielle Prüfungskompetenz der Gerichte. Durch dieses Modell wurde in der Vergangenheit auch die richterliche Einführung einer Mindestquote verhindert.

Für den Schuldner und seine Betreuer ist zu dem von vorn herein nicht ersichtlich, ob das Gericht die Durchführung eines Schuldenbereinigungsplanverfahrens für opportun hält oder nicht. Sie müssten daher weiterhin einen Schuldenbereinigungsplan entwerfen und vorlegen, obwohl dieser in vielen Fällen nur Makulatur wäre. Auch diese Belastung der überwiegend mit öffentlichen Mitteln geförderten geeigneten Stellen ist unnötig.

Alternativvorschlag

Die Durchführung des Schuldenbereinigungsplanverfahrens sollte ausschließlich der Wahl des Schuldners überlassen bleiben. Es wird durchgeführt, wenn der Schuldner dies beantragt.

4. Feststellung der ausgenommenen Forderungen

Reformvorschlag (§§ 302, 174 Abs. 2 InsO neu):

Durch eine Änderung der §§ 302 und 174 Abs. 2 InsO soll im Anmeldeverfahren frühzeitig geklärt werden, ob einzelne Forderungen später von der Restschuldbefreiung ausgenommen sind.

Problem

Mit der frühzeitigen Feststellung der Forderung kommt der Gesetzgeber einer Forderung der Schuldner- und Verbraucherverbände nach, die diese Klärung reklamiert hatten. Aus der Sicht der Praxis ist die vorgeschlagene Regelung allerdings ergänzungsbedürftig. Denn es ist zu befürchten, dass Gläubiger nunmehr in vielen Fällen ihre Forderung auch als ausgenommene Forderungen anmelden. Der Schuldner hat zwar die Möglichkeit, im Prüfungstermin der Anmeldung zu widersprechen und eine solchermaßen qualifizierte Titulierung zu verhindern. Es ist aber zu bedenken, dass der Schuldner zum Prüfungstermin regelmäßig nicht persönlich geladen wird, die Verzeichnisse vorher nicht kennt und im Regelfall weder anwaltlich noch durch die geeigneten Stellen vertreten wird. Insbesondere der typische Verbraucherschuldner ist daher nicht in der Lage seinen rechtlichen Handlungsbedarf in dieser Situation zu erkennen und wahrzunehmen. Das Versäumnis des Widerspruchs kann aber für ihn entscheidende Konsequenzen haben: Es besteht die Gefahr, dass hier durch ein bloßes Schweigen des Schuldners Forderungen als ausgenommene Forderungen festgestellt werden, die tatsächlich gar nicht aus vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen stammen. Gegen eine Qualifizierung im Feststellungsverfahren wird der Schuldner sich später aber rechtlich kaum noch wehren können, so dass möglicherweise bei einer hohen Forderung das ganze Verfahren umsonst war.

Alternativvorschlag

Die vorgeschlagenen Änderungen sind zu ergänzen. Es muss gewährleistet werden, dass der Schuldner seine Widerspruchsrechte tatsächlich wahrnehmen kann. Dies kann zum Beispiel durch die Einräumung einer schriftlichen Widerspruchsmöglichkeit gegen diese qualifizierte Feststellung geschehen. Diese sollte mit einer Hinweispflicht des Gerichtes gekoppelt werden für den Fall, dass ein derartiges Feststellungsbegehren seitens eines Gläubigers erfolgt. Da der Widerspruch des Schuldners zudem keine Auswirkungen auf die Höhe der festzustellenden Forderungen hat, können großzügige Fristen bis zum Schlusstermin eingeräumt werden.

5. Geschäfte zur Existenzsicherung: Miete, Konto, etc.

Reformvorschlag (§ 109 Abs.1 InsO neu):

Der Treuhänder soll das private Mietverhältnis des Schuldners aus der Masse freigeben können.

Problem

Das Problem der Miete ist nur eines der spezifischen Probleme, die sich aus der Beschlagnahmewirkung ergeben und auch das ist nicht glücklich gelöst. Denn immer noch ist eine Entscheidung des Treuhänders erforderlich, zudem wird der private Vermieter des Schuldners durch die vorgesehene Mitteilung des Treuhänders in hohem Maße verunsichert werden, da er in der Regel die Tragweite der Erklärung nicht abschätzen kann.

Gar nicht gelöst sind die Probleme, die der Schuldner mit der Weiterführung anderer notwendiger Geschäfte zur Deckung des täglichen Lebensbedarfs hat. Er darf kein Girokonto mehr führen, der Treuhänder müßte theoretisch die Versicherungen bezahlen oder kündigen. Beläßt er dem Schuldner sein Auto, weil er es zur Erwerbstätigkeit benötigt, stellt sich die Frage, wer für Steuern und Versicherungen aufkommt. Nach der derzeitigen Regelung wird der Schuldner auch in der Führung seiner existenziell wichtigen und für die Masse unbedeutenden Rechtsangelegenheiten entmündigt. Dies führt zudem nicht nur zu einer Überlastung der Treuhänder, sondern bei den absehbaren Streitigkeiten zur Belastung der Justiz. Damit korrespondiert das Bedürfnis, den Weg zur Existenzsicherung des Schuldners (Anwendbarkeit des § 850f Abs. 1 ZPO) im Verfahren gesetzlich klarzustellen, denn dieser ist auch nach den Entscheidungen des OLG Köln und des OLG Frankfurt weitgehend ungeklärt.

Alternativvorschlag

Im Gesetz ist klarzustellen, dass der Schuldner die Verfügungsbefugnis für Geschäfte zur Deckung des täglichen Lebensbedarfs behält, die üblicherweise aus dem unpfändbaren Einkommen erfüllt werden. Das Gleiche gilt für die analoge Anwendbarkeit des § 850f Abs. 1 ZPO durch eine Entscheidung des Insolvenzgerichts.

6. Eingrenzung der Lohnvorausabtretung

Reformvorschlag

Keine Regelung.

Problem

Abtretungsgläubiger werden in der Zeit bis zur Eröffnung und bis zu drei Jahre nach Eröffnung in nicht gerechtfertigtem Maße privilegiert. Sie erhalten in diesem Zeitraum alle pfändbaren Einkünfte des Schuldners und damit seine wesentlichen Vermögenswerte, was zu Lasten der übrigen Gläubiger geht.

Es soll damit einem Bedürfnis des Sicherungsnehmers Genüge getan werden, das so aber überhaupt nicht Grundlage des Vertragsabschlusses war. Denn abgesehen davon, dass Lohnvorausabtretungen ohnehin in den meisten europäischen Ländern verboten sind, sind sie auch in der Bundesrepublik in vielen Fällen durch Betriebsvereinbarungen und Tarifverträge ausgeschlossen. Sie spielen auch im Zeitpunkt der Kreditvergabe bei der Bewertung der Kreditwürdigkeit keine Rolle, sondern werden lediglich routinemäßig im Kleingedruckten vereinbart. Die Vereinbarung einer Lohnabtretung führt wegen der damit verbundenen Unsicherheiten nicht zu einer Erhöhung der Kreditwürdigkeit. Insofern ist es auch unbillig, dem Abtretungsgläubiger einen solchen Vorrang einzuräumen, denn er konnte sich bei Vertragsschluss ohnehin nicht auf die Werthaltigkeit seines Sicherungsmittels verlassen. Da somit kein Grund besteht, der ein Vorrecht des Lohnabtretungsgläubigers vor der Gläubigerallgemeinheit und der Staatskasse rechtfertigen könnte, sollten Lohnabtretungen spätestens ab dem Datum der Insolvenzantragstellung ihre Wirksamkeit verlieren, wenn später die Eröffnung tatsächlich erfolgt.

Dies würde nicht nur generell zu einer höheren Akzeptanz der Pläne und zu einer Änderung des obstruktiven Verhaltens der Abtretungsgläubiger führen, sondern auch in erheblichem Maße die Staatskasse entlasten. Denn diese Beträge könnten dann in erster Linie für die Deckung der Kosten verwendet werden, wodurch die Belastungen der Staatskasse auf Grund der Kostenstundung deutlich reduziert werden können. Die Gerichte würden zudem von den Auseinandersetzungen um die Wirksamkeit von Lohnabtretungsklauseln entlastet.

Alternativvorschlag

Der in § 114 Abs. 1 InsO normierte Vorrang der Abtretung ist dahingehend zu ändern, dass Entgeltabtretungen rückwirkend ab der Antragstellung Ihre Wirksamkeit verlieren, wenn später eine Eröffnung des Verfahrens erfolgt.

7. Vier statt sieben Jahre

Reformvorschlag

Keine Regelung

Problem

Es fehlt ein deutliches Signal zu einer Verkürzung des Verfahrens. Ein Zeitraum von 7 Jahren plus weiterer Vor- und Nachlaufzeiten ist viel zu lang und dürfte in vielen Fällen zu einem Scheitern des Verfahrens führen. Dies wird zur Folge haben, dass die Bemühungen, die Schuldner, Berater und Justizverwaltung investieren, in vielen Fällen letztendlich doch vergebens sind. Darüber hinaus werden einvernehmliche Lösungen durch diese langen Laufzeiten unmöglich gemacht, da diese auf Grund der Veränderungen der wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse der Schuldner nicht planbar sind und somit auch keine attraktiven außergerichtlichen Einigungsvorschläge unterbreitet werden können. Es können nur flexible Pläne angeboten werden, die bei den Gläubigern unbeliebt sind. Eine Verkürzung der Gesamtlaufzeit auf insgesamt 4 Jahre entspricht der durchschnittlichen Verfahrensdauer in anderen europäischen Ländern (Dänemark, Großbritannien, Niederlande etc.) und ist dringend erforderlich. Für eine siebenjährige Laufzeit gibt es zudem keinen ersichtlichen Grund. Die Gerichte würden außerdem entlastet, da sie nicht mehr zur „Altfallproblematik“ entscheiden müssten.

Alternativvorschlag

§ 287 Abs. 2 InsO ist dahingehend zu ändern, dass die Laufzeit der Abtretung statt sieben nur vier Jahre beträgt.

8. Beginn der Laufzeit mit Antragstellung

Reformvorschlag

Keiner

Problem

Neben der so eben angesprochenen Verkürzung der Dauer der Treuhandperiode von sieben auf vier Jahre sollte auch dringend ein früherer und einheitlicher Beginn dieser Laufzeit festgelegt werden. Nach dem derzeitigen Stand der Dinge beginnt die Laufzeit der Treuhandperiode erst nach Durchführung eines (demnächst fakultativen) Schuldenbereinigungs- und eines durchgeführten Verbraucherinsolvenzverfahrens. Da es in beiden Verfahren aber zu erheblichen Verzögerungen kommen kann, ist es nicht selten, dass sich hierdurch die Zeitspanne bis zu einer Entschuldung um 2 Jahre oder mehr verlängert. Da zudem ein Beginn der Treuhandperiode im Vorhinein nicht zu kalkulieren ist, sind die Pläne sehr schwierig zu gestalten. Ein Gläubiger, der auf Grund einer Pfändung oder Abtretung das pfändbare Einkommen des Schuldners bekommt, ist zudem aus wirtschaftlichen Gründen zu obstruktivem Verhalten gezwungen, da er von jeder Verzögerung der Eröffnung des Verfahrens profitiert. Er wird alle Einigungsvorschläge des Schuldners, die eine Verteilung der Beträge an alle Gläubiger vorsehen, zurückweisen, um somit länger in den Genuss der Vollabführung des pfändbaren Einkommens an ihn zu kommen. Hierdurch sinkt die Chance auf eine außergerichtliche Einigung in vielen Fällen auf den Nullpunkt.

Durch einen fixen Beginn der Restlaufzeit ab Antragstellung wird das Verfahren für die Schuldner überschaubar und obstruktive Gläubiger können nicht von einer Verfahrensverzögerung profitieren. Die Gestaltung der Pläne wird einfacher und die Akzeptanz bei den Gläubigern wird sich erhöhen. Hierdurch werden mittelbar die Gerichte entlastet, da mehr Verfahren außergerichtlich zu einer dauerhaften Einigung kommen können. Sollte der Gesetzgeber sich nicht dazu durchringen können, den Vorrang der Entgeltabtretungen zu beschneiden (s. o. 5.), sollte auch die Restlaufzeit der Abtretungen bereits mit der Antragstellung beginnen.

Alternativvorschlag

Der Zeitraum zwischen der Antragsstellung durch den Schuldner und der Aufhebung des Insolvenzverfahrens ist auf die Laufzeit der Treuhandperiode anzurechnen.

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