Monat: September 2001

Stellungnahme zum Entwurf einer Verordnung zur Einführung von Vordrucken für das Verbraucherinsolvenzverfahren und das Restschuldbefreiungsverfahren.

Stellungnahme zum Entwurf einer Verordnung zur Einführung von Vordrucken für das Ver- braucherinsolvenzverfahren und das Restschuldbefreiungsverfahren. Vordrucksatz für das Verbraucherinsolvenzverfahren und das Restschuldbefreiungsverfahren sowie dem Hinweisblatt zu den Vordrucken vom August 2001

Grundsätzliche Anmerkungen

Die Arbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung der Verbände (AG SBV) nimmt hiermit die Gelegenheit wahr, aus der Sicht der Praxis der Schuldnerberatung zu den vorliegenden Entwürfen für einen bundesweit einheitlichen Vordruck für das Verbraucherinsolvenz- und Restschuldbefreiungsverfahren Stellung zu nehmen.

  1. Die AG SBV begrüßt die Absicht des Bundesministeriums der Justiz, die vom Gesetzgeber geschaffene Möglichkeit, bundesweit einheitliche Vordrucke für das Verbraucherinsolvenz- und Restschuldbefreiungsverfahren einzuführen, in die Praxis umzusetzen. Es freut uns, dass im vorliegenden Entwurf einige Anregungen aus der Schuldnerberatung – siehe Antragsformular des AK-InsO – wenn auch in teilweise geänderter Form – eingearbeitet worden sind.
    Insgesamt entspricht der vorliegende Entwurf eines einheitlichen Vordrucks jedoch nicht den Zielsetzungen der Vereinfachung und Reduzierung der Arbeitsbelastung der geeigneten Personen und Stellen und der Insolvenzgerichte. Im Gegenteil, die Vordrucke fördern, entgegen der vom Bundestag beschlossenen Änderungen den Verwaltungsaufwand für die Gerichte und insbesondere für die geeigneten Stellen und Personen. Bei unveränderter Einführung dieses Vordruckes würde der positive Ansatz der InsO-Reform für einen deutlich geringeren Verwaltungsaufwand konterkariert werden.
    Daher ist grundsätzlich festzuhalten, dass der vorliegende Entwurf der Vordrucke
    – über die gesetzlich normierten Erfordernisse der InsO hinausgeht,
    – hinter den von vielen Schuldnerberatungsstellen verwendeten und von den jeweils zu- ständigen Insolvenzgerichten akzeptierten und somit in die Praxis der Verbraucherinsol- venzverfahren eingeführten und bewährten Formularen, die weit weniger aufwendig sind, zurückbleibt,
    – dem Prinzip eines möglichst geringen Verwaltungsaufwandes entgegensteht und somit
    – eine nochmals zusätzliche Belastung für die Insolvenzgerichte, für die Schuldner, und vor allem für deren Berater und Bevollmächtigten mit sich bringen würde.
    Die zukünftig zu verwendenden Vordrucke sollten aus der Sicht der Schuldnerberatung folgenden Zielsetzungen dienen. Sie sollten deshalb
    – nur die gesetzlich vorgegebenen und für die Durchführung eines Verbraucher- und Restschuldbefreiungsverfahrens unbedingt erforderlichen Daten und Angaben enthalten,
    – klar verständlich formuliert und für den Verbraucher einfach zu handhaben sein,
    – Doppelungen und Überschneidungen in den diversen Anlagen vermeiden,
    – den Antrag durch beizufügende Unterlagen nicht unnötig aufblähen.
  2. Aus Sicht der Schuldnerberatung ist das neu entwickelte Hinweisblatt zu den Vordrucken grundsätzlich positiv zu bewerten. Die darin enthaltenen Hinweise zum Ausfüllen mit einer auch in den Formularen verwendeten einheitlichen Numerierung sind in der Praxis sicherlich hilfreich und können neben der Information auch zur Orientierung dienlich sein.
    Die Hinweise sind jedoch aufgrund des komplizierten Sachverhalts für viele Schuldner schwer verständlich und eher für die beteiligten Berater und Bevollmächtigten der Schuldner nützlich.
  3. In der Verordnung zur Einführung von Vordrucken für das Verbraucherinsolvenzverfahren und das Restschuldbefreiungsverfahren sollte unbedingt eine Übergangszeit festgelegt werden, in der noch die vorhandenen Antragsformulare benutzt werden können, um den Beratungsstellen, den Gerichten und den Softwareherstellern Gelegenheit zu geben, die neuen Formulare in das jeweilige EDV-Programm einarbeiten zu können. Ein Zeitraum von sechs Monaten wird hier als ausreichend angesehen.
  4. Die AG SBV ist der Ansicht, dass der Grundsatz der Gestaltungsfreiheit der Schuldenberei- nigungspläne einem festgelegten Formularentwurf widerspricht. Daher sollte die Anlage 7 – zumindest die Anlagen 7 A und B – nicht mit in die Verordnung aufgenommen werden. Un- abhängig davon sollte ein Vorschlag für eine mögliche Gestaltung eines Schuldenbereinigungsplanes präsentiert werden. In der Praxis hat sich seit 2 ¾ Jahren bewährt, dass einerseits standardisierte Schuldenbereinigungspläne entwickelt und angewandt werden, andererseits trotzdem die Freiheit besteht, individuelle Lösungen für den Einzelfall entwickeln zu können. Eine wesentliche Mehrbelastung der Gerichte, ist bei einer Herausnahme der Schuldenbereinigungspläne aus der Verordnung nicht zu erwarten.

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