Corona-Hilfen für (Solo-)Selbständige, Freiberufler, Kleinstunternehmer_innen, die auf gepfändete Konten gezahlt werden, können derzeit allenfalls nur durch einen Antrag beim Vollstreckungsgericht gem. § 850k Abs. 4 i. V. m. § 850i ZPO geschützt werden.
Gleichwohl kann durch diesen Antrag der kurzfristige Hilfe- und Schutzcharakter der Bundes- und Landeshilfen nicht vollumfänglich sichergestellt werden. Bis eine Entscheidung der Gerichte – ggf. nach Monaten – über potenzielle Freibeträge erfolgt, geht die Hilfe ins Leere.
Um Rechtssicherheit zu schaffen sollte das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die Hilfen an der Quelle gesetzlich für unpfändbar erklären (analog SGB II Leistungen gem. § 42 IV SGB II).
Da diese einmaligen Corona-Hilfszahlungen nicht unter § 54 Abs. 2 SGB I zu subsumieren sind, können sie nicht von den geeigneten Stellen gem. § 305 Abs. 1 S. 1 InsO (Schuldner- und Insolvenzberatungsstellen) im Rahmen der P-Konto Bescheinigung gem. § 850k Abs. 2 ZPO bescheinigt werden.
Damit eine schnelle und unkomplizierte Sicherstellung der Corona-Hilfen auf gepfändeten P-Konten – ohne weitere gerichtliche Anträge – sichergestellt werden kann, hält die AG SBV daher zusätzlich eine auf die Dauer der COVID-19-Pandemie abgestimmte Ausnahmeregelung durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz für erforderlich, die es den geeigneten Stellen ermöglichen würde, diese Hilfen als pfändungsfrei zu bescheinigen. Die Berechtigung könnte bis Ende 2021 befristet sein.