Schlagwort: P-Konto

Neue P-Konto Bescheinigung ab dem 01.07.2022

Zum 01.07.2022 erhöhen sich die Pfändungsfreigrenzen und der daraus abgeleitete Grundfreibetrag für das Pfändungsschutzkonto (P-Konto). Der AK Girokonto und Zwangsvollstreckung der AG SBV hat in Abstimmung mit der Deutschen Kreditwirtschaft die entsprechenden Formulare aktualisiert. Es gilt einen besonderen Dank an den AK Girokonto und Zwangsvollstreckung auszusprechen!

Wichtige Hinweise:

Die Dokumente sind geschützt und dürfen nicht verändert werden. Wir bitten dringend dies zu beachten.

P-Konto Bescheinigung ab dem 01.07.2022:

AG SBV-P-Konto-Bescheinigung_2022-0701-final_pdf

AG SBV-P-Konto-Bescheinigung_2022-0701-final_word

AG SBV_P-Konto-Bescheinigung_2022-0701-final_excel

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Neue Materialien zum Pfändungsschutzkonto ab 01.12.2021

Zum 01.12. wurden die mit der Deutschen Kreditwirtschaft abgestimmten Unterlagen zum „neuen“ Pfändungsschutzkonto überarbeitet. Es gilt einen besonderen Dank an den AK Girokonto und Zwangsvollstreckung auszusprechen!

Wichtige Hinweise: Die Bescheinigungen gelten erst ab dem 01.12.2021! Die Dokumente sind geschützt und dürfen nicht verändert werden. Wir bitten dringend dies zu beachten.

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Neue P-Konto-Bescheinigung ab 1.7.2021

Am 21.05.2021 wurden die ab 01.07.2021 gültigen Pfändungsfreigrenzen im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Die neuen Freibeträge lauten: 1.252,64 € für Schuldner und 471,44 € für die erste unterhaltsberechtigte Person und 262,65 € für die zweite bis fünfte unterhaltsberechtigte Person. Anbei die angepassten P-Konto Bescheinigungen in verschiedenen Formaten.

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Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes für faire Verbraucherverträge

Mit dem am 16. Dezember 2020 vorgelegten Regierungsentwurf eines Gesetzes für faire Verbraucherverträge verfolgt die Bundesregierung das Ziel, die Position der Verbraucherinnen und Verbraucher gegenüber der Wirtschaft zu verbessern und faire Verbraucherverträge im Hinblick auf Vertragsschluss und Vertragsinhalte zu fördern. Dabei sollen neben anderen Regelungsbereichen solche Vertragsklauseln unwirksam sein, die per AGB vereinbart wurden, den wirtschaftlichen Interessen der Verbraucherinnen und Verbraucher jedoch widersprechen. Hierzu soll auch die Übertragbarkeit der Ansprüche von Verbraucherinnen und Verbrauchern gesichert werden. Die Arbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung der Verbände (AG SBV) nimmt Stellung zu § 308 Nr. 9 a) BGB-E geregelten Verbot des Abtretungsausschlusses.

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Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung des Rechts des Pfändungsschutzkontos und zur Änderung von Vorschriften des Pfändungsschutzes

zum Regierungsentwurf in der Fassung vom 10.06.2020

Anlass der beabsichtigten Gesetzesänderung ist der Schlussbericht zur Evaluierung des P-Kontos aus dem Jahr 2016 sowie diverse Klarstellungen aufgrund inzwischen ergangener höchstrichterlicher Entscheidungen. Die Bundesregierung verfolgt dabei das Ziel, die in der Praxis des P-Kontos zutage getretenen Probleme zu lösen und den Kontopfändungsschutz transparenter zu machen. Dies soll nach dem vorliegenden Entwurf insbesondere durch Ergänzung und Neustrukturierung der Regelungen zum P-Konto in der Zivilprozessordnung erfolgen, die hierzu um einen neuen Abschnitt erweitert wird.

Der Regierungsentwurf reagiert auf die zum Teil massive Kritik am Referentenentwurf und greift insbesondere die Anregungen von vielen Seiten auf, die Regelungen grundlegend zu vereinfachen.

Die Arbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung der Verbände (AG SBV) begrüßt daher den vorgelegten Gesetzesentwurf insgesamt als erhebliche Verbesserung für P-Konto-Inhaber und weitere Beteiligte, da der Kontopfändungsschutz grundsätzlich erleichtert wird.

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Positionen und Vorschläge der AG SBV aus Anlass der COVID-19 Pandemie

Ver- und überschuldete Haushalte sind von den Folgen des nahezu stillstehenden öffentlichen Lebens besonders betroffen. Der Schutz vor Pfändungen und die Beantragung von Sozialleistungen oder anderen Hilfen sind aktuell deutlich erschwert.

Gleichzeitig stellen die Kontakt- und Betretungsverbote für die Beratungsstellen einegroße Herausforderung dar, wenn sie die Ratsuchenden dabei bestmöglich beratenund unterstützen wollen. Aktuell sind überwiegend nur Telefon- und Onlineberatungen möglich. Dies kann Probleme für diejenigen Beratungsstellen aufwerfen, deren Finanzierung auf Einzelfallabrechnungen beruht.

Als Zusammenschluss der Sozialen Schuldnerberatung der Wohlfahrtsverbände, der Bundesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung und der Verbraucherzentrale Bundesverband setzt sich die AG SBV für die Belange der ver- und überschuldeten Personen und der sie beratenden Dienste und Einrichtungen ein.

Die AG SBV hat sich entschieden, die Problemanzeigen und Lösungsvorschläge der Beratungspraxis und der angeschlossenen Beratungsstellen in einen gemeinsamenVerständigungs- und Aushandlungsprozess einzuspeisen, den die Verbände derfreien Wohlfahrtspflege (BAGFW) wegen der COVID-19 Pandemie mit der Bundesregierung und den Fachministerien eingerichtet hat. Davon versprechen wir uns eine schlagkräftige Wahrnehmung der Interessen und eine bessere Koordination mit angrenzenden Beratungs- und Hilfebereichen, beispielsweise der Sozialberatung, der Wohnungslosen-, Sucht- und Straffälligenhilfe. Denn viele der im Folgenden angesprochenen Probleme und Fragestellungen sind auch für andereBeratungsdienste und Hilfeangebote relevant. Darüber hinaus nutzen wir auch direkte Kontakte, die wir zum Beispiel in den Ministerien haben. Dort bringen wir unsere Positionen und Anregungen direkt ein.

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Sicherung der Corona-Hilfen auf P-Konten

Corona-Hilfen für (Solo-)Selbständige, Freiberufler, Kleinstunternehmer_innen, die auf gepfändete Konten gezahlt werden, können derzeit allenfalls nur durch einen Antrag beim Vollstreckungsgericht gem. § 850k Abs. 4 i. V. m. § 850i ZPO geschützt werden.

Gleichwohl kann durch diesen Antrag der kurzfristige Hilfe- und Schutzcharakter der Bundes- und Landeshilfen nicht vollumfänglich sichergestellt werden. Bis eine Entscheidung der Gerichte – ggf. nach Monaten – über potenzielle Freibeträge erfolgt, geht die Hilfe ins Leere.

Um Rechtssicherheit zu schaffen sollte das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die Hilfen an der Quelle gesetzlich für unpfändbar erklären (analog SGB II Leistungen gem. § 42 IV SGB II).

Da diese einmaligen Corona-Hilfszahlungen nicht unter § 54 Abs. 2 SGB I zu subsumieren sind, können sie nicht von den geeigneten Stellen gem. § 305 Abs. 1 S. 1 InsO (Schuldner- und Insolvenzberatungsstellen) im Rahmen der P-Konto Bescheinigung gem. § 850k Abs. 2 ZPO bescheinigt werden.

Damit eine schnelle und unkomplizierte Sicherstellung der Corona-Hilfen auf gepfändeten P-Konten – ohne weitere gerichtliche Anträge – sichergestellt werden kann, hält die AG SBV daher zusätzlich eine auf die Dauer der COVID-19-Pandemie abgestimmte Ausnahmeregelung durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz für erforderlich, die es den geeigneten Stellen ermöglichen würde, diese Hilfen als pfändungsfrei zu bescheinigen. Die Berechtigung könnte bis Ende 2021 befristet sein.

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Unbürokratische Anpassung von Vorschriften zum Pfändungsschutzkonto aufgrund der aktuellen Corona-Lage

Am 23.03.2020 hat die Bundesregierung einen Regierungsentwurf zum PKoFoG vorgelegt. Der AK Girokonto und Zwangsvollstreckung der AG SBV wird hierzu eine Positionierung erstellen. In der aktuellen Corona-Lage ist jedoch die zeitnahe und unbürokratische Sicherung pfändungsfreier Beträge auf einem gepfändeten Konto nicht hinreichend gewährleistet. Daher hat die AG SBV eine Positionierung zu notwendigen Anpassungen unter der Federführung von Pamela Wellmann verfasst. Das Papier wurde u.a. an das BMJV und auch Vertretern der Kreditwirtschaft gesandt.

Die aktuelle Corona-Lage mit einem weitreichenden Kontaktverbot hat zur umfangreichen Schließung von Einrichtungen geführt:

Vollstreckungsgerichte und Vollstreckungsbehörden befinden sich in einem Notbetrieb, anerkannte Stellen gemäß § 305 InsO (Schuldner- und Verbraucherinsolvenz- beratungsstellen) haben auf telefonischen und Mailbetrieb umgestellt, Banken und Sparkassen schließen einen großen Teil ihrer Filialen und sind ebenfalls nur per SB-  Terminal bzw. telefonisch oder digital erreichbar.

Das führt dazu, dass die zeitnahe Sicherung der pfändungsfreien Beträge auf gepfändeten Konten für Schuldner und ihre Familien nicht ausreichend gewährleistet ist.

Die Vorschriften zum Pfändungsschutzkonto sollten deshalb unbürokratisch angepasst und die beteiligten Stellen zu einem pragmatischen Umgang angehalten werden.

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Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung des Rechts des Pfändungsschutzkontos und zur Änderung von Vorschriften des Pfändungsschutzes (PKoFoG)

Die Arbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung der Verbände (AG SBV) begrüßt, dass mit der Veröffentlichung eines Referentenentwurfs zur Fortentwicklung des Rechts des Pfändungs-schutzkontos und zur Änderung von Vorschriften des Pfändungsschutzes (Pfändungsschutz-konto-Fortentwicklungsgesetz – PKoFoG, Stand 27.09.2019) am 09.10.2019 die Weiterentwicklung dieses Rechtsgebietes nun fortgesetzt wird.

Der vorgelegte Gesetzentwurf greift einige Empfehlungen des Evaluierungsberichtes von 2016 und einige Vorschläge der Schuldner- und Verbraucherverbände auf. Dies ist grundsätzlich positiv zu bewerten.
Allerdings durchzieht den Entwurf ein Übermaß an Bürokratie, die zu einer Vielzahl von unnötigen und teilweise auch gesetzeswidrigen Regelungen führt und die dringend benötigte Transparenz und Klarheit für eine sichere Rechtsanwendung aller Beteiligten verhindert. Dies gilt etwa auch für die Systematik des Gesetzes, das zunächst in §§ 850k ff. ZPO-E Einrichtung und Beendigung des Pfändungsschutzkontos, die Pfändung des gemeinsamen Zahlungskontos und die Fortsetzung des Pfändungsschutzes bei Kontenwechsel regelt und an gänzlich anderer Stelle (§§ 899 ff. ZPO-E) die Rechtsfolgen. Das gesamte Regelwerk ist in dieser Form nur noch für Experten verständlich und nicht mehr praxisgerecht. Der Gesetzgeber sollte sich nicht davon leiten lassen, jede erdenkliche – teils auch nur akademische – Fallgruppe vor der Gefahr eines allenfalls theoretischen Missbrauchs zu regeln. Stattdessen sollte er den Mut haben, zu Gunsten von Effizienz und Klarheit für alle Beteiligten zu handeln, auch wenn hierdurch ein geringer Anteil von Fällen vermeintlich zu Unrecht profitiert. Denn die Zahl der Schuldner, die wegen zu komplexer Vorschriften weniger Pfändungsschutz genießen, ist derzeit um ein Vielfaches höher.

Vor diesem Hintergrund empfiehlt die AG SBV eine grundlegende Vereinfachung der Vor-schriften, die wir in der folgenden Stellungnahme im Einzelnen kommentieren.

Zusammenfassung

Aus der Sicht der Verbände der gemeinnützigen Schuldner- und Insolvenzberatung sind u. a. folgende Regelungen grundsätzlich positiv zu bewerten:

  • Rechtsanspruch auf Umwandlung auch bei überzogenen Konten inkl. Klarstellung eines jederzeitigen Rückumwandlungsanspruches, § 850k Absätze 1, 3 ZPO-E
  • Möglichkeit des Pfändungsschutzes für ein Gemeinschaftskonto, § 850l Absatz 1 ZPO-E
  • Klarstellung, dass auch öffentlich-rechtliche Gläubiger den Pfändungsschutz sicherzustellen haben, § 850n ZPO-E
  • Erweiterung der Übertragbarkeit geschützten Guthabens auf drei Monate, § 899 Absatz 2 ZPO-E
  • Gesetzliche Klarstellung, dass das „First In – First Out“-Prinzip bei der Berechnung des pfändbaren Betrags und Übertrags gilt, § 899 Absatz 2 ZPO-E
  • Ausweitung des Aufrechnungsschutzes bei überzogenen Konten, § 901 Abs. 1 ZPO-E
  • Erweiterung der Bescheinigungs-Möglichkeit für Erhöhungsbeträge bei Sozial-leistungen, § 902 ZPO-E
  • Verbesserter Schutz von Nachzahlungen, § 904 ZPO-E
  • Mitteilungspflichten der Zahlungsinstitute im Rahmen der Pfändungsbearbeitung, § 908 ZPO-E

Kritisch und z. T. gänzlich abzulehnen im Sinne eines angemessenen Schutzes des Existenzminimums des Schuldners sind u. a. folgende Vorschläge:

  • Fehlende Regelung zu Pfändungsschutz bei sog. faktischen Unterhaltspflichten im Rahmen des § 850 f ZPO-E
  • Belastung des Nichtschuldners durch Fortwirkung der Pfändungsmaßnahme bei Pfändung eines Gemeinschaftskontos, § 850l Absätze 2, 3 ZPO-E
  • Überflüssige und teure „Mitnahme“ der Pfändungssituation bei einem Kontowechsel nach ZKG, § 850 m ZPO-E
  • Für Kontoinhaber nochmals deutlich verschlechterte Möglichkeit, eine Überprüfung der Kontoführung und Pfändungsbearbeitung zu erreichen, § 899 Absatz 3 ZPO-E
  • „Zwangsvereinbarung“ bei der Rückführung eines debitorischen Saldos und Zahlung aus dem Unpfändbaren, sachgrundlose Privilegierung einzelner Gläubiger, § 901 Ab-satz 2 ZPO-E
  • Nachweisverfahren mit codierter Erklärung und Bescheinigung nebeneinander, die bei Zusammentreffen keine eindeutige Bestimmbarkeit des tatsächlich pfändungsfreien Gesamtbetrags bewirken, § 901 Absatz 1 Nr. 2 ZPO-E
  • Systemwidrige Mitteilungspflicht des Schuldners über geänderte Vermögensver-hältnisse, § 907 Absatz 2 S. 2 ZPO-E
  • Kostentragungspflicht und praxisfremde Verzichtsmöglichkeit des Schuldners bei Mitteilungspflichten, § 908 Absatz 8 ZPO-E
  • Überflüssige Zertifizierung mehrerer Vordrucke für Bescheinigungen, § 910 ZPO-E

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