Monat: Dezember 2004

Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Insolvenzordnung, des Kreditwesengesetzes und anderer Gesetze vom 16. September 2004

Zusammenfassung

Der Referentenentwurf zur Änderung der Insolvenzordnung, des Kreditwesengesetzes und anderer Gesetze vom 16.9.2004 sieht zum Teil grundlegende Änderungen für die außergerichtliche Schuldenbereinigung, das Insolvenz- und Restschuldbefreiungsverfahren, die Sicherung der Altersvorsorge und das Kontopfändungsrecht vor, die die Arbeit der Schuldner- und Insolvenzberatungsstellen nachhaltig beeinflussen werden.

Einige Änderungsvorschläge, wie der Vorstoß für einen effizienteren Kontopfändungsschutz, sind ausdrücklich zu begrüßen. Andere Neuerungen, wie die Versagung der Restschuldbefreiung von Amts wegen und das Antragsrecht der Treuhänder, sind hingegen kritisch zu würdigen. Zusammenfassend lässt sich Folgendes festhalten:

  • Der Verzicht auf die Durchführung eines außergerichtlichen Einigungsversuchs bei offensichtlicher Aussichtslosigkeit ist zu begrüßen. Die Definition von Aussichtslosigkeit sollte jedoch auf „echte Nullfälle“ begrenzt werden, um das außergerichtliche Einigungsverfahren nicht unnötig zu schwächen.
  • Die Zusammenführung des außergerichtlichen mit dem gerichtlichen Schuldenbereinigungsplanverfahren wird ebenfalls grundsätzlich begrüßt. Die Vorschläge reichen jedoch nicht aus, um die gewünschte Stärkung der gütlichen Schulden- bereinigung zu erreichen. So schwächt z.B. der Umstand, dass die in den Plan nicht einbezogenen Gläubiger von seiner Wirkung nicht erfasst sind, das außergerichtliche Einigungsverfahren. Der Diskussionsentwurf vom April 2003 sah zur Lösung dieses Problems hingegen einen geeigneten Vorschlag vor.
  • Im Zusammenhang mit der Neugestaltung des außergerichtlichen Einigungsverfahrens und der Zustimmungsersetzung fällt auf, dass die Justizentlastung teilweise auf Kosten einer Belastung der anerkannten Stellen vollzogen wird, die nunmehr Aufgaben zu übernehmen haben, die ursprünglich von der Justiz zu leisten waren. Genau so wenig wie von der Justiz erwartet werden kann, dass sie mit unnötigen administrativen Aufgaben belastet wird, denen kein ökonomischer Erfolg gegenüber steht, kann auch nicht von den anerkannten Stellen erwartet werden, dass sie ohne zusätzliche finanzielle Unterstützung neue Aufgaben übernehmen. Dieses Problem ist insbesondere für Stellen in den Bundesländern virulent, die die Förderung der Insolvenzberatung bereits gestrichen oder erheblich gekürzt haben.
  • Die Abgrenzung zwischen Verbraucher- und Regelinsolvenzverfahren geht in die richtige Richtung. Das Verbraucherinsolvenzverfahren ist allerdings nicht der geeignete Ort für Inhaber/Geschäftsführer von größeren Unternehmen, deren Betrieb erst unmittelbar vor Insolvenzeröffnung eingestellt wurde. Das Verbraucherinsolvenzverfahren sollte nur für solche ehemals Selbständige wieder geöffnet werden, die ihren Betrieb bereits einen gewissen Zeitraum vor ihrem Eröffnungsantrag eingestellt haben.
  • Abgelehnt wird hingegen die Befugnis des Treuhänders, die Versagung der Restschuldbefreiung beantragen zu können, sowie die Amtsermittlungspflicht der Insolvenzgerichte. Damit wird das bisherige System, das sich insgesamt bewährt hat, wegen einzelner Ausreißer-Fälle, die auch mit dem neuen Vorschlag nicht zu verhindern sind, aufgegeben und zum Nachteil aller, d.h. auch der redlichen Schuldner umgestaltet. Dabei reichen die Neuerungen zur Aufhebung der Kostenstundung bereits aus, um das gesetzgeberisch gewünschte Ziel zu erreichen, die Restschuldbefreiung nur den redlichen Schuldnern zukommen zu lassen.
  • Die Reform des Kontopfändungsschutzes wird begrüßt. Die neuen Regelungen ermöglichen einen effizienteren Schutz des Existenzminimums und die weitere Teilhabe am bargeldlosen Zahlungsverkehr. Die in diesem Zusammenhang an die geeigneten Stellen übertragene Aufgabe ist allerdings nur bei gleichzeitigem finanziellem Ausgleich erfüllbar.

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