Schlagwort: Inkasso

Gemeinsame Stellungnahme zur Evaluation des „Gesetzes zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht“

Das Bundesministerium der Justiz gibt im Rahmen der Evaluierung des Gesetzes zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht und zur Änderung weiterer Vorschriften den an der Stellungnahme beteiligten Akteuren als Verbraucher- und Schuldnerverbänden die Gelegenheit zur Rückmeldung, ob sich die Neuregelungen in der Praxis vollständig etabliert haben.

Die Gelegenheit zur Rückmeldung wurde von folgenden Akteuren in einer gemeinsame Stellungnahme des Arbeitskreises InkassoWatch, der  Arbeitsgemeinschaft der Schuldnerberatungsstellen der Verbände, der Bundesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung, der Verbraucherzentrale Bayern, der Verbraucherzentrale Bundesverband, der Verbraucherzentrale Hessen, der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen und der Verbraucherzentrale Schleswig-Holstein genutzt. Sie finden Sie im Anhang dieses Beitrags.

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Stellungnahme zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht (Regierungsentwurf vom 22.04.2020)

Aus Sicht der Arbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung der Verbände (AG SBV) sind folgende Änderungen in das Gesetz aufzunehmen bzw. zu berücksichtigen:

  • Die Inkassokosten sind für alle Verbraucher auf die zurzeit nur für die besonderen Fallgruppen vorgesehene halbe Gebühr nach RVG zu begrenzen.
  • Die Erhöhung auf bis zu einer 1,3-Gebühr für umfangreiche und besonders schwierige Inkassotätigkeiten ist ersatzlos zu streichen.
  • Bei Inkassodienstleistungen für unbestrittene Forderungen im Massengeschäft darf es keine zusätzlichen Kosten bei Ratenzahlungsvereinbarungen geben. Diese dürfen auch nicht mit zusätzlichen Vereinbarungen gekoppelt werden, die den Verbraucher einseitig benachteiligen (Koppelungsverbot).
  • Im Forderungsinkasso abgegebene Schuldanerkenntnisse dürfen sich nicht auf die Inkassokosten erstrecken.
  • Nur durch klare gesetzliche Regelungen kann der Verbraucherschutz im Inkassowesen verbessert werden. So sollte der Gläubiger grundsätzlich verpflichtet werden, den Verbraucher vor Abgabe an das Inkassounternehmen selbst zu mahnen und auf die danach entstehenden Kosten hinzuweisen. Allgemeine Hinweispflichten sind nicht ausreichend.
  • Inkassodienstleister sind zu verpflichten, dem Verbraucher die mit dem Gläubiger getroffene Vergütungsvereinbarung nachzuweisen.
  • Es bedarf einer gesetzlichen Klarstellung, dass dem Verbraucher, im Falle einer Nichteinhaltung der gesetzlichen Darlegungs- und Informationspflicht, ein Zurückbehaltungsrecht zusteht.

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Stellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht

Zusammenfassung der Forderungen

  • Keine Anbindung der Inkassokosten an das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz
    Kosten für Inkassodienstleistungen im automatisierten Mengeninkasso sollten nicht über das RVG geregelt werden. Es sollte ein eigenes InkassokostenErstattungsGesetz geschaffen werden.
  • Begrenzung der Inkassokosten auf 0,3 einer Gebühr und Begrenzung der Öffnungsklausel auf 0,7 einer Gebühr
    Die geplante Reduzierung der Inkassokosten auf eine 0,7 Gebühr gemäß Nr. 2300 Anlage 1 VV RVG ist im Mengeninkasso zu hoch angesetzt. Wird eine Forderung bereits aufgrund eines einzigen Inkassoschreibens ausreichend erledigt, sind die Inkassokosten analog der Vergütung für einfache Schreiben ohne rechtliche Prüfung gemäß Nr. 2301 Anlage 1 VV RVG auf eine 0,3 Gebühr zu begrenzen. Die bislang vorgesehene Obergrenze in Nr. 2300 Abs.2 Anlage 1 VV RVG von 1,3 für besonders umfangreiche oder schwierige Inkassodienstleistungen wird gestrichen.
  • Schadensminderungspflicht und Hinweispflichten bei Abgabe an ein Inkasso
    Gläubiger sind stärker auf Maßnahmen zur Schadensminderung zu verpflichten. Gläubiger sollen verpflichtet sein, mindestens einmal selbst zu mahnen und auf die Kostenfolge hinzuweisen, bevor sie das Eintreiben der offenen Forderungen an ein teures Inkassounternehmen abgeben. Werden Informationspflichten gemäß § 13 a RDG-E verletzt, sollte dem Schuldner ein Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich der Kosten zustehen, über deren Grundlagen er nicht, wie gesetzlich vorgesehen, informiert wurde.
  • Abschaffung der Ratenzahlungsgebühr im Mengengeschäft
    Ratenzahlungsvereinbarungen im Mengengeschäft gehören zum Kerngeschäft des Inkassowesens und sollten mit der Inkassovergütung abgedeckt sein. Eine zusätzliche Gebühr für die Vereinbarung von Ratenzahlungen im Mengengeschäft, in dem keine rechtliche Prüfung stattfindet und von der EDV-gesteuerte, standardisierte Ratenzahlungs-Formulare versandt werden, ist nicht gerechtfertigt.
  • Koppelungsverbot bei Ratenzahlungsvereinbarung
    Bei Ratenzahlungsvereinbarungen sollte eine Koppelung mit anderen Vereinbarungen wie Abtretungen, Forderungsanerkennungen etc. nur dann zulässig sein, wenn der Schuldner auf die Folgen hingewiesen wird und er diese zusätzlich unterschreiben muss, analog einer Widerrufsbelehrung. Darüber hinaus muss klargestellt werden, dass der Abschluss der Ratenzahlungsvereinbarung nicht von der Unterzeichnung der Zusatzvereinbarungen abhängt.
  • Begrenzung der Doppelbeauftragung und deren Folgen
    Im Fall der Doppelbeauftragung von Inkassodienstleistern und Rechtsanwälten sollen Schuldner die entstehenden doppelten Kosten nur noch dann erstatten müssen, wenn hierfür ein sachlicher Grund gegeben ist. Es fehlt indes eine Regelung, die eine Kostenerstattungspflicht des Schuldners bei einer sachgrundlosen Abgabe von einem Inkassodienstleister an den nächsten Inkassodienstleister unterbindet.
  • Zentralisierung und Ausbau der Aufsicht
    Es bedarf effektiver, personell und finanziell gut ausgestatteter Behörden, um gegen unseriöse Inkassodienstleister vorzugehen. Eine Zentralisierung würde die Informationen bündeln und vermeiden helfen, durch Wahl des Ortes der Niederlassung eine strengere Aufsicht zu umgehen.

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