Schlagwort: Insolvenzverfahren

Verkürzung der Laufzeit der Restschuldbefreiung von sechs auf drei Jahre ab 1. Oktober 2020!

Der Deutsche Bundestag setzt mit dem Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens eine EU-Richtlinie um. Damit verkürzt sich die Laufzeit bis zu einer Restschuldbefreiung für Verbraucher, Selbständige und Einzelunternehmer auf drei Jahre. Dies gilt rückwirkend für Insolvenzverfahren, die seit dem 1. Oktober 2020 beantragt worden sind.

Die Arbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung der Verbände (AG SBV) begrüßt die Gleichbehandlung der Schuldner, da nun unbefristet sowohl für Verbraucher als auch für (ehemals) tätige Unternehmer, Selbständige die gleiche Entschuldungsfrist von drei Jahren gilt. Die AG SBV hatte stets gefordert, dass es keine Unterscheidung zwischen den Schuldnern hinsichtlich einer Entschuldungsfrist geben darf.

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Information zur Umsetzung des Gesetzes zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und Empfehlungen zum Umgang in der Beratungspraxis

Der Gesetzesentwurf der Bundesregierung sieht vor, dass zum 01.10.2020 die Laufzeit des Restschuldbefreiungsverfahrens auf drei Jahre verkürzt wird. Darüber hinaus hat der Gesetzesentwurf auch Regelungen zur sukzessiven Verkürzung der Laufzeit bei bereits beantragten Verfahren im Zeitraum ab 17.12.2019 vorgesehen. Das Gesetz ist aktuell in der parlamentarischen Beratung. Der Rechtsausschuss hat am 30.09.2020 eine Anhörung zu diesem Gesetz durchgeführt. Die eingeladenen Experten haben einstimmig den Gesetzesentwurf in zentralen Punkten kritisiert. Die AG SBV hat den Regierungsentwurf gleichfalls massiv kritisiert (siehe Stellungnahme vom 12.08.2020).

Das eingebrachte Gesetz ist derzeit noch nicht verabschiedet

Für die Fachpraxis stellt sich nun die Frage, wann mit einem Inkrafttreten zu rechnen ist und wie mit den Fällen in der Beratung umgegangen werden soll. Die AG SBV informiert Sie über die aktuellen Entwicklungen, soweit sie ihr bekannt sind. Die nachfolgenden Informationen stellen eine vorläufige Einschätzung dar.

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Stellungnahme zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens

Am 01.07.2020 legte die Bundesregierung einen Entwurf für ein Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens vor. Mit diesem Entwurf sollen die Vorgaben der europäischen Restrukturierungsrichtlinie in nationales Recht umgesetzt werden.

Dem Regierungsentwurf ging am 13.02.2020 ein Referentenentwurf voraus, zu welchem die AG SBV bereits Stellung bezogen hat. Leider weicht der Regierungsentwurf an maßgeblichen Stellen deutlich vom Referentenentwurf ab.

Die Arbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung der Verbände (AG SBV) begrüßt ausdrücklich, dass entsprechend der Empfehlung im Erwägungsgrund 21 der EU-Richtlinie die Entschuldungsfrist von drei Jahren für alle natürlichen Personen gelten soll. Dagegen lehnt die AG SBV ab, dass diese Regelung zunächst nur befristet bis 2025 eingeführt werden soll. Es sind aus Sicht der sozialen Schuldnerberatung keine Gründe ersichtlich, die eine Befristung der Regelung zur Verkürzung in irgendeiner Weise rechtfertigen würden.

Die zeitnahe Umsetzung der EU-Reform wird gleichfalls begrüßt. Die unmittelbare Umsetzung ist nicht nur aufgrund der potenziellen Auswirkungen der Covid-19-Pandemie auf natürliche Personen sachgerecht und geboten, sondern bietet auch den seit Jahren überschuldeten natürlichen Personen wieder eine Perspektive.

Namhafte Richter*innen, Rechtswissenschaftler*innen, Insolvenzverwalter*innen und Schuldnerberater*innen, die das Insolvenzrecht maßgeblich begleitet und geprägt haben, haben ihre Kritik am Regierungsentwurf sehr plastisch und prägnant in einem Aufruf formuliert. Dieser Kritik schließt sich die AG SBV an und fordert, die Bedenken der Fachpraktiker*innen im weiteren parlamentarischen Verfahren zu berücksichtigen.

Insbesondere wendet sich die AG SBV gegen alle geplanten Vorschriften im RegE, die nicht den wirtschaftlichen Neuanfang der überschuldeten Menschen im Fokus haben.
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Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens

Das Hauptziel der geplanten Gesetzesänderung ist die Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens. Damit sollen die Vorgaben der EU-Richtlinie 2019/1023 in nationales Recht umgesetzt werden.

Die Arbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung der Verbände (AG SBV) begrüßt ausdrücklich, sich zum gegenwärtigen Zeitpunkt auf die Verfahrensverkürzung zu konzentrieren. Gleichwohl regen wir an, weiteren Regelungsbedarf im Blick zu behalten.

Die AG SBV begrüßt folgende Änderungen:

  • Entschuldung für alle Schuldner*innen in einem Zeitraum von drei Jahren
  • Löschungsverpflichtung für Auskunfteien binnen eines Jahres nach Erteilung der Restschuldbefreiung
  • Drittmittel, die zur Masse fließen, sollen sich nicht mehr erhöhend auf die Verwal-tervergütung auswirken
  • Mit Erteilung der Restschuldbefreiung verlieren allein aufgrund der Insolvenz er-lassene Tätigkeitsverbote ihre Wirkung

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20 Jahre Insolvenzordnung (InsO) – Entwicklung aus Sicht der Sozialen Schuldnerberatung

Die Arbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung der Verbände (AG SBV) ist der Zusammenschluss der Wohlfahrtsverbände mit der Bundesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung (BAG-SB) und der Verbraucherzentrale Bundesverband (VZBV). Sie vertritt die Interessen der ihr angeschlossenen Schuldnerberatungsstellen und begleitet die InsO seit ihrer Verabschiedung am 05. Oktober 1994. Im Zuge dessen nahm auch der Arbeitskreis Insolvenzordnung (AK InsO) der AG SBV seine Arbeit auf und es wurden im Laufe der vergangenen zwei Jahrzehnte diverse Stellungnahmen und Positionspapiere zu aktuellen Themen rund um die InsO veröffentlicht.

20 Jahre Insolvenzordnung sind aus Sicht der AG SBV InsO ein Zeitraum, in welchem viel für Schuldnerinnen und Schuldner erreicht werden konnte. Ein oft allzu kritischer Blick auf die Entwicklungen, häufig begleitet mit den Worten „Dauerbaustelle Insolvenzordnung“ oder „Die Insolvenzordnung kommt nicht zur Ruhe“ verkennt, dass es neben der unverzichtbaren Möglichkeit einer Entschuldung darüber hinaus durchaus gewinnbringende Fortentwicklungen zu verzeichnen gibt. Die Veränderungen durch die zum Insolvenzrecht ergangene Rechtsprechung und die Reformen brachten für die am Verfahren Beteiligten immer auch Erleichterungen, Vorteile und Chancen zur Weiterentwicklung und Professionalisierung.

Das Jubiläum bietet Gelegenheit, Rückschau zu halten und die Entwicklung der InsO mit besonderem Blick auf die soziale Schuldnerberatung zu beleuchten.

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Position zur Umsetzung der EU-Richtlinie 2019/1023 des Europäischen Parlaments und des Rates über präventive Restrukturierungsrahmen, über Entschuldung und über Tätigkeitsverbote sowie über Maßnahmen zur Steigerung der Effizienz von Restrukturierungs-, Insolvenz- und Entschuldungsverfahren

Mit Veröffentlichung der EU-Richtlinie 2019/1023 des Europäischen Parlaments und des Rates über präventive Restrukturierungsrahmen, über Entschuldung und über Tätigkeitsverbote sowie über Maßnahmen zur Steigerung der Effizienz von Restrukturierungs-, Insolvenz- und Entschuldungsverfahren vom 16.07.2019 läuft die Umsetzungsfrist in nationales Recht von zwei Jahren.

Die Arbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung der Verbände (AG SBV) nimmt die Veröffentlichung der Richtlinie der EU zum Anlass, zentrale Anliegen der sozialen Schuldnerberatung im nun folgenden Prozess der Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht zu benennen.

Die AG SBV spricht sich für eine rasche Umsetzung aus, um der Beratungspraxis und den Betroffenen Sicherheit über den weiteren Verlauf zu geben und kein Vakuum entstehen zu lassen.

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Ständiger Ausschuss am 06.06.2019

Bei der Sitzung am 06.06.2019 in Berlin wurden u.a. folgende Themen besprochen:

Aktionswoche 2020

Die Aktionswoche ist für den 25.-29.05.2020 geplant. Die zentrale Veranstaltung soll wieder gemeinsam mit der LAG Schuldnerberatung veranstaltet werden und wurde auf den 28.05.2020 terminiert. Das Thema 2020 lautet „Kinder und Schulden“. Die Vorbereitungsgruppe hat für September erste Ideen angekündigt.

Umsetzung EU-Richtlinie „Restrukturierung…“ in nationales Recht

Die AG SBV wurde für den 24.5.2019 zu einer ersten Gesprächsrunde im BMJV eingeladen. Michael Weinhold hat dem Termin wahrgenommen. Die AG SBV hat Praxisprobleme in das Treffen eingebracht. Geplant ist, dass bereits über den Sommer zu den geplanten Änderungen Stellung genommen wird.

Verabschiedung Bernd Krüger

Der Sprecher verabschiedete im Rahmen der Sitzung das langjährige Ausschussmitglied Bernd Krüger, der bereits seit dem Beginn im Jahre 1995 im Ständigen Ausschuss der AG SBV mitgearbeitet hat. Roman Schlag dankte Bernd Krüger für dieses große Engagement und die ertragreiche Mitarbeit. Aus der letzten Zeit sind hier insbesondere die Mitwirkung an den Papieren Recht auf Schuldnerberatung und das Konzept Soziale Schuldnerberatung zu nennen. Er wünschte Bernd Krüger für den bevorstehnden Ruhestand in Namen der AG SBV alles Gute.

Sozialmonitoring der Wohlfahrtsverbände

Die von den Beratungsstellen eingebrachten Beiträge und Fallbeispiele waren für die Arbeit in diesem gemeinsamen Gremium der Verbände und den Ministerien sehr wertvoll und haben die Anliegen der Schuldnerberatung gut illustriert. Dadurch konnte das Problembewusstsein bei den beteiligten Ministerien geschärft werden.

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Ständiger Ausschuss am 12.04.2019

Bei der Sitzung am 12.04.2019 in Berlin wurden u.a. folgende Themen besprochen:

Vergleiche mit der BA

Im Sozialmonitoring haben die Verbände problematisiert, dass zu viele außergerichtlichen Einigungen an der fehlenden Zustimmung der BA scheitern. Das BMAS hat gebeten, dies durch Fallbeispiele zu belegen. Roman Schlag bedankt sich bei den vielen Beratungsstellen, welche Fälle gesandt haben und freut sich über die rege Teilnahme. Das Thema wird weiter bearbeitet.

Aus den Arbeitskreisen

Die AK´s sind weiterhin dabei, die bislang entworfenen Papiere bei den Ministerien zu platzieren. Erste Gespräche fanden u.a. mit dem BMAS statt. Weiterhin sind die Beratungsstellen aufgerufen, problematische Fälle zum Thema P-Konto an den AK Giro zu senden.

EU Richtlinie

Der Richtlinienvorschlag über präventive Restrukturierungsrahmen, die zweite Chance und Maßnahmen zur Steigerung der Effizienz von Restrukturierungs-, Insolvenz- und Entschuldungsverfahren und zur Änderung der Richtlinie 2012/30/EU wurde am 28. März in erster Lesung vom Europäischen Parlament mit einigen Änderungen angenommen. Die abgestimmte Fassung ist hier veröffentlicht. Hierüber muss nun der Rat der Europäischen Union entscheiden.
Die AG SBV begrüßt die vorgesehene Verkürzung der Wohlverhaltensperiode auf drei Jahre. Sie wird die Umsetzung in nationales Recht kritisch begleiten.

Aktionswoche 2019

Die AGSBV bedankt sich bei der Vorbereitungsgruppe und freut sich mit allen Akteuren auf eine spannende Aktionswoche. Das Forderungspapier wurde verabschiedet und wir demnächst zusammen mit einer kleinen Auswahl von Ideen für Aktionen auf der Homepage veröffentlicht. Die AGSBV wünscht den Beratungsstellen viel Erfolg bei der Umsetzung der Aktionen.

Termine

  • Die gemeinsam mit dem Deutschen Verein veranstaltete Fachtagung „Forum Schuldnerberatung“ findet am 14./15. 11. 2019 in Berlin statt.
  • 2020 wird die Kooperationsveranstaltung mit dem Deutschen Verein am 12./13.11. in Weimar stattfinden.
  • Die Aktionswoche Schuldnerberatung 2020 findet vom 25.-29.05.2020 statt. Die zentrale Veranstaltung wurde auf den 28.5.2020 in Berlin terminiert.
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Stellungnahme zur Änderung der Verbraucherinsolvenzvordrucksordnung zum 1.07.2014

I. Grundsätzliche Anmerkungen

Die Arbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung der Verbände (AG SBV) begrüßt die Einführung neuer Formulare für das Verbraucherinsolvenzverfahren zum 1. Juli 2014.
Selbst bei einer zeitnahen Bekanntmachung der neuen Formulare ist jedoch nicht davon auszugehen, dass die neuen Formulare auch gleichzeitig elektronisch zur Verfügung stehen. In der gemeinnützigen Schuldner- und Insolvenzberatung erfolgt in der Regel die Erstellung der Anträge über die EDV. Um zu gewährleisten, dass diese Anträge nicht vollumfänglich in den ersten Monaten handschriftlich nach- bzw. ausgearbeitet werden müssen, sollte eineÜbergangszeit für die verbindliche Nutzung der neuen Formulare eingeführt werden. DieÜbergangszeit, in der beide Formulare verwandt werden können, sollte nicht länger als drei bis maximal sechs Monate dauern. Verwendet der Schuldner bzw. seine professionellen Berater die alten Vordrucke, so müssen die erforderlichen Erklärungen gemäß § 287 InsO gesondert beigefügt werden.
Die im Jahr 2002 eingeführten Vordrucke im Verbraucherinsolvenzverfahren haben sichgrundsätzlich in der Praxis bewährt. Die AG SBV begrüßt daher, dass die Überarbeitung der Vordrucke, zukünftig Formulare, sich auf das gesetzlich Erforderliche beschränkt.

Im Folgenden nehmen wir zum vorliegenden Entwurf vom 18. März 2014 aus der Sicht der Praxis der Schuldner- und Insolvenzberatung Stellung und zeigen darüber hinaus einige aus unserer Sicht erforderliche Anpassungen auf.Weiter lesen

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