Monat: März 2006

Stellungnahme zur weiteren Umsetzung der Empfehlung des Zentralen Kreditausschusses zum Girokonto für jedermann

Recht auf ein Girokonto und Erhalt von Girokonten

1. Einleitung

Schuldner, die über kein Girokonto verfügen, sind in vielfacher finanzieller und sozialer Hin- sicht benachteiligt:

  • Arbeitgeber verlangen vom Arbeitnehmer den Nachweis einer Kontoverbindung, da Lohn oder Gehalt nur bargeldlos gezahlt werden.
  • Vermieter verlangen vom Mieter die Erteilung einer Einzugsermächtigung für dessen Konto, um die pünktliche Zahlung der Miete zu gewährleisten
  • Ähnliche Vorgehensweisen sind auch für andere Dienstleister typisch (Telekommunikationsanbieter, Versicherer). Der Bundesgerichtshof erachtet entsprechende Vertragsklauseln mit dem Hinweis darauf, dass ein Girokonto heute selbstverständlich geworden ist, als zulässig.
  • Bareinzahlungen und Baranweisungen sind mit überdurchschnittlich hohen Gebühren (-abschlägen) für den kontolosen Schuldner verknüpft, da allein für monatlich wiederkehrende Zahlungsvorgänge wie Mietzahlung, Zahlung der Energie- und Heizkosten, die Zahlung von Versicherungsbeiträgen, Mehrkosten von 40,– bis 80,– Euro pro Monat entstehen.
  • Den Empfänger/innen von Arbeitslosengeld (ALG I und II) ohne eigene Kontoverbindung zieht der Leistungsträger die Gebühr für Überweisungen dann gleich im Vorwege von der gesetzlich normierten Leistung ab, wenn sie nicht nachweisen können, dass sie ohne eigenes Verschulden kontenlos sind. Bei Bezug von ALG II erhalten die Betroffenen wegen der Kontolosigkeit daher weniger als das verfassungsrechtlich garantierte Existenzminimum.
  • In einigen Bundesländern, unter anderem Hessen, ist die Anmeldung eines Kfz nur gegen die Erteilung einer Einzugsermächtigung möglich. Das heißt: ohne Konto kein Auto.

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