Stellungnahme zum Entwurf einer Verordnung zur Einführung von Vordrucken für das Verbraucherinsolvenzverfahren und das Restschuldbefreiungsverfahren.

Stellungnahme zum Entwurf einer Verordnung zur Einführung von Vordrucken für das Ver- braucherinsolvenzverfahren und das Restschuldbefreiungsverfahren. Vordrucksatz für das Verbraucherinsolvenzverfahren und das Restschuldbefreiungsverfahren sowie dem Hinweisblatt zu den Vordrucken vom August 2001

Grundsätzliche Anmerkungen

Die Arbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung der Verbände (AG SBV) nimmt hiermit die Gelegenheit wahr, aus der Sicht der Praxis der Schuldnerberatung zu den vorliegenden Entwürfen für einen bundesweit einheitlichen Vordruck für das Verbraucherinsolvenz- und Restschuldbefreiungsverfahren Stellung zu nehmen.

  1. Die AG SBV begrüßt die Absicht des Bundesministeriums der Justiz, die vom Gesetzgeber geschaffene Möglichkeit, bundesweit einheitliche Vordrucke für das Verbraucherinsolvenz- und Restschuldbefreiungsverfahren einzuführen, in die Praxis umzusetzen. Es freut uns, dass im vorliegenden Entwurf einige Anregungen aus der Schuldnerberatung – siehe Antragsformular des AK-InsO – wenn auch in teilweise geänderter Form – eingearbeitet worden sind.
    Insgesamt entspricht der vorliegende Entwurf eines einheitlichen Vordrucks jedoch nicht den Zielsetzungen der Vereinfachung und Reduzierung der Arbeitsbelastung der geeigneten Personen und Stellen und der Insolvenzgerichte. Im Gegenteil, die Vordrucke fördern, entgegen der vom Bundestag beschlossenen Änderungen den Verwaltungsaufwand für die Gerichte und insbesondere für die geeigneten Stellen und Personen. Bei unveränderter Einführung dieses Vordruckes würde der positive Ansatz der InsO-Reform für einen deutlich geringeren Verwaltungsaufwand konterkariert werden.
    Daher ist grundsätzlich festzuhalten, dass der vorliegende Entwurf der Vordrucke
    – über die gesetzlich normierten Erfordernisse der InsO hinausgeht,
    – hinter den von vielen Schuldnerberatungsstellen verwendeten und von den jeweils zu- ständigen Insolvenzgerichten akzeptierten und somit in die Praxis der Verbraucherinsol- venzverfahren eingeführten und bewährten Formularen, die weit weniger aufwendig sind, zurückbleibt,
    – dem Prinzip eines möglichst geringen Verwaltungsaufwandes entgegensteht und somit
    – eine nochmals zusätzliche Belastung für die Insolvenzgerichte, für die Schuldner, und vor allem für deren Berater und Bevollmächtigten mit sich bringen würde.
    Die zukünftig zu verwendenden Vordrucke sollten aus der Sicht der Schuldnerberatung folgenden Zielsetzungen dienen. Sie sollten deshalb
    – nur die gesetzlich vorgegebenen und für die Durchführung eines Verbraucher- und Restschuldbefreiungsverfahrens unbedingt erforderlichen Daten und Angaben enthalten,
    – klar verständlich formuliert und für den Verbraucher einfach zu handhaben sein,
    – Doppelungen und Überschneidungen in den diversen Anlagen vermeiden,
    – den Antrag durch beizufügende Unterlagen nicht unnötig aufblähen.
  2. Aus Sicht der Schuldnerberatung ist das neu entwickelte Hinweisblatt zu den Vordrucken grundsätzlich positiv zu bewerten. Die darin enthaltenen Hinweise zum Ausfüllen mit einer auch in den Formularen verwendeten einheitlichen Numerierung sind in der Praxis sicherlich hilfreich und können neben der Information auch zur Orientierung dienlich sein.
    Die Hinweise sind jedoch aufgrund des komplizierten Sachverhalts für viele Schuldner schwer verständlich und eher für die beteiligten Berater und Bevollmächtigten der Schuldner nützlich.
  3. In der Verordnung zur Einführung von Vordrucken für das Verbraucherinsolvenzverfahren und das Restschuldbefreiungsverfahren sollte unbedingt eine Übergangszeit festgelegt werden, in der noch die vorhandenen Antragsformulare benutzt werden können, um den Beratungsstellen, den Gerichten und den Softwareherstellern Gelegenheit zu geben, die neuen Formulare in das jeweilige EDV-Programm einarbeiten zu können. Ein Zeitraum von sechs Monaten wird hier als ausreichend angesehen.
  4. Die AG SBV ist der Ansicht, dass der Grundsatz der Gestaltungsfreiheit der Schuldenberei- nigungspläne einem festgelegten Formularentwurf widerspricht. Daher sollte die Anlage 7 – zumindest die Anlagen 7 A und B – nicht mit in die Verordnung aufgenommen werden. Un- abhängig davon sollte ein Vorschlag für eine mögliche Gestaltung eines Schuldenbereinigungsplanes präsentiert werden. In der Praxis hat sich seit 2 ¾ Jahren bewährt, dass einerseits standardisierte Schuldenbereinigungspläne entwickelt und angewandt werden, andererseits trotzdem die Freiheit besteht, individuelle Lösungen für den Einzelfall entwickeln zu können. Eine wesentliche Mehrbelastung der Gerichte, ist bei einer Herausnahme der Schuldenbereinigungspläne aus der Verordnung nicht zu erwarten.

Vorschläge für Änderungen und Ergänzungen in den Vordrucken und im Hinweisblatt

Im Einzelnen werden folgende Änderungen/Ergänzungen vorgeschlagen. Soweit die Vorschläge das Hinweisblatt betreffen, ist dies entsprechend vermerkt.

1. Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Hauptblatt)

Versicherung nach § 305 Abs. 1 Nr. 3 InsO

Der Schuldner hätte bei Antragstellung mindestens 12 und mehr Unterschriften zu leisten. Die hohe Anzahl an geforderten Unterschriften erhöht einerseits den Prüfungsaufwand der Insolvenzgerichte und geeigneten Stellen und Personen und fördert andererseits die Fehlerquote bei Einreichung des Formulars. Sind nicht alle Anlagen unterschrieben worden, so muss das Gericht diese Formulare dem Schuldner zurückschicken und ihn zur Unterschrift auffordern. Der daraus resultierende Aufwand kann u. E. reduziert werden, wenn die Anzahl der Unterschriften – analog der bisherigen Praxis – auf ein Minimum reduziert wird. Die in der Mehrzahl verwandten Vordrucke des AK-InsO und des Landes Nordrhein-Westfalen sehen eine bzw. zwei Unterschriften des Schuldners vor. Mit der Unterschrift im Antragsformular (Hauptblatt) erklärt der Schuldner die Richtigkeit und Vollständigkeit der gemachten An- gaben auch in den mit dem Antrag eingereichten aufgeführten und angekreuzten Anlagen. Im Entwurf ist vorgesehen, dass der Schuldner zusätzlich auch auf jeder einzelnen Anlage die Richtigkeit der Angaben versichert. Es reicht u. E. aus, wenn der Schuldner einmal die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben versichert, so wie es § 305 Abs. 1 Nr. 3 InsO auch vorsieht. Zur Verdeutlichung kann die Versicherung auf dem Antragsformular drucktechnisch deutlich gestaltet werden. Dies kann z. B. durch Fettdruck und deutlicher Umrandung erreicht werden.

Die Versicherung kann ergänzt werden mit dem Hinweis, dass unvollständige oder falsche Angaben zur Versagung nach § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO führen können. Die Formulierung im Vordruck zur Versicherung beinhaltet den Hinweis der Versagung nach § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO, ergänzt mit dem Hinweis auf die Strafbarkeit unrichtiger und unvollständiger Angaben. Dieser Hinweis auf die Strafbarkeit ist zu streichen, da eine Versicherung an Eides statt nach § 305 Abs. 1 Nr. 3 nicht vorgesehen ist und dem Schuldner die Versagung droht . Insofern ist der Hinweis analog dem Vordruck des Landes Nordrhein-Westfalen als ausreichend anzusehen.

VORSCHLAG

siehe Teil C. Anhang – Entwurf eines Vordruckes für das Hauptblatt: Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

Befreiung von der Pflicht zur Verschwiegenheit

Der Schuldner ist nach §§ 20, 97 InsO umfassend zur Auskunfts- und Mitwirkung verpflich- tet. Eine zusätzliche Absichtserklärung zur Entbindung der Verschwiegenheitspflicht ist da- her als überflüssig anzusehen, da sie keine praktische Relevanz für das Verfahren hat. Der Schuldner muss dann trotz Absichtserklärung noch die Befreiung von der Verschwiegenheit – auf Verlangen des Gerichts – erklären. Sollte er dieser nicht nachkommen, so kann die Restschuldbefreiung versagt werden. Die Information des Schuldner über seine gesetzlichen Mitwirkungspflichten (§§ 20, 97 InsO) im Hinweisblatt 6 sind als ausreichend anzusehen.

VORSCHLAG

Die Absichtserklärung zur Befreiung von der Pflicht zur Verschwiegenheit ist aus dem Antrag zu streichen.

Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung

Der Schuldner sollte die Möglichkeit haben, das Gericht zur Einstellung der Zwangsvollstreckung konkret anregen zu können. Das Antragsformular ist hierfür der geeignete Ort, wobei die Einstellung konkreter Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in einer gesonderten Anlage aufzulisten wären.

VORSCHLAG

Aufnahme des Antrags auf Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO durch Einfügen des Punktes IV des Antragsformulars des AK-InsO.

Antrag auf Stundung der Kosten des Insolvenz- und Restschuldbefreiungsverfahrens

Es ist nicht nachvollziehbar, warum der Entwurf des Vordrucksatzes weder im Hauptblatt des Antrages noch als separates Formular einen Antrag auf Stundung der Kosten des Insolvenz- und Restschuldbefreiungsverfahrens gemäß der neuen §§ 4a-d InsO enthält.

Der Antrag auf Stundung nach §§ 4a-d InsO ist bereits mit in die Antragstellung aufzunehmen. Die Stundung soll zwar nach Verfahrensschritten erfolgen, dem Schuldner können aber bereits auch die Kosten des Schuldenbereinigungsplanverfahrens gestundet werden, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen. Eine Differenzierung des Stundungsantrags nach Verfahrensabschnitten ist vom Schuldner bei der Antragstellung nicht vorzunehmen, da dieser mit der Entscheidung des Insolvenzgerichts über die Durchführung des Schuldenbereinigungsplanverfahrens erfolgen kann.

VORSCHLAG

Einfügung eines Antrages auf Stundung der Kosten des Insolvenz- und Restschuldbefreiungs- verfahrens.

2. Anlage 1 – Personalbogen

Verfahrensbevollmächtigter

Die zusätzliche Vollmacht für den Verfahrensbevollmächtigten kann entfallen, wenn die Bevollmächtigung vom Schuldner direkt im Antrag ausgesprochen wird. Die Vollmacht sollte nicht nur den Namen des Bevollmächtigten umfassen, sondern auch die Institution/ Kanzlei, in welcher der Bevollmächtigte tätig ist. Die Erwähnung eines Sachbearbeiters ist überflüs- sig, da dieser keine Funktion im Verfahren hat. Die Verfahrensbevollmächtigung sollte eigenständig auf der zweiten Seite der Anlage 1 stehen. Die Vollmacht ist vom Schuldner gesondert zu unterschreiben.

VORSCHLAG

Die Ziffer 12 wird eingeleitet mit dem Satz: Hiermit bevollmächtige ich nachfolgend genannte
Person, mich im Rahmen des Schuldenbereinigungsplan- bzw. Insolvenzverfahrens zu vertreten: Unter dem Vornamen wird eine Zeile mit Institution/ Kanzlei eingefügt.

Familienstand

Die Einfügung des genauen Datums der Eheschließung etc. ist u. E. für das Schuldenbereinigungsplan- und Insolvenzverfahren nicht notwendig. Es erfordert aus der Sicht der Praxis in der Regel einen zusätzlichen Bearbeitungsaufwand, das jeweilige Datum zu ermitteln. Der AK-InsO Vordruck sah nur den jeweilig bestehenden Familienstand vor und dies ist von den Gerichten nicht beanstandet worden.

VORSCHLAG

Streichung des Datums der Eheschließung, Partnerschaft, Scheidung, Trennung und Todes des Partners.

unterhaltsberechtige Personen

Bei der Mehrzahl der Antragsteller wird auch das Ergänzungsblatt 5 J regelmäßig auszufüllen sein, da noch Angaben zu den unterhaltsberechtigten Personen zu leisten sind. Deshalb sollten die Angaben zu den Unterhaltsleistungen bereits in Anlage 1 Personalbogen erfolgen, um das Ergänzungsblatt 5 J einzusparen.

VORSCHLAG

Die Unterhaltsleistungen an Angehörige 59 werden in die Anlage 1 Personalbogen unter Ziffer 11 integriert.
-> siehe Teil C. Anhang – Entwurf eines Vordruckes für die Anlage 1: Personalbogen.

3. Anlage 2 Bescheinigung über das Scheitern des außergerichtlichen Einigungsversuches

Im Hinweisblatt ist der Hinweis, dass die Anlage 2 ausschließlich von geeigneten Personen, Stellen auszufüllen und zu unterschreiben ist, deutlicher zu gestalten. Aus der Sicht der Praxis sollte auch ein Hinweis enthalten sein, der erläutert, wer als geeignete Person, Stelle im Verbraucherinsolvenzverfahren tätig sein kann und wo der Schuldner Auskunft erlangen kann, welche geeignete Personen und Stellen es an seinem Wohnort gibt.

außergerichtlicher Einigungsversuch

§ 305 Abs. 1 Nr. 1 sieht für den außergerichtlichen Einigungsversuch vor, dass alle Gläubiger in den Plan einzubeziehen sind. Dagegen ist es nicht erforderlich, dass mit allen Gläubigern verhandelt wird. Deshalb ist der Hinweis, dass, falls der Plan ausnahmsweise nicht allen Gläubigern übersandt wurde, dies ausdrücklich zu begründen ist, wegzulassen (vgl. Hinweisblatt Ziffer 15). Eine inhaltliche Prüfungskompetenz seitens des Insolvenzgerichts hinsichtlich Art und Weise der Durchführung des außergerichtlichen Einigungsversuches besteht nicht. Auf der anderen Seite soll das Gericht zukünftig die Erfolgsaussichten eines Schuldenbereinigungsplanverfahrens prüfen. Hierfür ist eine allgemeine Bewertung und Darstellung des außergerichtlichen Einigungsversuches durch die geeignete Stelle und Person sinnvoll. Dagegen kann die Nennung der Anzahl der zustimmenden Gläubiger nur dann aussagekräftig sein, wenn alle Gläubiger geantwortet haben. Dies ist jedoch häufig nicht der Fall. Damit kann die Anzahl der zustimmenden und ablehnenden Gläubiger zur Beurteilung der Erfolgsaussichten des gerichtlichen Planverfahrens nur eingeschränkt herangezogen werden, denn es ist nicht erkennbar, wer von den Gläubigern, die sich nicht gemeldet haben, dem später vom Gericht zugestellten Plan zustimmen wird. Zudem ist im außergerichtlichen Einigungsversuch die fehlende Äußerung eines Gläubigers als Ablehnung zu werten, während dies im Schuldenbereinigungsplanverfahren eine Zustimmung bedeutet. Die Erfahrung zeigt, dass nicht wenige Gläubiger, die sich im außergerichtlichen Einigungsversuch nicht äußern oder den Plan ausdrücklich ablehnen, im gerichtlichen Planverfahren doch noch zustimmen. Andere Gläubiger sind nur ausdrücklich zur außergerichtlichen Einigung bereit. Daher erscheint es sinnvoller zu sein, statt einer bloßen Benennung ablehnender und zustimmender Gläubiger der Praxis durch offene Formulierungen/ Fragen Raum für entsprechende Darstellungen und Einschätzungen zu geben.
Für wichtig erachten wir es, dass dem Gericht mitgeteilt wird, ob sich der außergerichtliche
und gerichtliche Plan unterscheiden und wenn ja, in welchen Punkten.

VORSCHLAG

Punkt 2. wird neu gefasst mit der Frage: Sind alle Gläubiger in den Schuldenbereinigungsplan einbezogen worden? Ja/nein. Die Punkte 4. und 5. entfallen an dieser Stelle und sollten unter der neuen Ziffer 17 in geeigneter Form ausgeführt werden. Die Hinweise zu 15 sind entsprechend zu ändern.

Ein neuer Punkt 4. wird eingefügt: Der außergerichtliche Plan und der gerichtliche Plan sind: O gleich O unterschiedlich. In folgenden Punkten unterscheiden sich die Pläne:

Wesentliche Gründe für das Scheitern

Die beiden wesentlichen Gründe des Scheiterns sind die Einleitung eines Zwangsvollstreckungsverfahrens und die Ablehnung des Einigungsvorschlages durch einen oder mehrere Gläubiger. Weitergehende Gründe für das Scheitern als Grundlage für die Ausstellung einer Bescheinigung gibt es nicht.

Bei dem Punkt „wesentliche Gründe für das Scheiten“ 16 ist somit nur festzustellen, ob eine
nach der Verhandlungsaufnahme erfolgte Zwangsvollstreckung gegeben ist oder ein bzw. mehrere Gläubiger den Einigungsversuch abgelehnt haben.

Die aufgeführten Fragestellungen sind daher nicht im Vordruck, sondern ggfls. als Anregung in das Hinweisblatt mit aufzunehmen. So ist z. B. die Darstellung der Gegenvorschläge nicht aufschlussreich, wenn sie nicht in Zusammenhang mit dem Anteil der zustimmenden bzw. ablehnenden Gläubiger nach Köpfen und den repräsentierenden Summen erfolgt.

Für wichtig erachten wir die Einschätzung der geeigneten Person oder Stelle, ob ein Schul- denbereinigungsplanverfahren für erfolgversprechend gehalten wird oder nicht. Durch einen eigenständigen Punkt wird der Darstellung, Bewertung und Einschätzung des außergerichtlichen Einigungsversuches durch die geeignete Stelle oder Person hervorgehoben.

VORSCHLAG

siehe Teil C. Anhang – Entwurf eines Vordruckes für die Anlage 2: Bescheinigung über das Scheitern des außergerichtlichen Einigungsversuches.

Bescheinigung

Ein außergerichtlicher Einigungsversuch muss nicht zwangsläufig mit Unterstützung der ge- eigneten Person/ Stelle durchgeführt worden sein. Daher ist der Teil der Bescheinigung „mit meiner/unserer Unterstützung“ wegzulassen, da er suggeriert, dass nur mit Unterstützung der geeigneten Stelle/ Person ein außergerichtliches Verfahren durchgeführt werden kann.

VORSCHLAG

Das Kästchen „mit meiner/unserer Unterstützung“ ist ersatzlos zu streichen.

4. Anlage 3 Abtretungserklärung nach § 287 Abs. 2 InsO

Die Anlage 3 sollte nur die Abtretungserklärung des Schuldners umfassen, da diese Abtretung ausschließlich der Offenlegung des Treuhänders beim jeweiligen Drittschuldner dient und somit datenschutzrechtliche Aspekte berührt. Von weitergehenden Informationen ist in der Anlage 3 abzusehen. Die Erläuterungen zum Umfang der Abtretungserklärung und der Hinweis für bei Ausübung einer selbständigen Tätigkeit (§ 295 Abs. 2 InsO) sollten Bestandteil des Hinweisblattes sein. Wie es die Überschrift schon verdeutlicht, handelt es sich hier um Erläuterungen.

VORSCHLAG

Die Erläuterungen zur Abtretungserklärung werden im Hinweisblatt aufgenommen. Die Erklärung, ob noch weitere Lohnabtretungen bestehen oder nicht, wird in die Anlage 3 A – (siehe Begründung unter Anlage 3 A) – eingeordnet.
-> siehe Teil C. Anhang – Entwurf eines Vordruckes für die Anlage 3: Abtretungserklärung

5. Anlage 3 A Erklärung zur Abkürzung der Wohlverhaltensperiode

Erklärung zur Zahlungsunfähigkeit vor 1997

Die Überschrift über der Anlage 3 sollte wie folgt lauten: „Erklärung zur Zahlungsunfähigkeit und bestehenden Abtretungen/Verpfändungen“. Der Begriff „Wohlverhaltensperiode“ erschließt sich nicht aus dem Gesetzestext und kann daher zu Irritationen führen. Eine Zusammenlegung der beiden Erklärungen ist sowohl im Darmstädter als auch im AK-InsO Vordruck vorgenommen worden und in der Praxis erprobt. Der Erklärungstext des vorliegenden Entwurfes sieht einen Antrag des Schuldners für die Verkürzung der Laufzeit vor. Ein Antrag auf Verkürzung der Laufzeit sieht das Gesetz jedoch nicht vor. Der Text im Hinweisblatt geht korrekterweise davon aus, dass das Gericht gehalten ist, bei Kenntnis die Laufzeit entsprechend zu verkürzen. Der Schuldner hat die Möglichkeit, durch Beifügung entsprechender Nachweise, die Zahlungsunfähigkeit vor 1997 glaubhaft darzulegen.

Der Entwurf konzentriert sich bei der Auswahl der Beweismittel ausschließlich auf die Kopie der Niederschrift der Eidesstattlichen Versicherung und des Pfandabstandsprotokolls. Diese liegen dem Schuldner in der Regel nicht mehr vor. Der Nachweis der Zahlungsunfähigkeit kann auch durch andere Beweismittel erfolgen. Eine Aufzählung – wie sie im AK-InsO Vordruck vorgesehen ist – kann hier für den Schuldner die unterschiedlichen Nachweismöglichkeiten aufzeigen.

Erklärung zu bestehenden Abtretungen/ Verpfändungen

Die Erklärung zu den Abtretungen/ Verpfändungen in der Anlage 3 wird pauschal auf die Kopien verwiesen bzw. auf eine Anlage, in welcher die Einzelheiten dargelegt sind. Die zu beantwortenden Fragen sind dann dem Hinweisblatt zu entnehmen. Dies führt zur Konfusion, da einzelne Fragestellungen bereits in der Anlage 5H zu beantworten sind, wobei dies nicht eindeutig für den Schuldner bzw. Schuldnervertreter zu erkennen ist. Der Text im Hinweisblatt (56) verweist zwar auf die Anlage, aber es ist nicht eindeutig, welche Angaben wo und ob sie zweimal (!) zu machen sind.
Zum Abtretungsausschluss, als auch der Umgang mit der offengelegten Abtretung durch den Drittschuldner (z.B. Hinterlegung, Verwahrung, dies kann insbesondere bei rechtlich umstrittenen Abtretungserklärungen vorkommen) ist nichts vorgegeben.

Um Doppelangaben und Verunsicherungen zu vermeiden sollte der Schuldner eine differenzierte Erklärung – analog AK-InsO Vordruck – abgeben und die Anlage 5H ausfüllen. Eine zusätzlich – vom Schuldner frei entwickelte Anlage – halten wir für nicht erforderlich. Die Fragestellungen im Hinweisblatt (18) sind dann nicht mehr erforderlich, da aus dem Vordruck (Anlage 3 A und 5 H) alle relevanten Daten zu ermitteln sind. Weitere Nachfragen durch das Gericht erübrigen sich und eine Beifügung der Abtretungserklärungen ist entbehrlich.

VORSCHLAG

In Anlage 5H entfällt die Versicherung und Unterschrift. Dadurch wird zusätzlicher Platz für den Bereich Lohnabtretungen, Sicherungsübereignungen und Zwangsvollstreckungen frei. Der vorhandene Platz für Abtretungen und Zwangsvollstreckungen ist aus der Sicht der Praxis als zu klein anzusehen.

6. Anlage 4 Vermögensübersicht

Erklärung zur Vermögenslage

Der Schuldner sollte außer der Erklärung zu seiner Vermögenssituation auch die Möglichkeit haben, seine Vermögenslosigkeit zu erklären. Die Erklärung zur Vermögenslage sollte somit bereits beide Erklärungsmöglichkeiten, d. h. zum Vermögen und Vermögenslosigkeit vorsehen.

Die Erklärung zur Vermögenslosigkeit des Schuldners im Entwurf 26 bezieht neben den
Vermögenswerten auch das Einkommen mit ein. Damit wird die Erklärung zur Vermögenslosigkeit zur Farce, da im Grundsatz jeder Schuldner über Einkommen verfügt. Bei der Erklärung der Vermögenslosigkeit sollte zwischen dem Vermögen und dem Einkommen unterschieden werden. Dadurch wird dem Schuldner eine Vermögenslosigkeitserklärung möglich, auch wenn er über laufendes Einkommen verfügt.

Sicherungsrechte sind kein Vermögen des Schuldners und sind daher auch nicht in der Vermögensübersicht zu erfassen. Sicherungsrechte werden vom Schuldner in den Ergän- zungsblättern 5 D und 5 H erfaßt und zusätzlich ist er verpflichtet, im Schuldenbereinigungs- plan Regelungen für die bestehenden Sicherheiten zu treffen. Eine nochmalige Erfassung in der Vermögensübersicht ist daher abzulehnen.

Auch für die Gläubiger bringt die Einbeziehung der Sicherungsrechte in die Anlage 4 keinen grundsätzlichen Erkenntnis- und Beurteilungsgewinn. Im Gegenteil, es führt eher zu Irritationen, denn selbst die Angabe von Sicherungsrechten und –höhe klärt die Gläubiger in Anlage 4 nicht auf, welcher Vermögensgegenstand in welcher Höhe von welchem Gläubiger gesichert ist (z. B. bei den Forderungen gegen Dritte, kann es sich auf die Kapital- Lebensversicherung oder auf die Mietkaution oder auf Steuererstattungsansprüche etc. beziehen).

Der Schuldner ist verpflichtet im Schuldenbereinigungsplan zu den vorhandenen Sicherheiten Regelungen zu treffen. Zentrale Grundlage zur Beurteilung, ob das in der Anlage 4 angegebene Vermögen angemessen in den Plan einbezogen worden ist oder nicht, sind daher die Regelungen in der Anlage 7 B und mögliche Ausführungen in Anlage 7 im allgemeinen Teil (Erläuterungen zum vorgeschlagenen Schuldenbereinigungsplan – siehe Teil C. Entwurf eines Vordruckes für Anlage 7 Allgemeiner Teil).

Bei den monatlichen Einkünften 22 wird unter Punkt 2.6 Sonstige Sozialleistungen nicht zwischen unpfändbaren und pfändbaren Sozialleistungen unterschieden. Eine Trennung zwischen pfändbaren und nicht pfändbaren Sozialleistungen ist daher für die Beurteilung des Planes sinnvoll, um den potentiellen Pfändungsbetrag ermitteln zu können. Nichtpfändbare Sozialleistungen sollten gesondert, aber ohne Wert, angegeben werden. Hier spielt die Höhe des Einkommens keine Rolle, da es ohnehin nicht pfändbar ist (Höhe des Kindergeldes ist ohnehin bekannt!).

Regelmäßig wiederkehrende Zahlungsverpflichtungen

Die Unterhaltsverpflichtungen (Punkt 5.1) sind kein Bestandteil des Vermögens des Schuld- ners. Eine Einbeziehung in die Vermögensübersicht ist daher nicht sachgerecht.

Auch bei den regelmäßig wiederkehrenden Zahlungsverpflichtungen (5.2 und 5.3) ist die Verortung, als auch der Sinn der Angaben in einer Vermögensübersicht nicht zu erkennen. Zahlungen des Schuldners aus seinem nichtpfändbaren Einkommen, wie Wohn-, Strom- oder Versicherungskosten etc. haben keine praktische Relevanz zur Beurteilung des Planes. Die maßgebliche Grundlage zur Beurteilung eines Planes ist der tatsächliche bzw. potentielle pfändbare Betrag.

Erklärung zu Schenkungen und Veräußerungen

Die Erklärung zu Schenkungen und Veräußerungen sind gleichfalls kein Bestandteil des Vermögens und daher in der Vermögensübersicht nicht gesondert zu erfassen. Anfechtungstatbestände müssen durch die Gläubiger selbst mittels Sachvortrag oder durch den Treuhänder, nach Beauftragung durch die Gläubiger, geltend gemacht werden.

Versicherung

Die Versicherung und Unterschrift kann entfallen, wenn die Versicherung bereits im Hauptblatt enthalten ist und die Anlagen mit einbezieht.

VORSCHLAG

  1. Die Erklärung zur Vermögenslage ist wie folgt zu fassen:
    Hiermit erkläre ich, dass ich
    O über folgendes Vermögen (1.1 – 1.9) verfüge. Weitergehende Angaben habe ich in den Ergänzungsblättern zum Vermögensverzeichnis (Anlage 5A ff.) gemacht.
    O kein Vermögen (1.1 – 1.9) verfüge.
    O über folgendes Einkommen (2.1 – 2.7, 3.1 – 3.4, 4.) verfüge. Weitergehende Angaben habe ich im Ergänzungsblatt zum Vermögensverzeichnis (Anlage 5 G) gemacht.
    O über kein Einkommen verfüge. In Punkt 4 erkläre ich, wie ich meinen notwendigen Lebensunterhalt bestreite.
  2. Die Sicherungsrechte sind zu streichen.
  3. Aus Punkt 5 25 „regelmäßig wiederkehrende Leistungen“ wird „Unterhaltsleistungen“ und die Punkte 5.2 und 5.3 werden ersatzlos gestrichen
  4. Die Erklärung zu den Schenkungen und Veräußerungen werden gestrichen.
  5. Unterschrift und Versicherung entfallen.

-> siehe Teil C. Anhang – Entwurf eines Vordruckes für die Anlage 4: Vermögensübersicht

7. Anlage 5 Vermögensverzeichnis und Ergänzungsblätter 5 A – 5 K

Anlage 5 Vermögensverzeichnis

Die Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben ist eine abermalige Wiederholung, da sie wie vorgeschlagen im Eröffnungsantrag enthalten ist. Somit ist die Versicherung und Unterschrift ersatzlos zu streichen. Dies gilt auch für die Ergänzungsblätter 5 A– 5 K.

VORSCHLAG

Einbeziehung der Versicherung nach § 305 Abs. 1 Nr. 3 InsO in das Hauptblatt und Streichung der wiederholten Versicherungen und Unterschriften in den einzelnen Ergänzungsblättern.

Ergänzungsblatt 5 A Guthaben auf Konten,…

Im Hinweisblatt ist unter Ziffer 30 vermerkt, dass auch ein Sollsaldo auf dem Girokonto im Vermögensverzeichnis zu erfassen ist. Ein Sollsaldo ist kein Vermögen und ist im Gläubiger- und Forderungsverzeichnis bzw. Schuldenbereinigungsplan entsprechend aufzuführen. Eine doppelte Erfassung ist hier nicht nachvollziehbar.

VORSCHLAG

Im Hinweisblatt ist unter der Ziffer 30 der dritte Satz ersatzlos zu streichen.

Ergänzungsblatt 5 C Forderungen

Bei den Forderungen aus Versicherungsverträgen fehlt bei den Kapital- Lebensversicherungen 35 der Hinweis oder die Möglichkeit der Erklärung, dass diese Versicherung auf der Grundlage der zukünftigen verpflichtenden privaten Altersvorsorge („Riester Rente“) basiert. Aus der Sicht der Praxis ist das Platzangebot bei den Kapital-Lebensversicherungen als erheblich zu gering anzusehen.
Bei den Steuererstattungsansprüchen 37 sollte die Möglichkeit bestehen anzuzeigen, dass
der Wert nicht bekannt ist. Inwieweit Steuererstattungsansprüche bestehen oder nicht ist dem Schuldner in der Regel nicht bekannt, insbesondere wenn sie mit einem Erstattungsbetrag rechnen, ist die Höhe nicht bekannt.

Ergänzungsblatt 5 G Laufendes Einkommen

Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Schuldner neben seiner aktuellen Beschäftigung auch noch zusätzlich die Tätigkeiten der letzten zwei Jahre beschreiben soll. Dies fördert ausschließlich den Arbeitsaufwand und hat keinen praktischen Nutzen für das Verfahren.

Auf die Beifügung von Lohn- und Geshaltsbescheinigungen ist zu verzichten, da der Schuldner die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben bereits erklärt hat. Ein zusätzliches Belegen seiner Angaben zeugt nur vom beträchtlichen Misstrauen gegenüber dem Schuldner. Außerdem fördert es den Umfang des Antrages und die Nachforderungsquote durch das Gericht.

Darüber hinaus möchten wir darauf hinweisen, dass eine Beifügung allein daran scheitern kann, dass der Schuldner über keine aktuellen Gehaltsbescheinigungen mehr verfügt. Denn immer mehr Arbeitgeber gehen dazu über, Gehaltsbescheinigungen nur noch bei Änderungen herauszugeben. Als Beispiel sei hier die Bundesanstalt für Arbeit genannt.

Beim Arbeitseinkommen sollte verdeutlicht werden, dass Überstunden, die nur zur Hälfte pfändbar sind und vom Umfang nicht vorhersehbar und damit berechenbar sind, nicht mit in das Arbeitseinkommen einzubeziehen sind.

Auf die Angaben von nichtpfändbaren Lohnanteilen, wie Urlaubsgeld, vermögenswirksame Leistungen ist zu verzichten. Die vermögenswirksamen Leistungen sind darüber hinaus in der Anlage 5 A anzugeben, somit ist neben der Unpfändbarkeit auch die Doppeleingabe nicht ersichtlich.
Weiter ist zu beachten, dass durch die Kumulierung der einzelnen Werte in die Vermögensübersicht auch nichtpfändbare Gehaltsanteile einfließen und dadurch die Einkommenssituation verzerren. Eine realistische Berechnung des pfändbaren Betrages durch den Gläubiger ist dann nicht mehr möglich, wenn unpfändbare Lohnbestandteile in die Gesamtsumme mit einfließen.

Auf die Angabe des Bruttoeinkommens ist zu verzichten, da es für die Beurteilung der Einkommenssituation keine Rolle spielt. Der maßgebliche Betrag ist ausschließlich der Nettobetrag. Die Ermittlung und Prüfung des Bruttobetrages durch die Schuldnervertreter fördert ausschließlich den Arbeitsaufwand. Als Beispiel sei hier die Ermittlung des Brutto- Weihnachtsgeldes genannt, als auch der Bruttozulagen. Das gleiche gilt für die Einkünfte im Rahmen des Ruhestandes, auch hier ist nicht nachvollziehbar, warum z. B. bei der Rente die Bruttorente noch mit einzutragen ist. Die Aussagekraft des Bruttobetrages unter Ziffer 50 ist gleich null.

VORSCHLAG

  1. Die Auflistung der beruflichen Tätigkeiten der letzten zwei Jahre wird gestrichen.
  2. Auf die Beifügung von Gehaltsbescheinigungen bzw. sonstigen Belegen wird verzichtet.
  3. Die Angabe des jeweiligen Bruttobetrages wird gestrichen.
  4. Versicherung nach § 305 Abs. 1 Nr. 3 InsO wird gestrichen.
    Durch diese Änderungen ist eine Reduzierung des Ergänzungsblattes 5 G auf zwei Seiten möglich.

-> siehe Teil C. Anhang – Entwurf eines Vordruckes für die Anlage 5 G: Laufendes Einkommen

Ergänzungsblatt 5 H Sicherungsrechte und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen

Wie schon erwähnt, ist der Platzumfang für Lohnabtretungen 56 und Zwangsvollstreckun-gen 58 als nicht ausreichend zu bewerten. Durch den Wegfall der Versicherung und der Unterschrift kann der Platzumfang auf ein angemessenes Maß vergrößert werden.

Ergänzungsblatt 5 J Regelmäßig wiederkehrende Zahlungsverpflichtungen

Diese Anlage ist vollständig zu streichen. Die Unterhaltsverpflichtungen 59 sind in Anlage 1 einzuordnen. Die Spalte eigene Einnahmen der Empfänger ist zu streichen, da der Schuldner – insbesondere bei Personen, die nicht mit im Haushalt leben – keine Kenntnis über deren Einkommenssituation hat. Darüber hinaus sind die Empfänger keine Beteiligten des Insolvenzverfahrens.

Wohnkosten 60 und sonstige regelmäßige Zahlungsverpflichtungen, besondere Belastun-
gen 61 stellen nach § 305 InsO keine Vermögensbestandteile dar.

VORSCHLAG

  1. Die Anlage ersatzlos streichen.
  2. Die Ziffer 59 (Unterhaltsleistungen) wird in die Anlage 1 eingeordnet, wobei die Spalte eige- ne Einnahmen der Empfänger gestrichen wird.

-> siehe auch Vorschlag Anlage 1

8. Anlage 6 Gläubiger- und Forderungsverzeichnis

Die Erstellung des Gläubiger- und Forderungsverzeichnisses erfordert in der Regel den größten Bearbeitungsaufwand. Es ist daher zu prüfen, welche Daten der Schuldner nach § 305 Abs. 1 Nr. 3 InsO im Gläubiger- und Forderungsverzeichnis verpflichtend anzugeben hat.

Das Gläubiger- und Forderungsverzeichnis des Entwurfes der Unterarbeitsgruppe Formulare der Bund-Länder-Arbeitsgruppe Insolvenzrecht sieht die Angabe jeder einzelnen Teilforderung eines Gläubigers vor. Dies führt zu einer nicht vertretbaren Aufblähung der Dateneingabe und Arbeitsbelastung. Eine Einzelerfassung der Forderungen hat für das Verfahren keine praktische Relevanz. Die Forderungen sind auf den jeweiligen Gläubiger bezogen zu erfassen. Hier ist eine Zusammenfassung der Teilforderungen zu einer Gesamtsumme, aufgeteilt nach Hauptforderung, Zinsen und Kosten als ausreichend anzusehen. Wie im Vordruck vorgesehen sollte das Datum, zu welchem die Gesamtforderung ermittelt worden ist, vom Schuldner zu nennen sein. Wir halten es für ausreichend, wenn der Schuldner den Stichtag, zu dem die Gesamtforderung (d. h. die Zinsen) abgerechnet worden ist, benennt. Das Antragsformular des AK-InsO sah in der Anlage 5 (Gläubiger- und Forderungsverzeichnis) vor, dass der Schuldner den Stand der Gesamtforderung mitteilt. Diese Praxis ist auf den Vordruck zu übertragen.

Neben den Gläubigern in Kurzform soll auch noch erfaßt werden, ob der Gläubiger eine „nahestehende Person“ ist, welcher „Forderungsgrund“ vorliegt und ob die „Forderung tituliert ist. Diese Angaben gehen über die Erfordernisse des § 305 Abs. 1 Nr. 3 erheblich hinaus. Sie fördern ausschließlich die Arbeitsbelastung und Rechercheaufwand – insbesondere bei Altforderungen – der geeigneten Stellen und haben keinen praktischen Nutzen für das Schuldenbereinigungsplanverfahren. Es ist nicht ersichtlich, warum das Gericht diese Daten grundsätzlich im Rahmen des Schuldenbereinigungsplanverfahrens benötigt. Auch in einem Zustimmungsersetzungsverfahren ist das Gericht gehalten, sich ausschließlich am Sachvortrag und Glaubhaftmachung durch den Gläubiger zu orientieren. Es ist unerheblich, ob im Gläubiger- und Forderungsverzeichnis, welches bei Gericht verbleibt, der Forderungsgrund vermerkt ist, die Forderung tituliert ist oder es sich beim Gläubiger um eine nahestehende Person handelt. Allein entscheidend ist die Glaubhaftmachung durch den Gläubiger. Wenn diese Daten im Schuldenbereinigungsplanverfahren nicht von Bedeutung sind, dann ist von einer zusätzlichen Erfassung und Arbeitsbelastung abzusehen.

VORSCHLAG

  1. In der Anlage 6 werden die Spalten „nahestehende Person“, „Forderungsgrund“ und „titulierte Forderung“ gestrichen.
  2. Der Text im Hinweisblatt 64 wird hinsichtlich der Forderungserfassung dahingehend geändert, dass nur noch die jeweilige Gesamtsumme der Hauptforderung, Zinsen und Kosten des einzelnen Gläubigers zu erfassen ist

-> siehe Teil C. Anhang – Entwurf eines Vordruckes für die Anlage 6: Gläubiger- und Forderungsverzeichnis

9. Anlage 7 Schuldenbereinigungspläne

Wie in den grundsätzlichen Anmerkungen bereits erwähnt, sind wir der Ansicht, dass sich ein Formularzwang für Schuldenbereinigungspläne nicht mit der Privatautonomie und Gestaltungsfreiheit von Plänen verbinden läßt. Wir sehen sehr wohl, dass es sinnvoll ist, dem Schuldner und auch der Praxis Formulare an die Hand zu geben, die Möglichkeiten und den Rahmen für die Gestaltung eines Planes aufzeigen, aber nicht verbindlich sind, so dass im Einzelfall auch anderweitig gestaltete Pläne angenommen werden können.

Es ist zu begrüßen, dass die Unterarbeitsgruppe der Bund-Länder-Arbeitsgruppe „Insolvenzrecht“ die Anregungen der Praxis aufgenommen hat, und bei den Plänen hinsichtlich flexibler, fester Ratenpläne und Einmalzahlungen unterscheidet und hierfür unterschiedliche Vordrucke verwendet. Der Plan für sonstige Pläne liegt leider nicht vor, so dass hierzu keine Stellungnahme abgegeben werden kann.

Allgemeiner Teil

Angabe des gesetzlichen Vertreters

Gemäß Hinweisblatt ist es erforderlich, dass der gesetzliche Vertreter vom Schuldner im Schuldenbereinigungsplan anzugeben ist (hier im allgemeinen Teil unter II: Beteiligte Gläubiger). Nach § 750 ZPO muss ein Vollstreckungstitel nicht den gesetzlichen Vertreter einer Körperschaft des öffentlichen Rechts oder einer juristischen Person bezeichnen. Auch bei der Zustellung einer Klageschrift ist die namentliche Bezeichnung des Vertreter nicht unbedingt erforderlich. Es fehlt somit an der Erforderlichkeit für diese Angabe und daher ist auf die Angabe zu verzichten, denn sie fördert ausschließlich die Arbeitsbelastung der geeigneten Stellen und Personen.

VORSCHLAG

Auf die Erfassung des gesetzlichen Vertreters ist grundsätzlich zu verzichten. Der Hinweis unter Ziffer 68 ist entsprechend zu ändern.

Begründung und Erläuterung zur vorgeschlagenen Schuldenbereinigung

Der vorliegende Entwurf sieht keine Möglichkeit vor, dass der Schuldner seinen Plan vorstellen und kurz begründen kann. Nicht jedem Gläubiger erschließt sich aus den Vordrucken und den Regelungen der Sinn des jeweiligen Planes. Wie bereits bei Anlage 4 und Ergänzungsblatt 5 G erwähnt, ist für die Gläubiger vielfach – ohne Erläuterungen – nicht nachvollziehbar, warum in der Anlage 4 aufgeführtes Vermögen nicht oder nur teilweise in den Plan einbezogen wird. Im allgemeinen Teil sollte daher dem Schuldner die Möglichkeit gegeben werden auch zu seiner Einkommens- und Vermögenssituation Stellung beziehen zu können.

VORSCHLAG

Im allgemeinen Teil ist nach 67 folgendes Feld einzufügen:“Begründung und Erläuterung zur vorgeschlagenen Schuldenbereinigung und zur Vermögens- und Einkommenssituation:“

Die beteiligten Gläubiger 68 sind auf die zweite Seite zu versetzen. Bei den beteiligten Gläubi-
gern sind die gesetzlichen Vertreter zu streichen.

Anlage 7 A Besonderer Teil – flexible und feste Ratenpläne

Vollstreckungsfähigkeit von Plänen 67

Im Hinweisblatt ist unter Ziffer 67 vermerkt, dass darauf zu achten ist, dass der vorgeschlagene Schuldenbereinigungsplan einen vollstreckungsfähigen Inhalt hat. Nach Auffassung des OLG Köln muss nicht jeder Vergleich einen vollstreckungsfähigen Inhalt haben. Auch flexible Pläne sind zulässig, wie sich dies aus dem Vordruck selbst ergibt.

VORSCHLAG

Der Hinweis auf den vollstreckungsfähigen Inhalt 67 ist zu streichen und mit folgenden Satz zu ersetzen:

Sie sollten bei der Gestaltung des Planes darauf achten, dass sich aus dem Plan ergibt, wem sie welche Leistungen zu welchem Zeitpunkt anbieten. Der Plan sollte verständlich und nachvollziehbar sein, damit die Gläubiger zweifelsfrei erkennen können, welche Rechte und Pflichten von wem übernommen werden.

Angabe der Forderungssummen

Im Hinweisblatt unter Ziffer 69 ist zu den Plänen vermerkt, dass „aus Gründen der Einheitlichkeit und Übersichtlichkeit… mehrere Forderungen des Gläubigers getrennt aufzuführen sind.“ Unserer Ansicht nach hat es genau den gegenteiligen Effekt, denn es werden dann nur je Einzelforderung die Raten oder Einmalzahlung und Quoten benannt. Gezahlt und überwiesen wird vom Schuldner aber wieder nur eine Gesamtsumme. Der Gläubiger muss sich also anhand der ausgewiesenen Einzelsummen wieder die Gesamtsumme zusammen rechnen. Häufig teilen die Gläubiger zwar die einzelnen Forderungen mit und bilden daraus dann eine Gesamtsumme. Der Schuldner ist dann wieder gehalten die Gesamtsumme in Einzelsummen zu zerlegen und dann noch die Zinsen und Kosten richtig zuzuordnen(!). Auf die Aufführung der Einzelforderungen eines Gläubigers im Schuldenbereinigungsplan (als auch im Gläubiger- u. Forderungsverzeichnis) ist daher zu verzichten und es sollte – zwecks Übersichtlichkeit und Vereinfachung – nur die Gesamtforderung zu benennen sein.

Eine Spalte für die Gesamtforderung ist bislang in den Vordrucken zur Anlage 7 A nicht vorgesehen. Diese Spalte ist jedoch unerlässlich, da die Gesamtforderung eines Gläubigers die Grundlage für die Berechnung der Quote ist.

Eine Aufteilung der Forderung des Gläubigers nach Hauptforderung, Zinsen und Kosten in den Verzeichnissen ist nach § 305 Abs. 2 Satz 1 InsO nicht zwingend vorgesehen. Daher ist von der Aufteilung der Forderung eines Gläubigers nach Hauptforderung, Zinsen und Kosten abzusehen und nur eine Gesamtforderung, zu einem jeweiligen Stich- tag berechnet anzugeben. Dies fördert die Übersichtlichkeit der Pläne und vereinfacht die Erstellung eines Planes.

Auch die Einzelerfassung nach Hauptforderung, Kosten und Zinsen bringt dem Gläubiger bei der Beurteilung des Planes keine entscheidenden Erkenntnisgewinne, denn er ist nicht in der Lage, die einzelnen Bestandteile prüfen und hinter fragen zu können. Er kennt weder den Zinssatz, das Alter der Forderungen, die Vollstreckungsmaßnahmen etc. Die Zahlen alleine sind nicht aussagekräftig für die Gläubiger.

streitige Forderungen im Schuldenbereinigungsplan

Nach den Hinweisen zum Besonderen Teil des Gerichtlichen Schuldenbereinigungsplans (Anlage 7 A) sollen in den Schuldenbereinigungsplan die Forderungen aus dem Gläubiger- und Forderungsverzeichnis übernommen werden. Offen bleibt, wo und wie solche Forderungen eingetragen werden, die der Schuldner insgesamt oder in Teilen als nicht berechtigt ansieht? Es liegt nahe, dass der Schuldner im Schuldenbereinigungsplan die Forderungen nur insoweit berücksichtigt, als er diese für begründet hält. Entsprechend werden auch die Zahlungsvorschläge an die einzelnen Gläubiger berechnet. Im Hinweisblatt ist daher darauf hinzuweisen, dass die Forderungen nur insoweit zu übernehmen sind, als sie der Schuldner für berechtigt hält. Insofern ist das Hinweisblatt im zweiten Absatz unter Ziffer 70 entsprechend zu ergänzen, denn der Schuldner ist nicht verpflichtet im Schuldenbereinigungsplan a priori streitige Forderungsanteile mitaufzunehmen, welches die derzeitige Formulierung suggeriert.

VORSCHLAG

  1. Im Schuldenbereinigungsplan werden keine Einzelforderungen erfaßt, sondern nur die jeweiligen Gesamtsummen pro Gläubiger. Auf die Unterscheidung nach Hauptforderung, Zinsen und Kosten wird verzichtet.
  2. In der einzurichtenden Spalte „Gesamtforderung“ sollte dem Schuldner Gelegenheit gegeben werden, den jeweiligen Stand der Gesamtforderung (Stichtag) benennen zu können.
  3. Das Hinweisblatt wird unter Ziffer 70 mit dem Hinweis ergänzt, dass Forderungsanteile mit
    denen der Schuldner nicht einverstanden ist, herausgerechnet werden können.

Zahlungsweise

Bei der Zahlungsweise (bei festen und flexiblen Plänen) sind Kästchen für „jährlich“ und
„sonstige Zahlungsweise“ noch einzufügen.

Anteil des Gläubigers/ Regulierungsquote

Im Vordruck für den festen Zahlungsplan ist eine Regulierungsquote für den Gläubiger zu benennen. Es fehlt in dem Vordruck eine Spalte aus der der Gläubiger seinen quotenmäßigen Anteil an der Gesamtforderung erkennen kann. Dies ist auch für den Schuldner von Vorteil, denn die Verteilung der Raten – wird sich in der überwiegenden Mehrzahl der Fälle – an der Quote orientieren, wodurch auch die Gleichbehandlung sichergestellt wird.

Im Hinweisblatt (69) sind die Ausführungen zur Regulierungsquote missverständlich formuliert, denn danach, so könnte man es verstehen, ist die Regulierungsquote auf die Hauptforderung zu berechnen. Dies wäre so nicht richtig.

Anzeige der gesicherten Forderungen

Auf die Anzeige der gesicherten Forderungen an dieser Stelle ist zu verzichten. In der Anlage 7 B ist der Schuldner gehalten, Regelungen zu den Sicherheiten zu treffen. Damit wird deutlich, welcher Gläubiger über welche Sicherheiten verfügt und welche Regelungen hierfür getroffen worden ist. Ein nochmaliges Erfassen im Plan ist somit überflüssig.

Anzeige der titulierten Forderungen

Die Anzeige, ob eine Forderung tituliert ist oder nicht ist für die Gläubiger zur Beurteilung des Schuldenbereinigungsplanes nicht von Bedeutung. Auch die Nennung, ob eine Forderung tituliert ist oder nicht, zeigt der Gesamtheit der Gläubiger nicht auf, ob die Forderung zu recht oder unrecht hier eingefordert wird. Da diese Spalte für die Beurteilung des Planes keinen praktischen Nutzen hat, ist sie zu streichen.

VORSCHLAG

Mustervordruck für Zahlungspläne mit Einmalzahlungen und festen Raten, als auch mit flexiblen Raten.

Der Vorschlag sieht für die Plangestaltung zwei Varianten vor:

  1. Die eine Möglichkeit besteht darin, dass die vollständige Gläubigeradresse im allgemeinen Teil (Seite 2) erfasst wird. Dann ist in den Anlagen 7 A jeweils nur die Kurzbezeichnung der Gläubiger einzutragen oder
  2. Die vollständigen Gläubigeradressen werden in der Anlage 7 A erfasst (wie vorgelegt), dann besteht der allgemeine Teil nur aus einer Seite. Diese Variante hat den Vorteil, dass der Gläubiger nur einmal einzutragen ist.

-> siehe Teil C. – Vorschlag für einen nicht verbindlichen Vordruck für Anlage 7 A: Schuldenbe- reinigungspläne.

Anlage 7 B – Besonderer Teil – Ergänzende Regelungen

Die Anlage 7 B sollte wie Anlage 7 A nicht mit in die Verordnung aufgenommen werden. Dem vorliegenden Entwurf der Untergruppe der Bund-Länder-Arbeitsgruppe ist vom Grundsatz zuzustimmen, nur für die ergänzenden Regelungen 72 ist nicht ausreichend Raum vorhanden. Insbesondere wenn Pläne unter Einbeziehung von Immobilien, Bürgen etc. gestaltet werden, reicht der vorhandene Platz nicht aus. Ein Hinweis auf das Datum des Schuldenbereinigungsplanes fehlt. Sollten die ergänzenden Regelungen in einem Änderungsverfahren verändert werden, so sollte der jeweilige Stand erkennbar sein.

VORSCHLAG

-> siehe Teil C. – Vorschlag für einen nicht verbindlichen Vordruck für Anlage 7 B: Ergänzende Regelungen.

Mustervordrucke

Für folgende Vordrucke wurden Formularvorschläge – als Mustervordrucke – entwickelt:

  • Antragsformular (Hauptblatt)
  • Anlage 1 (Personalbogen)
  • Anlage 2 (Bescheinigung)
  • Anlage 3 (Abtretungserklärung)
  • Anlage 3 A (Erklärung zur Zahlungsunfähigkeit vor 1997 und Abtretung)
  • Anlage 4 (Vermögensübersicht)
  • Ergänzungsblatt 5 G (Laufendes Einkommen)
  • Anlage 6 (Gläubiger- und Forderungsverzeichnis)
  • Anlage 7 (Allgemeiner Teil)
  • Anlage 7 A (Zahlungsplan für Einmalzahlungen und feste Raten)
  • Anlage 7 A (Zahlungsplan für flexible Ratenangebote)
  • Anlage 7 B (Ergänzende Regelungen)
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