Verkürzung der Laufzeit der Restschuldbefreiung von sechs auf drei Jahre ab 1. Oktober 2020!

Der Deutsche Bundestag setzt mit dem Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens eine EU-Richtlinie um. Damit verkürzt sich die Laufzeit bis zu einer Restschuldbefreiung für Verbraucher, Selbständige und Einzelunternehmer auf drei Jahre. Dies gilt rückwirkend für Insolvenzverfahren, die seit dem 1. Oktober 2020 beantragt worden sind.

Die Arbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung der Verbände (AG SBV) begrüßt die Gleichbehandlung der Schuldner, da nun unbefristet sowohl für Verbraucher als auch für (ehemals) tätige Unternehmer, Selbständige die gleiche Entschuldungsfrist von drei Jahren gilt. Die AG SBV hatte stets gefordert, dass es keine Unterscheidung zwischen den Schuldnern hinsichtlich einer Entschuldungsfrist geben darf.

Folgende wichtige Änderungen sieht das Gesetz vor:

  • Bescheinigungsfrist wird einmalig auf 12 Monate verlängert
    Die AG SBV begrüßt, dass die bisherige Bescheinigungsfrist von sechs Monaten einmalig auf 12 Monate bis zum 30.06.2021 erweitert worden ist.
    Dies ermöglicht den gemeinnützigen Schuldner- und Insolvenzberatungsstellen bereits abgeschlossene außergerichtliche Einigungsverfahren, die bis zur Entscheidung über die Reform zurückgestellt worden sind, nun ohne eine erneute Durchführung eines Einigungsversuchs zügig zu beantragen.
  • Übergangsregelung für die neuen Verbraucherinsolvenzformulare
    Gleichfalls begrüßt wird eine Übergangsregelung, wonach bis zum 31.03.2021 neben den neuen Formularen die bisher gültigen Formulare weiter verwendet werden können. Dies unterstützt eine schnellere und unkompliziertere Antragstellung bis die neuen Formulare vollständig in die EDV-Programme eingearbeitet sind.
  • Verkürzung der Laufzeit der Restschuldbefreiung bei Insolvenzverfahren, die vom 17.12.2019 bis 30.09.2020 beantragt worden sind
    Für bereits beantragte Insolvenzverfahren verkürzt sich die Dauer des Restschuldbefreiungsverfahrens ab dem 17.12.2019 von 71 Monate auf 58 Monate im September 2020. Diese vom Bundesjustizministerium bereits im November 2019 veröffentlichte Verkürzung ist grundsätzlich zu begrüßen. Die AG SBV hätte sich eine weitere Anpassung in Richtung der dreijährigen Laufzeit vorstellen können.
  • Verlängerte Sperrfrist für Schuldner, die aufgrund einer erneuten Verschuldung ein Insolvenzverfahren beantragen müssen
    Schuldner, die nach dem 01.10.2020 erfolgreich ein Restschuldbefreiungsverfahren durchlaufen und sich danach abermals überschulden, z. B. aufgrund einer Arbeitslosigkeit oder Krankheit, müssen statt wie bisher 10 Jahre nun 11 Jahre warten bis ein erneutes Insolvenzverfahren beantragt werden kann.
  • Neueinführung einer auf 5 Jahre verlängerten Entschuldungsfrist bei Wiederholungsfällen
    Für Schuldner, die – nach Ablauf der Sperrfrist von 11 Jahren – ein zweites Mal ein Insolvenzverfahren beantragen, dauert die Entschuldungsfrist dann fünf Jahre. Die EU-Richtlinie sieht eine Verlängerung der Entschuldungsfrist im Wiederholungsfall ebenfalls vor. Die AG SBV hat eine Verlängerung im Wiederholungsfall hingegen abgelehnt, da diese Verlängerung wie eine „Bestrafung“ des Schuldners wirkt und die bei Verbrauchern vorwiegenden Überschuldungsgründe, wie Arbeitslosigkeit, Krankheit, Scheidung, dauerhaftes Niedrigeinkommen etc. negiert.
  • Neue Obliegenheitspflichten für Schuldner in der Wohlverhaltensperiode:
    Schuldner müssen nun in der Wohlverhaltensperiode Schenkungen zur Hälfte und Gewinne aus Lotterien, Ausspielungen und Spielen mit Gewinnmöglichkeiten vollständig herausgeben. Die Regierungskoalition hat sich zum Schluss noch durchgerungen, zumindest gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke und Gewinne mit geringem Wert von der Herausgabepflicht herauszunehmen.
  • Begrenzung der Speicherfrist des Merkmals Restschuldbefreiung bei Auskunfteien
    Die AG SBV bedauert es sehr, dass sich die Koalition nicht darauf einigen konnten, die Eintragung des Merkmals „erteilte Restschuldbefreiung“ bei den Auskunfteien von bisher drei Jahren Speicherfrist auf ein Jahr – wie im Referentenentwurf vorgeschlagen – zu reduzieren. Hierdurch wird der Neuanfang für Schuldner erschwert und weiter verzögert, da die Eintragung bei den Auskunfteien, z. B. bei der Schufa, ein großes Hindernis bei der Wohnungssuche darstellt.
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