Information zur Umsetzung des Gesetzes zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und Empfehlungen zum Umgang in der Beratungspraxis

Der Gesetzesentwurf der Bundesregierung sieht vor, dass zum 01.10.2020 die Laufzeit des Restschuldbefreiungsverfahrens auf drei Jahre verkürzt wird. Darüber hinaus hat der Gesetzesentwurf auch Regelungen zur sukzessiven Verkürzung der Laufzeit bei bereits beantragten Verfahren im Zeitraum ab 17.12.2019 vorgesehen. Das Gesetz ist aktuell in der parlamentarischen Beratung. Der Rechtsausschuss hat am 30.09.2020 eine Anhörung zu diesem Gesetz durchgeführt. Die eingeladenen Experten haben einstimmig den Gesetzesentwurf in zentralen Punkten kritisiert. Die AG SBV hat den Regierungsentwurf gleichfalls massiv kritisiert (siehe Stellungnahme vom 12.08.2020).

Das eingebrachte Gesetz ist derzeit noch nicht verabschiedet

Für die Fachpraxis stellt sich nun die Frage, wann mit einem Inkrafttreten zu rechnen ist und wie mit den Fällen in der Beratung umgegangen werden soll. Die AG SBV informiert Sie über die aktuellen Entwicklungen, soweit sie ihr bekannt sind. Die nachfolgenden Informationen stellen eine vorläufige Einschätzung dar.

Inkrafttreten

Von einem rückwirkenden Inkrafttreten zum 01.10.2020 ist nicht mehr auszugehen. Das bedeutet, dass alle Anträge ab 01.10.2020 bis zum Tag des Inkrafttretens nicht von der auf drei Jahre verkürzten Laufzeit erfasst sein werden.
Von einem Inkrafttreten ist aktuell – aufgrund des laufenden parlamentarischen Verfahrens – nicht vor dem 01.01.2021 zu rechnen.

Sukzessive Verkürzung laufender Verfahren seit 17.12.2019

Darüber hinaus wollen wir auch darauf hinweisen, dass eine sukzessive Verkürzung der bereits eröffneten Verfahren nicht beschlossen ist, sondern nur Gegenstand des Regierungsentwurfes ist. Wir gehen davon aus, dass die im Regierungsentwurf vorgesehene Regelung zur Verkürzung weiter Bestand haben wird. Dies ist aber noch offen.

Umgang mit abgeschlossenen bzw. laufenden vorgerichtlichen Einigungsverfahren

Bei abgeschlossenen vorgerichtlichen Einigungsverfahren, bei denen die Frist gem. § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO abzulaufen droht bzw. bereits abgelaufen ist, ist mit dem Ratsuchenden zu entscheiden, ob noch eine fristgerechte Antragstellung erfolgt, mit der Kenntnis, dass die dreijährige Frist noch nicht gilt und eine sukzessive Verkürzung nicht sicher ist bzw. noch weiter auf das Inkrafttreten der verkürzten Restschuldbefreiung gewartet wird. Im Fall des Abwartens wird nach Verfristung der Bescheinigung ein erneutes vorgerichtliches Einigungsverfahren durchgeführt werden müssen. Eine Klärung mit dem örtlich zuständigen Insolvenzgericht, ob in diesem Fall gleichfalls alle Gläubiger anzuschreiben sind, oder nur die Hauptgläubiger, wird empfohlen.

Neue Formulare für das Verbraucherinsolvenzverfahren

Der Gesetzesentwurf sieht vor, dass die vorgeschriebenen Formulare für das Verbraucherin-solvenzverfahren geringfügig geändert werden müssen.
Das bedeutet, dass ggf. zum Zeitpunkt des Inkrafttretens die Formulare noch nicht vorliegen bzw. in die Software eingepflegt sind. Die alten Formulare haben zu dieser Zeit keine Gültigkeit mehr. Wir empfehlen daher sich mit dem örtlich zuständigen Insolvenzgericht in Verbindung zu setzen und zu besprechen, inwieweit für eine kurze Übergangsphase die alten Anträge akzeptiert werden. Ein Rechtsanspruch hierauf besteht nicht. Von daher müssen ggf. die neuen Formulare „händisch“ ausgefüllt werden.

Außergerichtliche Einigungsverfahren

Die AG SBV empfiehlt weiter außergerichtliche Einigungsverfahren durchzuführen. Nach Scheitern der Bemühungen hat der Schuldner sechs Monate Zeit den Antrag bei Gericht zu stellen. Dieser Zeitraum ist für aktuell eingeleitete Verfahren ausreichend bis zum Inkrafttreten der Reform.
Weiter empfiehlt die AG SBV die verkürzte Restschuldbefreiungslaufzeit von 36 Monate als Maßstab für die Verhandlung heranzuziehen.

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