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Was Schuldnerberater(innen) interessieren könnte

Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Schutzes von Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollziehern

Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Schutzes von Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollziehern vor Gewalt sowie zur Änderung weiterer zwangsvollstreckungsrechtlicher Vorschriften (Gerichtsvollzieherschutzgesetz – GvSchuG) – Referentenentwurf vom 12.11.2020

Die Arbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung der Verbände (AG SBV) bedankt sich für die Gelegenheit der Äußerung und nimmt zu dem Entwurf eines Gerichtsvollzieherschutzgesetzes (GvSchuG) vom 12. November 2020 nachfolgend gerne Stellung.

Zusammenfassung

Mit dem vorgelegten Entwurf verfolgt der Gesetzgeber das Ziel, Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher bei der Durchführung von Vollstreckungshandlungen besser vor Gewalt zu schützen. Des Weiteren sollen verschiedene zwangsvollstreckungsrechtliche Vorschriften modernisiert und das Verfahren effektiver und schneller werden.

Die Zielsetzung, Gerichtsvollzieher vor Gewalt zu schützen, ist zu begrüßen ebenso wie die Aktualisierungsvorhaben. Einige der geplanten Änderungen sind aus Sicht der AG SBV jedoch zu weitgehend oder zu wenig zielorientiert und sind daher abzulehnen.

Die AG SBV regt daher folgende Änderungen an:

  • Die erleichterte Einholung von Drittauskünften gemäß § 802l Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 ZPO-E ist zu weitgehend. Die Regelung, wonach eine nicht abgegebene Vermögensauskunft in einem anderen Verfahren den Gerichtsvollzieher berechtigt, Drittauskünfte beim Rententräger, Bundesamt für Finanzen und beim Kraftfahrzeug-Bundesamt einzuholen, sollte gestrichen werden.
  • Auf die Rechtsfolgenverweisung im neu eingeführten § 98 Abs. 1a InsO-E ist zu verzichten, da die Insolvenzordnung bereits umfassende Rechtsmittel und –folgen vorsieht, damit der Schuldner seiner Auskunfts- und Mitwirkungspflicht nachkommt.
  • Die Höhe des unpfändbaren Bargeldes gemäß § 811 Nr. 3 ZPO-E sollte nicht nur für den Schuldner, sondern auch für weitere im Haushalt lebende Personen festgelegt werden. Nummer 3 b) sollte zudem sprachlich eindeutiger gefasst werden.
  • Der Pfändungsfreibetrag gemäß § 850a Nr. 4 ZPO sollte in „Sonderzahlung zum Jahresende“ umbenannt werden und auf den Zeitraum von November bis Januar festgelegt werden.
  • Die Unpfändbarkeit der Sonderzahlung zum Jahresende (Weihnachtsgeld) ist ausschließlich an der Höhe der Grundfreibetrags gemäß § 850c ZPO zu orientieren.
  • Der Freibetrag für Lebensversicherungen auf den Todesfall gemäß § 850b Nr. 4 ZPO sollte regelmäßig an die Entwicklung des Grundfreibetrags gemäß § 850c ZPO angepasst werden.
  • Die Altersstaffelung gemäß § 851c ZPO sollte sich differenzierter an einer altersgerechten Einkommensentwicklung orientieren.

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Information zur Umsetzung des Gesetzes zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und Empfehlungen zum Umgang in der Beratungspraxis

Der Gesetzesentwurf der Bundesregierung sieht vor, dass zum 01.10.2020 die Laufzeit des Restschuldbefreiungsverfahrens auf drei Jahre verkürzt wird. Darüber hinaus hat der Gesetzesentwurf auch Regelungen zur sukzessiven Verkürzung der Laufzeit bei bereits beantragten Verfahren im Zeitraum ab 17.12.2019 vorgesehen. Das Gesetz ist aktuell in der parlamentarischen Beratung. Der Rechtsausschuss hat am 30.09.2020 eine Anhörung zu diesem Gesetz durchgeführt. Die eingeladenen Experten haben einstimmig den Gesetzesentwurf in zentralen Punkten kritisiert. Die AG SBV hat den Regierungsentwurf gleichfalls massiv kritisiert (siehe Stellungnahme vom 12.08.2020).

Das eingebrachte Gesetz ist derzeit noch nicht verabschiedet

Für die Fachpraxis stellt sich nun die Frage, wann mit einem Inkrafttreten zu rechnen ist und wie mit den Fällen in der Beratung umgegangen werden soll. Die AG SBV informiert Sie über die aktuellen Entwicklungen, soweit sie ihr bekannt sind. Die nachfolgenden Informationen stellen eine vorläufige Einschätzung dar.

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Stellungnahme zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens

Am 01.07.2020 legte die Bundesregierung einen Entwurf für ein Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens vor. Mit diesem Entwurf sollen die Vorgaben der europäischen Restrukturierungsrichtlinie in nationales Recht umgesetzt werden.

Dem Regierungsentwurf ging am 13.02.2020 ein Referentenentwurf voraus, zu welchem die AG SBV bereits Stellung bezogen hat. Leider weicht der Regierungsentwurf an maßgeblichen Stellen deutlich vom Referentenentwurf ab.

Die Arbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung der Verbände (AG SBV) begrüßt ausdrücklich, dass entsprechend der Empfehlung im Erwägungsgrund 21 der EU-Richtlinie die Entschuldungsfrist von drei Jahren für alle natürlichen Personen gelten soll. Dagegen lehnt die AG SBV ab, dass diese Regelung zunächst nur befristet bis 2025 eingeführt werden soll. Es sind aus Sicht der sozialen Schuldnerberatung keine Gründe ersichtlich, die eine Befristung der Regelung zur Verkürzung in irgendeiner Weise rechtfertigen würden.

Die zeitnahe Umsetzung der EU-Reform wird gleichfalls begrüßt. Die unmittelbare Umsetzung ist nicht nur aufgrund der potenziellen Auswirkungen der Covid-19-Pandemie auf natürliche Personen sachgerecht und geboten, sondern bietet auch den seit Jahren überschuldeten natürlichen Personen wieder eine Perspektive.

Namhafte Richter*innen, Rechtswissenschaftler*innen, Insolvenzverwalter*innen und Schuldnerberater*innen, die das Insolvenzrecht maßgeblich begleitet und geprägt haben, haben ihre Kritik am Regierungsentwurf sehr plastisch und prägnant in einem Aufruf formuliert. Dieser Kritik schließt sich die AG SBV an und fordert, die Bedenken der Fachpraktiker*innen im weiteren parlamentarischen Verfahren zu berücksichtigen.

Insbesondere wendet sich die AG SBV gegen alle geplanten Vorschriften im RegE, die nicht den wirtschaftlichen Neuanfang der überschuldeten Menschen im Fokus haben.
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Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung des Rechts des Pfändungsschutzkontos und zur Änderung von Vorschriften des Pfändungsschutzes

zum Regierungsentwurf in der Fassung vom 10.06.2020

Anlass der beabsichtigten Gesetzesänderung ist der Schlussbericht zur Evaluierung des P-Kontos aus dem Jahr 2016 sowie diverse Klarstellungen aufgrund inzwischen ergangener höchstrichterlicher Entscheidungen. Die Bundesregierung verfolgt dabei das Ziel, die in der Praxis des P-Kontos zutage getretenen Probleme zu lösen und den Kontopfändungsschutz transparenter zu machen. Dies soll nach dem vorliegenden Entwurf insbesondere durch Ergänzung und Neustrukturierung der Regelungen zum P-Konto in der Zivilprozessordnung erfolgen, die hierzu um einen neuen Abschnitt erweitert wird.

Der Regierungsentwurf reagiert auf die zum Teil massive Kritik am Referentenentwurf und greift insbesondere die Anregungen von vielen Seiten auf, die Regelungen grundlegend zu vereinfachen.

Die Arbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung der Verbände (AG SBV) begrüßt daher den vorgelegten Gesetzesentwurf insgesamt als erhebliche Verbesserung für P-Konto-Inhaber und weitere Beteiligte, da der Kontopfändungsschutz grundsätzlich erleichtert wird.

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Stellungnahme zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht (Regierungsentwurf vom 22.04.2020)

Aus Sicht der Arbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung der Verbände (AG SBV) sind folgende Änderungen in das Gesetz aufzunehmen bzw. zu berücksichtigen:

  • Die Inkassokosten sind für alle Verbraucher auf die zurzeit nur für die besonderen Fallgruppen vorgesehene halbe Gebühr nach RVG zu begrenzen.
  • Die Erhöhung auf bis zu einer 1,3-Gebühr für umfangreiche und besonders schwierige Inkassotätigkeiten ist ersatzlos zu streichen.
  • Bei Inkassodienstleistungen für unbestrittene Forderungen im Massengeschäft darf es keine zusätzlichen Kosten bei Ratenzahlungsvereinbarungen geben. Diese dürfen auch nicht mit zusätzlichen Vereinbarungen gekoppelt werden, die den Verbraucher einseitig benachteiligen (Koppelungsverbot).
  • Im Forderungsinkasso abgegebene Schuldanerkenntnisse dürfen sich nicht auf die Inkassokosten erstrecken.
  • Nur durch klare gesetzliche Regelungen kann der Verbraucherschutz im Inkassowesen verbessert werden. So sollte der Gläubiger grundsätzlich verpflichtet werden, den Verbraucher vor Abgabe an das Inkassounternehmen selbst zu mahnen und auf die danach entstehenden Kosten hinzuweisen. Allgemeine Hinweispflichten sind nicht ausreichend.
  • Inkassodienstleister sind zu verpflichten, dem Verbraucher die mit dem Gläubiger getroffene Vergütungsvereinbarung nachzuweisen.
  • Es bedarf einer gesetzlichen Klarstellung, dass dem Verbraucher, im Falle einer Nichteinhaltung der gesetzlichen Darlegungs- und Informationspflicht, ein Zurückbehaltungsrecht zusteht.

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BAG-SB veröffentlicht neue Website für Ver- und Überschuldete

Mit der neuen Website www.meine-schulden.de unterstützt die Bundesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung e.V. (BAG-SB) ver- und überschuldete Verbraucherinnen und Verbraucher bei der Bewältigung ihrer finanziellen Situation. Die BAG will mit der Seite praktische Hilfe im Netz anbieten. Interessierte werden kostenfrei über zentrale Themen der Schuldner- und Insolvenzberatung aufgeklärt.

Die Seite enthält dazu u.a. ein Quiz „Bin ich schon überschuldet?“, diverse Schritt-für-Schritt-Anleitungen sowie zahlreichen Informationen zum Pfändungsschutzkonto und Insolvenzverfahren in verschiedenen Sprachen. Bis zum Dezember 2021 soll die Seite weiter wachsen und um umfangreiche Inhalte ergänzt werden: geplant sind weitere Online-Tools und monatliche Fachartikel zu aktuellen Themen.

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Positionen und Vorschläge der AG SBV aus Anlass der COVID-19 Pandemie

Ver- und überschuldete Haushalte sind von den Folgen des nahezu stillstehenden öffentlichen Lebens besonders betroffen. Der Schutz vor Pfändungen und die Beantragung von Sozialleistungen oder anderen Hilfen sind aktuell deutlich erschwert.

Gleichzeitig stellen die Kontakt- und Betretungsverbote für die Beratungsstellen einegroße Herausforderung dar, wenn sie die Ratsuchenden dabei bestmöglich beratenund unterstützen wollen. Aktuell sind überwiegend nur Telefon- und Onlineberatungen möglich. Dies kann Probleme für diejenigen Beratungsstellen aufwerfen, deren Finanzierung auf Einzelfallabrechnungen beruht.

Als Zusammenschluss der Sozialen Schuldnerberatung der Wohlfahrtsverbände, der Bundesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung und der Verbraucherzentrale Bundesverband setzt sich die AG SBV für die Belange der ver- und überschuldeten Personen und der sie beratenden Dienste und Einrichtungen ein.

Die AG SBV hat sich entschieden, die Problemanzeigen und Lösungsvorschläge der Beratungspraxis und der angeschlossenen Beratungsstellen in einen gemeinsamenVerständigungs- und Aushandlungsprozess einzuspeisen, den die Verbände derfreien Wohlfahrtspflege (BAGFW) wegen der COVID-19 Pandemie mit der Bundesregierung und den Fachministerien eingerichtet hat. Davon versprechen wir uns eine schlagkräftige Wahrnehmung der Interessen und eine bessere Koordination mit angrenzenden Beratungs- und Hilfebereichen, beispielsweise der Sozialberatung, der Wohnungslosen-, Sucht- und Straffälligenhilfe. Denn viele der im Folgenden angesprochenen Probleme und Fragestellungen sind auch für andereBeratungsdienste und Hilfeangebote relevant. Darüber hinaus nutzen wir auch direkte Kontakte, die wir zum Beispiel in den Ministerien haben. Dort bringen wir unsere Positionen und Anregungen direkt ein.

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Sicherung der Corona-Hilfen auf P-Konten

Corona-Hilfen für (Solo-)Selbständige, Freiberufler, Kleinstunternehmer_innen, die auf gepfändete Konten gezahlt werden, können derzeit allenfalls nur durch einen Antrag beim Vollstreckungsgericht gem. § 850k Abs. 4 i. V. m. § 850i ZPO geschützt werden.

Gleichwohl kann durch diesen Antrag der kurzfristige Hilfe- und Schutzcharakter der Bundes- und Landeshilfen nicht vollumfänglich sichergestellt werden. Bis eine Entscheidung der Gerichte – ggf. nach Monaten – über potenzielle Freibeträge erfolgt, geht die Hilfe ins Leere.

Um Rechtssicherheit zu schaffen sollte das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die Hilfen an der Quelle gesetzlich für unpfändbar erklären (analog SGB II Leistungen gem. § 42 IV SGB II).

Da diese einmaligen Corona-Hilfszahlungen nicht unter § 54 Abs. 2 SGB I zu subsumieren sind, können sie nicht von den geeigneten Stellen gem. § 305 Abs. 1 S. 1 InsO (Schuldner- und Insolvenzberatungsstellen) im Rahmen der P-Konto Bescheinigung gem. § 850k Abs. 2 ZPO bescheinigt werden.

Damit eine schnelle und unkomplizierte Sicherstellung der Corona-Hilfen auf gepfändeten P-Konten – ohne weitere gerichtliche Anträge – sichergestellt werden kann, hält die AG SBV daher zusätzlich eine auf die Dauer der COVID-19-Pandemie abgestimmte Ausnahmeregelung durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz für erforderlich, die es den geeigneten Stellen ermöglichen würde, diese Hilfen als pfändungsfrei zu bescheinigen. Die Berechtigung könnte bis Ende 2021 befristet sein.

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Unbürokratische Anpassung von Vorschriften zum Pfändungsschutzkonto aufgrund der aktuellen Corona-Lage

Am 23.03.2020 hat die Bundesregierung einen Regierungsentwurf zum PKoFoG vorgelegt. Der AK Girokonto und Zwangsvollstreckung der AG SBV wird hierzu eine Positionierung erstellen. In der aktuellen Corona-Lage ist jedoch die zeitnahe und unbürokratische Sicherung pfändungsfreier Beträge auf einem gepfändeten Konto nicht hinreichend gewährleistet. Daher hat die AG SBV eine Positionierung zu notwendigen Anpassungen unter der Federführung von Pamela Wellmann verfasst. Das Papier wurde u.a. an das BMJV und auch Vertretern der Kreditwirtschaft gesandt.

Die aktuelle Corona-Lage mit einem weitreichenden Kontaktverbot hat zur umfangreichen Schließung von Einrichtungen geführt:

Vollstreckungsgerichte und Vollstreckungsbehörden befinden sich in einem Notbetrieb, anerkannte Stellen gemäß § 305 InsO (Schuldner- und Verbraucherinsolvenz- beratungsstellen) haben auf telefonischen und Mailbetrieb umgestellt, Banken und Sparkassen schließen einen großen Teil ihrer Filialen und sind ebenfalls nur per SB-  Terminal bzw. telefonisch oder digital erreichbar.

Das führt dazu, dass die zeitnahe Sicherung der pfändungsfreien Beträge auf gepfändeten Konten für Schuldner und ihre Familien nicht ausreichend gewährleistet ist.

Die Vorschriften zum Pfändungsschutzkonto sollten deshalb unbürokratisch angepasst und die beteiligten Stellen zu einem pragmatischen Umgang angehalten werden.

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Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens

Das Hauptziel der geplanten Gesetzesänderung ist die Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens. Damit sollen die Vorgaben der EU-Richtlinie 2019/1023 in nationales Recht umgesetzt werden.

Die Arbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung der Verbände (AG SBV) begrüßt ausdrücklich, sich zum gegenwärtigen Zeitpunkt auf die Verfahrensverkürzung zu konzentrieren. Gleichwohl regen wir an, weiteren Regelungsbedarf im Blick zu behalten.

Die AG SBV begrüßt folgende Änderungen:

  • Entschuldung für alle Schuldner*innen in einem Zeitraum von drei Jahren
  • Löschungsverpflichtung für Auskunfteien binnen eines Jahres nach Erteilung der Restschuldbefreiung
  • Drittmittel, die zur Masse fließen, sollen sich nicht mehr erhöhend auf die Verwal-tervergütung auswirken
  • Mit Erteilung der Restschuldbefreiung verlieren allein aufgrund der Insolvenz er-lassene Tätigkeitsverbote ihre Wirkung

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