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Was Schuldnerberater(innen) interessieren könnte

Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung des Rechts des Pfändungsschutzkontos und zur Änderung von Vorschriften des Pfändungsschutzes

zum Regierungsentwurf in der Fassung vom 10.06.2020

Anlass der beabsichtigten Gesetzesänderung ist der Schlussbericht zur Evaluierung des P-Kontos aus dem Jahr 2016 sowie diverse Klarstellungen aufgrund inzwischen ergangener höchstrichterlicher Entscheidungen. Die Bundesregierung verfolgt dabei das Ziel, die in der Praxis des P-Kontos zutage getretenen Probleme zu lösen und den Kontopfändungsschutz transparenter zu machen. Dies soll nach dem vorliegenden Entwurf insbesondere durch Ergänzung und Neustrukturierung der Regelungen zum P-Konto in der Zivilprozessordnung erfolgen, die hierzu um einen neuen Abschnitt erweitert wird.

Der Regierungsentwurf reagiert auf die zum Teil massive Kritik am Referentenentwurf und greift insbesondere die Anregungen von vielen Seiten auf, die Regelungen grundlegend zu vereinfachen.

Die Arbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung der Verbände (AG SBV) begrüßt daher den vorgelegten Gesetzesentwurf insgesamt als erhebliche Verbesserung für P-Konto-Inhaber und weitere Beteiligte, da der Kontopfändungsschutz grundsätzlich erleichtert wird.

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Stellungnahme zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht (Regierungsentwurf vom 22.04.2020)

Aus Sicht der Arbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung der Verbände (AG SBV) sind folgende Änderungen in das Gesetz aufzunehmen bzw. zu berücksichtigen:

  • Die Inkassokosten sind für alle Verbraucher auf die zurzeit nur für die besonderen Fallgruppen vorgesehene halbe Gebühr nach RVG zu begrenzen.
  • Die Erhöhung auf bis zu einer 1,3-Gebühr für umfangreiche und besonders schwierige Inkassotätigkeiten ist ersatzlos zu streichen.
  • Bei Inkassodienstleistungen für unbestrittene Forderungen im Massengeschäft darf es keine zusätzlichen Kosten bei Ratenzahlungsvereinbarungen geben. Diese dürfen auch nicht mit zusätzlichen Vereinbarungen gekoppelt werden, die den Verbraucher einseitig benachteiligen (Koppelungsverbot).
  • Im Forderungsinkasso abgegebene Schuldanerkenntnisse dürfen sich nicht auf die Inkassokosten erstrecken.
  • Nur durch klare gesetzliche Regelungen kann der Verbraucherschutz im Inkassowesen verbessert werden. So sollte der Gläubiger grundsätzlich verpflichtet werden, den Verbraucher vor Abgabe an das Inkassounternehmen selbst zu mahnen und auf die danach entstehenden Kosten hinzuweisen. Allgemeine Hinweispflichten sind nicht ausreichend.
  • Inkassodienstleister sind zu verpflichten, dem Verbraucher die mit dem Gläubiger getroffene Vergütungsvereinbarung nachzuweisen.
  • Es bedarf einer gesetzlichen Klarstellung, dass dem Verbraucher, im Falle einer Nichteinhaltung der gesetzlichen Darlegungs- und Informationspflicht, ein Zurückbehaltungsrecht zusteht.

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BAG-SB veröffentlicht neue Website für Ver- und Überschuldete

Mit der neuen Website www.meine-schulden.de unterstützt die Bundesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung e.V. (BAG-SB) ver- und überschuldete Verbraucherinnen und Verbraucher bei der Bewältigung ihrer finanziellen Situation. Die BAG will mit der Seite praktische Hilfe im Netz anbieten. Interessierte werden kostenfrei über zentrale Themen der Schuldner- und Insolvenzberatung aufgeklärt.

Die Seite enthält dazu u.a. ein Quiz „Bin ich schon überschuldet?“, diverse Schritt-für-Schritt-Anleitungen sowie zahlreichen Informationen zum Pfändungsschutzkonto und Insolvenzverfahren in verschiedenen Sprachen. Bis zum Dezember 2021 soll die Seite weiter wachsen und um umfangreiche Inhalte ergänzt werden: geplant sind weitere Online-Tools und monatliche Fachartikel zu aktuellen Themen.

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Positionen und Vorschläge der AG SBV aus Anlass der COVID-19 Pandemie

Ver- und überschuldete Haushalte sind von den Folgen des nahezu stillstehenden öffentlichen Lebens besonders betroffen. Der Schutz vor Pfändungen und die Beantragung von Sozialleistungen oder anderen Hilfen sind aktuell deutlich erschwert.

Gleichzeitig stellen die Kontakt- und Betretungsverbote für die Beratungsstellen einegroße Herausforderung dar, wenn sie die Ratsuchenden dabei bestmöglich beratenund unterstützen wollen. Aktuell sind überwiegend nur Telefon- und Onlineberatungen möglich. Dies kann Probleme für diejenigen Beratungsstellen aufwerfen, deren Finanzierung auf Einzelfallabrechnungen beruht.

Als Zusammenschluss der Sozialen Schuldnerberatung der Wohlfahrtsverbände, der Bundesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung und der Verbraucherzentrale Bundesverband setzt sich die AG SBV für die Belange der ver- und überschuldeten Personen und der sie beratenden Dienste und Einrichtungen ein.

Die AG SBV hat sich entschieden, die Problemanzeigen und Lösungsvorschläge der Beratungspraxis und der angeschlossenen Beratungsstellen in einen gemeinsamenVerständigungs- und Aushandlungsprozess einzuspeisen, den die Verbände derfreien Wohlfahrtspflege (BAGFW) wegen der COVID-19 Pandemie mit der Bundesregierung und den Fachministerien eingerichtet hat. Davon versprechen wir uns eine schlagkräftige Wahrnehmung der Interessen und eine bessere Koordination mit angrenzenden Beratungs- und Hilfebereichen, beispielsweise der Sozialberatung, der Wohnungslosen-, Sucht- und Straffälligenhilfe. Denn viele der im Folgenden angesprochenen Probleme und Fragestellungen sind auch für andereBeratungsdienste und Hilfeangebote relevant. Darüber hinaus nutzen wir auch direkte Kontakte, die wir zum Beispiel in den Ministerien haben. Dort bringen wir unsere Positionen und Anregungen direkt ein.

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Sicherung der Corona-Hilfen auf P-Konten

Corona-Hilfen für (Solo-)Selbständige, Freiberufler, Kleinstunternehmer_innen, die auf gepfändete Konten gezahlt werden, können derzeit allenfalls nur durch einen Antrag beim Vollstreckungsgericht gem. § 850k Abs. 4 i. V. m. § 850i ZPO geschützt werden.

Gleichwohl kann durch diesen Antrag der kurzfristige Hilfe- und Schutzcharakter der Bundes- und Landeshilfen nicht vollumfänglich sichergestellt werden. Bis eine Entscheidung der Gerichte – ggf. nach Monaten – über potenzielle Freibeträge erfolgt, geht die Hilfe ins Leere.

Um Rechtssicherheit zu schaffen sollte das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die Hilfen an der Quelle gesetzlich für unpfändbar erklären (analog SGB II Leistungen gem. § 42 IV SGB II).

Da diese einmaligen Corona-Hilfszahlungen nicht unter § 54 Abs. 2 SGB I zu subsumieren sind, können sie nicht von den geeigneten Stellen gem. § 305 Abs. 1 S. 1 InsO (Schuldner- und Insolvenzberatungsstellen) im Rahmen der P-Konto Bescheinigung gem. § 850k Abs. 2 ZPO bescheinigt werden.

Damit eine schnelle und unkomplizierte Sicherstellung der Corona-Hilfen auf gepfändeten P-Konten – ohne weitere gerichtliche Anträge – sichergestellt werden kann, hält die AG SBV daher zusätzlich eine auf die Dauer der COVID-19-Pandemie abgestimmte Ausnahmeregelung durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz für erforderlich, die es den geeigneten Stellen ermöglichen würde, diese Hilfen als pfändungsfrei zu bescheinigen. Die Berechtigung könnte bis Ende 2021 befristet sein.

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Unbürokratische Anpassung von Vorschriften zum Pfändungsschutzkonto aufgrund der aktuellen Corona-Lage

Am 23.03.2020 hat die Bundesregierung einen Regierungsentwurf zum PKoFoG vorgelegt. Der AK Girokonto und Zwangsvollstreckung der AG SBV wird hierzu eine Positionierung erstellen. In der aktuellen Corona-Lage ist jedoch die zeitnahe und unbürokratische Sicherung pfändungsfreier Beträge auf einem gepfändeten Konto nicht hinreichend gewährleistet. Daher hat die AG SBV eine Positionierung zu notwendigen Anpassungen unter der Federführung von Pamela Wellmann verfasst. Das Papier wurde u.a. an das BMJV und auch Vertretern der Kreditwirtschaft gesandt.

Die aktuelle Corona-Lage mit einem weitreichenden Kontaktverbot hat zur umfangreichen Schließung von Einrichtungen geführt:

Vollstreckungsgerichte und Vollstreckungsbehörden befinden sich in einem Notbetrieb, anerkannte Stellen gemäß § 305 InsO (Schuldner- und Verbraucherinsolvenz- beratungsstellen) haben auf telefonischen und Mailbetrieb umgestellt, Banken und Sparkassen schließen einen großen Teil ihrer Filialen und sind ebenfalls nur per SB-  Terminal bzw. telefonisch oder digital erreichbar.

Das führt dazu, dass die zeitnahe Sicherung der pfändungsfreien Beträge auf gepfändeten Konten für Schuldner und ihre Familien nicht ausreichend gewährleistet ist.

Die Vorschriften zum Pfändungsschutzkonto sollten deshalb unbürokratisch angepasst und die beteiligten Stellen zu einem pragmatischen Umgang angehalten werden.

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Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens

Das Hauptziel der geplanten Gesetzesänderung ist die Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens. Damit sollen die Vorgaben der EU-Richtlinie 2019/1023 in nationales Recht umgesetzt werden.

Die Arbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung der Verbände (AG SBV) begrüßt ausdrücklich, sich zum gegenwärtigen Zeitpunkt auf die Verfahrensverkürzung zu konzentrieren. Gleichwohl regen wir an, weiteren Regelungsbedarf im Blick zu behalten.

Die AG SBV begrüßt folgende Änderungen:

  • Entschuldung für alle Schuldner*innen in einem Zeitraum von drei Jahren
  • Löschungsverpflichtung für Auskunfteien binnen eines Jahres nach Erteilung der Restschuldbefreiung
  • Drittmittel, die zur Masse fließen, sollen sich nicht mehr erhöhend auf die Verwal-tervergütung auswirken
  • Mit Erteilung der Restschuldbefreiung verlieren allein aufgrund der Insolvenz er-lassene Tätigkeitsverbote ihre Wirkung

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20 Jahre Insolvenzordnung (InsO) – Entwicklung aus Sicht der Sozialen Schuldnerberatung

Die Arbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung der Verbände (AG SBV) ist der Zusammenschluss der Wohlfahrtsverbände mit der Bundesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung (BAG-SB) und der Verbraucherzentrale Bundesverband (VZBV). Sie vertritt die Interessen der ihr angeschlossenen Schuldnerberatungsstellen und begleitet die InsO seit ihrer Verabschiedung am 05. Oktober 1994. Im Zuge dessen nahm auch der Arbeitskreis Insolvenzordnung (AK InsO) der AG SBV seine Arbeit auf und es wurden im Laufe der vergangenen zwei Jahrzehnte diverse Stellungnahmen und Positionspapiere zu aktuellen Themen rund um die InsO veröffentlicht.

20 Jahre Insolvenzordnung sind aus Sicht der AG SBV InsO ein Zeitraum, in welchem viel für Schuldnerinnen und Schuldner erreicht werden konnte. Ein oft allzu kritischer Blick auf die Entwicklungen, häufig begleitet mit den Worten „Dauerbaustelle Insolvenzordnung“ oder „Die Insolvenzordnung kommt nicht zur Ruhe“ verkennt, dass es neben der unverzichtbaren Möglichkeit einer Entschuldung darüber hinaus durchaus gewinnbringende Fortentwicklungen zu verzeichnen gibt. Die Veränderungen durch die zum Insolvenzrecht ergangene Rechtsprechung und die Reformen brachten für die am Verfahren Beteiligten immer auch Erleichterungen, Vorteile und Chancen zur Weiterentwicklung und Professionalisierung.

Das Jubiläum bietet Gelegenheit, Rückschau zu halten und die Entwicklung der InsO mit besonderem Blick auf die soziale Schuldnerberatung zu beleuchten.

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Forum Schuldnerberatung 2019

Albtraum Miete – Umgang mit prekären Wohnverhältnissen in der Sozialen Schuldnerberatung

Mit dem Fokus auf prekäre Wohnverhältnisse, Umgang mit Mietschulden in der sozialen Schuldnerberatung sowie weiteren relevanten Aspekten der Verzahnung von Überschuldung und Wohnen wird sich das Forum Schuldnerberatung 2019 auch dem Aspekt des Wohnens als soziale Frage beschäftigen. Des Weiteren wird sich die Fachtagung mit aktuellen Forschungsergebnissen zum Nutzen und Nachhaltigkeit der sozialen Schuldnerberatung, dem 20-jährigen Jubiläum des Rechts auf Privatinsolvenz sowie mit Fragen der Verzahnung von sozialer Schuldnerberatung und dem Bundesteilhabegesetz (BTHG) beschäftigen.
Das Forum Schuldnerberatung ist Teil einer Reihe jährlich stattfindender Fachveranstaltungen, die der Deutsche Verein in Kooperation mit der Arbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung der Verbände (AG SBV) anbietet. Im Mittelpunkt der Fachveranstaltung stehen aktuelle Themen, Fragen und Herausforderungen, die sich aus der praktischen Arbeit der Schuldnerberatung ergeben sowie sich an der Aktionswoche der Schuldnerberatung 2019 orientieren.

Infos und Anmeldung

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Neue Pfändungsfreigrenzen zum 01.07.2019

Zum 01.07.2019 steigen die Freibeträge für Schuldner. Die „Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2019“, durch welche die Pfändungsfreigrenzen ab dem 01.07.2019 erhöht werden, wurde im Bundesgesetzblatt veröffentlicht (BGBl. I 2019 Nr. 12 Seite 443).

Der Grundfreibetrag auf einem Pfändungsschutzkonto liegt ab dem 01.07.2019 bei 1.178,59 Euro statt zuvor 1.133,80 Euro. Erfüllt der Schuldner Unterhaltspflichten, stehen ihm weitere Freibeträge zu. Voraussetzung hierfür ist eine Bescheinigung, die Arbeitgeber, Sozialleistungsträger, Familienkassen oder die gem. § 305 InsO anerkannten Schuldnerberatungsstellen ausstellen können.

Das mit der Deutschen Kreditwirtschaft (DK) vereinbarte Formular in der ab dem 01.07.2019 gültigen Fassung zur Bescheinigung nach § 850k Abs. 5 ZPO über die gemäß § 850k Abs. 2 ZPO im jeweiligen Kalendermonat nicht erfassten Beträge auf einem Pfändungsschutzkonto können Sie hier herunterladen:

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