Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Schutzes von Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollziehern vor Gewalt sowie zur Änderung weiterer zwangsvollstreckungsrechtlicher Vorschriften (Gerichtsvollzieherschutzgesetz – GvSchuG) – Referentenentwurf vom 12.11.2020
Die Arbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung der Verbände (AG SBV) bedankt sich für die Gelegenheit der Äußerung und nimmt zu dem Entwurf eines Gerichtsvollzieherschutzgesetzes (GvSchuG) vom 12. November 2020 nachfolgend gerne Stellung.
Zusammenfassung
Mit dem vorgelegten Entwurf verfolgt der Gesetzgeber das Ziel, Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher bei der Durchführung von Vollstreckungshandlungen besser vor Gewalt zu schützen. Des Weiteren sollen verschiedene zwangsvollstreckungsrechtliche Vorschriften modernisiert und das Verfahren effektiver und schneller werden.
Die Zielsetzung, Gerichtsvollzieher vor Gewalt zu schützen, ist zu begrüßen ebenso wie die Aktualisierungsvorhaben. Einige der geplanten Änderungen sind aus Sicht der AG SBV jedoch zu weitgehend oder zu wenig zielorientiert und sind daher abzulehnen.
Die AG SBV regt daher folgende Änderungen an:
- Die erleichterte Einholung von Drittauskünften gemäß § 802l Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 ZPO-E ist zu weitgehend. Die Regelung, wonach eine nicht abgegebene Vermögensauskunft in einem anderen Verfahren den Gerichtsvollzieher berechtigt, Drittauskünfte beim Rententräger, Bundesamt für Finanzen und beim Kraftfahrzeug-Bundesamt einzuholen, sollte gestrichen werden.
- Auf die Rechtsfolgenverweisung im neu eingeführten § 98 Abs. 1a InsO-E ist zu verzichten, da die Insolvenzordnung bereits umfassende Rechtsmittel und –folgen vorsieht, damit der Schuldner seiner Auskunfts- und Mitwirkungspflicht nachkommt.
- Die Höhe des unpfändbaren Bargeldes gemäß § 811 Nr. 3 ZPO-E sollte nicht nur für den Schuldner, sondern auch für weitere im Haushalt lebende Personen festgelegt werden. Nummer 3 b) sollte zudem sprachlich eindeutiger gefasst werden.
- Der Pfändungsfreibetrag gemäß § 850a Nr. 4 ZPO sollte in „Sonderzahlung zum Jahresende“ umbenannt werden und auf den Zeitraum von November bis Januar festgelegt werden.
- Die Unpfändbarkeit der Sonderzahlung zum Jahresende (Weihnachtsgeld) ist ausschließlich an der Höhe der Grundfreibetrags gemäß § 850c ZPO zu orientieren.
- Der Freibetrag für Lebensversicherungen auf den Todesfall gemäß § 850b Nr. 4 ZPO sollte regelmäßig an die Entwicklung des Grundfreibetrags gemäß § 850c ZPO angepasst werden.
- Die Altersstaffelung gemäß § 851c ZPO sollte sich differenzierter an einer altersgerechten Einkommensentwicklung orientieren.