Meldungen

Was Schuldnerberater(innen) interessieren könnte

Forderungen der Mitglieder zur Bundestagswahl 2021

Die Mitglieder der AG SBV haben zur bevorstehenden Bundestagswahl Papiere mit politischen Forderungen veröffentlicht:

  • Die Wohlfahrtsverbände haben ihre gemeinsamen Forderungen zur Bundestagswahl als Papier der Bundesarbeitsgemeinschaft der freien Wohlfahrtspflege (BAGFW) vorgelegt. Im Bereich Arbeitsmarkt und Teilhabe fordern die Verbände einen individuellen gesetzlichen Anspruch auf Schuldnerberatung – etwa durch eine Anspruchsregelung in § 68a SGB XII. Entsprechend brauche es dazu eine bundesweit einheitliche Finanzierung der Schuldner- und Insolvenzberatung. Übersicht.
  • Die BAG Schuldnerberatung fordert in ihren Wahlprüfsteinen ebenfalls einen kostenfreien Zugang zu qualifizierter Beratung und dass diese Beratungsleistung finanziell anerkannt wird. Außerdem spricht sie sich für die Harmonisierung von Sozial- und Zwangsvollstreckungsrecht für Familien aus.
  • Der Bundesverband der Verbraucherzentralen hat Leitlinien aufgestellt. Zu den Kernforderungen gehört eine verantwortliche Kreditvergabe, sowie Kosteneindämmung und Fairness beim Inkasso.
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Aktionswoche Schuldnerberatung

Im Rahmen der Aktionswoche Schuldnerberatung „Der Mensch hinter den Schulden“ haben Schuldnerberatungsstelle ganz unterschiedliche Aktionen durchgeführt (Auswahl):

  • Poetry Slam zur Verschuldung und Verzweiflung der Diakonie Paderborn-Höxter e.V.
  • WDR Lokalzeit Münsterland begleitet die Schuldnerberatung des SkF Ibbenbüren
  • Der AWO Kreisverband München Land hat zwei Erklärvideos zum Thema Überschuldung und Beratung produziert: , Video 1 und Video 2
  • Erklärvideo zur Schuldnerberatung des Caritasverbandes für das Bistum Aachen
  • Gemeinsames Video der Schuldnerberatungsstellen in Köln, in dem die Mitarbeitenden ihre Arbeit vorstellen
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Neue P-Konto-Bescheinigung ab 1.7.2021

Am 21.05.2021 wurden die ab 01.07.2021 gültigen Pfändungsfreigrenzen im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Die neuen Freibeträge lauten: 1.252,64 € für Schuldner und 471,44 € für die erste unterhaltsberechtigte Person und 262,65 € für die zweite bis fünfte unterhaltsberechtigte Person. Anbei die angepassten P-Konto Bescheinigungen in verschiedenen Formaten.

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Aktionswoche Schuldnerberatung 2021

„Der Mensch hinter den Schulden“ ist das Thema der Aktionswoche Schuldnerberatung 2021.

Die Corona-Krise macht deutlich, dass das Thema Überschuldung nicht ein Phänomen einzelnerZielgruppen, wie Grundsicherungsempfänger*innen, besonders bildungsferner Haushalte o.ä.. ist. Überschuldung trifft Viele! Das Spektrum der Ratsuchenden ist so bunt wie unsere Gesellschaft selbst. Die Pandemie wirkt wie ein Brennglas, welches hervorhebt wie krisenanfällig die finanzielle Situation vieler Haushalte ist. Durch Kurzarbeit sind Menschen in eine massive Schieflage geraten, die nie damit gerechnet hätten. Berater*innen berichten von Ratsuchenden, für die ohne die Krise Überschuldung nie ein Thema gewesen wäre. Gerade auch für diese Menschen gilt: Die Schreiben der Gläubiger, Schreiben von Inkassounternehmen, gerichtliche Schreiben sind ihnen bisher fremd, sie verunsichern und schüren Angst. Betroffene sind auf Unterstützung und Begleitung angewiesen, welche die Zeit hat

  • Mut zu machen,
  • Schreiben zu erklären,
  • Kummerkasten zu sein,
  • für viele Fragen da zu sein,
  • Perspektiven aufzuzeigen,
  • Lösungen zu entwickeln,
  • den Lösungsweg zu begleiten…

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Kommentierungen zu den Kapiteln Verschuldung und Überschuldung im Entwurf des sechsten Armuts- und Reichtumsberichts

Der Bericht beschreibt die gesellschaftlichen und gesamtwirtschaftlichen Rahmenbedingungen für die Entwicklung der Verteilungsergebnisse im Berichtszeitraum (Teil A), beschäftigt sich ausführlich mit den materiellen Lagen und ihrer Verteilung (Teil B), beschreibt Lebenslagen, die eine wichtige Rolle für das Wohlergehen sowie die Teilhabe- und Verwirklichungschancen von Menschen in Deutschland spielen (Teil C) und beinhaltet eine umfassende Darstellung und Erläuterung der Sozialindikatoren, die die Grundlage für die Berichterstattung sind.

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Wahl des Sprecherteams für die Amtsperiode 2021 – 2022

Am 05.02.2021 hat der Ständige Ausschuss der AGSBV das Sprecherteam für die Amtsperiode 2021 – 2022 gewählt. Die bisherigen Amtsinhaber, Sprecher Roman Schlag und stellvertretender Sprecher Michael Weinhold, wurden einstimmig in ihren Ämtern bestätigt. Das Wahlergebnis von jeweils 100% der abgegebenen Stimmen belegt die große Zufriedenheit der Mitglieder mit der bisherigen Arbeit. Die AGSBV sieht sich damit für die kommenden Aufgaben und insbesondere für die Herausforderungen an die Schuldnerberatung im Kontext der Corona-Pandemie sehr gut aufgestellt.

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Aktualisierte Informationen zum Basiskonto für die Beratungspraxis

Das beigefügte Dokument enthält Informationen zum Basiskonto für die Praxis der Schuldner- und Insolvenzberatung. Die vom Arbeitskreis Girokonto und Zwangsvollstreckung der AGSBV erarbeiteten Informationen wurden aktualisiert und an den Gesetzesstand 2021 angepasst.

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Verkürzung der Laufzeit der Restschuldbefreiung von sechs auf drei Jahre ab 1. Oktober 2020!

Der Deutsche Bundestag setzt mit dem Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens eine EU-Richtlinie um. Damit verkürzt sich die Laufzeit bis zu einer Restschuldbefreiung für Verbraucher, Selbständige und Einzelunternehmer auf drei Jahre. Dies gilt rückwirkend für Insolvenzverfahren, die seit dem 1. Oktober 2020 beantragt worden sind.

Die Arbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung der Verbände (AG SBV) begrüßt die Gleichbehandlung der Schuldner, da nun unbefristet sowohl für Verbraucher als auch für (ehemals) tätige Unternehmer, Selbständige die gleiche Entschuldungsfrist von drei Jahren gilt. Die AG SBV hatte stets gefordert, dass es keine Unterscheidung zwischen den Schuldnern hinsichtlich einer Entschuldungsfrist geben darf.

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Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Schutzes von Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollziehern

Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Schutzes von Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollziehern vor Gewalt sowie zur Änderung weiterer zwangsvollstreckungsrechtlicher Vorschriften (Gerichtsvollzieherschutzgesetz – GvSchuG) – Referentenentwurf vom 12.11.2020

Die Arbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung der Verbände (AG SBV) bedankt sich für die Gelegenheit der Äußerung und nimmt zu dem Entwurf eines Gerichtsvollzieherschutzgesetzes (GvSchuG) vom 12. November 2020 nachfolgend gerne Stellung.

Zusammenfassung

Mit dem vorgelegten Entwurf verfolgt der Gesetzgeber das Ziel, Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher bei der Durchführung von Vollstreckungshandlungen besser vor Gewalt zu schützen. Des Weiteren sollen verschiedene zwangsvollstreckungsrechtliche Vorschriften modernisiert und das Verfahren effektiver und schneller werden.

Die Zielsetzung, Gerichtsvollzieher vor Gewalt zu schützen, ist zu begrüßen ebenso wie die Aktualisierungsvorhaben. Einige der geplanten Änderungen sind aus Sicht der AG SBV jedoch zu weitgehend oder zu wenig zielorientiert und sind daher abzulehnen.

Die AG SBV regt daher folgende Änderungen an:

  • Die erleichterte Einholung von Drittauskünften gemäß § 802l Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 ZPO-E ist zu weitgehend. Die Regelung, wonach eine nicht abgegebene Vermögensauskunft in einem anderen Verfahren den Gerichtsvollzieher berechtigt, Drittauskünfte beim Rententräger, Bundesamt für Finanzen und beim Kraftfahrzeug-Bundesamt einzuholen, sollte gestrichen werden.
  • Auf die Rechtsfolgenverweisung im neu eingeführten § 98 Abs. 1a InsO-E ist zu verzichten, da die Insolvenzordnung bereits umfassende Rechtsmittel und –folgen vorsieht, damit der Schuldner seiner Auskunfts- und Mitwirkungspflicht nachkommt.
  • Die Höhe des unpfändbaren Bargeldes gemäß § 811 Nr. 3 ZPO-E sollte nicht nur für den Schuldner, sondern auch für weitere im Haushalt lebende Personen festgelegt werden. Nummer 3 b) sollte zudem sprachlich eindeutiger gefasst werden.
  • Der Pfändungsfreibetrag gemäß § 850a Nr. 4 ZPO sollte in „Sonderzahlung zum Jahresende“ umbenannt werden und auf den Zeitraum von November bis Januar festgelegt werden.
  • Die Unpfändbarkeit der Sonderzahlung zum Jahresende (Weihnachtsgeld) ist ausschließlich an der Höhe der Grundfreibetrags gemäß § 850c ZPO zu orientieren.
  • Der Freibetrag für Lebensversicherungen auf den Todesfall gemäß § 850b Nr. 4 ZPO sollte regelmäßig an die Entwicklung des Grundfreibetrags gemäß § 850c ZPO angepasst werden.
  • Die Altersstaffelung gemäß § 851c ZPO sollte sich differenzierter an einer altersgerechten Einkommensentwicklung orientieren.

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Information zur Umsetzung des Gesetzes zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und Empfehlungen zum Umgang in der Beratungspraxis

Der Gesetzesentwurf der Bundesregierung sieht vor, dass zum 01.10.2020 die Laufzeit des Restschuldbefreiungsverfahrens auf drei Jahre verkürzt wird. Darüber hinaus hat der Gesetzesentwurf auch Regelungen zur sukzessiven Verkürzung der Laufzeit bei bereits beantragten Verfahren im Zeitraum ab 17.12.2019 vorgesehen. Das Gesetz ist aktuell in der parlamentarischen Beratung. Der Rechtsausschuss hat am 30.09.2020 eine Anhörung zu diesem Gesetz durchgeführt. Die eingeladenen Experten haben einstimmig den Gesetzesentwurf in zentralen Punkten kritisiert. Die AG SBV hat den Regierungsentwurf gleichfalls massiv kritisiert (siehe Stellungnahme vom 12.08.2020).

Das eingebrachte Gesetz ist derzeit noch nicht verabschiedet

Für die Fachpraxis stellt sich nun die Frage, wann mit einem Inkrafttreten zu rechnen ist und wie mit den Fällen in der Beratung umgegangen werden soll. Die AG SBV informiert Sie über die aktuellen Entwicklungen, soweit sie ihr bekannt sind. Die nachfolgenden Informationen stellen eine vorläufige Einschätzung dar.

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