Unbürokratische Anpassung von Vorschriften zum Pfändungsschutzkonto aufgrund der aktuellen Corona-Lage

Am 23.03.2020 hat die Bundesregierung einen Regierungsentwurf zum PKoFoG vorgelegt. Der AK Girokonto und Zwangsvollstreckung der AG SBV wird hierzu eine Positionierung erstellen. In der aktuellen Corona-Lage ist jedoch die zeitnahe und unbürokratische Sicherung pfändungsfreier Beträge auf einem gepfändeten Konto nicht hinreichend gewährleistet. Daher hat die AG SBV eine Positionierung zu notwendigen Anpassungen unter der Federführung von Pamela Wellmann verfasst. Das Papier wurde u.a. an das BMJV und auch Vertretern der Kreditwirtschaft gesandt.

Die aktuelle Corona-Lage mit einem weitreichenden Kontaktverbot hat zur umfangreichen Schließung von Einrichtungen geführt:

Vollstreckungsgerichte und Vollstreckungsbehörden befinden sich in einem Notbetrieb, anerkannte Stellen gemäß § 305 InsO (Schuldner- und Verbraucherinsolvenz- beratungsstellen) haben auf telefonischen und Mailbetrieb umgestellt, Banken und Sparkassen schließen einen großen Teil ihrer Filialen und sind ebenfalls nur per SB-  Terminal bzw. telefonisch oder digital erreichbar.

Das führt dazu, dass die zeitnahe Sicherung der pfändungsfreien Beträge auf gepfändeten Konten für Schuldner und ihre Familien nicht ausreichend gewährleistet ist.

Die Vorschriften zum Pfändungsschutzkonto sollten deshalb unbürokratisch angepasst und die beteiligten Stellen zu einem pragmatischen Umgang angehalten werden.

Erweiterte Bescheinigung von Leistungen durch anerkannte Stellen

Durch den erschwerten und zeitverzögerten Zugang zu den Vollstreckungsgerichten/ Vollstreckungsstellen öffentlicher Gläubiger sollten bestimmte Nachzahlungen von Sozialleistungen bereits jetzt oder zumindest für eine begrenzte Zeit von den anerkannten Stellen als einmalige Sozialleistungen bescheinigt werden können.

Dies entspräche dem Rechtsgedanken des § 904 – E ZPO, wie er mit dem aktuell  vorgelegten Regierungsentwurf zum PKoFoG zum Ausdruck kommt und würde die Justiz entlasten.

Bescheinigt werden könnten Nachzahlungen von Leistungen, die an der Quelle unpfändbar sind: Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz und Leistungen nach § 42 Absatz 4 SGB II, § 17 SGB XII, Asylbewerberleistungsgesetz und Geldleistungen, die nach landes- und bundesrechtlichen Vorschriften gewährt werden, bei denen die Unpfändbarkeit der Geldleistung festgelegt worden ist.

Sensibilisierung der Vollstreckungsgerichte

Trotz des Notbetriebs müssen Vollstreckungsgerichte  und  die  Vollstreckungsstellen  öffentlicher Gläubiger in Eilsachen entscheiden. Diese Stellen  sollten  seitens  des  BMJV und der Länderjustiz deutlich sensibilisiert werden, dass hierzu auch Aufgaben zur Sicherung der pfändungsfreien Beträge zur Existenzsicherung von Familien gehören und sie damit in den Katalog der eilbedürftigen Sachen aufzunehmen sind. Wichtig ist dabei angesichts der örtlich eingeschränkten Tätigkeit von anerkannten Stellen,  dass  dies  auch  für  die  Ersatzbescheinigung gemäß § 850 k Absatz 5 ZPO gilt.

Aufhebung bestimmter Formvorschriften

Obwohl § 850 k ZPO das  persönliche  Erscheinen  des  Schuldners  zur  Einrichtung  von  Konten nicht vorsieht, wird dies in der Praxis verbreitet  so gehandhabt. Bei Kreditinstituten,    die online agieren, ist  ein Ident-Verfahren  vorgeschaltet.  Beide Verfahren sind  derzeit  kaum  zu praktizieren. Teilweise liegen die geöffneten Filialen auf dem Land viele Kilometer vom Wohnort des Schuldners entfernt.

Aus diesem Grund soll Kreditinstituten auch die fernmündliche oder per Mail vorgetragene Erklärung zur Umwandlung eines Kontos in ein P-Konto ermöglicht werden bzw. sie zur Umwandlung aufgrund solcher Erklärungen verpflichtet werden. Eine persönliche Identifizierung kann der Schuldner drei Monate nach Ende der Krisenlage nachholen. Missbrauch ist nicht erkennbar, Gläubiger werden nicht geschädigt, weil dem Schuldner bei gepfändetem Konto nur ein Anspruch auf Auszahlung der unpfändbaren Beträge zusteht.

Kreditinstitute verlangen darüber hinaus häufig das Original der Erhöhungsbescheinigung nach § 850 k Absatz 2 ZPO. Hier sollte aus den oben genannten Gründen ebenfalls klar gestellt werden, dass die Entgegennahme der Bescheinigung per Fax oder Mail ausreichend ist, um den Freibetrag zu erhöhen.

Schutz der Leistungen aus Corona-Hilfspaketen

Wer durch die aktuelle Lage in finanzielle Schwierigkeiten gerät, erhält in Kürze Leistungen    aus verschiedenen Hilfspaketen und von verschiedenen Stellen.

Damit diese Leistungen ihren Zweck erfüllen, müssen sie pfändungsgeschützt sein, wenn sie auf ein gepfändetes Konto fließen. Diese Unpfändbarkeit muss gesetzlich verankert werden – auch für Förderkreditauszahlungen – damit ein Schutz über die Erhöhungsbescheinigung (falls einschlägig) oder das Vollstreckungsgericht erfolgen kann.

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