Information für die Praxis: Vertretung im Insolvenzverfahren durch geeignete Stellen gemäß § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO vor dem Insolvenzgericht
Vertretung im Insolvenzverfahren
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Information für die Praxis: Vertretung im Insolvenzverfahren durch geeignete Stellen gemäß § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO vor dem Insolvenzgericht
Die Arbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung der Verbände (AG SBV) begrüßt die Einführung neuer Formulare für das Verbraucherinsolvenzverfahren zum 1. Juli 2014.
Selbst bei einer zeitnahen Bekanntmachung der neuen Formulare ist jedoch nicht davon auszugehen, dass die neuen Formulare auch gleichzeitig elektronisch zur Verfügung stehen. In der gemeinnützigen Schuldner- und Insolvenzberatung erfolgt in der Regel die Erstellung der Anträge über die EDV. Um zu gewährleisten, dass diese Anträge nicht vollumfänglich in den ersten Monaten handschriftlich nach- bzw. ausgearbeitet werden müssen, sollte eineÜbergangszeit für die verbindliche Nutzung der neuen Formulare eingeführt werden. DieÜbergangszeit, in der beide Formulare verwandt werden können, sollte nicht länger als drei bis maximal sechs Monate dauern. Verwendet der Schuldner bzw. seine professionellen Berater die alten Vordrucke, so müssen die erforderlichen Erklärungen gemäß § 287 InsO gesondert beigefügt werden.
Die im Jahr 2002 eingeführten Vordrucke im Verbraucherinsolvenzverfahren haben sichgrundsätzlich in der Praxis bewährt. Die AG SBV begrüßt daher, dass die Überarbeitung der Vordrucke, zukünftig Formulare, sich auf das gesetzlich Erforderliche beschränkt.
Im Folgenden nehmen wir zum vorliegenden Entwurf vom 18. März 2014 aus der Sicht der Praxis der Schuldner- und Insolvenzberatung Stellung und zeigen darüber hinaus einige aus unserer Sicht erforderliche Anpassungen auf.Weiter lesen
Stellungnahme zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte vom 12.7.2012
Die Arbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung der Verbände (AG SBV) hat zum Referentenentwurf vom 18.01.2012 am 16.03.2012 Stellung genommen.
So begrüßt die AG SBV, dass durch die Beibehaltung der Kostenstundung auch künftig völlig mittellosen Personen durch das Verbraucherinsolvenzverfahren ein wirtschaftlicher Neuanfang ermöglicht wird. Ebenfalls zu begrüßen ist der vorgesehene Schutz der Mitglieder von genossenschaftlichen Wohnungen, der geplante Wegfall des Privilegs der zweijährigen vorrangigen und ausschließlichen Befriedigung für Abtretungsgläubiger und die Ausweitung der Vertretungsbefugnis geeigneter Stellen auf das gesamte Verfahren. Das generelle Ziel, eine Verkürzung der Dauer des Restschuldbefreiungsverfahrens vorzunehmen, wird von der AG SBV geteilt. Diese schlägt jedoch vor, die Zeit bis zur Erlangung der Restschuldbefreiung für alle Schuldner zu verkürzen und schlägt insoweit eine Dauer von vier Jahren vor.
Die Arbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung der Verbände (AG SBV) nimmt zu dem vom Bundesministerium der Justiz vorgelegten Gesetzentwurf zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens, zur Stärkung der Gläubigerrechte und zur Insolvenzfähigkeit von Lizenzen (Zweite Stufe der Reform des Insolvenzrechts) vom 18. Januar 2012 Stellung.
Der am 14.2.2008 vom Deutschen Bundestag beratene Regierungsentwurf will für mittellose Schuldner ein schlankes, kostengünstiges und allseits akzeptiertes Entschuldungsverfahren einführen.
Um dieser Zielsetzung gerecht zu werden, bedarf es aus der Sicht der AG SBV aber noch:
Die nachfolgende Stellungnahme begründet diesen Nachbesserungsbedarf und unterbreitet Lösungsvorschläge.
Die diesjährige Fachtagung der Arbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung der Verbände in Kooperation mit dem Deutschen Verein für öffentliche und private Fürsorge hat sich mit den aktuellen Überlegungen des Bundes- und der Landesjustizministerien zur Reform des Verbraucherinsolvenzrechts kritisch auseinander gesetzt. Einstimmiger Tenor am Ende der Veranstaltung: Schuldnerberater, Vertreter der Gläubiger, der Kommunen, der Landessozialministerien, der Verbraucherverbände, der Wissenschaft und der Insolvenzgerichte lehnen das Justizmodell für ein „treuhänderloses Entschuldungsverfahren“ ab. „Das Verbraucherinsolvenzverfahren stößt bei immer mehr Betroffenen und auch bei den Gläubigern auf Akzeptanz. Die Restschuldbefreiung zeigt überschuldeten Menschen nach langen, schwierigen Jahren endlich wieder eine Perspektive auf. Dies darf nicht ohne Not wieder zunichte gemacht werden“, so Marius Stark, Sprecher der AG SBV.
Der Referentenentwurf zur Änderung der Insolvenzordnung, des Kreditwesengesetzes und anderer Gesetze vom 16.9.2004 sieht zum Teil grundlegende Änderungen für die außergerichtliche Schuldenbereinigung, das Insolvenz- und Restschuldbefreiungsverfahren, die Sicherung der Altersvorsorge und das Kontopfändungsrecht vor, die die Arbeit der Schuldner- und Insolvenzberatungsstellen nachhaltig beeinflussen werden.
Einige Änderungsvorschläge, wie der Vorstoß für einen effizienteren Kontopfändungsschutz, sind ausdrücklich zu begrüßen. Andere Neuerungen, wie die Versagung der Restschuldbefreiung von Amts wegen und das Antragsrecht der Treuhänder, sind hingegen kritisch zu würdigen. Zusammenfassend lässt sich Folgendes festhalten:
Mit Inkrafttreten der Insolvenzordnung am 1.1.1999 waren aktiv Selbständige (Kleingewerbe- treibende) und ehemals Selbständige1 dem Verbraucherinsolvenzverfahren zugeordnet. Mit der Insolvenzrechtsreform zum 1.12.2001 ist der Zugang zum Verbraucherinsolvenzverfah- ren verändert worden. Zugang zum Verbraucherinsolvenzverfahren haben seitdem nur noch natürliche Personen, die nie selbständig waren, oder zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht mehr selbständig sind und weniger als 19 Gläubiger und keine Verbindlichkeiten aus Arbeitsverhältnissen haben. Noch aktive Kleingewerbetreibende sowie ehemals Selbständige mit mehr als 19 Gläubigern und/oder Verbindlichkeiten aus Arbeitsverhältnissen haben hin- gegen das Regelinsolvenzverfahren zu beantragen.
Diese Neuregelung löste in den Schuldner- und Insolvenzberatungsstellen2 Unsicherheit darüber aus, ob und inwieweit die dem Regelinsolvenzverfahren unterliegenden Schuldner beraten werden dürfen oder sollen bzw. ob diesen Schuldnern ein Anspruch auf Beratung zusteht.
Stellungnahme zum Entwurf einer Verordnung zur Einführung von Vordrucken für das Ver- braucherinsolvenzverfahren und das Restschuldbefreiungsverfahren. Vordrucksatz für das Verbraucherinsolvenzverfahren und das Restschuldbefreiungsverfahren sowie dem Hinweisblatt zu den Vordrucken vom August 2001
Die Arbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung der Verbände (AG SBV) nimmt hiermit die Gelegenheit wahr, aus der Sicht der Praxis der Schuldnerberatung zu den vorliegenden Entwürfen für einen bundesweit einheitlichen Vordruck für das Verbraucherinsolvenz- und Restschuldbefreiungsverfahren Stellung zu nehmen.
Die AG SBV begrüßt den Vorschlag der Bundesregierung zur Reform der Insolvenzordnung. Der unterbreitete Vorschlag ist aus der Sicht der Praxis der Schuldnerberatung ein erster wichtiger Schritt auf dem Weg zu einem funktionierenden Entschuldungsverfahren. Es hat sich herausgestellt, dass das Verfahren in der jetzigen Form nicht den vom Gesetzgeber beabsichtigten Erfolg bringt und ein Großteil der Schuldner von der Möglichkeit eines wirtschaftlichen Neuanfangs ausgeschlossen bleibt. Nach unserer Auffassung ist allerdings eine grundlegende Reform des Entschuldungsverfahrens notwendig, wenn das Ziel des „fresh start“ für eine möglichst große Zahl von Überschuldeten erreicht werden soll. Die folgenden Vorschläge sind daher als pragmatische Lösung im Rahmen der begrenzten Möglichkeiten der derzeit beabsichtigten Reparaturmaßnahmen zu verstehen.
In diesem Zusammenhang ist als großer Fortschritt zu bewerten, dass die Kostenhürde zum Entschuldungsverfahren geebnet werden soll. Der Zugang zum Verfahren auch für „arme“ Schuldner ist eine gesellschafts- und sozialpolitische Notwendigkeit. Das Stundungsmodell ist grundsätzlich zu begrüßen, Bedenken bestehen lediglich dahingehend, dass sich die Dauer bis zur endgültigen Schuldenfreiheit um weitere 4 Jahre verlängern kann. Die geplante Veröffentlichung der Verfahren im Internet scheint als Maßnahme zur Kostenreduzierung geeignet, es ist allerdings darauf zu achten, dass die Datenschutzvorschriften eingehalten und die Eintragungen mit entsprechenden Löschungsfristen versehen werden.
Ebenso ist von Vorteil, dass das Verfahren an einigen Punkten vereinfacht werden soll. Andererseits ist festzustellen, dass wesentliche Neuregelungen fehlen, mit der die Effizienz des Verfahrens gesteigert, außergerichtliche Einigungen gefördert und die Justiz entlastet werden könnten. Im Gegenteil: Ein Teil der Reformvorhaben wird dazu beitragen, dass die Justiz mit erheblichem Mehraufwand belastet wird. In diesem Zusammenhang sei nur die geplante Einführung der Einzelfallentscheidung der Insolvenzgerichte über das Schuldenbereinigungsplanverfahren erwähnt.