Information für die Praxis: Vertretung im Insolvenzverfahren durch geeignete Stellen gemäß § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO vor dem Insolvenzgericht
1. Einführung
Mit in Kraft treten des Gesetzes zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und der Stärkung der Gläubigerrechte kann ein Angehöriger einer als geeignet anerkannten Stelle gemäß § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO ab dem 1. Juli 2014 einen Schuldner im Verfahren vor einem Insolvenzgericht gemäß § 305 Abs. 4 InsO vertreten. Die Vertretung vor dem Insolvenzgericht umfasst sowohl das eröffnete Insolvenz- als auch das Restschuldbefreiungsverfahren.
Bei Verfahren, die vor dem 30.06.2014 beantragt worden sind, ist die Vertretung des Schuldners weiterhin auf das Schuldenbereinigungsplanverfahren beschränkt.
Die Bundesregierung begründet die gesetzliche Änderung wie folgt:
„Die Änderung … soll einem praktischen Bedürfnis folgend den Wirkungskreis … der Angehörigen einer als geeignet anerkannten Stellen erweitern und ihnen die gerichtliche Vertretung im gesamten Insolvenzverfahren erlauben. Mit dieser Erlaubnis ist aber keine Verpflichtung der geeigneten Stellen oder Personen zur Vertretung des Schuldners im gerichtlichen Verfahren verbunden.“
Die Begründung weist deutlich aus, dass es sich hier um eine Erlaubnis und nicht um eine Verpflichtung handelt. Somit kann jede geeignete Stelle selbst entscheiden, ob und in welcher Form sie ihre Schuldner vor dem Insolvenzgericht vertritt.
Die AG SBV hat die Gesetzesänderung zur Vertretungsregelung in ihren Stellungnahmen vom 13.09.2012 zum Regierungsentwurf vom 12.07.2012, als auch zum Regierungsentwurf vom 16.09.2004, der dann nicht umgesetzt worden ist, begrüßt.
Aus der Sicht der AG SBV ist die Erweiterung der Befugnis zur Vertretung der Schuldner auf das gesamte Insolvenzverfahren eine Anerkennung der kompetenten Tätigkeit der verbandlichen und öffentlichen Schuldner- und Insolvenzberatungsstellen durch den Gesetzgeber.
2. Hilfe für Schuldner im eröffneten Insolvenz- und Restschuldbefreiungsverfahren
Vertretung im gerichtlichen Verfahren als Handlungsform der Schuldner- und Insolvenzberatung darf nicht isoliert betrachtet werden, sondern nur integriert als ganzheitliche Hilfe für Schuldner im Verbraucherinsolvenz- und Restschuldbefreiungsverfahren, die in Form von Beratung, Unterstützung, Begleitung und jetzt neu, auch als Vertretung geleistet werden kann.
Ziel der Unterstützung, Begleitung und Vertretung im Insolvenz- und Restschuldbefreiungsverfahren ist es zu verhindern, dass der Schuldner vorzeitig scheitert. Die grundsätzliche Bedeutung einer Unterstützung und Betreuung im Insolvenz- und Restschuldbefreiungsverfahren wird durch eine Längsschnittuntersuchung von Dr. Lechner deutlich.4 Insbesondere für Insolvente mit Orientierungsproblemen und andauerndem Beratungsbedarf ist eine begleitende Beratung und Hilfestellung, hierzu gehört auch die Vertretung, unabdingbar.
Eine Vertretung vor Gericht ist stets nur unter Beachtung der Ziele und Handlungsprinzipien sozialer Beratung wahrzunehmen. So muss die Mitwirkung der Schuldner an ihren Entschuldungsverfahren gewährleistet sein.
Unabhängig von der gesetzlichen Änderung wurden auch seit in Kraft treten der Insolvenzordnung
Schuldner im Insolvenz- und Restschuldbefreiungsverfahren durch anerkannte Schuldner- und Insolvenzberatungsstellen weiter unterstützt. Die Unterstützungsleistungen waren jedoch abhängig von einer zeitnahen Reaktion der Schuldner. Für die Schuldner, die in Eigenverantwortung sich bei Problemen rechtzeitig meldeten, konnten dann Anträge und Stellungnahmen auf ihren Namen erstellt werden. Eine offizielle Vertretung vor Gericht war nur im Schuldenbereinigungsplanverfahren möglich. Einzelne Gerichte haben – wider den gesetzlichen Vorgaben – Verfahrensbevollmächtigungen auch für anerkannte Insolvenzberatungsstellen zugelassen. In diesen Fällen konnten Schuldner auch umfassend begleitet und vertreten werden.
3. Möglichkeiten und Grenzen der Vertretung vor dem Gericht
Die Vertretungsbefugnis beschränkt sich ausschließlich auf die Vertretung vor dem Insolvenzgericht. Dies bedeutet, dass die Vertretung bis zur Entscheidung und einer potenziellen sofortigen Beschwerde möglich ist. Eine darüber hinausgehende Vertretung ist jedoch dann nicht mehr zulässig.
Die Vertretung vor anderen Gerichten, wie z. B. vor dem Vollstreckungs- oder Familiengericht ist von der Erlaubnis nicht erfasst und damit nicht zulässig. Auch im Regelinsolvenzverfahren ist weiterhin eine Vertretung vor Gericht nicht zulässig.
Die Vertretung für anerkannte Insolvenzberatungsstellen ist dagegen zulässig in folgenden Rechtsmittelverfahren (beispielhaft):
- Schuldenbereinigungsplanverfahren (wie bisher)
- im Eröffnungsverfahren, z. B.
beim Verfahren über die Zulässigkeit eines Restschuldbefreiungsverfahrens nach § 287a InsO
oder bei der Erfüllung seiner Erwerbsobliegenheit gem. § 287 b InsO etc. - im eröffneten Insolvenzverfahren, z. B.
bei der Feststellung der Masse, z. B. bei der Bestimmung der Höhe der Pfändbarkeit, bei Prob- lemen mit dem (P-)Konto usw. Bei Anträgen wegen Versagung der Restschuldbefreiung oder bei einem Insolvenzplanverfahren und Problemen mit dem Insolvenzverwalter etc. z. B. bei Aufhebung der Kostenstundung durch den Rechtspfleger, wegen Verletzung der Erwerbsobliegenheiten - im Restschuldbefreiungsverfahren, z. B.
bei Anträgen auf Versagung wegen Verletzung von Obliegenheiten.
Die Vertretung vor Gericht beschränkt sich auf die Stellungnahme gegenüber dem Insolvenzgericht und/ oder Insolvenzverwalter, der Einlegung von Rechtsmitteln (z. B. Widerspruch bei Forderungen gem. § 302 InsO) oder durch Stellung von Anträgen (z. B. § 36 InsO i. V. m. §§ 850 ff ZPO). Mit der Entscheidung oder auch bei Nichtabhilfe durch das Insolvenzgericht ist die Vertretungsbefugnis beendet.
Bei einer umfänglichen Vertretung (Verfahrensbevollmächtigung) ist der Vertreter der Ansprechpartner des Schuldners für das Gericht. Dies bedeutet, dass in diesem Fall der Vertreter auch ver- antwortlich für die Weiterleitung der Schreiben des Gerichts und Insolvenzverwalters an den Schuldner ist. Die Insolvenz- und Restschuldbefreiungsverfahren für Verbraucher werden ab 1.7.2014 regelmäßig schriftlich durchgeführt. Die Vertretung erfolgt somit in aller Regel in schriftlicher Form und nicht bei Terminen vor dem Insolvenzgericht.
4. Vertretungsformen
Die Vertretung des Schuldners kann zukünftig entweder im Rahmen eines konkreten Sachverhaltes, für einen Verfahrensabschnitt oder vollumfänglich von der Eröffnung bis zur Restschuldbefrei- ung erfolgen. Es gilt daher hinsichtlich der Vertretung vor Gericht zu unterscheiden nach
- anlassbezogener
- verfahrensbezogener und der
- vollumfänglicher Vertretung (Verfahrensbevollmächtigung).
4.1. Anlassbezogene Vertretung
Eine anlassbezogene Vertretung bedeutet, dass der Schuldner aufgrund eines konkreten Sachverhaltes auf die anerkannte Schuldner- und Insolvenzberatungsstelle zukommt. Bei der Antragstellung wird der Schuldnerberater nicht als Bevollmächtigte gegenüber dem Gericht benannt. Die Verantwortung für das Verfahren bleibt somit zunächst beim Schuldner. Eine Vertretung des Beraters vor Gericht erfolgt nur für einen konkreten Sachverhalt. Mit Abschluss des Sachverhalts erlischt die Vollmacht wieder. Die anlassbezogene Vertretung setzt einen Schuldner voraus, der zeitnah auf Anschreiben des Gerichts und des Insolvenzverwalters reagiert. Unter diese Kategorie fallen z. B. Versagungsanträge oder Verfahren in denen es um die Höhe der Pfändbarkeit geht.
4.2. Verfahrensbezogene Vertretung
Die Vertretung kann auf einen Verfahrensabschnitt begrenzt werden. Dies bietet sich für das gerichtliche Schuldenbereinigungsplanverfahren und dem Insolvenzplanverfahren, aber auch für das eigentliche Insolvenzverfahren an. Die Vollmacht ist somit ausschließlich auf den benannten Verfahrensabschnitt begrenzt. Darüber hinausgehende Vertretungsaufgaben bestehen seitens des Beraters nicht.
Eine verfahrensbezogene Vertretung ist insbesondere in den Fällen angezeigt, in denen ein Schuldenbereinigungsplan- oder Insolvenzplanverfahren durchgeführt werden soll.
Eine Vertretung im gerichtlichen Schuldenbereinigungsplanverfahren war bislang auch schon möglich. Die Vertretung war entweder für das gesamte Planverfahren oder auch nur gezielt für das Ersetzungsverfahren, sofern es stattgefunden hat, möglich. Die Praxis hat gezeigt, dass im Rahmen von Schuldbereinigungsplanverfahren in der Regel auch vor Gericht vertreten worden ist.
4.3. Vollumfängliche Vertretung (Verfahrensbevollmächtigung)
Die Verfahrensbevollmächtigung umfasst zunächst die Vertretung ohne Einschränkung im gesamten Verfahren. Die Verfahrensbevollmächtigung wird mit der Antragstellung dem Gericht gegenüber angezeigt. Eine jederzeitige Niederlegung der Verfahrensbevollmächtigung ist möglich.
Die Verfahrensbevollmächtigung ist besonders bei Schuldnern angezeigt, die weitere Unterstützung – im Sinne eines Lotsen – benötigen. Dies kann z. B. sinnvoll sein, wenn der Schuldner Analphabet ist, erhebliche Sprach- und Verständnisprobleme bestehen oder aufgrund psychischer Belastungen überfordert ist zeitnah zu reagieren usw. Wie bereits in der Längsschnittstudie von Dr. Lechner deutlich geworden ist, benötigt ein Teil der Schuldner eine andauernde Unterstützung im gesamten Verfahren, damit die Restschuldbefreiung nicht gefährdet wird. Die Verfahrensbevollmächtigung ermöglicht dem Berater eine bessere Kontrolle und Übersicht über den Ablauf des Verfahrens zu bekommen, um bei Bedarf zeitnah reagieren zu können. Damit werden insbesondere Schuldner mit weitergehenden Beratungs- und Unterstützungsbedarf sicherer zur Restschuldbefreiung geleitet.
5. Anforderungen bei Vertretung vor Gericht
Die Anforderungen an eine Vertretung vor Gericht sind abhängig u. a. von der Vertretungsform und den Voraussetzungen der Beratungsstelle.
Die anerkannten Schuldner- und Insolvenzberatungsstellen der Verbände erfüllen bereits die zentralen Voraussetzungen, wie
- Fachkenntnisse, d. h. Kenntnis der Rechtsprechung, u.a. durch regelmäßige Fortbildung
- juristische Fachberatung (Support), entweder durch einen Juristen, der in der Beratungsstelle beschäftigt ist und/ oder durch die Zusammenarbeit mit einem Rechtsanwalt
- angemessene Absicherung durch eine Vermögenshaftpflichtversicherung
- angemessene Ausstattung mit Fachliteratur.
Weitergehende Voraussetzungen sind u. a. die konzeptionelle Ausrichtung, vorhandene Kapazitäten und die örtliche Situation. Diese bestimmen im Wesentlichen ob und in welchem Umfang und Form die Beraterinnen und Berater ihre Schuldner vor Gericht vertreten. Die Entscheidung liegt bei den Beratungsstellen vor Ort, die prüfen müssen, ob sie die Voraussetzungen erfüllen können.
6. Haftung
Aus der Sicht der AG SBV besteht für die Arbeitgeber kein nennenswert höheres Haftungsrisiko. Das Haftungsrisiko in der Schuldner- und Insolvenzberatung besteht im Rahmen der Schlechtleistung, d. h. Schlecht- bzw. Falschberatung. Bisher sind im Bereich der Schuldnerberatung keine Fäl- le bekannt, in denen aufgrund von Falsch- bzw. Schlechtberatung ein Haftungsfall eingetreten ist.
Das zusätzliche Risiko besteht ausschließlich im Rahmen der Fristversäumnis. Dies sollte jedoch mit der bestehenden Vermögenshaftpflichtversicherung abgedeckt sein. Das Insolvenzverfahren sieht – bei einem schriftlichen Verfahren – grundsätzlich keine ausschließenden Fristen vor. In der Regel sind die vom Gericht vorgegebenen Fristen im Insolvenzverfahren verlängerbar. Nur im Rechtsmittelverfahren, der sofortigen Beschwerde, gibt es Notfristen, die einzuhalten sind. Dies reduziert das Risiko eines Fristversäumnisses erheblich. Die Fristenkontrolle betrifft vorrangig Verfahren mit einer umfassenden Bevollmächtigung. Bei der Verfahrensbevollmächtigung ist daher auch eine interne Vertretungsregelung unabdingbar. Bei kleineren Stellen ohne ausreichende Vertretung ist daher eine Verfahrensbevollmächtigung voraussichtlich eher nicht angezeigt.
Auch im Falle eines Fristversäumnisses besteht nur dann eine Haftung, wenn aufgrund des Versäumnisses dem Schuldner ein – nachweisbarer – Schaden entstanden ist. Bei anlassbezogenen Verfahren bestehen in der Regel keine Fristprobleme, da die Fristen bei Übernahme bekannt sind und – bei Bedarf – unmittelbar verlängert werden können.
7. Zusammenfassung
Mit der Vertretung vor Gericht ist es den Beratungsstellen möglich Schuldner im Insolvenz- und Restschuldbefreiungsverfahren aktiv zu unterstützen, um einen erfolgreichen Abschluss sicherzustellen. Eine Verpflichtung zur Vertretung vor Gericht besteht seitens der Beratungsstellen nicht. Die Beratungsstellen vor Ort bestimmen selbst über die Form und den Umfang der Vertretung. Sie sollte sich an den personellen und finanziellen Voraussetzungen als auch an der konzeptionellen Ausrichtung der Beratungsstelle orientieren. Die Vertretung vor Gericht sollte nicht auf eine rein rechtliche Unterstützung reduziert werden, sondern im Sinne der Ganzheitlichkeit in die Beratungs- und Unterstützungsleistungen der Beratungsstelle insgesamt integriert sein.
Bei Wahrnehmung der Vertretung vor Gericht ist es unabdingbar die Vertretung in der Beratungsstelle zu regeln, die Kontrolle potenzieller Fristen zu organisieren und eine zeitnahe juristische Fachberatung sicherzustellen.
Das Informationspapier wurde erstellt unter Mitwirkung von Sonja Bohn, Hans-Peter Ehlen, Alexander Elbers, Klaus Hofmeister, Birgit Höltgen, Ralf Jeuschede, Marion Kemper, Michael Knobloch, Frank Lackmann, Reka Lödi, Prof. Dr. Claus Richter, Wolfgang Schrankenmüller und Michael Weinhold.