Positionen

Die AG SBV gibt regelmäßig Positionen und Stellungnahmen zu für die Schuldnerberatung relevanten Themen heraus. Hier finden Sie hier eine Übersicht.

Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung des Rechts des Pfändungsschutzkontos und zur Änderung von Vorschriften des Pfändungsschutzes

zum Regierungsentwurf in der Fassung vom 10.06.2020

Anlass der beabsichtigten Gesetzesänderung ist der Schlussbericht zur Evaluierung des P-Kontos aus dem Jahr 2016 sowie diverse Klarstellungen aufgrund inzwischen ergangener höchstrichterlicher Entscheidungen. Die Bundesregierung verfolgt dabei das Ziel, die in der Praxis des P-Kontos zutage getretenen Probleme zu lösen und den Kontopfändungsschutz transparenter zu machen. Dies soll nach dem vorliegenden Entwurf insbesondere durch Ergänzung und Neustrukturierung der Regelungen zum P-Konto in der Zivilprozessordnung erfolgen, die hierzu um einen neuen Abschnitt erweitert wird.

Der Regierungsentwurf reagiert auf die zum Teil massive Kritik am Referentenentwurf und greift insbesondere die Anregungen von vielen Seiten auf, die Regelungen grundlegend zu vereinfachen.

Die Arbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung der Verbände (AG SBV) begrüßt daher den vorgelegten Gesetzesentwurf insgesamt als erhebliche Verbesserung für P-Konto-Inhaber und weitere Beteiligte, da der Kontopfändungsschutz grundsätzlich erleichtert wird.

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Stellungnahme zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht (Regierungsentwurf vom 22.04.2020)

Aus Sicht der Arbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung der Verbände (AG SBV) sind folgende Änderungen in das Gesetz aufzunehmen bzw. zu berücksichtigen:

  • Die Inkassokosten sind für alle Verbraucher auf die zurzeit nur für die besonderen Fallgruppen vorgesehene halbe Gebühr nach RVG zu begrenzen.
  • Die Erhöhung auf bis zu einer 1,3-Gebühr für umfangreiche und besonders schwierige Inkassotätigkeiten ist ersatzlos zu streichen.
  • Bei Inkassodienstleistungen für unbestrittene Forderungen im Massengeschäft darf es keine zusätzlichen Kosten bei Ratenzahlungsvereinbarungen geben. Diese dürfen auch nicht mit zusätzlichen Vereinbarungen gekoppelt werden, die den Verbraucher einseitig benachteiligen (Koppelungsverbot).
  • Im Forderungsinkasso abgegebene Schuldanerkenntnisse dürfen sich nicht auf die Inkassokosten erstrecken.
  • Nur durch klare gesetzliche Regelungen kann der Verbraucherschutz im Inkassowesen verbessert werden. So sollte der Gläubiger grundsätzlich verpflichtet werden, den Verbraucher vor Abgabe an das Inkassounternehmen selbst zu mahnen und auf die danach entstehenden Kosten hinzuweisen. Allgemeine Hinweispflichten sind nicht ausreichend.
  • Inkassodienstleister sind zu verpflichten, dem Verbraucher die mit dem Gläubiger getroffene Vergütungsvereinbarung nachzuweisen.
  • Es bedarf einer gesetzlichen Klarstellung, dass dem Verbraucher, im Falle einer Nichteinhaltung der gesetzlichen Darlegungs- und Informationspflicht, ein Zurückbehaltungsrecht zusteht.

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Positionen und Vorschläge der AG SBV aus Anlass der COVID-19 Pandemie

Ver- und überschuldete Haushalte sind von den Folgen des nahezu stillstehenden öffentlichen Lebens besonders betroffen. Der Schutz vor Pfändungen und die Beantragung von Sozialleistungen oder anderen Hilfen sind aktuell deutlich erschwert.

Gleichzeitig stellen die Kontakt- und Betretungsverbote für die Beratungsstellen einegroße Herausforderung dar, wenn sie die Ratsuchenden dabei bestmöglich beratenund unterstützen wollen. Aktuell sind überwiegend nur Telefon- und Onlineberatungen möglich. Dies kann Probleme für diejenigen Beratungsstellen aufwerfen, deren Finanzierung auf Einzelfallabrechnungen beruht.

Als Zusammenschluss der Sozialen Schuldnerberatung der Wohlfahrtsverbände, der Bundesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung und der Verbraucherzentrale Bundesverband setzt sich die AG SBV für die Belange der ver- und überschuldeten Personen und der sie beratenden Dienste und Einrichtungen ein.

Die AG SBV hat sich entschieden, die Problemanzeigen und Lösungsvorschläge der Beratungspraxis und der angeschlossenen Beratungsstellen in einen gemeinsamenVerständigungs- und Aushandlungsprozess einzuspeisen, den die Verbände derfreien Wohlfahrtspflege (BAGFW) wegen der COVID-19 Pandemie mit der Bundesregierung und den Fachministerien eingerichtet hat. Davon versprechen wir uns eine schlagkräftige Wahrnehmung der Interessen und eine bessere Koordination mit angrenzenden Beratungs- und Hilfebereichen, beispielsweise der Sozialberatung, der Wohnungslosen-, Sucht- und Straffälligenhilfe. Denn viele der im Folgenden angesprochenen Probleme und Fragestellungen sind auch für andereBeratungsdienste und Hilfeangebote relevant. Darüber hinaus nutzen wir auch direkte Kontakte, die wir zum Beispiel in den Ministerien haben. Dort bringen wir unsere Positionen und Anregungen direkt ein.

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Sicherung der Corona-Hilfen auf P-Konten

Corona-Hilfen für (Solo-)Selbständige, Freiberufler, Kleinstunternehmer_innen, die auf gepfändete Konten gezahlt werden, können derzeit allenfalls nur durch einen Antrag beim Vollstreckungsgericht gem. § 850k Abs. 4 i. V. m. § 850i ZPO geschützt werden.

Gleichwohl kann durch diesen Antrag der kurzfristige Hilfe- und Schutzcharakter der Bundes- und Landeshilfen nicht vollumfänglich sichergestellt werden. Bis eine Entscheidung der Gerichte – ggf. nach Monaten – über potenzielle Freibeträge erfolgt, geht die Hilfe ins Leere.

Um Rechtssicherheit zu schaffen sollte das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die Hilfen an der Quelle gesetzlich für unpfändbar erklären (analog SGB II Leistungen gem. § 42 IV SGB II).

Da diese einmaligen Corona-Hilfszahlungen nicht unter § 54 Abs. 2 SGB I zu subsumieren sind, können sie nicht von den geeigneten Stellen gem. § 305 Abs. 1 S. 1 InsO (Schuldner- und Insolvenzberatungsstellen) im Rahmen der P-Konto Bescheinigung gem. § 850k Abs. 2 ZPO bescheinigt werden.

Damit eine schnelle und unkomplizierte Sicherstellung der Corona-Hilfen auf gepfändeten P-Konten – ohne weitere gerichtliche Anträge – sichergestellt werden kann, hält die AG SBV daher zusätzlich eine auf die Dauer der COVID-19-Pandemie abgestimmte Ausnahmeregelung durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz für erforderlich, die es den geeigneten Stellen ermöglichen würde, diese Hilfen als pfändungsfrei zu bescheinigen. Die Berechtigung könnte bis Ende 2021 befristet sein.

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Unbürokratische Anpassung von Vorschriften zum Pfändungsschutzkonto aufgrund der aktuellen Corona-Lage

Am 23.03.2020 hat die Bundesregierung einen Regierungsentwurf zum PKoFoG vorgelegt. Der AK Girokonto und Zwangsvollstreckung der AG SBV wird hierzu eine Positionierung erstellen. In der aktuellen Corona-Lage ist jedoch die zeitnahe und unbürokratische Sicherung pfändungsfreier Beträge auf einem gepfändeten Konto nicht hinreichend gewährleistet. Daher hat die AG SBV eine Positionierung zu notwendigen Anpassungen unter der Federführung von Pamela Wellmann verfasst. Das Papier wurde u.a. an das BMJV und auch Vertretern der Kreditwirtschaft gesandt.

Die aktuelle Corona-Lage mit einem weitreichenden Kontaktverbot hat zur umfangreichen Schließung von Einrichtungen geführt:

Vollstreckungsgerichte und Vollstreckungsbehörden befinden sich in einem Notbetrieb, anerkannte Stellen gemäß § 305 InsO (Schuldner- und Verbraucherinsolvenz- beratungsstellen) haben auf telefonischen und Mailbetrieb umgestellt, Banken und Sparkassen schließen einen großen Teil ihrer Filialen und sind ebenfalls nur per SB-  Terminal bzw. telefonisch oder digital erreichbar.

Das führt dazu, dass die zeitnahe Sicherung der pfändungsfreien Beträge auf gepfändeten Konten für Schuldner und ihre Familien nicht ausreichend gewährleistet ist.

Die Vorschriften zum Pfändungsschutzkonto sollten deshalb unbürokratisch angepasst und die beteiligten Stellen zu einem pragmatischen Umgang angehalten werden.

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Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens

Das Hauptziel der geplanten Gesetzesänderung ist die Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens. Damit sollen die Vorgaben der EU-Richtlinie 2019/1023 in nationales Recht umgesetzt werden.

Die Arbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung der Verbände (AG SBV) begrüßt ausdrücklich, sich zum gegenwärtigen Zeitpunkt auf die Verfahrensverkürzung zu konzentrieren. Gleichwohl regen wir an, weiteren Regelungsbedarf im Blick zu behalten.

Die AG SBV begrüßt folgende Änderungen:

  • Entschuldung für alle Schuldner*innen in einem Zeitraum von drei Jahren
  • Löschungsverpflichtung für Auskunfteien binnen eines Jahres nach Erteilung der Restschuldbefreiung
  • Drittmittel, die zur Masse fließen, sollen sich nicht mehr erhöhend auf die Verwal-tervergütung auswirken
  • Mit Erteilung der Restschuldbefreiung verlieren allein aufgrund der Insolvenz er-lassene Tätigkeitsverbote ihre Wirkung

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20 Jahre Insolvenzordnung (InsO) – Entwicklung aus Sicht der Sozialen Schuldnerberatung

Die Arbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung der Verbände (AG SBV) ist der Zusammenschluss der Wohlfahrtsverbände mit der Bundesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung (BAG-SB) und der Verbraucherzentrale Bundesverband (VZBV). Sie vertritt die Interessen der ihr angeschlossenen Schuldnerberatungsstellen und begleitet die InsO seit ihrer Verabschiedung am 05. Oktober 1994. Im Zuge dessen nahm auch der Arbeitskreis Insolvenzordnung (AK InsO) der AG SBV seine Arbeit auf und es wurden im Laufe der vergangenen zwei Jahrzehnte diverse Stellungnahmen und Positionspapiere zu aktuellen Themen rund um die InsO veröffentlicht.

20 Jahre Insolvenzordnung sind aus Sicht der AG SBV InsO ein Zeitraum, in welchem viel für Schuldnerinnen und Schuldner erreicht werden konnte. Ein oft allzu kritischer Blick auf die Entwicklungen, häufig begleitet mit den Worten „Dauerbaustelle Insolvenzordnung“ oder „Die Insolvenzordnung kommt nicht zur Ruhe“ verkennt, dass es neben der unverzichtbaren Möglichkeit einer Entschuldung darüber hinaus durchaus gewinnbringende Fortentwicklungen zu verzeichnen gibt. Die Veränderungen durch die zum Insolvenzrecht ergangene Rechtsprechung und die Reformen brachten für die am Verfahren Beteiligten immer auch Erleichterungen, Vorteile und Chancen zur Weiterentwicklung und Professionalisierung.

Das Jubiläum bietet Gelegenheit, Rückschau zu halten und die Entwicklung der InsO mit besonderem Blick auf die soziale Schuldnerberatung zu beleuchten.

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Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung des Rechts des Pfändungsschutzkontos und zur Änderung von Vorschriften des Pfändungsschutzes (PKoFoG)

Die Arbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung der Verbände (AG SBV) begrüßt, dass mit der Veröffentlichung eines Referentenentwurfs zur Fortentwicklung des Rechts des Pfändungs-schutzkontos und zur Änderung von Vorschriften des Pfändungsschutzes (Pfändungsschutz-konto-Fortentwicklungsgesetz – PKoFoG, Stand 27.09.2019) am 09.10.2019 die Weiterentwicklung dieses Rechtsgebietes nun fortgesetzt wird.

Der vorgelegte Gesetzentwurf greift einige Empfehlungen des Evaluierungsberichtes von 2016 und einige Vorschläge der Schuldner- und Verbraucherverbände auf. Dies ist grundsätzlich positiv zu bewerten.
Allerdings durchzieht den Entwurf ein Übermaß an Bürokratie, die zu einer Vielzahl von unnötigen und teilweise auch gesetzeswidrigen Regelungen führt und die dringend benötigte Transparenz und Klarheit für eine sichere Rechtsanwendung aller Beteiligten verhindert. Dies gilt etwa auch für die Systematik des Gesetzes, das zunächst in §§ 850k ff. ZPO-E Einrichtung und Beendigung des Pfändungsschutzkontos, die Pfändung des gemeinsamen Zahlungskontos und die Fortsetzung des Pfändungsschutzes bei Kontenwechsel regelt und an gänzlich anderer Stelle (§§ 899 ff. ZPO-E) die Rechtsfolgen. Das gesamte Regelwerk ist in dieser Form nur noch für Experten verständlich und nicht mehr praxisgerecht. Der Gesetzgeber sollte sich nicht davon leiten lassen, jede erdenkliche – teils auch nur akademische – Fallgruppe vor der Gefahr eines allenfalls theoretischen Missbrauchs zu regeln. Stattdessen sollte er den Mut haben, zu Gunsten von Effizienz und Klarheit für alle Beteiligten zu handeln, auch wenn hierdurch ein geringer Anteil von Fällen vermeintlich zu Unrecht profitiert. Denn die Zahl der Schuldner, die wegen zu komplexer Vorschriften weniger Pfändungsschutz genießen, ist derzeit um ein Vielfaches höher.

Vor diesem Hintergrund empfiehlt die AG SBV eine grundlegende Vereinfachung der Vor-schriften, die wir in der folgenden Stellungnahme im Einzelnen kommentieren.

Zusammenfassung

Aus der Sicht der Verbände der gemeinnützigen Schuldner- und Insolvenzberatung sind u. a. folgende Regelungen grundsätzlich positiv zu bewerten:

  • Rechtsanspruch auf Umwandlung auch bei überzogenen Konten inkl. Klarstellung eines jederzeitigen Rückumwandlungsanspruches, § 850k Absätze 1, 3 ZPO-E
  • Möglichkeit des Pfändungsschutzes für ein Gemeinschaftskonto, § 850l Absatz 1 ZPO-E
  • Klarstellung, dass auch öffentlich-rechtliche Gläubiger den Pfändungsschutz sicherzustellen haben, § 850n ZPO-E
  • Erweiterung der Übertragbarkeit geschützten Guthabens auf drei Monate, § 899 Absatz 2 ZPO-E
  • Gesetzliche Klarstellung, dass das „First In – First Out“-Prinzip bei der Berechnung des pfändbaren Betrags und Übertrags gilt, § 899 Absatz 2 ZPO-E
  • Ausweitung des Aufrechnungsschutzes bei überzogenen Konten, § 901 Abs. 1 ZPO-E
  • Erweiterung der Bescheinigungs-Möglichkeit für Erhöhungsbeträge bei Sozial-leistungen, § 902 ZPO-E
  • Verbesserter Schutz von Nachzahlungen, § 904 ZPO-E
  • Mitteilungspflichten der Zahlungsinstitute im Rahmen der Pfändungsbearbeitung, § 908 ZPO-E

Kritisch und z. T. gänzlich abzulehnen im Sinne eines angemessenen Schutzes des Existenzminimums des Schuldners sind u. a. folgende Vorschläge:

  • Fehlende Regelung zu Pfändungsschutz bei sog. faktischen Unterhaltspflichten im Rahmen des § 850 f ZPO-E
  • Belastung des Nichtschuldners durch Fortwirkung der Pfändungsmaßnahme bei Pfändung eines Gemeinschaftskontos, § 850l Absätze 2, 3 ZPO-E
  • Überflüssige und teure „Mitnahme“ der Pfändungssituation bei einem Kontowechsel nach ZKG, § 850 m ZPO-E
  • Für Kontoinhaber nochmals deutlich verschlechterte Möglichkeit, eine Überprüfung der Kontoführung und Pfändungsbearbeitung zu erreichen, § 899 Absatz 3 ZPO-E
  • „Zwangsvereinbarung“ bei der Rückführung eines debitorischen Saldos und Zahlung aus dem Unpfändbaren, sachgrundlose Privilegierung einzelner Gläubiger, § 901 Ab-satz 2 ZPO-E
  • Nachweisverfahren mit codierter Erklärung und Bescheinigung nebeneinander, die bei Zusammentreffen keine eindeutige Bestimmbarkeit des tatsächlich pfändungsfreien Gesamtbetrags bewirken, § 901 Absatz 1 Nr. 2 ZPO-E
  • Systemwidrige Mitteilungspflicht des Schuldners über geänderte Vermögensver-hältnisse, § 907 Absatz 2 S. 2 ZPO-E
  • Kostentragungspflicht und praxisfremde Verzichtsmöglichkeit des Schuldners bei Mitteilungspflichten, § 908 Absatz 8 ZPO-E
  • Überflüssige Zertifizierung mehrerer Vordrucke für Bescheinigungen, § 910 ZPO-E

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Stellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht

Zusammenfassung der Forderungen

  • Keine Anbindung der Inkassokosten an das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz
    Kosten für Inkassodienstleistungen im automatisierten Mengeninkasso sollten nicht über das RVG geregelt werden. Es sollte ein eigenes InkassokostenErstattungsGesetz geschaffen werden.
  • Begrenzung der Inkassokosten auf 0,3 einer Gebühr und Begrenzung der Öffnungsklausel auf 0,7 einer Gebühr
    Die geplante Reduzierung der Inkassokosten auf eine 0,7 Gebühr gemäß Nr. 2300 Anlage 1 VV RVG ist im Mengeninkasso zu hoch angesetzt. Wird eine Forderung bereits aufgrund eines einzigen Inkassoschreibens ausreichend erledigt, sind die Inkassokosten analog der Vergütung für einfache Schreiben ohne rechtliche Prüfung gemäß Nr. 2301 Anlage 1 VV RVG auf eine 0,3 Gebühr zu begrenzen. Die bislang vorgesehene Obergrenze in Nr. 2300 Abs.2 Anlage 1 VV RVG von 1,3 für besonders umfangreiche oder schwierige Inkassodienstleistungen wird gestrichen.
  • Schadensminderungspflicht und Hinweispflichten bei Abgabe an ein Inkasso
    Gläubiger sind stärker auf Maßnahmen zur Schadensminderung zu verpflichten. Gläubiger sollen verpflichtet sein, mindestens einmal selbst zu mahnen und auf die Kostenfolge hinzuweisen, bevor sie das Eintreiben der offenen Forderungen an ein teures Inkassounternehmen abgeben. Werden Informationspflichten gemäß § 13 a RDG-E verletzt, sollte dem Schuldner ein Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich der Kosten zustehen, über deren Grundlagen er nicht, wie gesetzlich vorgesehen, informiert wurde.
  • Abschaffung der Ratenzahlungsgebühr im Mengengeschäft
    Ratenzahlungsvereinbarungen im Mengengeschäft gehören zum Kerngeschäft des Inkassowesens und sollten mit der Inkassovergütung abgedeckt sein. Eine zusätzliche Gebühr für die Vereinbarung von Ratenzahlungen im Mengengeschäft, in dem keine rechtliche Prüfung stattfindet und von der EDV-gesteuerte, standardisierte Ratenzahlungs-Formulare versandt werden, ist nicht gerechtfertigt.
  • Koppelungsverbot bei Ratenzahlungsvereinbarung
    Bei Ratenzahlungsvereinbarungen sollte eine Koppelung mit anderen Vereinbarungen wie Abtretungen, Forderungsanerkennungen etc. nur dann zulässig sein, wenn der Schuldner auf die Folgen hingewiesen wird und er diese zusätzlich unterschreiben muss, analog einer Widerrufsbelehrung. Darüber hinaus muss klargestellt werden, dass der Abschluss der Ratenzahlungsvereinbarung nicht von der Unterzeichnung der Zusatzvereinbarungen abhängt.
  • Begrenzung der Doppelbeauftragung und deren Folgen
    Im Fall der Doppelbeauftragung von Inkassodienstleistern und Rechtsanwälten sollen Schuldner die entstehenden doppelten Kosten nur noch dann erstatten müssen, wenn hierfür ein sachlicher Grund gegeben ist. Es fehlt indes eine Regelung, die eine Kostenerstattungspflicht des Schuldners bei einer sachgrundlosen Abgabe von einem Inkassodienstleister an den nächsten Inkassodienstleister unterbindet.
  • Zentralisierung und Ausbau der Aufsicht
    Es bedarf effektiver, personell und finanziell gut ausgestatteter Behörden, um gegen unseriöse Inkassodienstleister vorzugehen. Eine Zentralisierung würde die Informationen bündeln und vermeiden helfen, durch Wahl des Ortes der Niederlassung eine strengere Aufsicht zu umgehen.

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Position zur Umsetzung der EU-Richtlinie 2019/1023 des Europäischen Parlaments und des Rates über präventive Restrukturierungsrahmen, über Entschuldung und über Tätigkeitsverbote sowie über Maßnahmen zur Steigerung der Effizienz von Restrukturierungs-, Insolvenz- und Entschuldungsverfahren

Mit Veröffentlichung der EU-Richtlinie 2019/1023 des Europäischen Parlaments und des Rates über präventive Restrukturierungsrahmen, über Entschuldung und über Tätigkeitsverbote sowie über Maßnahmen zur Steigerung der Effizienz von Restrukturierungs-, Insolvenz- und Entschuldungsverfahren vom 16.07.2019 läuft die Umsetzungsfrist in nationales Recht von zwei Jahren.

Die Arbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung der Verbände (AG SBV) nimmt die Veröffentlichung der Richtlinie der EU zum Anlass, zentrale Anliegen der sozialen Schuldnerberatung im nun folgenden Prozess der Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht zu benennen.

Die AG SBV spricht sich für eine rasche Umsetzung aus, um der Beratungspraxis und den Betroffenen Sicherheit über den weiteren Verlauf zu geben und kein Vakuum entstehen zu lassen.

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