Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung des Rechts des Pfändungsschutzkontos und zur Änderung von Vorschriften des Pfändungsschutzes (PKoFoG)

Die Arbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung der Verbände (AG SBV) begrüßt, dass mit der Veröffentlichung eines Referentenentwurfs zur Fortentwicklung des Rechts des Pfändungs-schutzkontos und zur Änderung von Vorschriften des Pfändungsschutzes (Pfändungsschutz-konto-Fortentwicklungsgesetz – PKoFoG, Stand 27.09.2019) am 09.10.2019 die Weiterentwicklung dieses Rechtsgebietes nun fortgesetzt wird.

Der vorgelegte Gesetzentwurf greift einige Empfehlungen des Evaluierungsberichtes von 2016 und einige Vorschläge der Schuldner- und Verbraucherverbände auf. Dies ist grundsätzlich positiv zu bewerten.
Allerdings durchzieht den Entwurf ein Übermaß an Bürokratie, die zu einer Vielzahl von unnötigen und teilweise auch gesetzeswidrigen Regelungen führt und die dringend benötigte Transparenz und Klarheit für eine sichere Rechtsanwendung aller Beteiligten verhindert. Dies gilt etwa auch für die Systematik des Gesetzes, das zunächst in §§ 850k ff. ZPO-E Einrichtung und Beendigung des Pfändungsschutzkontos, die Pfändung des gemeinsamen Zahlungskontos und die Fortsetzung des Pfändungsschutzes bei Kontenwechsel regelt und an gänzlich anderer Stelle (§§ 899 ff. ZPO-E) die Rechtsfolgen. Das gesamte Regelwerk ist in dieser Form nur noch für Experten verständlich und nicht mehr praxisgerecht. Der Gesetzgeber sollte sich nicht davon leiten lassen, jede erdenkliche – teils auch nur akademische – Fallgruppe vor der Gefahr eines allenfalls theoretischen Missbrauchs zu regeln. Stattdessen sollte er den Mut haben, zu Gunsten von Effizienz und Klarheit für alle Beteiligten zu handeln, auch wenn hierdurch ein geringer Anteil von Fällen vermeintlich zu Unrecht profitiert. Denn die Zahl der Schuldner, die wegen zu komplexer Vorschriften weniger Pfändungsschutz genießen, ist derzeit um ein Vielfaches höher.

Vor diesem Hintergrund empfiehlt die AG SBV eine grundlegende Vereinfachung der Vor-schriften, die wir in der folgenden Stellungnahme im Einzelnen kommentieren.

Zusammenfassung

Aus der Sicht der Verbände der gemeinnützigen Schuldner- und Insolvenzberatung sind u. a. folgende Regelungen grundsätzlich positiv zu bewerten:

  • Rechtsanspruch auf Umwandlung auch bei überzogenen Konten inkl. Klarstellung eines jederzeitigen Rückumwandlungsanspruches, § 850k Absätze 1, 3 ZPO-E
  • Möglichkeit des Pfändungsschutzes für ein Gemeinschaftskonto, § 850l Absatz 1 ZPO-E
  • Klarstellung, dass auch öffentlich-rechtliche Gläubiger den Pfändungsschutz sicherzustellen haben, § 850n ZPO-E
  • Erweiterung der Übertragbarkeit geschützten Guthabens auf drei Monate, § 899 Absatz 2 ZPO-E
  • Gesetzliche Klarstellung, dass das „First In – First Out“-Prinzip bei der Berechnung des pfändbaren Betrags und Übertrags gilt, § 899 Absatz 2 ZPO-E
  • Ausweitung des Aufrechnungsschutzes bei überzogenen Konten, § 901 Abs. 1 ZPO-E
  • Erweiterung der Bescheinigungs-Möglichkeit für Erhöhungsbeträge bei Sozial-leistungen, § 902 ZPO-E
  • Verbesserter Schutz von Nachzahlungen, § 904 ZPO-E
  • Mitteilungspflichten der Zahlungsinstitute im Rahmen der Pfändungsbearbeitung, § 908 ZPO-E

Kritisch und z. T. gänzlich abzulehnen im Sinne eines angemessenen Schutzes des Existenzminimums des Schuldners sind u. a. folgende Vorschläge:

  • Fehlende Regelung zu Pfändungsschutz bei sog. faktischen Unterhaltspflichten im Rahmen des § 850 f ZPO-E
  • Belastung des Nichtschuldners durch Fortwirkung der Pfändungsmaßnahme bei Pfändung eines Gemeinschaftskontos, § 850l Absätze 2, 3 ZPO-E
  • Überflüssige und teure „Mitnahme“ der Pfändungssituation bei einem Kontowechsel nach ZKG, § 850 m ZPO-E
  • Für Kontoinhaber nochmals deutlich verschlechterte Möglichkeit, eine Überprüfung der Kontoführung und Pfändungsbearbeitung zu erreichen, § 899 Absatz 3 ZPO-E
  • „Zwangsvereinbarung“ bei der Rückführung eines debitorischen Saldos und Zahlung aus dem Unpfändbaren, sachgrundlose Privilegierung einzelner Gläubiger, § 901 Ab-satz 2 ZPO-E
  • Nachweisverfahren mit codierter Erklärung und Bescheinigung nebeneinander, die bei Zusammentreffen keine eindeutige Bestimmbarkeit des tatsächlich pfändungsfreien Gesamtbetrags bewirken, § 901 Absatz 1 Nr. 2 ZPO-E
  • Systemwidrige Mitteilungspflicht des Schuldners über geänderte Vermögensver-hältnisse, § 907 Absatz 2 S. 2 ZPO-E
  • Kostentragungspflicht und praxisfremde Verzichtsmöglichkeit des Schuldners bei Mitteilungspflichten, § 908 Absatz 8 ZPO-E
  • Überflüssige Zertifizierung mehrerer Vordrucke für Bescheinigungen, § 910 ZPO-E

Die AG SBV nimmt zu folgenden einzelnen Vorschriften Stellung:

§ 850c ZPO-E – Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen (Nr. 6)

Die Pfändungsfreigrenzen sollen nun jährlich angepasst werden. Aufgrund der jährlichen Aktualisierung wird die Pfändungstabelle aus der Anlage gestrichen. Die jeweiligen Grundfreibeträge für den Schuldner werden für den jeweiligen Bezugszeitraum nun direkt im Gesetzestext benannt.

Bewertung

Die AG SBV begrüßt die jährliche Anpassung der Pfändungsfreigrenzen. Die geltende Regelung ermöglichte keine zeitnahe Anpassung der Pfändungsfreigrenzen an geänderte steuerliche Grundfreibeträge. So erfolgte die prozentuale Anpassung an die nachträgliche Erhöhung des steuerlichen Grundfreibetrags im Jahr 2015 erst zum 01.07.2017. Diese erhebliche zeitliche Verzögerung bei der Anpassung der Pfändungsfreigrenzen an die steuerlichen Grund-freibeträge wird durch die Änderung beseitigt. Damit ist eine zeitnahe prozentuale Anpassung an die Entwicklung des steuerlichen Grundfreibetrages gesichert.

§ 850f Absatz 1 lit a) ZPO – Erhöhung Pfändungsfreigrenzen und „faktische Unterhaltspflicht“ (Nr. 7)

Die Änderung in Abs. 1 lit a) ist ausschließlich der Änderung des § 850c ZPO geschuldet.

Es ist zu befürchten, dass nach der Entscheidung des BGH vom 19. 7. 2017 (IX ZB 100/16) von den Gerichten eine Erhöhung der Pfändungsfreigrenzen gem. § 850f Abs. 1 lit. a ZPO-E nur dann als möglich angesehen wird, wenn nach zivilrechtlichen Vorschriften Unterhalt zu leisten ist, auch wenn dies vom BGH nicht so entschieden worden ist (der Meinungsstreit wurde ausdrücklich offen gelassen, vgl. Rdnr. 8 der Entscheidung).

Bewertung

Eine Ausweitung der Pfändungsschutzvorschrift bei faktischer Unterhaltspflicht ist entgegen der dringenden Empfehlung von Schuldnerberatung und Verbraucherschutz nicht erfolgt. Dies ist unverständlich.

Es steht zu befürchten, dass Schuldner, die eine Einstandsverpflichtung auf Grund sozialrecht-licher Vorschriften trifft (z. B. gem. § 9 Abs. 2 Sätze 1 und 2 SGB II), vollständig von einer Erhöhung ihrer Pfändungsfreigrenze und damit der Sicherung ihres sozialrechtlichen Bedarfs ausgeschlossen bleiben. Mit anderen Worten: Schuldner, die mit Partnern und deren Kindern zusammenleben, müssen sozialhilferechtlich für diese mit ihrem Einkommen und Vermögen einstehen. Sozialleistungen zur Sicherungen des Existenzminimums fließen daher aufgrund der Anrechnung nicht oder nur in entsprechend geringerem Umfang. Im Falle der Pfändung wird der Schuldner aber so behandelt, als bestehe diese Verpflichtung nicht. Dies wiederum hat zur Folge, dass das Existenzminimum der Bedarfsgemeinschaft wegen der gepfändeten Beträge nicht mehr gesichert ist und der Sozialleistungsträger dafür auf Antrag aufkommen muss. Damit geht die Zwangsvollstreckung, das heißt die Begleichung von privaten Schulden, zu Lasten der Staatskasse. Das Bundessozialgericht hat in der Vergangenheit mehrfach ent-schieden, dass dem Schuldner bei der Zwangsvollstreckung keine Gegenstände entzogen werden dürfen, die ihm der Staat aus sozialen Gründen mit Leistungen der Sozialhilfe/Grundsicherung wieder zur Verfügung stellen müsste (so z. B. BSG, 16. 10.2012 – B 14 AS 188/11 R, BGH, Beschluss vom 19. 3. 2004 – IXa ZB 321/03, NJW-RR 2004, 789, 790, BSG, Urt. v. 10. 5. 2011 – B 4 KG 1/10 R).

Diese höchstrichterliche Leitlinie muss gesetzlich umgesetzt und der Wertungswiderspruch zwischen Sozial- und Zwangsvollstreckungsrecht aufgelöst werden. Eine Aushöhlung des Pfändungsschutzes zu Lasten der Staatskasse muss vermieden werden. Es ist keinesfalls zu rechtfertigen, dass solche Fälle den Gerichten überlassen bleiben und die Betroffenen trotz Gefährdung ihrer Existenz Einzelfallwertungen ausgesetzt sind.

An anderer Stelle kennt die ZPO durchaus die Berücksichtigung solcher „faktischer“ Unter-haltspflichten: Im Rahmen der Prozesskostenhilfe, § 115 ZPO, kann das einzusetzende Ein-kommen der bedürftigen Partei um eine „besondere Belastung“ vermindert werden, wenn das Einkommen im Rahmen einer Bedarfsgemeinschaft bei der Bestimmung des sozialhilferecht-lichen Bedarfs der nicht unterhaltsberechtigten Personen berücksichtigt wurde (vgl. OLG Frankfurt a..M., Beschluss vom 28.4.2015 – 5 WF 107/15)

Die AG SBV regt daher dringend an, § 850f Abs. 1 lit. a) ZPO dahingehend zu ändern, dass auch Einstandspflichten aufgrund sozialrechtlicher Vorschriften („aufgrund eines Gesetzes“), also faktische Unterhaltsleistungen, dann berücksichtigt werden, wenn das sozialhilferecht-liche Existenzminimum gemäß SGB II oder XII nicht gesichert ist.

Äußerst hilfsweise muss die Begründung zu § 850f ZPO klarstellend dahingehend ergänzt werden, dass mit der Neufassung insbesondere des Absatzes 3 keine bewusste Entscheidung gegen eine Ausweitung der Vorschrift auf faktische Unterhaltspflichten verbunden ist. Auf-grund der länger bestehenden Diskussion zu dieser Frage sowohl in der Rechtsprechung (BGH IX ZB 100/16 vom 19.10.2017) als auch in der juristischen Fachliteratur könnte die Nicht-regelung als bewusstes Auslassen und damit als gesetzgeberische Entscheidung verstanden werden, die auch einer gerichtlichen Einzelfallentscheidung entgegen stünde. Dies gilt umso mehr als § 902 Nummer 1 lit. a und b ZPO – E sehr klar zwischen gesetzlichem Unterhalt und sozialrechtlicher Einstandspflicht unterscheidet.

Änderungsvorschlag:

  • § 850f ZPO Abs. 1 lit. a ZPO: Ergänzung bzw. Einfügung: „[…] für sich oder für die Personen, denen er gesetzlichen Unterhalt zu gewähren hat oder denen gegenüber er aufgrund des § 9 Abs. 2 Sätze 1 und 2 SGB II oder §§ 20, 39 Satz 1 SGB XII einstandspflichtig ist, nicht gedeckt ist.“
  • Hilfsweise: Ergänzung der Begründung, dass eine Entscheidung über die Berücksichtigung faktischer Unterhaltspflicht in diesem Gesetzgebungsverfahren nicht getroffen wurde.

§ 850k ZPO-E – Einrichtung des Pfändungsschutzkontos (Nr. 8)

Absatz 1: Einrichtung eines P-Kontos

Im Rahmen des Anspruches auf Einrichtung eines Pfändungsschutzkontos wird klargestellt, dass der Schuldner ausdrücklich auch dann einen entsprechenden Anspruch hat, wenn sein Konto im Minus ist (das heißt, debitorisch geführt wird). Gleichzeitig wird insgesamt der jeder-zeitige Anspruch des Schuldners auf Umwandlung gestärkt. Darüber hinaus wird die Möglichkeit der Umwandlung des Kontos nunmehr auch auf den bevollmächtigten Vertreter erweitert.

Bewertung:

Diese Änderungen werden seitens der AG SBV ausdrücklich begrüßt. Hier kommt es bis heute zu Problemen mit der örtlichen Kreditwirtschaft, weil die Umwandlung eines Kontos im Minus abgelehnt wurde. Das ist schon umso problematischer als der Schutz von Sozialleistungen im Minus auch ohne Pfändung des Kontos nur mit einem P-Konto möglich ist (frühere Vorschrift des § 55 SGB I, § 901 Absatz 2 ZPO-E). Insgesamt wird nun deutlich, dass die Umwandlung nicht von einer Entscheidung des Zahlungsinstitutes abhängt und jederzeit bedingungsfrei verlangt werden kann.

Aus der Sicht der sozialen Schuldnerberatung ist außerdem zu begrüßen, dass ein bevoll-mächtigter Vertreter zukünftig eine Umwandlung vornehmen darf. Damit können Schuldner, die aufgrund einer Erkrankung oder sonstiger Hindernisse die Umwandlung nicht persönlich vornehmen können, Dritte mit der Umwandlung und damit Sicherung ihres unpfändbaren Ein-kommens beauftragen.

Absatz 2: Ein P-Konto pro Person und Missbrauchsschutz bei Kontenwechsel

Absatz 2 regelt zunächst – wie bisher auch – dass der Schuldner nur ein einziges laufendes Pfändungsschutzkonto unterhalten darf und er dies gegenüber dem Kreditinstitut zu versichern hat.

Darüber hinaus muss der Schuldner nun – neu – angeben, ob er in dem vorherigen Kalendermonat vor seinem Einrichtungsverlangen bereits ein Pfändungsschutzkonto geführt hat. Sollte das der Fall gewesen sein, kann der Gläubiger nunmehr beantragen, dass das Vollstreckungs-gericht einen abweichenden Pfändungsbetrag festsetzt.

Bewertung:

Aus Sicht der AG SBV ist diese Neuregelung überflüssig und erfüllt ihren Zweck nicht. Sie kann wegen übergroßer Bürokratie ersatzlos entfallen.

Die Angabe eines im vorherigen Monats bestehenden Pfändungsschutzkontos mit dem ent-sprechenden Antragsrecht für den Gläubiger soll einen mutmaßlichen Nachteil des Gläubigers ausgleichen, den dieser dadurch erleiden könnte, dass der Schuldner durch die Schließung und zeitnahe Neueröffnung des P-Kontos seinen Pfändungsschutz mehrfach ausschöpfen könnte.

Es ist nahezu keine Konstellation denkbar, die den Anwendungsbereich dieses Gläubigerantrages überhaupt eröffnen würde. Denn die Einnahmen des Schuldners fließen immer nur ein einziges Mal auf ein Konto. Dort sind sie ggf. vom Freibetrag geschützt. Überschießende Beträge sind pfändbar und werden an den Pfändungsgläubiger ausgekehrt. Endet die P-Konto-Funktion durch Schließung des Kontos werden durch Bildung eines Abschlusssaldos noch auf einem gepfändeten Konto befindliche Beträge ebenfalls an den Gläubiger ausgekehrt. Zuvor kann der Schuldner nur solche Beträge verfügen, die von seinem Freibetrag umfasst sind. Sollte er nun im nächsten Kalendermonat ein neues P-Konto eröffnen, steht ihm selbstverständlich ein neuer Freibetrag für diesen Kalendermonat zu. Dort kann er neue Einnahmen und den pfändungsgeschützten Restbetrag von seinem alten Konto gutschreiben lassen. Aber auch hier ist die Grenze durch den Freibetrag gesetzt.

Ein Missbrauch ist nicht denkbar, zumal der Gläubiger von dem neuen Konto erst einmal Kenntnis erlangen und eine erneute Pfändung veranlassen müsste.

Der Gesetzgeber beabsichtigt mutmaßlich die Regelung für denjenigen unwahrscheinlichen Fall, dass der Schuldner planvoll eine größere zu erwartende Zahlung auf die Weise zu schützen beabsichtigt, dass er diese vor Überweisung teilen und nach Anweisung zunächst auf das eine und dann auf das neue Konto leiten möchte, welches wiederum sofort gepfändet worden sein müsste. Überweisende, die sich hierauf einlassen wollen würden, könnten und würden ohne weiteres den Weg der Barzahlung wählen. Tatsächliche Fallgruppen finden sich in der Gesetzesbegründung jedenfalls nicht.

Folgerichtig hat auch die Evaluation des P-Kontos durch das Institut für Finanzdienstleistungen (IFF) ergeben, dass Missbrauchsfälle beim P-Konto die absolute Ausnahme sind. Nur in 0,05 Prozent der Fälle ist ein Missbrauch seitens der Zahlungsinstitute benannt worden. Es besteht unseres Erachtens daher keine Notwendigkeit, bürokratische Vorschriften für nur theoretisch bestehende Fallgruppen vorzusehen. Für einen effektiven Missbrauchsschutz genügt, dass der Kontoinhaber gem. § 850k Abs. 8 ZPO aF wie bisher versichert, kein weiteres Pfändungsschutzkonto zu unterhalten.

Zudem ist europarechtlich durch das Zahlungskontengesetz normiert, dass jeder Verbraucher unabhängig von seinen wirtschaftlichen Verhältnissen ein Basiskonto eröffnen und jederzeit wechseln kann. Dieses Recht darf nicht eingeschränkt werden.

Änderungsvorschlag:

  • Absatz 2: Ersatzlose Streichung der Sätze 4 – 6 sowie Änderung des Satzes 7: „des Satzes 3

Absatz 3: Aufhebung der P-Konto-Funktion

Der Kontoinhaber hat nunmehr einen jederzeitigen Anspruch auf Beendigung der P-Konto-Funktion auf seinem Zahlungskonto mit einer Frist von 4 Geschäftstagen zum Monatsende.

Bewertung:

Die Regelung dieser sogenannten Rückumwandlung war seitens der AG SBV gefordert worden. Sie setzt entsprechende Gerichtsurteile um und war als klarstellender spiegelbildlicher Anspruch zu der Einrichtung des Kontos überfällig. Kontoinhaber und Pfändungsschuldner machen seit Jahren die Erfahrung, dass nicht völlig eindeutig geregelte Sachverhalte von einzelnen Instituten zu ihren Lasten ausgelegt werden. Die Regelung stärkt darüber hinaus das bestehende Recht des Kontoinhabers auf jederzeitigen Kontowechsel auch ohne die Inanspruchnahme der Kontenwechselhilfe gemäß Zahlungskontengesetz (ZKG). Das ist erforderlich, weil die Inanspruchnahme der Kontenwechselhilfe eine für Verbraucher frei wählbare Option darstellt und entsprechend der EU-Vorgaben der zugrunde liegenden Richtlinie nicht behindert werden darf. Bei einem „normalen“ Kontowechsel muss aber folgerichtig auch ein zeitnaher Wechsel der P-Konto-Funktion möglich sein. Dies ist nur mit der vorliegenden gesetzlichen Klarstellung sicher zu stellen.

§ 850l ZPO-E –Pfändung des Gemeinschaftskontos (Nr. 8)

Erstmals soll der Pfändungsschutz bei Pfändung eines Gemeinschaftskontos (Oder-Konto) geregelt werden.

Sobald ein Gemeinschaftskonto gepfändet ist, hat das Zahlungsinstitut die Verpflichtung, alle Kontoinhaber über die Wirkungen der Pfändung zu informieren (§ 908 Absatz 3 ZPO – E). Die Kontoinhaber können die Einrichtung eines Einzelkontos, welches als P-Konto geführt wird, verlangen. Das Guthaben zum Zeitpunkt der Pfändung wird – auf Verlangen der Kontoinhaber – zunächst nach Kopfteilen auf die Einzelkonten übertragen. Hierfür haben die Kontoinhaber zwei Monate Zeit. Die Pfändung dieses Guthabens setzt sich auf den Einzelkonten, d. h. auch auf dem Konto des nicht gepfändeten Kontoinhabers, fort. Durch die Übertragung des Gut-habens auf die P-Konten wird der unpfändbare Anteil geschützt. Abweichende Regelungen können sowohl die Kontoinhaber, als auch die Gläubiger beim Vollstreckungsgericht beantragen.

Bewertung:

Die AG SBV begrüßt die Schließung der bisher bestehenden gesetzlichen Lücke. Die nun im Vergleich zum Diskussionsentwurf gefundene Lösung wird für den größten Teil der betroffenen Familien die Sicherung der Existenz auf die Weise gewährleisten können, wie sie auch bei Vorliegen von Einzelkonten bestünde. Aus Sicht der Schuldnerberatungspraxis ist nur eine geringe, weitere Klarstellung erforderlich.

Dennoch wäre eine Regelung zu bevorzugen gewesen, die den Kontoinhaber – der nicht Pfändungsschuldner ist – umfassender schützt und bei diesem keine Eröffnung eines Pfändungsschutzkontos – mit den daraus resultierenden längerfristig wirkenden Nachteilen – erforderlich macht. Dies würde auch unter dem Gesichtspunkt Aufwandsverringerung beim Drittschuldner und Vermeidung von Anträgen beim Vollstreckungsgericht – zu einer zweckmäßigeren Lösung führen, die dennoch den allergrößten Teil der Interessen fair ausgleicht. Denn der Gläubiger hätte weiterhin die Möglichkeit, per Antrag eine andere, vom Prinzip der Kopfteilung abwei-chende Aufteilung der übertragenen Beträge zu erwirken, sollten Anhaltspunkte hierfür vorliegen.

Insgesamt wird der nun vorgesehene zweimonatige Zeitraum zur Einrichtung von Einzelkonten und Aufteilung des Guthabens nach Kopfteilen als ausreichend, aber auch notwendig bewertet. Das Problem bestünde andernfalls darin, dass Kontoinhaber es nicht schaffen könnten, ihre Zahlungsströme innerhalb eines kürzeren Zeitraumes so auf die neuen Einzelkonten umzuleiten, dass ein lückenloser Pfändungsschutz gewährleistet wäre. Denn es liegt nur sehr eingeschränkt in der Hand der Kontoinhaber, den Zahlungsfluss von Sozialleistungsträgern oder Arbeitgebern entsprechend zu steuern.

Zur Klarstellung wird angeregt, in Absatz 2 Satz 1 vorzusehen, dass jedem Kontoinhaber, der eine natürliche Person ist, der Anspruch auf Einrichtung eines Einzelkontos zusteht. Die gewählte Formulierung „ist einer der Kontoinhaber eine natürliche Person, kann dieser …“ ist insoweit nicht eindeutig und die Gesetzesbegründung steht bei der Rechtsanwendung in Zahlungsinstituten regelmäßig nicht zur Verfügung.

Änderungsvorschlag:

Klarstellung in Absatz 2, Satz 1: „ Jeder Kontoinhaber, der eine natürliche Person ist, kann während des Zeitraumes nach Absatz 1 ….“

Vermeidung des zunächst notwendigen Pfändungsschutzkontos auch des Nichtschuldners in Absatz 3; “Die Wirkungen von Pfändung und Überweisung des Guthabens auf dem gemein-samen Zahlungskonto setzen sich an dem nach Absatz 2 übertragenen Guthaben auf dem Konto des Pfändungsschuldners fort.”

§ 850m ZPO-E – Pfändungsschutz bei Kontenwechsel nach § 22 ZKG (Nr. 8)

Mit dieser Vorschrift wird der Wechsel des Pfändungsschutzkontos im Rahmen einer Konten-wechselhilfe nach dem Zahlungskontengesetz geregelt. Will der Schuldner mit seinem P-Konto zu einem anderen Zahlungsinstitut wechseln und nimmt die Kontowechselhilfe in An-spruch, dann werden die auf dem P-Konto liegenden Pfändungen, gemäß der Rangfolge auf das neue Konto übertragen. Die Wirkung dieser Übertragung mittels Zustellung durch den Gerichtsvollzieher ist die einer Vorpfändung, allerdings nunmehr mit einer Verlängerung der Frist auf 2 Monate. Die Pfändungsgläubiger müssen dem neuen Zahlungsinstitut einen neuen Pfändungsbeschluss zustellen lassen. Die beiden Drittschuldner unterliegen diversen Informations- und Übertragungspflichten. So muss das abgebende Institut die bestehenden Pfändungsbeschlüsse dem neuen Institut zustellen lassen. Die Kosten dieser Maßnahme soll der Schuldner und Kontoinhaber tragen.

Bewertung:

Das vorgesehene Verfahren bei einem Kontenwechsel ist aufwändig, bürokratisch und fehler-anfällig. Es ist nachteilig für den Schuldner, aber vor allem zeit- und kostenaufwändig für den Drittschuldner. Zusätzlich werden die Gerichte mit neuen Aufgaben belastet. Die Regelung schießt deutlich über dasjenige hinaus, was im Hinblick auf das ZKG für einen Übergang des P-Kontos geregelt werden müsste und sollte diesbezüglich ersatzlos gestrichen werden.

Die Übertragung von Pfändungen von einem gepfändeten Konto auf ein bisher nicht gepfän-detes neues Konto bei einem anderen Drittschuldner stellt einen in der Sache unnötigen Systembruch in der ZPO dar – denn Grundprinzip des Vollstreckungsrechts ist die Neueinlei-tung von Pfändungsmaßnahmen bei einem Wechsel des Kontos, Arbeit-/ Auftraggebers oder Sozialleistungsträgers etc. Der Gläubiger kann seine Rechte ohne weiteres dadurch wahren, dass er eine Vermögensauskunft einfordert und ihm sinnvoll erscheinende Gegenstände oder Forderungen pfänden lässt. Hinreichende Gründe für eine Abkehr von diesem Grundprinzip sind nicht erkennbar.

Die zusätzliche Belastung der Gerichte umfasst nicht nur die neu zu erlassenden Pfändungs-beschlüsse, sondern auch die entsprechenden Pfändungsschutzbeschlüsse, denn diese ziehen bei dem Kontenwechsel nicht mit um.

Die vom Kunden aktivierte Kontenwechselhilfe nach dem ZKG umfasst Informationen über die bestehenden Daueraufträge, Überweisungen, Lastschriften und das zum Zeitpunkt der Über-tragung bestehende Guthaben. Pfändungen sind vom ZKG gar nicht umfasst. Sie sind konto- und nicht schuldnerbezogen. Wird im Rahmen der Übertragung die alte P-Konto-Funktion auf-gehoben, kann der Schuldner, wenn er dies wünscht, bei dem neuen Konto die P-Konto-Funktion neu einrichten lassen. Ein potenzieller Missbrauch, über zwei P-Konten zu verfügen, ist nicht erkennbar. Hierzu verweisen wir auf die Ausführungen zu § 850k Absatz 2 Sätze 3-6 ZPO – E.

Kosten und Aufwand der Regelung stehen in keinem Verhältnis zum vermeintlichen Vorteil eines nahtlosen P-Konto-Wechsels, an dem der Schuldner jedenfalls kein Interesse hat, da er den Schutz seines Existenzminimums wie beschrieben auch auf eine andere Art sichern kann. Die vorliegend gefundene Form beinhaltet keinerlei Vorteile für den Schuldner. Im Gegenteil: Er zahlt im Ergebnis für die Information, die Zustellung der Gerichtsbeschlüsse, für die Kon-tenwechselhilfe und schlussendlich für die neuen Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse. Dies dürfte insgesamt mindestens einen hohen zweistelligen Betrag ausmachen, wodurch faktisch das jederzeitige Recht auf einen Kontenwechsel nach EU- und Bundesrecht behindert wird. Gerichte haben schon weit geringere „Behinderungs“-Entgelte für unzulässig gehalten
Die zu erwartenden hohen Kosten widersprechen auch § 788 ZPO, wonach die Kosten der Zwangsvollstreckung niedrig zu halten sind.

In der Gesetzesbegründung wird die Kostentragungspflicht des Schuldners damit begründet, dass er die Kosten durch seinen Kontenwechsel veranlasst habe. Das ist nicht der Fall. Die Kosten der Zwangsvollstreckung trägt zunächst der Gläubiger, der diese Maßnahmen veran-lasst. Der Schuldner nimmt hier nur sein Recht auf jederzeitigen Kontenwechsel wahr, zu dem der Gesetzgeber ein unnötiges, aufwändiges und teures Verfahren zum vermeintlichen Schutz von Gläubigern vorsieht. Insofern kann die Veranlassung nicht dem Schuldner angelastet werden.

In der Praxis funktioniert die hier vorgesehene Kontenwechselhilfe nach ZKG als Methode des Kontenumzuges nicht – die Vorschrift hat daher keine Praxisrelevanz. Auch vor diesem Hintergrund ist nicht zu rechtfertigen, dass Drittschuldner hier einen Workflow aufsetzen, mithin Aufwand betreiben, der in der Realität kaum zur Umsetzung kommt. So kommt der Marktwächter Finanzen der Verbraucherzentralen in einer ersten Untersuchung (Ein Jahr gesetz-liche Konto-Wechselhilfe – Bekanntheit, Nutzung und Probleme) auch zu dem Ergebnis, dass die gesetzliche Konto-Wechselhilfe aufgrund bestehender Intransparenz seitens der Banken (Formulare, Kosten) kaum genutzt wird und auch nicht problemlos funktioniert (unvorherge-sehener Mehraufwand auf Seiten der Verbraucher, unerwartete Kosten, verspätet abgeschlossener Konto-Wechsel bis hin zum vollständigen Scheitern). Insbesondere in Bezug auf Basiskonten ergaben sich Probleme, da nur Anspruch auf ein einziges Basiskonto besteht, zu Beginn des Konto-Wechsels aber das bisherige Konto ja noch besteht und das Kreditinstitut die Einrichtung eines neuen dann verweigert.

Bei weiteren Aufgaben in diesem Rahmen ist mit weiteren Problemen zu rechnen: Die Berechnung der einzelnen Bestandteile eines P-Kontos, wie Freibetrag, Verfügungen, nicht verfügte Freibetragsanteile aus den einzelnen Vormonaten (bis zu drei Monate zukünftig) und Moratoriumsguthaben ist komplex und – wie die Praxis zeigt – fehleranfällig. Eine korrekte Übertragung der Guthaben und Freibeträge dürfte zudem schwierig und per Software nicht ohne weiteres umzusetzen sein. Nach ZKG können im Rahmen der Kontenwechselhilfe unterschiedliche Zeitpunkte für die verschiedenen Handlungsschritte angegeben werden. Dies ist mit einer verlässlichen Übertragung von Pfändungsschutz schon systembedingt nicht ver-einbar. Die Intention der Vorschrift geht auch damit ins Leere.

Fazit:

Die Vorschrift des § 850m ZPO – E ist unnötig. Der Schuldner benötigt den nahtlosen Übergang der P-Konto-Funktion wie hier vorgesehen nicht und wird von dieser Form des Kon-tenwechsels keinen Gebrauch machen. Da Missbrauch in einem messbaren Ausmaß nicht zu erwarten ist, stehen Bürokratieaufwand sowie Kosten auf der einen und Nutzen der Vorschrift auf der anderen Seite in keinem Verhältnis zueinander. Gläubiger und Drittschuldner erleiden keine messbaren Nachteile, würde die Vorschrift entfallen.

Änderungsvorschlag:

  • Vollständige Streichung der Vorschrift

§ 850n ZPO-E – Rechtsfolgen bei einem eingerichteten Pfändungsschutzkonto (Nr. 8)

Die Vorschrift verweist – neu – auf einen eigenen Abschnitt im Hinblick auf die Rechtsfolgen der Einrichtung des P-Kontos. Die Entzerrung der Vorschriften ist praktikabel, jedoch wären deutlich weniger Vorschriften ausreichend gewesen. Und eine Zusammenfassung aller Vor-schriften zum Pfändungsschutzkonto wäre deutlich günstiger für die Anwendung, weil durch die gegenwärtig vorgesehene Regelungssystematik die Übersichtlichkeit leidet.

Die Vorschrift stellt in Absatz 2 außerdem klar, dass die Wirkungen der §§ 899 ff ZPO-E auch für die Beitreibung von Forderungen öffentlich-rechtlicher Gläubiger nach Bundesrecht gelten und diese generell die Rolle des Vollstreckungsgerichts einnehmen. Zusätzlich wird wiederum explizit die Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts in einigen Fällen öffentlich-rechtlicher Vollstreckung vorgesehen.

Bewertung:

Aus Sicht der AG SBV ist diese gesetzliche Klarstellung zu begrüßen, stellt doch die Unsicherheit und – nach der praktischen Erfahrung der Schuldnerberatung – auch Verweigerungshaltung auf Seiten der Behörden im Hinblick auf eine eigene Zuständigkeit eines der größeren Anwendungsprobleme des P-Kontos dar. Zu hoffen bleibt, dass diese Klarstellung bei den öffentlich-rechtlichen Gläubigern ankommt und diese ihre Doppelrolle als Gläubiger und Voll-streckungsschutzstelle gleichermaßen wahrnehmen werden.

Der ausschließliche Verweis auf die „Verwaltungsvollstreckung nach Bundesrecht“ könnte zudem dazu führen, dass die Unsicherheit bei der Vielzahl der öffentlich-rechtlichen Vollstreckungen nach Landesrecht weiter besteht. Denn für den Schuldner ist häufig nicht erkennbar, bei wem er Vollstreckungsschutzanträge stellen kann. Eine ausreichende Aufklärung hierüber erhält er allenfalls in Schuldnerberatungsstellen oder Verbraucherzentralen. Das ist ange-sichts der Vielzahl der Kontopfändungen, die gerade durch öffentliche Gläubiger veranlasst werden, nicht ausreichend.

Es kommt in der Praxis häufig vor, dass der Schuldner, wenn sowohl öffentlich-rechtliche Pfändungs- und Einziehungsverfügungen, als auch Pfändungen sonstiger Gläubiger vorliegen, seine Pfändungsschutzanträge mehrfach stellen muss und es auch zu unterschiedlichen Beschlüssen kommen kann.

Der Kontopfändungsschutz sollte verfahrenstechnisch vereinfacht werden – und zwar mit einer vollstreckungsrechtlichen Sonderregelung für die Kontopfändung. Dies könnte z. B. in Form einer Konzentration der Zuständigkeit auf die Vollstreckungsgerichte erfolgen. Damit könnte auch das Problem des unzureichenden Schutzes über die Vollstreckungsbehörden gelöst werden.

Abschnitt 4 Wirkungen des Pfändungsschutzkontos

§ 899 ZPO-E – Freibetrag; Übertragungsmöglichkeit (Nr. 11)

Neu geregelt wird, dass der Grundfreibetrag auf den nächsten vollen 10-Euro-Betrag angeho-ben wird. In Absatz 2 wird der Übertragungszeitraum auf drei Monate verlängert. Eine weitere Übertragung über die drei Monate hinaus ist nicht möglich und führt zur Pfändung. Weiter ist geregelt, dass Verfügungen zuerst mit den Guthaben verrechnet werden, welches zuerst gebucht wurde (first in – first out).
Im Vergleich zum Diskussionsentwurf neu eingefügt wurde Absatz 3, wonach der Schuldner die Kontoführung unverzüglich zu überprüfen hat. Er trägt die Darlegungslast für eine fehlerhafte Kontoführung.

Bewertung:

Die Umstellung des Pfändungsfreibetrages auf volle 10-Euro-Beträge wird seitens der AG SBV begrüßt; ebenso grundsätzlich die Verlängerung des Übertragungszeitraums für geschützte Beträge.
Der Rechtsgedanke, welcher den Gesetzgeber zu der Schaffung des Absatzes 3 zur Überprüfung der Kontoführung durch den Schuldner und Kontoinhaber geleitet haben könnte, ist demgegenüber nicht nachzuvollziehen. Die Vorschrift muss ersatzlos entfallen, da sie den Schuld-ner rechtswidrig von der Wahrung seiner Rechte abschneidet.

Als einen wichtigen Schritt in die richtige Richtung wird die Möglichkeit der Übertragung des geschützten, nicht verbrauchten Guthabens auf drei nachfolgende Kalendermonate unter Be-rücksichtigung des Prinzips „first in – first out“ bewertet. Hiermit werden zunächst einmal sol-che Auskehrungen an Gläubiger verhindert, die deshalb vorkommen, weil Schuldner ihr in der zweiten Monatshälfte oder zum Monatsende eingehendes Einkommen übertragen und dann nicht vollständig verfügen. Insofern war die Regelung überfällig. Eine Entscheidung des BGH vom 04.12.2014 (IX ZR 115/14) in diese Richtung ist von der Bankpraxis nicht umgesetzt worden.

Die Möglichkeit, Ansparungen für drei weitere Monate vornehmen zu können, entlastet den Schuldner auch besser, um für notwendige Anschaffungen Vorsorge treffen zu können. Denn insbesondere Sozialleistungsempfänger sind gehalten, aus dem Leistungsbezug entsprechende Ansparungen für einmalige Anschaffungen vorzunehmen (vgl. § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 SGB II).

Allerdings wird es aufgrund der Begrenzung des Übertragungszeitraums bei Überschreitung des Zeitraums zu pfändbaren Beträgen kommen. Unpfändbares Einkommen, wie übertragene Anteile aus einem ALG II-Anspruch können dann gepfändet werden. Dies widerspricht dem stets von der AG SBV geforderten Prinzip „einmal unpfändbar, immer unpfändbar“. Denn nur wenn geschützte Beträge auch geschützt bleiben, kann das o.g. Schonvermögen erzielt werden – bei gleichzeitig geringstmöglicher Bürokratie oder Aufwand seitens der Drittschuldner.

Zu Absatz 3: Bereits heute – Übertragung von nicht genutzten, geschützten Guthaben in einen Folgemonat – ist kein Schuldner in der Lage nachzuvollziehen, warum genau auf seinem Konto jeweils ein bestimmter Betrag noch verfügbar oder nicht verfügbar ist und warum es zur Aus-kehrung bestimmter Beträge an den Gläubiger gekommen sein könnte. Selbst mit den nun neu eingeführten Informationspflichten wäre er hierzu nicht befähigt. Auch Beratungsstellen und Rechtsanwälte können dies nur mit langjähriger Erfahrung und guter Schulung. Bei einem dreimonatigen Übertragungszeitraum ist die Unterscheidung von Ansparüberträgen, Moratoriumsguthaben und verfügbaren Beträgen gänzlich unmöglich. Der Gesetzgeber wollte offenbar einen Ausgleich für den nunmehr verlängerten Ansparübertrag schaffen und Zah-lungsinstitute vor nachfragenden Schuldnern schützen, die nicht verstehen, was genau auf ihrem Konto passiert. Die Lösung für die Misere einer derart komplexen Rechtslage kann aber keinesfalls sein, Schuldner von jeglicher Wahrnehmung ihrer Rechte abzuschneiden. Denn wenn die Konto-führung nicht verständlich ist, können Kontoinhaber die geforderten konkreten Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Kontoführung auch nicht vortragen. Damit sind sie auf das schiere Ver-trauen auf eine ordnungsgemäße Kontoführung durch den Drittschuldner angewiesen. Zwar ist in der Praxis die Kontoführung nach Überprüfung häufig fehlerfrei, sie ist es aber keinesfalls immer – insbesondere auch dann nicht, wenn die Rechtsauslegung unterschiedlich ist.

Die Vorschrift muss daher aufgehoben werden. Eine Vereinfachung kann nur über eine Separierung der geschützten Beträge und dauerhafte Freistellung erreicht werden.

Änderungsvorschlag:

  • Ersatzlose Streichung des Absatzes 3
  • Dauerhafte Freistellung aller einmal geschützten, aber nicht im Eingangsmonat verfügten Guthaben

§ 901 ZPO-E – Pfändungsschutz bei debitorischem Pfändungsschutzkonto; So-zialleistungsschutz (Nr. 11)

Absatz 1: Debitorisches Pfändungsschutzkonto

Auf einem debitorisch geführten Konto soll ein weitergehender Aufrechnungs- und Verrech-nungsschutz neu eingeführt werden. Der zeitlich begrenzte Verrechnungsschutz für Sozialleistungen bleibt auch weiterhin bestehen. Der Auf- und Verrechnungsschutz für Einkünfte wird kombiniert mit einer Rückzahlungsverpflichtung des Schuldners in Höhe von mindestens drei Prozent des Freibetrags im Monat. Wird keine Einigung erzielt, entscheidet das Vollstreckungsgericht unter Berücksichtigung auch der Leistungsfähigkeit des Schuldners. Während des Rückzahlungszeitraums kann der Schuldner das Konto nicht in der Form des § 850m ZPO-E wechseln.

Bewertung:

Die AG SBV begrüßt, dass ein allgemeiner Aufrechnungs- und Verrechnungsschutz auf einem debitorisch geführten gepfändeten P-Konto eingeführt werden soll. Solch eine Regelung ist überfällig. Der BGH hatte bereits 2005 einen Verrechnungsschutz nur deshalb abgelehnt, weil die gesetzlichen Regelungen eine andere Entscheidung nicht ermöglichten. Sie ist auch zwingend, weil der Schuldner nach einer Verrechnung von Arbeitseinkommen mittellos wird und damit einen Anspruch auf Zahlung von Sozialleistungen aus der Staatskasse erhält – dies ist unzulässig, weil es zu einer Schuldentilgung auf staatliche Kosten führt, s.o.

Die hier offenbar zum Ausgleich geschaffene Verpflichtung zu einem Zwangsvergleich mit Rückführung des Dispokredites aus unpfändbarem Einkommen (Absatz 2) ist allerdings system- und verfassungswidrig und muss ersatzlos entfallen. Sachgerechte Beweggründe gibt es hierfür nicht. Der Pfändungsschutz wird unterlaufen und verschärft die Schuldnersituation noch einmal.

Beispiel:

Der Kontoinhaber (= Schuldner) verdient 1.500 € netto und kommt einer gesetzlichen Unterhalts-verpflichtung nach. Der Schuldner verfügt über ein Zahlungskonto mit einem aktuellen Sollsaldo von 2.000 €, welches auch seinem Dispositionslimit entspricht.

Das Zahlungsinstitut stellt den Dispo fällig, z. B. aufgrund einer Negativmitteilung einer Auskunftei. Nach Fälligstellung des Dispo wird das Gehalt dem Konto gutgeschrieben. Die Bank darf vollständig aufrechnen, d. h. der Schuldner steht mittellos da und muss einen Antrag beim Sozialleistungsträger stellen.

Zahlungsinstitute müssen mit ihren Forderungen, auch bei überzogenen Zahlungskonten aus Dispokrediten, wie jeder andere Gläubiger behandelt werden, d. h. dass der in der ZPO normierte Pfändungsschutz auch hier zu gelten hat. Rechnet das Zahlungsinstitut – unabhängig von Pfändungsfreigrenzen – auf, dann kann das garantierte Existenzminimum nur gesichert werden, indem der Staat einspringt und – mittelbar – die Schulden des Zahlungsinstituts tilgt (siehe Beispiel). Dies kann so nicht gewollt sein.

Den Aufrechnungs- und Verrechnungsschutz unter die Bedingung zu stellen, dass zwischen Zahlungsinstitut und Schuldner eine Art „Zwangsvereinbarung“ zu treffen ist, wird allerdings als systemwidrig (im Rahmen der ZPO geregelter Kontrahierungszwang) und den gesetzlichen Pfändungsschutz untergrabend abgelehnt. Denn in dieser Situation hat der Schuldner kaum eine andere Wahl als zuzustimmen, wenn er nicht mittellos dastehen möchte. Solche „Zwangsvergleiche“ schaffen eine privilegierte „Beitreibungssituation“ für das Zahlungsinstitut. Der besonderen Situation und dem Risiko bei Vergabe eines Dispokredites wird das Gesetz schon dadurch gerecht, dass der zu zahlende Zinssatz erheblich über dem eines gewöhnlichen Ra-tenkredites liegt und das Institut jede eingehende Zahlung (im Plus) sofort mit dem einge-räumten Kredit verrechnen darf. Weitergehende Privilegierungen vor anderen Gläubigern in das pfändbare Einkommen des Schuldners sind keinesfalls sachgerecht.

Auch wenn der Gesetzesentwurf “nur” eine Mindestrate von 3 % des geschützten Betrags vorsieht, ist dieser Betrag (der sich bei Alleinstehenden immerhin auf mindestens 35,36 EUR belaufen würde und damit mehr als 8 % des SGB II – Regelbedarfs ausmacht) aus dem un-pfändbaren Einkommen zu zahlen. Die Mindestrate führt dazu, dass der Schuldner – je nach Höhe der Überziehung und des Verzugszinssatzes – sehr lange zurückzahlen muss. Zahlun-gen aus dem unpfändbaren Einkommen führen – nach unserer Erfahrung – regelmäßig zum Entstehen neuer Schulden, besonders im Bereich der sogenannten Primärschulden, d. h. bei Miet- und Energiezahlungen.

Es muss jedenfalls vermieden werden, dass das Einkommen des Schuldners durch die Zahlungsvereinbarung unter das Existenzminimum nach SGB II bzw. SGB XII fällt. Entsprechendes gilt für die Auf- oder Verrechnung zu Unrecht erhaltener Sozialleistungen oder Beitrags-rückstände gemäß §§ 51 und 52 SGB I. Ein weitergehender Zugriff von Kreditinstituten ist nicht zu rechtfertigen.

Das Kontowechselverbot (§ 901 Absatz 1 Satz 6 ZPO-E) für den Zeitraum der Ratenzahlungs-vereinbarung verschärft die Situation noch zusätzlich.

Änderungsvorschlag:

  • § 901 Absätze 2 und 3 streichen.
  • Hilfsweise: Eine ratenweise Vereinbarung zur Rückführung des Saldos ist nur insofern zulässig, als der Schuldner nicht nachweist, dass er durch diese leistungsbedürftig nach SGB II oder SGB XII wird.
  • § 394 BGB ergänzen bzw. präzisieren, dass die Aufrechnung auf einem Zahlungskonto nur im Rahmen der Regelungen des §§ 899 ff ZPO zulässig ist.

Absatz 4: Aufrechnungsschutz für Sozialleistungen und sonstige Geldleistungen

Absatz 4 übernimmt die bisherige Regelung des § 850k Absatz 6 ZPO und regelt den 14-tägigen Sozialleistungsschutz – als Spezialregelung, die für diesen Zeitraum § 901 Absatz 1 ZPO – E vorgeht. Der Gesetzentwurf sieht eine Erweiterung vor, so dass der Aufrechnungs-schutz zukünftig insbesondere auch für Geldleistungen der Bundesstiftung „Mutter und Kind – Schutz des ungeborenen Lebens“ gilt.

Bewertung:

Die Ausweitung des Aufrechnungsschutzes auf Leistungen der Bundesstiftung „Mutter und Kind“ und weiterer Stiftungs- und Notfallhilfen ist aus der Sicht der AG SBV positiv. Damit können diese Leistungen gesichert werden.

§ 902 ZPO-E – Erhöhungsbeträge (Nr. 11)

Die Vorschrift übernimmt im Wesentlichen die Erhöhungsbeträge des § 850k Absatz 2 ZPO aF und erweitert sie um die Entgegennahme von Asylbewerberleistungen und Geldleis-tungen der Bundesstiftung „Mutter und Kind“ sowie weiterer bundesrechtlich gewährter, unpfändbarer Leistungen. Weiter sollen zukünftig auch die Leistungen für Auszubildende (§ 27 SGB II) geschützt werden können, wenn sie der Schuldner entgegennimmt. Der neue § 902 ZPO-E stellt klar, dass die nach dem SGB II, SGB XII oder Asylbewerberleistungsgesetz an den Schuldner gewährten Leistungen nur dann zur Erhöhung führen, wenn der zustehende Freibetrag überschritten wird.

Bewertung:

Die Erweiterung der Erhöhungsbeträge auf weitere Leistungen ist zu begrüßen, sie ist stringent und schließt eine gesetzliche Lücke.

Es wird allerdings vorgeschlagen, Nummer 3 dahingehend zu erweitern, dass auch Sozialleistungen gemäß der Nummer 1 für Unterhaltsberechtigte bzw. Mitglieder der Bedarfsgemein-schaften nach Nummer 2, die den Freibetrag der Bedarfsgemeinschaft/ Familie übersteigen, hier erfasst werden. Es ist kein Sachgrund erkennbar, warum diese Leistungen, wenn sie auf das Konto des Schuldners fließen und an der Quelle gemäß § 42 SGB II unpfändbar sind, nicht auch auf dieser Stufe geschützt werden sollten. Denn die generelle Wertung lautet: Sozialleistungen sind unpfändbar.

Zur Beseitigung von Unklarheiten sollte Satz 1 der Vorschrift den Zusatz erhalten, dass es sich bei den Nummern 2 bis 5 um Beträge handelt, die auf das Konto des Schuldners fließen. Dort sind sie unpfändbar, selbst wenn sie an andere Personen gewährt worden sind als den Schuld-ner selbst. Das Schutzbedürfnis ergibt sich aus der Unpfändbarkeit der jeweiligen Leistung aus sich heraus.

Wenn klargestellt ist, dass Nummer 1 pauschal die Anzahl der Unterhaltsberechtigten – auch im Rahmen einer sozialhilferechtlichen Bedarfsgemeinschaft – schützt, dann folgt daraus, dass bei den Nummern 2 bis 5 nur die weiteren pfändbaren Beträge und Leistungen geschützt werden, die den Freibetrag der Nummer 1 übersteigen. Es sollte weiter klargestellt werden, dass die Freibeträge der Nummer 3 auch für Mitglieder der Familie bzw. Bedarfsgemeinschaft gelten.

Änderungsvorschlag:

  • Nummer 3 dahingehend ergänzen, dass auch Sozialleistungen gemäß Nummer 1 für Unterhaltsberechtigte bzw. Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft, die den Freibetrag der Bedarfsgemeinschaft/ Familie übersteigen, nicht von der Pfändung erfasst sind.
  • Ergänzung von Satz 1: „werden folgende auf das Konto des Schuldners fließende Erhöhungsbeträge“

§ 903 ZPO-E – Nachweise für Erhöhungsbeträge (Nr. 11)

Möchte der Schuldner Erhöhungsbeträge des § 902 ZPO in Anspruch nehmen, muss er hierfür den Nachweis gegenüber dem Kreditinstitut führen. Diese Regelung entspricht im Prinzip der alten Fassung.
Neu geregelt wurde die Aufnahme des Gerichtsvollziehers in die Liste der Stellen, die eine Bescheinigung ausstellen dürfen. Alle Stellen, so auch geeignete Stellen im Sinne des § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO, mit Ausnahme der Sozialleistungsträger und Familienkassen haben einen zertifizierten Vordruck zu verwenden.

Neu ist ebenfalls die Möglichkeit, dass der Freibetrag per codierter Erklärung durch Sozial-leistungsträger oder Familienkassen nachgewiesen werden kann. Das Zahlungsinstitut soll automatisch erkennen, dass die gezahlte Leistung unpfändbar ist und diese freistellen.

Normiert wurden darüber hinaus die Voraussetzungen für die Vorlage einer neuen Bescheini-gung durch die Kreditinstitute, der Zeitpunkt für die Beachtung einer vorgelegten Bescheini-gung sowie die Verpflichtung von Sozialleistungsträgern, eine Erklärung zu den Angaben eines Nachweises machen zu müssen, soweit sie bekannt sind.

Bewertung:

(1) Die Ausweitung der zur Ausstellung der Bescheinigungen berechtigen Stellen auf die Gerichtsvollzieher wird kritisch gesehen und abgelehnt. In der Begründung wird auf Zweckmäßigkeit verwiesen, da die Gerichtsvollzieher ohnehin über die persönlichen Verhältnisse des Schuldners unterrichtet seien und darüber hinaus die Vollstreckungsgerichte entlastet würden.

Damit wird die vollstreckende Funktion des Gerichtsvollziehers mit der schuldnerschützenden Funktion vermischt. Der Schuldner nimmt den Gerichtsvollzieher überwie-gend als Vollstrecker und „Vertreter“ des Gläubigers wahr. Ein Gerichtsvollzieher, der aufgrund einer Vermögensauskunft von der Kontosituation Kenntnis erhält, kann durch den Gläubiger mit einer Vorpfändung betraut sein (vgl. § 845 I 2 ZPO). Hier ergibt sich ein Interessenkonflikt: Ist er angehalten, den Schuldner auf die Möglichkeit der Erhöhung der Pfändungsfreigrenze hinzuweisen bzw. eine Bescheinigung auszustellen? Durch die gegensätzlichen Aufgaben des Gerichtsvollziehers wird es zu Rollenkonflikten kommen. Zudem würde dies auch dem in § 802b ZPO normierten Grundsatz zuwiderlaufen. Hiernach soll der Gerichtsvollzieher auf eine gütliche Einigung hinwirken und eine einvernehmliche Rückzahlungsvereinbarung zwischen Gläubiger und Schuldner vermitteln. Bei der Ausstellung einer Bescheinigung zur Erhöhung von Pfändungsfreigrenzen geht es aber nicht um Einvernehmlichkeit zwischen den Parteien, sondern um einseitigen Schuldner-schutz. Daher geht der Hinweis in der Begründung fehl.

Problematisch sind in diesem Zusammenhang auch die dem Schuldner entstehenden Kosten für die Ausstellung einer Bescheinigung durch den Gerichtsvollzieher. Hier müsste klargestellt werden, dass die Bescheinigung – analog der Tätigkeit des Vollstreckungs-gerichts gem. § 903 Abs. 3 ZPO-E – kostenfrei zu erfolgen hat.

(2) Die Einführung eines Nachweisverfahrens mittels einer codierten Erklärung durch die Sozialleistungsträger/ Familienkassen ist an sich grundsätzlich zu begrüßen. Damit könnten die bescheinigenden Stellen entlastet werden.

Die vorgesehene Regelung wird jedoch nur weitere Unsicherheit und Schwierigkeit über die Höhe des zu gewährenden Freibetrages bei Schuldner und Drittschuldner herbei-führen, weil der Gesetzgeber nicht den Mut hatte, alle Leistungen, die von Sozialleistungsträgern im weiteren Sinne geleistet werden, per Codierung freizustellen. In der vorgelegten Form ist die Regelung nutzlos und sollte gestrichen werden.

Aus der Sicht der AG SBV ist ein solches Nebeneinander von Bescheinigung und Codierung in jedem Falle abzustellen. Mit dem Vorschlag können auf das Konto eines Schuld-ners sowohl codierte als auch nicht codierte Leistungen gutgeschrieben werden (z. B. codierte Sozialleistungen und nicht codiertes Arbeitseinkommen bei sogenannten „Auf-stockern“/ codiertes Kindergeld und nicht codierte Regelsatzleistungen). Der Drittschuldner erhält dann sowohl eine codierte Überweisung, als auch eine Bescheinigung. Diese kann z. B. von einer anerkannten Schuldner- und Insolvenzberatungsstelle ausgestellt worden sein und enthält pauschal den Nachweis der unterhaltsberechtigten Personen. Bereits im Diskussionsentwurf wurde darauf hingewiesen, dass der Drittschuldner hier nicht rechtssicher oder nur mit einem erhöhten manuellen Aufwand feststellen kann, welcher Freibetrag zu gewähren ist. Das ist für alle Beteiligten nicht zumutbar.

Der Schuldner weiß im Zweifel nicht, wann er eine bereits per Codierung unpfändbare Leistung erhalten hat. Selbst wenn das der Fall wäre, könnte er aus dieser Information keinerlei sinnvolle Schlüsse mit Bezug zu weiteren von ihm noch einzureichenden Bescheinigungen ziehen. Der Gesetzgeber setzt hier wiederholt voraus, dass der „Standardschuldner“ das System P-Konto und die unterschiedlichen Stufen der Freibeträge mit seinen entsprechenden Handlungsoptionen kennt und versteht. Das ist aber regelmäßig nicht der Fall und damit sind alle Vorschriften, die auf einen solchen Schuldnertyp setzen, zum Scheitern verurteilt.

Ein Weg, der ein System mit Codierung einerseits und Bescheinigung andererseits vorsieht, muss zwingend die Trennung der jeweiligen Sachverhalte berücksichtigen. Eine Leistung oder ein Tatbestand (z.B. unterhaltsberechtigte Person) darf entweder nur per verpflichtender Codierung oder per Bescheinigung freigestellt werden.

Eine Einbindung der anderen Ressorts mit einer Vereinbarung über eine verpflichtende Codierung ist offenbar nicht zu erzielen gewesen, so dass in der Konsequenz das System Codierung gänzlich gestrichen werden sollte. Unverständlich ist, warum es Sozialleistungsträgern als staatlichen Stellen nicht zugemutet werden kann, Leistungen verpflich-tend mit einer Codierung zu versehen. Nur so kann gewährleistet werden, dass staatlich ausgezahlte Leistungen bei dem Empfänger und zu dem gewährten Zweck auch ankom-men. Dies auch vor dem Hintergrund, dass Kontopfändungen, die Handlungen nach §§ 850 k ff ZPO auslösen, zu etwa 60 % von der öffentlichen Hand ausgebracht werden.

Selbst eine Entflechtung von Bescheinigung und codierter Erklärung in der Form, dass es zu keiner Überschneidung mit den bescheinigten Unterhaltsverpflichtungen kommen kann, weil die Codierung auf die einmaligen Sozialleistungen und auf die Geldleistungen (Körper- und Gesundheitsschaden, Kindergeld, Geldleistungen aus der Bundesstiftung „Mutter und Kind – Schutz des ungeborenen Lebens“ und andere unpfändbare Geldleistungen, die dem Schuldner nach bundesrechtlichen Vorschriften gewährt werden), die zusätzlich zu den Freibeträgen für unterhaltsberechtigte Personen freigestellt werden kön-nen, beschränkt wird, führt zu einem unnötigen erheblichen Mehraufwand bei den Dritt-schuldnern. Hieran kann auch der Schuldner kein Interesse haben.

Unpraktikabel und wirklichkeitsfremd ist auch die Regelung, dass der Schuldner der Überweisung per codierter Erklärung widersprechen kann. Diese resultiert aus den Vorschriften des Datenschutzes. Dennoch: Wann und wie soll der Schuldner in die Lage versetzt wer-den, eine vernünftige Entscheidung darüber zu treffen, ob die Übertragung in dieser Form für ihn vorteilhaft ist oder nicht und er dieser – mit welcher Rechtsfolge auch immer – widersprechen soll?

(3) Absatz 3 regelt die Frage, wann Kreditinstitute eine neue Bescheinigung verlangen können und sollen. Generell soll das erst nach einer angemessenen Zeit der Fall sein – die Begründung nennt hier ein bis drei Jahre. Jederzeit können sie eine neue Bescheinigung verlangen, wenn konkrete Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Bescheinigung falsch ist. Das kann zum Beispiel die Volljährigkeit eines Kindes sein.

Diese Regelung ist zu komplex und erhöht – mit Blick auf den gewählten unbestimmten Rechtsbegriff „angemessen“ – die Rechtssicherheit gegenüber der heutigen Rechtslage nicht. Auch mit dieser Regelung wird die Handhabung durch die Zahlungsinstitute abseh-bar sehr unterschiedlich bleiben und damit für die Kontoinhaber nicht transparent sein. Auch heute wird in der Regel keine neue Bescheinigung vor Ablauf eines Jahres verlangt. Vorgeschlagen wird, die Vorschrift entsprechend der Regeln über eine neue Vermögensauskunft gemäß § 802d Abs. 1 ZPO zu fassen: Eine neue Bescheinigung kann (erst) verlangt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Bescheini-gung/ Erklärung unrichtig sind.

Ein darüber hinausgehender Regelungsbedarf besteht nicht. Entscheidend ist, dass der Schuldner rechtzeitig vor Ablauf der Bescheinigung hierüber verlässlich informiert wird. Dies greift § 908 ZPO-E auf.

(4) Die Praxis der Schuldnerberatung hat gezeigt, dass es erforderlich ist, festzulegen, wann eine vorgelegte Bescheinigung von den Kreditinstituten zu berücksichtigen ist. Dies muss jedoch noch genauer erfolgen, denn gerade gegen Ende eines Monats treffen häufig Überweisungs- oder Daueraufträge mit eingehenden Leistungen taggleich zusammen. Hier kommt es zu Auseinandersetzungen, wenn Kreditinstitute Zahlungen ablehnen oder es zu Rücklastschriften kommt, weil die eingehende Leistung zeitlich später auf dem Konto gutgeschrieben wird. Die Bescheinigung muss daher zu Beginn des folgenden Geschäftstages wirksam werden.

(5) Die Verpflichtung von Sozialleistungsträgern, Familienkassen und der Bundesstiftung „Mutter und Kind“, zusätzlich zu den gewährten Leistungen auch Unterhaltsverpflichtungen u. ä. mitzuteilen, wird begrüßt. Dennoch wird die Vorschrift in der gewählten Form nicht zur Verbesserung der Bescheinigungssituation beitragen.

Nicht geregelt wurde, dass es sich um eine (zertifizierte) Bescheinigung im Sinne von Absatz 1 handeln muss. Die Form der Erklärung wird nicht genannt. Mutmaßlich ist der Leistungsbescheid gemeint. Es ist daher unklar, ob Kreditinstitute mit den Angaben etwas anfangen und aus dieser den Freibetrag ablesen können. Ebenfalls nicht geregelt wurde, ob die Angaben nach Absatz 5 als Bescheinigung dienen sollen, die Kreditinstitute diese also anerkennen müssen. Es ist den Sozialleistungsträgern ohne weiteres zuzumuten, dass diese – ebenso wie die geeigneten Stellen – eine vollständige Bescheinigung aus-stellen, wenn der Schuldner die entsprechenden Unterlagen beibringt. Die bisherige Haltung der Leistungsstellen in diesem Bereich lässt eine Verbesserung der Situation und ein
Ende der Teil-Bescheinigungen jedenfalls nicht vermuten. Diese wären dann – wie andere Bescheinigungen auch – unbefristet erteilt. Das nämlich ist die unpraktikable und nachteilige Folge von Bescheiden, die als Bescheinigung gelten.

Des Weiteren ist zu befürchten, dass die Regelungen Nummern 4 bis 6 in der Praxis zu erheblichen Problemen führen werden. Der Schuldner, der eine Bescheinigung zur Vorlage bei der Bank erhält, wird in der Regel davon ausgehen, dass diese Bescheinigung korrekt und vollständig ist und sein Existenzminimum freistellt. Da die Informationen gemäß der Punkte 4 bis 6 (Unterhaltsverpflichtungen, Alter der Kinder etc.) den Stellen aber häufig unbekannt sind, ist zu vermuten, dass ohne weiteren Hinweis unvollständige Bescheinigungen ausgestellt werden, von deren Vollständigkeit der Schuldner aber ausgeht.

Denn auch bis dato stellen die Familienkassen und Sozialleistungsträger, auch in Kenntnis der Situation des Schuldners, nur eine Bescheinigung über ihre jeweils gewährten Leistungen aus. Dies führt in der Regel dazu, dass weitere bescheinigungsfähige Erhö-hungsbeträge zusätzlich bescheinigt werden müssen. So bescheinigen die Sozialleistungsträger kein Kindergeld und die Familienkassen keine unterhaltsberechtigten Personen, selbst wenn sie ihnen bekannt sind. Mit einer Verpflichtung zu vollständigen Bescheinigungen kann erreicht werden, dass der Schuldner sich nicht von unterschiedlichen Stellen (Teil-)Bescheinigungen holen muss.

Von besonderer Bedeutung wird die Verpflichtung zur Ausstellung einer einheitlichen (zer-tifizierten) Bescheinigung dieser Träger bei Einführung eines codierten Nachweises für die Erhöhungsbeträge (gemäß § 903 Abs. 1 Nr. 2 ZPO-E). Schuldner, die einer codierten Leistung nicht widersprechen, haben im weiteren Verlauf keine Übersicht, welche Leistungen, mit welchem Betrag zu einer Erhöhung ihres Freibetrages geführt haben und ob noch ein Anspruch auf weitere Erhöhungsbeträge besteht oder nicht.

Jedenfalls aber muss der Leistungsbescheid oder jede nicht zertifizierte Auflistung der Angaben nach Absatz 5 einen deutlich hervorgehobenen, individuellen Warnhinweis erhalten, dass und inwieweit der Schuldner weitere Bescheinigungen beibringen muss, um in den Genuss seines vollen Freibetrages zu kommen.

Änderungsvorschlag:

  • Absatz 1 Nr. 1d sollte gestrichen werden.
  • Ersatzlose Streichung von Absatz 1 Nummer 2. Alternativ Überarbeitung zur klaren Abgrenzung von Codierung und Bescheinigung im beschriebenen Sinne.
  • Absatz 3 sollte neu gefasst werden: Eine neue Bescheinigung kann erst verlangt wer-den, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Bescheinigung/Erklärung unrichtig ist.
  • Absatz 4 sollte ergänzt werden: „Das Kreditinstitut hat den Erhöhungsbetrag zu Beginn des auf die Vorlage der Bescheinigung … folgenden Geschäftstages zu beachten.“
  • Überarbeitung von Absatz 5, dass die genannten Stellen verpflichtet sind, vollständige unbefristete Bescheinigungen in Form des Absatzes 2 auszustellen.

§ 904 ZPO-E – Nachzahlung von Sozialleistungen (Nr. 11)

Die neue Vorschrift regelt das Verfahren bei Nachzahlungen von Sozialleistungen und Asylbewerberleistungen. Danach sind Leistungen bis zu 500 Euro generell zusätzlich zum aktuellen Monatsfreibetrag unpfändbar. Handelt es sich um Sozialleistungen nach dem SGB II oder XII, beträgt der pauschale, zusätz-lich unpfändbare Nachzahlungsbetrag 1.500 Euro. Alle anderen Nachzahlungen nach dem SGB oder Asylbewerberleistungsgesetz sind pauschal auf die Monate, für die der Betrag gezahlt wird, aufzuteilen und unpfändbar, wenn sie das in dem betreffenden Monat auch jeweils gewesen wären. Dies gilt auch für die entsprechenden Erhöhungsbeträge. Hierüber entscheidet das Vollstreckungsgericht.

Bewertung:

Die hier gefundene Regelung zum Verfahren bei Nachzahlungen ist im Grundsatz zu begrüßen, weil eine erhebliche Regelungslücke zum bisherigen Verfahren geschlossen wurde. Allerdings haben die genannten Wertgrenzen keine große Praxisrelevanz, denn die Nachzahlbeträge sind zu einem großen Teil erheblich höher. Insbesondere der für SGB II – und XII – Leistungen genannte Betrag kann komplett entfallen, weil diese Leistungen pauschal unpfänd-bar sind. Ein Pfändungsbetrag kann auch bei einer Aufteilung der Summe auf die Bewilligungs-monate niemals entstehen. Damit wäre das Verfahren für einen großen Leistungsbereich deutlich vereinfacht.

Für alle übrigen Leistungen kann das pauschale Verteilungsverfahren Anwendung finden. Hier sollten jedoch alle Nachzahlungen von Einnahmen umfasst sein, nicht nur solche nach dem SGB wie etwa die gesetzliche Rente. Auch Arbeitseinkommen und Betriebsrenten oder Zahlungen aus privater Altersvorsorge beispielsweise sollten auf diese Weise und unter Entlastung der Gerichte freigestellt werden können.
Liegen mehrere Pfändungen vor und sind diese auch von öffentlichen Stellen ausgebracht worden, muss der Schuldner mehrere Entscheidungen des Vollstreckungsgerichtes und ggf. der öffentlichen Vollstreckungsstellen einholen. Da es sich hier um eine einmalige Entscheidung zu einer einmaligen Zahlung handelt, wird angeregt, die Entscheidung nach § 904 Absatz 3 ZPO – E gänzlich auf die Vollstreckungsgerichte zu übertragen und die Vorschrift in § 850n ZPO – E zu ergänzen, zumal diese Sozialleistungen in der Regel dringend benötigt werden, um aufgelaufene Primärschulden zu bezahlen. Oft werden diese Beträge verwendet, um eine akut drohende Räumungsklage oder Energiesperre noch abzuwenden.

Änderungsvorschlag:

  • Änderung der Überschrift: Nachzahlung von Leistungen
  • Absatz 1 Nummer 2: Streichung des Satzteils „… und der Betrag 1.500 Euro nicht übersteigt, …“
  • Änderung von Absatz 1 Nummer 3 und Bezugnahme auf alle regelmäßig wiederkeh-renden Einkünfte.
  • Ergänzung der Aufzählung in § 805n Absatz 2 ZPO – E um § 904 Absatz 3 ZPO – E.

§ 905 ZPO – Festsetzung der Erhöhungsbeträge durch das Vollstreckungs-gericht (Nr. 11)

Die Vorschrift regelt die sogenannte Ersatzbescheinigung durch das Vollstreckungsgericht (vgl. § 850k Absatz 5 Satz 4 ZPO aF). Der Gesetzesentwurf enthält zwei verschiedene Varianten, je nach Leistungsart.

Bewertung:

Die AG SBV begrüßt, dass mit der Neuregelung konkretisiert werden soll, unter welchen Voraussetzungen das Vollstreckungsgericht eine Ersatz-Bescheinigung gemäß § 903 ZPO-E beschließt. Allerdings ist die in der Praxis beobachtete „Odyssee“ damit nicht beseitigt. Der Schuldner muss – bezieht er Leistungen von Sozialleistungsträgern – zusätzlich ein weiteres Mal um die Ausstellung der Bescheinigung nachfragen. Nicht völlig klar ist, ob damit eine Be-scheinigung im Sinne von § 903 Absatz 1 ZPO – E oder eine Angabe von Tatsachen nach Absatz 5 gemeint ist. Da Leistungsträger hierzu an sich verpflichtet wurden, entfällt damit denklogisch der Anwendungsbereich des § 905. Denn der Schuldner hat die notwendigen Angaben bereits bekommen. Dies kann nicht gewollt sein. Erforderlich ist wohl, das Verhältnis von Absatz 1 und Absatz 5 des § 903 ZPO – E noch einmal schärfer abzugrenzen.

Aus der Begründung muss außerdem klar hervorgehen, welche Anforderungen an das Glaub-haftmachen des Schuldners zu stellen sind. Hier muss eine Versicherung des Schuldners aus-reichen, dass ihm keine Bescheinigung ausgestellt worden ist. Es sollte davon abgesehen werden, dass der Schuldner “Negativ-Bescheinigungen” von ablehnenden Stellen vorlegen muss, in denen diese bestätigen, dass sie keine Bescheinigung ausstellen. Insbesondere in ländlichen Regionen kann es hierdurch zu erheblichen zeitlichen Verzögerungen aufgrund ein-geschränkter Öffnungs- und Sprechzeiten und Fahrzeiten des öffentlichen Nahverkehrs kommen. Es existiert auch keine rechtliche Verpflichtung der Beratungsstellen, eine Bescheinigung darüber auszustellen, dass sie keine P-Konto-Bescheinigungen erstellt hat. Tatsächlich gibt es solche Ablehnungen in der Praxis auch. Es steht daher zu befürchten, dass solche Nachweise für den Schuldner nicht erlangt werden können.

In der Begründung zu § 905 ZPO-E wird ausgeführt, dass die allgemeinen Verfahrensgrundsätze, wie Amtsermittlungspflicht und Anhörung der Gläubiger unberührt bleiben. Daraus ergäbe sich die Anhörung des Gläubigers in dem Verfahren zur Bestimmung des Freibetrages, zumal das Ergebnis im Gesetzestext als Beschluss bezeichnet wird. An anderer Stelle heißt es im Verhältnis zu § 907 ZPO – E jedoch, dass die Festsetzung vor der Anhörung zu § 907 erfolgen müsse. Im Klartext bedeutet dies, dass sich die Ausstellung einer Ersatzbescheinigung gemäß § 905 ZPO-E über mehrere Wochen hinziehen kann. In diesem Zeitraum kann der Schuldner weiterhin nur über den Grundfreibetrag verfügen. Wenn der Antrag zum Monatsende gestellt wird, kann dies dazu führen, dass der erhöhte Freibetrag erst für den Folgemonat gilt und ggf. existenzsichernde Überweisungen, wie Miete etc. nicht erfolgen kön-nen. Die Benachteiligung betrifft insbesondere Familien mit Kindern.

Die AG SBV fordert eine Klarstellung, dass bei Ausstellung einer kontobezogenen Ersatzbe-scheinigung die allgemeinen Verfahrensgrundsätze nicht gelten und insbesondere die Gläubi-ger nicht anzuhören sind. Die Ersatz-Bescheinigung entspricht ihrer Art nach einer einfachen Festsetzung der Erhöhungsbeträge, die auch Stellen gemäß § 305 InsO ohne Anhörung der Gläubiger durchführen. Die in § 903 ZPO-E zu bescheinigenden Beträge sind nach § 902 ZPO-E pfändungsfrei. Die Ersatzbescheinigung des Vollstreckungsgerichts unterscheidet sich da-mit nicht von der Bescheinigung gem. § 903 ZPO-E. Sie hat deklaratorischen Charakter und unterliegt keinem Ermessen. Dies gilt umso mehr als eine Bescheinigung auch für weitere, neue Pfändungen gilt, deren Gläubiger dann ja ebenfalls nicht angehört worden wären.

Änderungsvorschlag:

  • Ergänzung von § 905: die Festsetzung des Gerichts erfolgt ohne Anhörung der Gläu-biger. Sie wirkt kontobezogen.

§ 906 ZPO-E – Festsetzung eines abweichenden pfändungsfreien Betrages durch das Vollstreckungsgericht (Nr. 11)

Das Vollstreckungsgericht hat auf Antrag einen abweichenden pfändungsfreien Betrag festzusetzen. Die Regelungen des § 850k Absätze 3 und 4 ZPO werden hier übernommen und dahingehend erweitert, dass es hinsichtlich einer Entscheidung kein Ermessen mehr gibt. Wei-ter wurde klargestellt, dass – ntsprechend der Rechtsprechung – ein Blankettbeschluss möglich ist.

Bewertung:

Die AG SBV bewertet die Klarstellung positiv, wonach das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Schuldners (in Aufrechterhaltung der generellen Subsidiarität) eine Entscheidung treffen muss. Damit dürfte die unzulässige Praxis, Schuldneranträge gemäß § 850k Abs. 4 ZPO nicht einmal anzunehmen, zukünftig weniger werden. Das Gericht muss auch bei nur geringfügigen Erhöhungen entscheiden. Damit wird sichergestellt, dass die Pfändungsfreigrenzen gemäß § 850c Abs. 2 ZPO auf dem Konto uneingeschränkt durchsetzbar sind.

Mit der Änderung wird auch die Rechtsprechung des BGH zum Blankettbeschluss gesetzlich verankert. Dies ist uneingeschränkt zu begrüßen.

Auch die Klarstellung, dass § 899 Absatz 2 ZPO-E auch für den vom Gericht festgestellten Freibetrag gilt, ist zu begrüßen.

In der Aufzählung der Paragraphen, die einen Antrag gemäß § 906 Absatz 2 ZPO-E ermöglichen, ist § 54 Absatz 3 Nr. 2a SGB I (Wohngeld) nicht enthalten. Es ist nicht ersichtlich, dass Wohngeld, welches an der Quelle nicht pfändbar ist, auf dem P-Konto nicht geschützt werden kann. Das Wohngeld ist aufgrund der hohen Mietbelastung vieler Haushalte von existenzieller Bedeutung. Werden Arbeitseinkommen und Wohngeld gemeinsam dem P-Konto gutge-schrieben und werden dadurch die Pfändungsfreigrenzen überschritten, muss für staatliche Unterstützungsleistungen, die die Mietzahlung sichern helfen sollen, ein Antrag auf Sicherung dieses Betrages gestellt werden können. Ist das nicht der Fall, kann auf Dauer die Mietzahlung gefährdet sein.

Daher sollte Wohngeld in die Auflistung der gesondert freizustellenden Leistungen aufgenommen werden.

Änderungsvorschlag:

  • Absatz 2: Einfügung Nr. 2a nach …§ 54 Absatz 2, 3 Nummer 1, 2,

§ 907 ZPO–E – Festsetzung der Unpfändbarkeit von Kontoguthaben auf dem Pfändungsschutzkonto (Nr. 11)

Der Prognosezeitraum ist auf die letzten sechs Monate vor Antragstellung verkürzt worden. Der Schuldner muss nun – neu – eine Veränderung seiner Vermögensverhältnisse dem Gläubiger mitteilen.

Bewertung:

Die Verkürzung der Prognosefrist wird ausdrücklich begrüßt. Bislang hatten die Gerichte die Unpfändbarkeit gemäß § 850l ZPO aF – aufgrund des bestehenden Prognosezeitraums von zwölf Monaten – in den überwiegenden Fällen abgelehnt. Durch die Verkürzung wird es den Vollstreckungsgerichten leichter möglich sein, einen entsprechenden Beschluss zu erlassen.

Die neue Hinweispflicht des Schuldners zur Änderung seiner Vermögensverhältnisse ist hingegen systemfremd, bürokratisch und sollte ersatzlos entfallen.

Zunächst einmal ist völlig unklar, wann genau eine wesentliche Veränderung der Vermögensverhältnisse vorliegen soll. Zugleich ist eine unverzügliche Reaktion des Schuldners gefordert. Eine Vorschrift und Verpflichtung aber, dessen genauer Inhalt ein Nichtjurist nicht rechtssicher beurteilen kann und von dessen Existenz er im Zweifel auch gar keine Kenntnis hat, ist unzulässig. Durch das Fehlen jeglicher eindeutigen Sanktion ist der Hintergrund der Vorschrift noch weniger erklärbar. Die Verpflichtung bezieht sich nicht einmal auf das konkrete Konto des Schuld-ners. Der Vermögensbegriff ist weit. Vor diesem Hintergrund ist das Risiko gegen die Vorschrift zu verstoßen, insgesamt viel zu hoch. Es ist daher nicht damit zu rechnen, dass es zu nennenswerter Anwendung dieses Rechtsinstitutes kommen wird. Damit wird auch der eigentliche Zweck der Verkürzung der Prognosefrist – die Erhöhung der Akzeptanz der Anordnung der Unpfändbarkeit mit Entlastung für Schuldner, Drittschuldner und Vollstreckungsgerichte gleichermaßen – in sein Gegenteil verkehrt.

Änderungsvorschlag:

  • Ersatzlose Streichung von Absatz 2 Satz 2

§ 908 ZPO-E – Aufgaben des Zahlungsinstitutes (Nr. 11)

Neben der Verpflichtung zur Auszahlung der unpfändbaren Beträge erlegt die Vorschrift den Zahlungsinstituten eine ganze Reihe von Mitteilungs- und Hinweispflichten auf. Hierfür kann das Zahlungsinstitut vom Schuldner angemessenen Kostenersatz verlangen. Der Schuldner wiederum kann zur Vermeidung der Kosten auf einen Teil der Informationen verzichten.

Bewertung:

Die AG SBV bewertet die zusätzlichen Mitteilungs- und Hinweispflichten der Zahlungsinstitute ausdrücklich positiv. Die Umsetzung der seit Jahren geforderten Informationspflichten ist für den Schuldner von essentieller Bedeutung, quasi Grundvoraussetzung. Denn nur wenn er über entsprechende Informationen verfügt, kann er seine Rechte wahrnehmen und über das ihm gesetzlich zustehende pfändungsfreie Existenzminimum rational und verantwortungsvoll verfügen. Die Rechtslage zum Pfändungsschutzkonto ist kompliziert und schwer zu durch-schauen. Daher ist es erforderlich, dass der Kontoinhaber entsprechende Informationen vom Drittschuldner erhält.

Bei den aufgeführten Informationspflichten ist aber unbedingt zu ergänzen, dass die Infor-mationen in einer Form und Sprache zu geben sind, die dem Empfängerhorizont angepasst sind. Denn nur wenn der Schuldner die Informationen auch versteht, kann er die von ihm geforderten Entscheidungen vernünftig treffen und Mitwirkungspflichten erfüllen. Die Erfahrungen in der Praxis haben gezeigt, dass die Banksprache häufig nicht beim Kontoinhaber ankommt.

Ergänzend sollte das Zahlungsinstitut in Absatz 2 zur ausdrücklichen Mitteilung verpflichtet werden, dass das Konto nun als P-Konto geführt und welcher Freibetrag zugrunde gelegt wird.
Aus Gründen der Übersichtlichkeit ist es erforderlich, dass der Schuldner alle notwendigen Informationen erhält – aber auch nicht mehr als die zur ordentlichen Kontoführung erforder-lichen. Vor diesem Hintergrund wäre es ausreichend, wenn in Absatz 2 die jeweils aktuellen Verfügungsbeträge mitgeteilt werden sowie die Beträge, die zum Ablauf des Monats ausgekehrt würden, blieben sie auf dem Konto stehen.

Eine Übertragung der Kosten auf den Schuldner wird von der AG SBV allerdings entschieden abgelehnt. Die Vorschrift ist systemfremd und wird zu weiteren Verfahren über die Angemes-senheit der Kosten führen, die im Ergebnis ausschließlich den Schuldner belasten. Es ist absurd und keinesfalls einzusehen, dass der Gesetzgeber ein in seiner Komplexität kaum zu überbietendes Rechtsinstitut schafft und der Schuldner im Ergebnis die Kosten tragen soll, damit er auch nur im Ansatz in die Lage versetzt wird, über das ihm zustehende pfändungsgeschützte Einkommen verfügen zu können. Denn selbst mit der Einführung der diversen Informationspflichten wird dies wegen der Gesetzesstruktur nicht durchgängig der Fall sein. Insofern sind die Informationspflichten eine Hilfe, lösen aber das Grundproblem nicht.

Noch absurder aber erscheint die Regelung in Absatz 8, nach der der Schuldner, um die Kosten zu vermeiden, auf bestimmte Informationen seinerseits verzichten kann. Offenbar erschien dem Gesetzgeber die Abwälzung der Kosten auf den Schuldner doch nicht völlig gerecht. Derjenige, der nicht zahlen kann, soll zusätzlich noch von wichtigen Informationen abgeschnitten werden, die ihm eine Hilfe durch das komplexe P-Konto-System geben könnten – all dies immer mit dem Blick darauf, dass das gesetzlich geschützte pfändungsfreie Einkommen zur Ver-fügung stehen muss. Der Schuldner kann in letzter Konsequenz nicht nachvollziehen, welchen Wert die Informationen für ihn haben und was es bedeutet, wenn er darauf verzichtet. Die Folge wird sein, dass ein nicht unerheblicher Anteil der Schuldner, um Kosten einzusparen, auf die Informationen verzichten und sich damit schlechter stellen werden.

Es fehlt auch die Phantasie sich vorzustellen, auf welcher Entscheidungsgrundlage der Schuldner eigentlich darüber befinden soll, welche Informationen mit welcher Konsequenz für ihn wichtig oder verzichtbar sein sollen. Die Vorschrift ist in der Praxis nicht umsetzbar und muss gestrichen werden.

Änderungsvorschlag:

  • Absatz 2 Ergänzung vor Nr. 1: „dass das Zahlungskonto als P-Konto geführt wird und welcher Freibetrag hinterlegt wurde.“
  • Absatz 2 Nr. 3 kann gestrichen werden.
  • Absatz 3 ergänzen, dass die Mitteilung in verständlicher Sprache zu erfolgen hat.
  • Ersatzlose Streichung von Absatz 8.

§ 909 ZPO-E – Datenweitergabe, Löschungspflicht (Nr. 11)

In Absatz 2 wird neu die Mitteilungspflicht bei Beendigung der Führung eines P-Kontos an die Auskunfteien eingeführt.

Bewertung:

Es wird ausdrücklich begrüßt, dass sowohl bei einer Kündigung des P-Kontos als auch nur einer Rückumwandlung bei Fortführung als Zahlungskonto eine unverzügliche Mitteilung an die Auskunfteien zu erfolgen hat. In der Praxis gibt es immer wieder Unklarheiten bei der Frage, ob ein P-Konto noch besteht oder nicht, weil Zahlungsinstitute die Kündigung oder Rückumwandlung an die Auskunfteien nicht unverzüglich melden.

§ 910 ZPO–E – Zertifizierung von Vordrucken für Bescheinigungen (Nr. 11)

Vordrucke für Bescheinigungen sollen auf Antrag zertifiziert werden. Es ist vorgeschrieben, welche Mindesteintragungen das beantragte Vordruckmuster enthalten muss. Das Bundesamt für Justiz entscheidet nach Anhörung der in § 903 Abs. 1 Satz 2 Nummer 1 genannten Stellen und der Kreditwirtschaft. Stellen im Sinne von § 902 Absatz 2 ZPO – E sollen verpflichtend eine der zertifizierten Bescheinigungen verwenden.

Bewertung:

Die AG SBV hat in Zusammenarbeit mit der Deutschen Kreditwirtschaft (DK) eine Musterbescheinigung erstellt. Diese wird seit 2010 angewendet und genießt eine extrem hohe Akzep-tanz bei allen Beteiligten. Hierauf wird ausdrücklich in dem Schlussbericht zur Evaluation des P-Kontos und in der Begründung des Gesetzestextes hingewiesen. Die AG SBV befürwortet die Einführung eines vorgeschriebenen Formulars zur Bescheinigung der Erhöhungsbeträge, allerdings ausschließlich eines einzigen Formulars im Rahmen einer Verordnung durch das BMJV.

Das vorgesehene Zertifizierungsverfahren ist bürokratisch und bringt gegenüber einer einzigen, bereits heute vorhandenen Bescheinigung, die allgemein bekannt ist, keinerlei Vorteile. Eine Vereinheitlichung ist so nicht zu erzielen. Die Vorschrift sollte daher gestrichen werden. Die bisherige Musterbescheinigung von AG SBV und DK sollte als verpflichtendes Formular eingeführt werden.

Änderungsvorschlag:

  • Streichung von § 910 ZPO-E.
  • Schaffung eines amtlichen Formulars im Rahmen einer Verordnung, welches auch von Sozialleistungsträgern i.R.d. § 903 Absatz 5 und von den Vollstreckungsgerichten i.R.d. § 906 Absatz 2 angewendet werden muss.

Artikel 2 – Änderung der Insolvenzordnung

§ 36 InsO

Im Rahmen der Insolvenzordnung wird klargestellt, dass der Schuldner nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens weiter über sein P-Konto verfügen kann und der Insolvenzverwalter das Konto nicht freigeben muss.

Bewertung:

Die Klarstellung ist seitens der AG SBV schon lange gefordert worden. Sie ist überfällig. Die im Gesetz gewählte Formulierung ist allerdings nicht eindeutig bzw. missverständlich. Eine irgendwie geartete Freigabe des Guthabens eines P-Kontos durch den Insolvenzverwalter ist insolvenzrechtlich nicht vorgesehen.

Zu mehr Klarheit würde aus unserer Sicht beitragen, wenn festgestellt wird, dass das P-Konto im Rahmen der Regelungen der §§ 899 ff ZPO-E nicht vom Insolvenzbeschlag erfasst ist.

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