Stellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht

Zusammenfassung der Forderungen

  • Keine Anbindung der Inkassokosten an das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz
    Kosten für Inkassodienstleistungen im automatisierten Mengeninkasso sollten nicht über das RVG geregelt werden. Es sollte ein eigenes InkassokostenErstattungsGesetz geschaffen werden.
  • Begrenzung der Inkassokosten auf 0,3 einer Gebühr und Begrenzung der Öffnungsklausel auf 0,7 einer Gebühr
    Die geplante Reduzierung der Inkassokosten auf eine 0,7 Gebühr gemäß Nr. 2300 Anlage 1 VV RVG ist im Mengeninkasso zu hoch angesetzt. Wird eine Forderung bereits aufgrund eines einzigen Inkassoschreibens ausreichend erledigt, sind die Inkassokosten analog der Vergütung für einfache Schreiben ohne rechtliche Prüfung gemäß Nr. 2301 Anlage 1 VV RVG auf eine 0,3 Gebühr zu begrenzen. Die bislang vorgesehene Obergrenze in Nr. 2300 Abs.2 Anlage 1 VV RVG von 1,3 für besonders umfangreiche oder schwierige Inkassodienstleistungen wird gestrichen.
  • Schadensminderungspflicht und Hinweispflichten bei Abgabe an ein Inkasso
    Gläubiger sind stärker auf Maßnahmen zur Schadensminderung zu verpflichten. Gläubiger sollen verpflichtet sein, mindestens einmal selbst zu mahnen und auf die Kostenfolge hinzuweisen, bevor sie das Eintreiben der offenen Forderungen an ein teures Inkassounternehmen abgeben. Werden Informationspflichten gemäß § 13 a RDG-E verletzt, sollte dem Schuldner ein Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich der Kosten zustehen, über deren Grundlagen er nicht, wie gesetzlich vorgesehen, informiert wurde.
  • Abschaffung der Ratenzahlungsgebühr im Mengengeschäft
    Ratenzahlungsvereinbarungen im Mengengeschäft gehören zum Kerngeschäft des Inkassowesens und sollten mit der Inkassovergütung abgedeckt sein. Eine zusätzliche Gebühr für die Vereinbarung von Ratenzahlungen im Mengengeschäft, in dem keine rechtliche Prüfung stattfindet und von der EDV-gesteuerte, standardisierte Ratenzahlungs-Formulare versandt werden, ist nicht gerechtfertigt.
  • Koppelungsverbot bei Ratenzahlungsvereinbarung
    Bei Ratenzahlungsvereinbarungen sollte eine Koppelung mit anderen Vereinbarungen wie Abtretungen, Forderungsanerkennungen etc. nur dann zulässig sein, wenn der Schuldner auf die Folgen hingewiesen wird und er diese zusätzlich unterschreiben muss, analog einer Widerrufsbelehrung. Darüber hinaus muss klargestellt werden, dass der Abschluss der Ratenzahlungsvereinbarung nicht von der Unterzeichnung der Zusatzvereinbarungen abhängt.
  • Begrenzung der Doppelbeauftragung und deren Folgen
    Im Fall der Doppelbeauftragung von Inkassodienstleistern und Rechtsanwälten sollen Schuldner die entstehenden doppelten Kosten nur noch dann erstatten müssen, wenn hierfür ein sachlicher Grund gegeben ist. Es fehlt indes eine Regelung, die eine Kostenerstattungspflicht des Schuldners bei einer sachgrundlosen Abgabe von einem Inkassodienstleister an den nächsten Inkassodienstleister unterbindet.
  • Zentralisierung und Ausbau der Aufsicht
    Es bedarf effektiver, personell und finanziell gut ausgestatteter Behörden, um gegen unseriöse Inkassodienstleister vorzugehen. Eine Zentralisierung würde die Informationen bündeln und vermeiden helfen, durch Wahl des Ortes der Niederlassung eine strengere Aufsicht zu umgehen.

Einleitung

Die AG SBV nimmt Stellung zum Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Verbraucher-schutzes im Inkassorecht des Ministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) am 16. September 2019. Ziel des Entwurfes ist die verbraucherfreundliche Weiterentwicklung des Inkassorechts sowie die Verstärkung der Aufsicht über Inkassounternehmen. Erreicht werden soll insbesondere ein Schutz der Verbraucher vor überhöhten Inkassoforderungen und eine verbesserte Aufklärung über die Tragweite von Entscheidungen im Zusammenhang mit dem Forderungseinzug.

Die Arbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung der Verbände (AG SBV) begrüßt den Vorstoß der Bundesregierung, den seit Jahren bekannten Missständen und Problemen im Bereich des Inkassowesens durch gesetzliche Regelungen zu begegnen. Regelungen auf anderen Wegen – etwa über die Rechtsprechung oder die Aufsichtsbehörden – haben in der Vergangenheit nur vereinzelt zum Erfolg geführt. Die wesentlichen Probleme konnten damit nicht gelöst werden.

Die AG SBV stimmt mit der Analyse des Referentenentwurfs (Ref-E) überein, dass die in der Praxis der Forderungsbeitreibung durch die Inkassounternehmen geltend gemachten Inkasso-kosten deutlich zu hoch sind und die Verbraucher stark belasten. Der Verbraucher wird in Unkenntnis seiner Rechtssituation ausgenutzt und über Ratenzahlungsvereinbarungen zusätzlich belastet (siehe Ref-E S. 1)

Ziel der Einführung des Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken (GguG) von 2013 war es, die Inkassokosten gesetzlich zu begrenzen. Erreicht wurde jedoch nur das Gegenteil. Seit In-Kraft-Treten des GguG stiegen die Inkassokosten deutlich an, wie dies auch der Schluss-bericht des Instituts für Finanzdienstleistungen (iff) zur „Evaluierung der inkassorechtlichen Vorschriften des Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken“ ausführlich darstellt und belegt.(IFF im Auftrag des BMJV, Evaluierung der inkassorechtlichen Vorschriften des Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken vom 05.01.2018 ):

Eine wirksame Begrenzung der Inkassokosten sowie die Behebung verschiedener, im Zuge der Evaluation des GguG aufgezeigten Missstände, sind damit überfällig.

Allerdings steht zu befürchten, dass die konkret vorgeschlagenen Gesetzesformulierungen in den wesentlichen Punkten nicht ausreichend sind, das von der Bundesregierung formulierte Ziel der Verbesserung des Verbraucherschutzes und der Begrenzung von Inkassokosten wirksam zu erreichen.

Die AG SBV sieht in den folgenden Schwerpunkten erheblichen Nachbesserungsbedarf, das gesetzliche Ziel der Verbesserung des Verbraucherschutzes in diesem Bereich erreichen zu können.

Zu den Kritikpunkten im Einzelnen:

1. Anbindung der Kostenregelung an das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz

a) Regelung

Die bisherige Gesetzessystematik wird aufrechterhalten. Es soll dabei bleiben, dass kein eigenständiges Gesetz zur Erstattungsfähigkeit von Inkassokosten, sondern eigene Kostensätze für Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) bzw. dessen Anlagen (Anlage VV RVG), geschaffen werden.
In der Anlage zum RVG soll unter Nr. 2300 ein Abs. 2 eingefügt werden, wonach bei Vorliegen einer Inkassodienstleistung über eine unbestrittene Forderung eine Gebühr von mehr als 0,7 nur gefordert werden kann, wenn die Inkassodienstleistung besonders umfangreich oder besonders schwierig war. Der Höchst-Gebührensatz soll 1,3 betragen (Art. 2 Nr. 3 c) bb) Ref-E)
Für Inkassodienstleister bleibt es bei der Regelung, dass der Schuldner dem Gläubiger für ihre Leistung als Schadensersatz jedenfalls nicht mehr erstatten muss, als er für die entsprechende Tätigkeit eines Rechtsanwalts bezahlen müsste. Dies regelt der neue § 13 b RDG in sprachlich verbesserter, aber im Vergleich zur jetzigen Rechtslage unveränderter Weise (Art. 1 Nr. 6 Ref-E).

b) Bewertung

Inkassodienstleistungen im Mengeninkasso sind kein Bereich anwaltlicher Tätigkeit

Mit der ausdrücklichen Bezugnahme auf Inkassodienstleistungen im RVG wird der Eindruck erweckt, dass es sich bei Inkassodienstleistungen grundsätzlich um einen Teilbereich anwaltlicher Tätigkeit handelt.
Es ist aber schon zweifelhaft, ob Inkassodienstleistungen im automatisierten Mengeninkasso überhaupt zu den anwaltstypischen Tätigkeiten zu zählen sind. Mit guten Gründen stellen sowohl der Bundesgerichts- als auch der Bundesfinanzhof dies in zwei Entscheidungen in Frage und halten eine Abrechnung von Inkassodienst-leistungen im automatisierten Mengeninkasso nach dem RVG auch für Rechtsanwälte gar nicht für zulässig (vgl. BGH, Urteil vom 14.03.2019 – 4 StR 426/18 – Rn. 35 und BFH, Beschluss vom 20.08.2012 – III B 246/11, Rn. 23).

Schon im Jahr 2012 hat der BFH hierzu ausgeführt:
„Das Inkasso durch gewerbliche Unternehmen und Rechtsanwälte ist lediglich hinsichtlich seines Ziels, nämlich der Beitreibung von Forderungen, vergleichbar.Strukturell und organisatorisch gibt es gewichtige Unterschiede. Während einem Rechtsanwalt in erster Linie die rechtliche Beratung des Gläubigers zukommt, ist die Durchsetzung der Forderung im kaufmännischen Bereich mit rechtlichen Mitteln in erster Linie den Inkassobüros zuzuordnen.“ (Rn 15) Weiter heißt es: „Auch ein Rechtsanwalt kann Inkassotätigkeiten aber nur dann nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) abrechnen, wenn es sich insoweit um eine anwaltliche Tätigkeit handelt, da das RVG gemäß § 1 Abs. 1 nur für solche Tätigkeiten gilt.“ (Rn. 21).
Ganz ähnlich äußert sich der 4. Strafsenat des BGH in seinem aktuellen Urteil.

Das anwaltliche Kostenrecht ist keine Grundlage für die Abrechnung von Inkassokosten

Das anwaltliche Gebührenrecht ist auf die Erbringung anwaltstypischer rechts-beratender und -vertretender Tätigkeit zugeschnitten. Nur für diese wurde das Gebührensystem des RVG konzipiert. Sowohl die Einteilung der verschiedenen Gebühren als auch die Gebührenhöhe orientiert sich an der Tätigkeit in einem anwalts-typischen Vollmandat.
Die Erbringung von kaufmännischen Inkassodienstleistungen im EDV-gestützten und automatisierten Mengeninkasso gehört nicht hierzu. Wie der BGH und der BFH zu Recht feststellen, unterscheidet sich diese Inkassodienstleistung sowohl strukturell als auch organisatorisch derart grundlegend von der rechtsberatenden Anwaltstätigkeit, dass eine Abrechnung der Kosten über das RVG nicht mehr zu angemessenen Ergebnissen führen kann. Kosten für das automatisierte Mengeninkasso müssen daher in einem eigenen Gesetz geregelt werden.

Dabei spricht nichts dagegen, die Kosten zur besseren Handhabbarkeit in der Praxis wie beim anwaltlichen Gebührenrecht nach streitwertbasierten Wertstufen festzusetzen und sich insoweit an der Systematik des RVG zu orientieren. Die Höhe der Kosten muss aber dem Umstand Rechnung tragen, dass hier keine individuelle Beratungsleistung mehr stattfindet, sondern ein automatisierter Forderungseinzug.

Inkassodienstleister sollten nicht von Dynamisierungen der Anwaltskosten automatisch profitieren

Ein eigenes Inkassokosten-Erstattungsgesetz würde auch nicht automatisch an der geplanten jährlichen Dynamisierung der Rechtsanwaltsgebühren nach dem RVG teilhaben und Inkassodienstleister nicht von Gebührenerhöhungen für die Anwaltschaft automatisch profitieren. Kostenerhöhungen würden jeweils nur für die Inkassobranche auf ihre Angemessenheit hin überprüft. Dies ist auch sachgerecht. Würden Inkassokosten dynamisiert und jährlich angehoben, würde eines der wesentlichen Ziele des Ref-E – die Begrenzung der überhöhten Inkassokosten – nur sehr vorübergehend greifen. In kürzester Zeit würde wieder das Niveau der jetzigen Inkassokosten von mindestens 70 Euro erreicht. Eine Reduzierung des Schwellenwertes für Inkassodienstleistungen auf 0,7 würde dann durch die höheren Gebühren teilweise wieder aufgezehrt.

Eine Dynamisierung von Inkassokosten kann nicht Ziel des Gesetzgebers sein, der auf Seite 54 des Ref-E zu der Situation bei Einführung des Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken (GguG) im Jahr 2013 ausführt:

„Die durch das 2. Kostenrechtsänderungsgesetz für Rechtsdienstleistungen in der untersten Wertstufe bewusst überdurchschnittlichen Gebühren sollten für Inkasso-tätigkeiten daher eigentlich nicht zur Anwendung kommen. Dies war und ist auch deshalb nicht angezeigt, weil im Inkassobereich die allgemeinen Preissteigerungen in der Vergangenheit durch eine Automatisierung zahlreicher Arbeitsschritte ausgeglichen werden konnten.“

c) Änderungsvorschlag

Inkassokosten für Inkassodienstleistungen im Mengeninkasso sind in einem eigenen Kostenerstattungsgesetz für Inkassodienstleistungen zu regeln. Ein Kostenerstattungsgesetz kann sich an die Systematik des RVG orientieren und Streitwertstufen vorsehen. Grundlage für die Höhe der Kostensätze ist die automatisierte Inkassodienstleistung im Mengengeschäft, egal ob sie von einem Inkassounternehmen oder Rechtsanwalt erbracht wird. Von einer automatischen Dynamisierung ist abzusehen.

2. Begrenzung der Inkassokosten

a) Regelung

In der Anlage zum RVG soll unter Nr. 2300 ein Abs. 2 eingefügt werden, mit dem für Inkassodienstleistungen ein neuer Schwellenwert von 0,7 eingeführt wird, der mit einer Öffnungsklausel nach oben versehen ist. Bei Vorliegen einer Inkassodienstleistung soll danach eine Gebühr von mehr als 0,7 nur gefordert werden können, wenn die Inkassodienstleistung besonders umfangreich oder besonders schwierig war. Der Höchst-Gebührensatz soll 1,3 betragen (Art. 2 Nr. 3 c) bb) Ref-E).

Über den neuen § 13 b RDG, der inhaltlich mit dem bisherigen § 4 Abs. 5 RDGEG übereinstimmt, wird geregelt, dass der Gläubiger von seinem Schuldner die Kosten eines Inkassodienstleisters nur bis zur Höhe der Vergütung ersetzt verlangen kann, die einem Rechtsanwalt für diese Tätigkeit nach dem RVG zustehen würde
(Art. 1 Nr. 6 Ref-E).

b) Bewertung.

Festsetzung der Schwellenwerte auf angemessenem Niveau

Für die Begrenzung von Inkassokosten unabdingbar ist die Schaffung eines eindeutigen und abschließenden Schwellenwertes ohne Auslegungsmöglichkeiten.

Schon der geplante Schwellenwert von 0,7 erlaubt eine mehr als angemessene Vergütung für einen im automatisierten Mengeninkasso bearbeiteten Einzelfall. Im Übrigen muss hier – wie dies auch für die Anwälte gilt – das Prinzip der Mischkalkulation gelten. Sollten einzelne Fälle einen außergewöhnlichen Aufwand verursachen, wird dies dadurch aufgewogen, dass andere Fälle ohne nennenswerten Aufwand erledigt werden können.

Herabsetzung des Schwellenwertes auf 0,3 bei sofortiger Zahlung

Zumindest in Fällen, in denen der Schuldner bereits auf ein erstes Inkassoschreiben vollständig zahlt, ist auch ein Schwellenwert von 0,7 nicht angemessen. Hier würde – im Einklang mit der Rechtsprechung von BGH und BFH – allenfalls eine 0,3 Gebühr gemäß Nr. 2301 Anlage 1 VV RVG dem Aufwand entsprechen.

Für Inkassokosten nach Titulierung wird im Ref-E hingegen erfreulicherweise klargestellt, dass es bei Kosten in Höhe einer 0,3 Gebühr Anlage 1 VV RVG für die Vorbereitung und Durchführung des Zwangsvollstreckungsverfahrens verbleiben soll.

Wenn aber für Mahnschreiben zur Vorbereitung der Zwangsvollstreckung nach der Titulierung damit richtigerweise anerkannt wird, dass Kosten, die eine 0,3 Gebühr gemäß VV RVG übersteigen, „unbillig“ sind, muss dies auch dann gelten, wenn vor der Titulierung ein erstes Inkassoschreiben zu einer Erledigung der Angelegenheit führt. Zumal ein solches Schreiben – anders als ein Mahnschreiben zur Vorbereitung der Zwangsvollstreckung – gar keine weiteren Tätigkeiten mehr nach sich zieht.

Öffnungsklausel vereitelt Kostenreduzierung

Die geplante Öffnungsklausel erlaubt es Inkassodienstleistern, unter Hinweis auf eine „besonders umfangreiche oder besonders schwierige“ Tätigkeit Inkassokosten bis zur Höhe einer 1,3 RVG-Gebühr zu berechnen. Diese Regelung ist geeignet, das Ziel des Ref-E, nämlich die Begrenzung von Inkassokosten, weitgehend zu torpedieren.

Die in der Entwurfsbegründung angeführten Beispiele (Ref-E, Seite 54) zeigen, dass Inkassodienstleister schon dann einen besonders umfangreichen oder schwierigen Fall für sich in Anspruch nehmen können, wenn sie mehrere – berechtigte – Mahnschreiben versenden oder mehr als neun Raten vereinbaren (was in der Praxis der sozialen Schuldnerberatung häufig vorkommt).

Damit wird die Schwelle für das Vorliegen eines Sonderfalles, der die Berechnung der Höchstgebühr rechtfertigt, auf ein derart niedriges Niveau gesetzt, dass dieser Fall in der Praxis zum Regelfall wird. Spätestens ab dem zweiten Mahnschreiben oder der zweiten Adressermittlung werden Inkassodienstleister unter Berufung auf die Beispiele im Ref-E wieder Kosten in Höhe der 1,3 RVG-Gebühr in Rechnung stellen.

Beispiele für „besonders schwierigen oder umfangreichen“ Fall überzeugen nicht

Eine Adressermittlung wird nicht dadurch schwieriger, dass man sie mehr als einmal durchführen muss und ein wiederholtes Mahnschreiben ist kein bisschen schwieriger als ein erstes. Auch Ratenzahlungsvereinbarungen mit mehr als neun Raten sind genauso einfach wie mit zwei Raten. Die Ratenzahlungsüberwachung ist EDV-gesteuert. Deshalb begründen mehrere Mahnschreiben oder Adressermittlungen keinen Inkassofall mit einem derart besonderen Umfang, dass die – im Ref-E ausdrücklich als überhöht anerkannten – Inkassokosten in Höhe einer 1,3 RVG-Gebühr gerechtfertigt sein könnten. Zumal beim professionellen Forderungseinzug durch moderne Inkassodienstleister Mahnschreiben lediglich einmal formuliert und sodann bei Bedarf über die EDV automatisiert zusammengestellt und verschickt werden.

Einschätzung darf nicht im Belieben der Inkassodienstleister stehen

Problematisch ist vor allem auch, dass die Beurteilung, ob ein „besonders schwieriger oder umfangreicher“ Fall vorliegt, allein den Inkassodienstleistern obliegt. Diese gehen auch dann, wenn sie fälschlicherweise einen besonders umfangreichen Fall zugrunde gelegt hatten, keinerlei Risiken ein. Schlimmstenfalls können sie den Fehler, falls der Verbraucher sich wehrt, ohne weitere Folgen korrigieren.

Die Erfahrungen der Schuldnerberatungsstellen zeigen, dass viele Inkassodienstleister überhöhte Gebührentatbestände berechnen und darauf vertrauen können, dass der Schuldner sich hiergegen nicht zur Wehr setzt. Ein Schuldner, der eine Einigung mit seinem Gläubiger sucht, ist bereit, sämtliche Kosten anzuerkennen, damit er eine Zahlungsvereinbarung erhält. Selbst wenn Schuldner überhöhte Kosten beanstanden, werden sie erfahrungsgemäß meist ignoriert. Erst wenn eine Schuldnerberatungsstelle oder Verbraucherzentrale sich einschaltet, werden diese Kostenpositionen aus der Rechnung entfernt. Negative Folgen sind für den Inkassodienstleister – auch in Zukunft – nicht zu erwarten.

Insbesondere durch die Öffnungsklausel auf eine Höchstgebühr von 1,3 bleibt es bei der im Ref-E beschriebenen Situation:

„Daraus ergibt sich für die Schuldner derzeit eine mehr als unbefriedigende Situation: Sie empfinden eine gegen sie erhobene (Neben-)Forderung aus zumeist guten Gründen als zu hoch, müssten zur Durchsetzung ihrer Rechtsauffassung aber zumeist einen kostenintensiven Prozess mit sehr ungewissem Ausgang führen.“ (Ref-E. S. 19).

Nur ein vollständiger Verzicht auf die Öffnungsklausel kann sowohl zu gerechteren Inkassokosten führen als auch den Bedürfnissen der praktischen Handhabung gerecht werden.

c) Änderungsvorschlag:.

Eine Öffnungsklausel für erhöhte Gebühr ist auf eine 0,7 Gebühr zu begrenzen und die im Ref-E vorgesehene 1,3 Gebühr ersatzlos zu streichen. Wird die Angelegenheit schon mit dem ersten Inkassoschreiben erledigt, dürfen keine höhere Kosten genommen werden als ein Kostensatz von 0,3, den ein Rechtsanwalt nach dem RVG für die Abfassung eines einfachen Schreibens in Rechnung stellen kann.

3. Doppelbeauftragung

a) Regelung

In das RDG wird ein neuer § 13 c eingeführt, der die Kostenerstattungspflicht des Schuldners bei der doppelten Beauftragung sowohl eines Inkassodienstleisters als auch eines Rechtsanwalts zukünftig regelt (Art. 1 Nr. 6 Ref-E). Beauftragt der Gläubiger einer unbestrittenen Geldforderung im Laufe des außergerichtlichen Verfahrens und des gerichtlichen Mahnverfahrens mit deren Einziehung sowohl einen Inkasso-unterdienstleister als auch einen Rechtsanwalt, muss der Schuldner die daraus entstehenden doppelten Kosten nur dann erstatten, wenn er die Forderung erst nach Einschaltung des Inkassodienstleisters bestritten hatte. In den übrigen Fällen soll er nur die Kosten erstatten müssen, die entstanden wären, wenn er nur einen Rechtsanwalt beauftragt hätte.

b) Bewertung

Klarstellung zur Kostentragungspflicht bei Doppelbeauftragung wird begrüßt

Mit dieser Regelung wird ein Missstand aufgegriffen, der Schuldnerinnen und Schuldner jahrelang in ungerechtfertigter Weise mit der Zahlung hoher Kosten belastet hat. Durch die sukzessive Beauftragung eines Inkassodienstleisters und eines Rechtsanwaltes in der außergerichtlichen Forderungseintreibung und dem gerichtlichen Mahnverfahren wurden sie gleich zweimal mit den überhöhten Kosten im Umfang einer 1,3 Gebühr nach RVG belastet – die sogenannte „zweite Ernte“.

An dieser Praxis wurde trotz entgegenstehender amtsgerichtlicher Entscheidungen, unter anderem auch der Zentralen Mahngerichte, hartnäckig festgehalten Erst seit kurzem und wohl nicht zuletzt aufgrund des Widerstands von Seiten der Verbraucherzentralen und Schuldnerberatungen und unter dem Druck einer angekündigten Gesetzesreform wurde diese Praxis teilweise aufgegeben. Da aber auch weiterhin Fälle bekannt werden, ist eine gesetzliche Klarstellung nach wie vor erforderlich.

Die Regelung erfasst die Fallkonstellationen zutreffend und differenziert sachgerecht danach, zu welchem Zeitpunkt der Schuldner die Hauptforderung bestritten hat.

Erweiterung auf Abgabe an Inkassodienstleister sinnvoll

Versäumt wird aber eine Regelung des Falles, dass Inkassodienstleister ihre Forderungen an einen anderen Inkassodienstleister abtreten („Inkasso-Hopping“), der dann wiederum volle Kosten geltend macht.
Auch in diesen Fällen wird – wie bei der Doppelbeauftragung von Inkassodienstleister und Rechtsanwalt – letztlich die Schadensminderungspflicht gemäß § 254 BGB verletzt. Eine klarstellende Regelung, wie in § 13 c RDG-E, wäre auch hier dringend erforderlich.

Präzisierung in § 13 c Absatz 3 erforderlich

§ 13 c Abs. 3 RDG-E bedarf zudem einer Präzisierung. Die Vorschrift knüpft daran an, dass der Schuldner, der die Forderung erst nach Beauftragung eines Inkassodienstleisters bestreitet, die doppelten Kosten nur dann zahlen muss, wenn sein Bestreiten den “Anlass für die Beauftragung eines Rechtsanwalts gegeben hat“. Hier müsste – zumindest in der Entwurfsbegründung – klargestellt werden, dass damit die Bearbeitung durch einen Rechtsanwalt im Rahmen seiner anwaltlichen rechtsberatenden und -vertretenden Tätigkeit gemeint ist und nicht etwa die Abgabe an einen Inkasso-Rechtsanwalt, der ebenfalls nur einen EDV-gestützten, kaufmännischen Forderungseinzug betreibt.

c) Änderungsvorschlag:

Die im Ansatz zutreffende und sachgerecht differenzierende Regelung des § 13 c RDG-E sollte auf den Fall der Doppelbeauftragung von Inkassodienstleister zu Inkassodienstleister ausgedehnt werden. Zumindest in der Begründung zu § 13 c RDG-E sollte noch deutlicher klargestellt werden, dass hier nur die Übertragung in ein anwaltliches Vollmandat die Berechnung der zusätzlichen Kosten rechtfertigt.

4. Abschaffung der Gebühr für Ratenzahlungsvereinbarungen im Mengengeschäft

a) Regelung

In der Anlage zum RVG wird die Zahlungsvereinbarung als Sonderfall der Einigungsgebühr mit einer reduzierten 0,7 Gebühr belegt, (Art. 2 Nr. 3 a) Ref-E). Der reduzierte Streitwert für die Einigungsgebühr bei Zahlungsvereinbarungen wird in § 31 b RVG von 20 Prozent auf 50 Prozent erhöht (Art. 2 Nr. 2 Ref-E).

Darüber hinaus wird in dem geplanten § 13 a Abs. 3 RDG eine Hinweispflicht zu den Kosten von Zahlungsvereinbarungen eingeführt, wonach Privatpersonen, mit denen eine Stundungs- oder Ratenzahlungsvereinbarung getroffen werden soll, zuvor auf die dadurch entstehenden Kosten hingewiesen werden müssen (Art. 1 Nr. 6 Ref-E).

In dem geplanten § 13 a Absatz 4 RDG wird außerdem eine Hinweispflicht an Privatpersonen eingeführt, die zur Abgabe eines Schuldanerkenntnisses aufgefordert werden (Art. 1 Nr. 6 Ref-E). Ihnen muss erläutert werden, dass sie damit in der Regel die Möglichkeit verlieren, Einwendungen und Einreden gegen die anerkannte Forderung geltend zu machen, die zum Zeitpunkt der Abgabe des Schuldanerkenntnisses begründet waren. Dabei ist klarzustellen, welche Teile der Forderung vom Schuldanerkenntnis erfasst werden, außerdem typische Beispiele von Einwendungen und Einreden zu benennen (wie z. B. die Verjährung) und die Auswirkungen der Verjährung zu erläutern.

b) Bewertung

Abschaffung von Zusatzkosten für Ratenzahlungsvereinbarungen im Mengengeschäft

Ratenzahlungen zu vereinbaren und diese entgegenzunehmen gehört zum Kern-geschäft der Inkassodienstleister. Anstatt den Kostenersatz dafür komplett abzu-schaffen, wurde er nur auf etwa die Hälfte der bisherigen Höhe gedeckelt. Mit knapp 40 Euro zusätzlich wird weiterhin zur Kasse gebeten, wer beim Inkassodienstleister in Raten zahlen will.

Gerade redliche Schuldner, die zwar zahlen wollen, dies aber nicht auf einmal schaffen, werden dadurch gestraft, dass sie doppelte Inkassokosten zahlen sollen – in Höhe von je 0,7 als allgemeine Inkassovergütung plus 0,7 für die Vereinbarung der Ratenzahlung. In der untersten Wertstufe zahlen sie an Stelle von 37,80 € mindestens das Doppelte, nämlich 75,60 Euro – und dies auch nur, wenn sie es schaffen, ihre Schulden in weniger als 10 Raten zurückzuführen. Denn nach der Begründung des Ref-E müsste bei einer zweistelligen Anzahl von Raten bereits von einem „besonders umfangreichen oder besonders schwierigen“ Inkassofall auszugehen sein mit der Folge, dass allgemeine Inkassokosten in Höhe einer 1,3 Gebühr fällig werden, zuzüglich der Kosten für die Ratenzahlungsvereinbarung. Das summiert sich dann schon selbst für kleinste Forderungen auf 108 Euro.

Über die zusätzlichen Inkassokosten für die Ratenzahlungsvereinbarungen zahlen redliche Schuldner letztendlich damit die Kosten mit für diejenigen Schuldner, die überhaupt nicht zahlen können.

Zu den wesentlichen Tätigkeiten – dem Kerngeschäft – eines im automatisierten Mengeninkassos tätigen Inkassodienstleisters gehört neben der Versendung von Mahnschreiben und gegebenenfalls telefonischem Nachfassen die Vereinbarung von Ratenzahlungen und die Überwachung, Verbuchung und Weiterleitung von Forderungen. Diese Tätigkeiten müssten dann aber auch schon mit den allgemeinen Inkassokosten abgegolten sein. Gerade der Vergleich mit den Tätigkeiten eines Rechtsanwalts in einem klassischen anwaltlichen Vollmandat, die ja eigentlich nach dem RVG abgerechnet werden, müsste jede andere Wertung von vornherein verbieten. Für den Rechtsanwalt gehören neben der rechtlichen Beratung des Mandanten, der rechtlichen Recherche sowie der Klärung von teils komplexen Sachverhalten auch die Auseinandersetzung über streitige Ansprüche, nicht nur mit dem Gegner und dessen Rechtsvertretern, sondern auch die Korrespondenz und Auseinandersetzung mit Versicherungen, Behörden, Sachverständigen und die Entgegennahme, Verbuchung und Weiterleitung von Zahlungen zum Alltag der außergerichtlichen Rechtsvertretung. Dementsprechend ist es Inkassodienstleistern wohl zuzumuten, zumindest die Vereinbarung und Überwachung von Raten als Teil ihrer Inkassotätigkeit zu begreifen, für die sie die allgemeinen Inkassokosten verdienen.

Vor diesem Hintergrund ist es nicht nur sachgerecht, sondern im Interesse des Verbraucherschutzes im Inkassowesen geradezu geboten, die Einigungsgebühr bei Zahlungsvereinbarungen im Mengeninkasso abzuschaffen.

Erhöhung des Streitwertes für Zahlungsvereinbarungen hebelt Reduzierung des Kostensatzes teilweise wieder aus.

Hinzu kommt, dass der reduzierte Kostensatz durch die Heraufsetzung des reduzierten Streitwertes bei Zahlungsvereinbarungen gemäß § 31 b RVG zumindest in höheren Wertstufen teilweise wieder aufgehoben wird. Zwar wird der Gebührensatz in Nr. 1000 Anlage 1 VV RVG auf 0,7 herabgesetzt, aber gleichzeitig wird die Streitwertreduzierung für diese Fälle von 20 % auf 50 % des Hauptforderungswertes erhöht. Damit wird die vorgebliche Absenkung der Kosten durch die Hintertür gerade für Forderungen über 500 Euro wieder ausgehebelt.

Keine Streitwertreduzierung bei zusätzlichen Vereinbarungen über Ratenzahlung hinaus

Und auch hier bleibt eine Hintertür offen: Denn eine Berechnung der Kosten für die Zusatzvergütung nach dem reduzierten Streitwert kommt gemäß § 31 b RVG nur dann in Betracht, wenn die Vereinbarung „nur“ eine Zahlungsvereinbarung enthält. Gerade Ratenzahlungsvereinbarungen im Mengeninkasso enthalten in aller Regel zumindest ein Schuldanerkenntnis, oft noch weitere Vereinbarungen wie Verjährungsausschlüsse und Lohnabtretungen. Aufgrund dieser Zusatzvereinbarungen berechnen Inkassodienstleister schon heute ihre Kosten für den Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung nach dem vollen Streitwert. Soll der geplanten Streitwertreduzierung Wirkung verschafft werden, muss durch eine Ergänzung des § 31 b RVG oder durch die Streichung des Wortes „nur“ in dieser Vorschrift sichergestellt werden, dass Verbraucher für die Aufnahme von Zusatzabreden in die Ratenzahlungsvereinbarung nicht auch noch zusätzlich zur Kasse gebeten werden. Zumal die Zusatzvereinbarungen einseitig von den Inkassodienstleistern vorgegeben werden und auch nur zu deren Vorteil wirken. In aller Regel werden sie von den Verbrauchern weder gewollt noch in ihren rechtlichen und tatsächlichen Wirkungen ausreichend verstanden.

Ratenzahlungsvereinbarungen dürfen nicht mit zusätzlichen Vereinbarungen gekoppelt werden

Allgemein sind Zusatzabreden in Ratenzahlungsvereinbarungen im Mengeninkasso eher die Regel als die Ausnahme. Sie sind jeweils vorformuliert in den Vereinbarungsvordrucken enthalten. Ihnen gemeinsam ist, dass ein juristisch nicht vorgebildeter Schuldner sie in ihren Auswirkungen überhaupt nicht verstehen kann. Dieses Problem wird von der Bundesregierung offenbar durchaus erkannt, im Ref-E jedoch nur in Bezug auf den Fall des Schuldanerkenntnisses aufgegriffen, für die eine Hinweispflicht mit Erläuterungen zu den Wirkungen des Anerkenntnisses eingeführt werden soll. Das reicht in keiner Weise aus. Das Schuldanerkenntnis ist der in der Praxis am häufigsten vorkommende Fall einer benachteiligenden und für den juristischen Laien unverständlichen Zusatzvereinbarung. Seine Folgen im Fall einer späteren gerichtlichen Auseinandersetzung sind auch gravierend. Das gilt in gleicher Weise für den Verzicht auf Einreden und Einwendungen und insbesondere auch für die Einräumung einer Lohnabtretung.
Hinweise zu all diesen Vereinbarungen würden die Ratenzahlungsvordrucke hoffnungslos überfrachten. Mit bloßen Hinweisen ist es ohnehin nicht getan. Ein Schuldner, der seine Forderungen nicht bezahlen kann und auf die Einräumung von Ratenzahlungen angewiesen ist, steht unter Druck. Ihm drohen gravierende Nachteile, wenn seine Zahlungsunfähigkeit öffentlich wird. Erfahrungsgemäß interessiert es Schuldner in dieser Situation nur wenig, welche Zugeständnisse sie machen sollen. Ratenzahlungsvereinbarungen werden nicht durchgelesen, da sie unverständlich sind und letztlich nur die Höhe der Raten interessiert.
Daher ist auch die geplante Hinweispflicht auf die Zusatzkosten der Ratenzahlungsvereinbarung zwar gut gemeint, aber in der Praxis wirkungslos.

c) Änderungsvorschlag:

Zusätzliche Gebühren für den Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung im Mengengeschäft sind zu streichen.

Es muss gesetzlich klargestellt werden, dass Ratenzahlungsvereinbarungen nicht mit anderen Abreden gekoppelt werden dürfen (Kopplungsverbot). Die zusätzlichen Vereinbarungen sind gesondert zu unterschreiben und mit einem Hinweis zu versehen, der deutlich macht, dass die Ratenzahlung nicht davon abhängt.

5. Hinweispflichten

a) Regelung

Die Darlegungs- und Informationspflichten bei Inkassodienstleistungen, die zukünftig in § 13 a RDG-E aufgeführt sein sollen, werden um die Pflicht zur Bezeichnung der zuständigen Aufsichtsbehörde mit Anschrift und elektronischer Erreichbarkeit ergänzt, (Art. 1 Nr. 6 Ref-E). Außerdem sollen, ebenfalls gemäß § 13 a RDG-E, Privatpersonen vor Abschluss einer Stundungs- und Ratenzahlungsvereinbarung auf die hierdurch entstehenden Kosten hingewiesen werden (Art. 1 Nr. 6 Ref-E). Ebenfalls in § 13 a RDG-E soll geregelt werden, dass Privatpersonen, die zur Abgabe eines Schuld-anerkenntnisses aufgefordert werden, darauf hinzuweisen sind, dass sie durch das Schuldanerkenntnis in der Regel die Möglichkeit verlieren, Einwendungen und Einreden gegen die anerkannte Forderung zu erheben, die zum Zeitpunkt der Abgabe des Schuldanerkenntnisses begründet waren ( Art. 1 Nr. 6 Ref-E). Der Hinweis muss deutlich machen, welche Teile der Forderung durch das Schuldanerkenntnis erfasst werden, typische Beispiele für Einwendungen und Einreden benennen sowie die Auswirkungen des Schuldanerkenntnisses auf die Verjährung der Forderung erläutern.

In § 288 BGB soll eine Regelung aufgenommen werden, wonach der Gläubiger die Kosten eines Rechtsanwalts oder Inkassodienstleisters als Verzugsschaden nur ersetzt verlangen kann, wenn er den Schuldner auf die mögliche Ersatzpflicht klar und verständlich in Textform hingewiesen hat (Art. 3 Nr. 2 Ref-E). Der Hinweis muss rechtzeitig vor Eintritt des Verzuges erfolgt sein. Erfolgt er später, muss eine angemessene Frist gesetzt werden. In diesem Fall können nur die Kosten verlangt werden, die nach Ablauf der Frist entstanden sind.

b) Bewertung

Hinweispflichten ersetzen keine strukturell wirksamen Regelungen

Hinweispflichten alleine reichen nicht aus, das aus dem Dreiecksverhältnis Gläubiger – Schuldner – Inkassodienstleister resultierende strukturelle Ungleichgewicht aus der Welt zu schaffen oder zumindest abzumildern. Es bedarf eines Zusammenspiels gezielter Regelungen, um den Verbraucherschutz im Inkassobereich tatsächlich zu verbessern.

Ein Hinweis an Verbraucher auf die zuständige Aufsichtsbehörde im Erstschreiben ist wichtig und geeignet, betroffene Verbraucher darüber aufzuklären, an welche Stelle sie sich mit ihren Beschwerden wenden können. Der Hinweis nützt aber nur sehr bedingt, wenn die Aufsicht auf eine Vielzahl von Behörden zersplittert ist und von Gerichten als Nebenaufgabe erledigt wird und es an einer gut ausgestatteten, effektiven und schlagkräftigen Behörde fehlt.

Juristische Erläuterungen zu Schuldanerkenntnissen und ihren Folgen werden von juristischen Laien nur selten verstanden, insbesondere von Schuldnern mit Migrations-hintergrund. Es erscheint unmöglich, eine ausführliche und juristisch einwandfreie Erläuterung zur Bedeutung und den Folgen von Schuldanerkenntnissen, insbesondere auf den Tatbestand der Verjährung, so wie in dem Ref-E vorgesehen, in einer Weise zu formulieren, die für Schuldner lesbar und verständlich ist und gleichzeitig den Rahmen einer Ratenzahlungsvereinbarung nicht vollkommen sprengt.

Zahlungswillige Schuldner, die auf die Gewährung von Ratenzahlungen angewiesen sind, werden aus diesen Erläuterungen, auch wenn sie sie verstehen, schon deswegen keine Konsequenzen ziehen, weil sie die Ratenzahlungsvereinbarung nicht gefährden wollen. Aber auch der Zeitpunkt, an dem der Hinweis erfolgt, kann entscheidend sein für die Frage, ob er von den Betroffenen tatsächlich wahrgenommen und verstanden wird.

Gläubiger müssen in die Pflicht genommen werden, den Schuldner vor Abgabe an einen Inkassodienstleister einmal zu mahnen und auf die Kostenfolge hinzuweisen.

Ein Hinweis auf die Pflicht zur Übernahme von Inkassokosten im Verzugsfall, der in die AGB des Gläubigers aufgenommen wird, besitzt nur eine äußerst eingeschränkte Wahrnehmbarkeit.
Sinnvoller ist es, den säumigen Schuldner zu dem Zeitpunkt über die zu erwartenden Kosten zu informieren, in dem er mit ihnen tatsächlich zu rechnen hat. Daher sollten die Gläubiger verpflichtet werden, den Schuldner vor Abgabe an ein teures Inkassounternehmen mindestens einmal selbst zu mahnen und auf die Beauftragung des Inkassodienstleisters und die Kostenfolgen hinzuweisen.

Die Verletzung von Hinweispflichten muss Sanktionen nach sich ziehen

Letztlich werden Hinweispflichten, deren Unterlassung an keinerlei rechtliche Sanktionen oder Nachteile geknüpft wird – die den Inkassodienstleistern damit quasi freigestellt werden – die Verbraucher nicht schützen.

Verbraucher müssen die Möglichkeit haben, zunächst zu überprüfen, ob die geltend gemachte Forderung berechtigt ist. Dazu dienen die Informationspflichten des jetzigen § 11 a RDG und geplanten § 13 a RDG-E. Dann muss aber die Verletzung dieser Pflichten, die genau diese Überprüfung unmöglich macht oder zumindest erschwert, ein Zurückbehaltungsrecht für den Verbraucher nach sich ziehen, das sich auf denjenigen Teil der Forderung beschränkt, für den keine ausreichenden Informationen vorliegen. Kann aufgrund unzureichender Informationen die Berechtigung der Hauptforderung nicht festgestellt werden, müssen Schuldner das Recht haben, die Zahlung bis zur Nachlieferung der Informationen insgesamt zu verweigern. Bezieht sich das Versäumnis lediglich auf abgrenzbare Teilforderungen, z. B. Zinsen oder Kosten, bleibt die Pflicht zur Zahlung der Forderung im Übrigen weiter bestehen.

c) Änderungsvorschlag:

Gläubiger müssen stärker auf Maßnahmen zur Schadensminderung verpflichtet werden. Anstatt eines bloßen Hinweises an Verbraucherinnen und Verbraucher müssen sie verpflichtet werden, die Schuldner mindestens einmal selbst zu mahnen und auf die Kostenfolge hinzuweisen, bevor sie das Eintreiben der offenen Forderungen an ein teures Inkassounternehmen abgeben.

Werden Informationspflichten gemäß § 13 a RDG-E verletzt, steht dem Schuldner ein Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich derjenigen Kosten zu, über deren Grundlagen er nicht, wie gesetzlich vorgesehen, informiert wurde.

6. Aufsicht

a) Regelung

Der Referentenentwurf sieht vor, dass die Aufsicht über Inkassodienstleister gestärkt werden soll. Es sollen zukünftig Untersagungsverfügungen (§ 13e RDG-E) und Sanktionen bei verspäteten oder unterlassenen Mitteilungen möglich sein. Die Verstöße sollen zukünftig als Ordnungswidrigkeit behandelt werden. Weiter sieht der Gesetzesentwurf die bisher nicht vorgesehene Information des Beschwerdeführers über die Entscheidung vor und regelt neu, dass die Rücknahmen und Widerrufe von Registrierungen und ihre Dauer ins Rechtsdienstleistungsregister eingetragen werden (§ 16 RDG). Inkassodienstleister haben zukünftig die Verpflichtung, in ihren Schreiben die für sie zuständige Aufsicht zu benennen. Weiter ist vorgesehen, dass sich Länder bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zusammenschließen können.

b) Bewertung

Verbraucherrechte gegenüber der Aufsichtsbehörde müssen gestärkt werden

Die AG SBV begrüßt grundsätzlich, dass die Aufsicht über die Inkassodienstleister einerseits gestärkt als auch die Widerrufsverfahren und Entscheidungen transparenter gestaltet werden sollen.

Allerdings ist die AG SBV der Ansicht, dass diese Änderungen nicht ausreichend für eine effektive und transparente Aufsicht über Inkassodienstleister sind. Die geringe Anzahl an Beschwerden zeigen, dass dem überwiegenden Anteil an Verbrauchern die Regelungen, die für die Inkassodienstleister gelten, nicht bekannt sind. Ein erster Schritt, dass zukünftig Beschwerdeführer über die Entscheidungen informiert werden, ist zu begrüßen Gleichwohl ist eine stärkere Einbeziehung in den Prozess der Entscheidung weiter erwünscht, z. B. das Recht auf Einlassungen des betroffenen Inkassodienstleisters Stellung nehmen zu können. Dies würde die Motivation, Beschwerden einzureichen, erhöhen.

Zentralisierung der Aufsicht notwendig

Die im Ref-E angelegte Option der Zusammenlegung der Aufsicht durch einzelne Länder wird als ein erster Schritt in die richtige Richtung bewertet, der aber nicht zur gewünschten Effektivierung der Aufsicht führen wird. Wir unterstützen daher die Initiativen aus den Ländern (Justizministerkonferenz) für eine bundeseinheitliche Zentralisierung der Inkassoaufsicht. Nur in diesem Rahmen kann sich entsprechende Kompetenz ausbilden. Die aktuelle Zersplitterung der Inkassoaufsicht wird damit nicht beseitigt, wenn einzelne Länder sich zusammenschließen sollten.

c) Änderungsvorschlag:

Die AG SBV fordert weiterhin eine bundeseinheitliche zentrale Stelle, die für die Inkassoaufsicht zuständig ist. Darüber hinaus soll ein Beschwerdeführer die Möglichkeit haben, im Beschwerdeverfahren auch auf Stellungnahmen der Inkassodienstleister Stellung zu nehmen.

Schlussbemerkung

Durch Herabsetzung und Deckelung der wesentlichen Kostensätze, die von Inkassodienstleistern und Rechtsanwälten für die Durchsetzung einer unbestrittenen Forderung herangezogen werden, sollen überhöhte Inkassokosten eingedämmt werden. Schuldnern sollen „keine unnötigen Belastungen entstehen“ (Ref-E S. 1). Dies allerdings nur insoweit, als Inkassodienstleistungen „nach wie vor wirtschaftlich erbracht werden können“ (ebenda).

Das Bemühen, den Schutz der einen zu stärken, ohne zu sehr in die Gewinninteressen der anderen einzugreifen, hat letztendlich zu einer sehr vorsichtig formulierten Regelung geführt, die mit Öffnungsklauseln jeden Fall der Benachteiligung von Inkassodienstleistern verhindern will. Damit wird jedoch letztlich ein Gesetz geschaffen, das sein Ziel, Verbraucher im Zahlungsverzug vor dem übermäßigen Zugriff von Gläubigern zu schützen, nicht erreichen kann.

Ein sinnvoller Schutz von Verbrauchern durch eindeutige Regelungen ohne Öffnungsklausel und eine vernünftige Absenkung der Kosten ist unerlässlich. Durch die Öffnungs-klausel wird die Möglichkeit gegeben, den Fall des besonderen Umfangs, der ausschließlich von den Inkassodienstleistern definiert wird, zum Regelfall zu erheben und weiterhin Inkassokosten in Höhe der anwaltlichen Schwellengebühr zu verlangen. Die Hinweispflichten gehen weitgehend ins Leere. Es ist nicht erkennbar, in welcher Form die Regelungen des Entwurfs tatsächlich in Zukunft zu einer effektiven Aufsicht führen sollen. Der jetzige Entwurf führt weiterhin zu starken Belastungen und wird Schuldner wieder auf den Klageweg zwingen, um ihre Rechte durchzusetzen.

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