Suchergebnisse für: Restschuldbefreiungsverfahren

Information zur Umsetzung des Gesetzes zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und Empfehlungen zum Umgang in der Beratungspraxis

Der Gesetzesentwurf der Bundesregierung sieht vor, dass zum 01.10.2020 die Laufzeit des Restschuldbefreiungsverfahrens auf drei Jahre verkürzt wird. Darüber hinaus hat der Gesetzesentwurf auch Regelungen zur sukzessiven Verkürzung der Laufzeit bei bereits beantragten Verfahren im Zeitraum ab 17.12.2019 vorgesehen. Das Gesetz ist aktuell in der parlamentarischen Beratung. Der Rechtsausschuss hat am 30.09.2020 eine Anhörung zu diesem Gesetz durchgeführt. Die eingeladenen Experten haben einstimmig den Gesetzesentwurf in zentralen Punkten kritisiert. Die AG SBV hat den Regierungsentwurf gleichfalls massiv kritisiert (siehe Stellungnahme vom 12.08.2020).

Das eingebrachte Gesetz ist derzeit noch nicht verabschiedet

Für die Fachpraxis stellt sich nun die Frage, wann mit einem Inkrafttreten zu rechnen ist und wie mit den Fällen in der Beratung umgegangen werden soll. Die AG SBV informiert Sie über die aktuellen Entwicklungen, soweit sie ihr bekannt sind. Die nachfolgenden Informationen stellen eine vorläufige Einschätzung dar.

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Stellungnahme zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens

Am 01.07.2020 legte die Bundesregierung einen Entwurf für ein Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens vor. Mit diesem Entwurf sollen die Vorgaben der europäischen Restrukturierungsrichtlinie in nationales Recht umgesetzt werden.

Dem Regierungsentwurf ging am 13.02.2020 ein Referentenentwurf voraus, zu welchem die AG SBV bereits Stellung bezogen hat. Leider weicht der Regierungsentwurf an maßgeblichen Stellen deutlich vom Referentenentwurf ab.

Die Arbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung der Verbände (AG SBV) begrüßt ausdrücklich, dass entsprechend der Empfehlung im Erwägungsgrund 21 der EU-Richtlinie die Entschuldungsfrist von drei Jahren für alle natürlichen Personen gelten soll. Dagegen lehnt die AG SBV ab, dass diese Regelung zunächst nur befristet bis 2025 eingeführt werden soll. Es sind aus Sicht der sozialen Schuldnerberatung keine Gründe ersichtlich, die eine Befristung der Regelung zur Verkürzung in irgendeiner Weise rechtfertigen würden.

Die zeitnahe Umsetzung der EU-Reform wird gleichfalls begrüßt. Die unmittelbare Umsetzung ist nicht nur aufgrund der potenziellen Auswirkungen der Covid-19-Pandemie auf natürliche Personen sachgerecht und geboten, sondern bietet auch den seit Jahren überschuldeten natürlichen Personen wieder eine Perspektive.

Namhafte Richter*innen, Rechtswissenschaftler*innen, Insolvenzverwalter*innen und Schuldnerberater*innen, die das Insolvenzrecht maßgeblich begleitet und geprägt haben, haben ihre Kritik am Regierungsentwurf sehr plastisch und prägnant in einem Aufruf formuliert. Dieser Kritik schließt sich die AG SBV an und fordert, die Bedenken der Fachpraktiker*innen im weiteren parlamentarischen Verfahren zu berücksichtigen.

Insbesondere wendet sich die AG SBV gegen alle geplanten Vorschriften im RegE, die nicht den wirtschaftlichen Neuanfang der überschuldeten Menschen im Fokus haben.
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Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens

Das Hauptziel der geplanten Gesetzesänderung ist die Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens. Damit sollen die Vorgaben der EU-Richtlinie 2019/1023 in nationales Recht umgesetzt werden.

Die Arbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung der Verbände (AG SBV) begrüßt ausdrücklich, sich zum gegenwärtigen Zeitpunkt auf die Verfahrensverkürzung zu konzentrieren. Gleichwohl regen wir an, weiteren Regelungsbedarf im Blick zu behalten.

Die AG SBV begrüßt folgende Änderungen:

  • Entschuldung für alle Schuldner*innen in einem Zeitraum von drei Jahren
  • Löschungsverpflichtung für Auskunfteien binnen eines Jahres nach Erteilung der Restschuldbefreiung
  • Drittmittel, die zur Masse fließen, sollen sich nicht mehr erhöhend auf die Verwal-tervergütung auswirken
  • Mit Erteilung der Restschuldbefreiung verlieren allein aufgrund der Insolvenz er-lassene Tätigkeitsverbote ihre Wirkung

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Stellungnahme zum Entwurf einer Verordnung zur Einführung von Vordrucken für das Verbraucherinsolvenzverfahren und das Restschuldbefreiungsverfahren.

Stellungnahme zum Entwurf einer Verordnung zur Einführung von Vordrucken für das Ver- braucherinsolvenzverfahren und das Restschuldbefreiungsverfahren. Vordrucksatz für das Verbraucherinsolvenzverfahren und das Restschuldbefreiungsverfahren sowie dem Hinweisblatt zu den Vordrucken vom August 2001

Grundsätzliche Anmerkungen

Die Arbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung der Verbände (AG SBV) nimmt hiermit die Gelegenheit wahr, aus der Sicht der Praxis der Schuldnerberatung zu den vorliegenden Entwürfen für einen bundesweit einheitlichen Vordruck für das Verbraucherinsolvenz- und Restschuldbefreiungsverfahren Stellung zu nehmen.

  1. Die AG SBV begrüßt die Absicht des Bundesministeriums der Justiz, die vom Gesetzgeber geschaffene Möglichkeit, bundesweit einheitliche Vordrucke für das Verbraucherinsolvenz- und Restschuldbefreiungsverfahren einzuführen, in die Praxis umzusetzen. Es freut uns, dass im vorliegenden Entwurf einige Anregungen aus der Schuldnerberatung – siehe Antragsformular des AK-InsO – wenn auch in teilweise geänderter Form – eingearbeitet worden sind.
    Insgesamt entspricht der vorliegende Entwurf eines einheitlichen Vordrucks jedoch nicht den Zielsetzungen der Vereinfachung und Reduzierung der Arbeitsbelastung der geeigneten Personen und Stellen und der Insolvenzgerichte. Im Gegenteil, die Vordrucke fördern, entgegen der vom Bundestag beschlossenen Änderungen den Verwaltungsaufwand für die Gerichte und insbesondere für die geeigneten Stellen und Personen. Bei unveränderter Einführung dieses Vordruckes würde der positive Ansatz der InsO-Reform für einen deutlich geringeren Verwaltungsaufwand konterkariert werden.
    Daher ist grundsätzlich festzuhalten, dass der vorliegende Entwurf der Vordrucke
    – über die gesetzlich normierten Erfordernisse der InsO hinausgeht,
    – hinter den von vielen Schuldnerberatungsstellen verwendeten und von den jeweils zu- ständigen Insolvenzgerichten akzeptierten und somit in die Praxis der Verbraucherinsol- venzverfahren eingeführten und bewährten Formularen, die weit weniger aufwendig sind, zurückbleibt,
    – dem Prinzip eines möglichst geringen Verwaltungsaufwandes entgegensteht und somit
    – eine nochmals zusätzliche Belastung für die Insolvenzgerichte, für die Schuldner, und vor allem für deren Berater und Bevollmächtigten mit sich bringen würde.
    Die zukünftig zu verwendenden Vordrucke sollten aus der Sicht der Schuldnerberatung folgenden Zielsetzungen dienen. Sie sollten deshalb
    – nur die gesetzlich vorgegebenen und für die Durchführung eines Verbraucher- und Restschuldbefreiungsverfahrens unbedingt erforderlichen Daten und Angaben enthalten,
    – klar verständlich formuliert und für den Verbraucher einfach zu handhaben sein,
    – Doppelungen und Überschneidungen in den diversen Anlagen vermeiden,
    – den Antrag durch beizufügende Unterlagen nicht unnötig aufblähen.
  2. Aus Sicht der Schuldnerberatung ist das neu entwickelte Hinweisblatt zu den Vordrucken grundsätzlich positiv zu bewerten. Die darin enthaltenen Hinweise zum Ausfüllen mit einer auch in den Formularen verwendeten einheitlichen Numerierung sind in der Praxis sicherlich hilfreich und können neben der Information auch zur Orientierung dienlich sein.
    Die Hinweise sind jedoch aufgrund des komplizierten Sachverhalts für viele Schuldner schwer verständlich und eher für die beteiligten Berater und Bevollmächtigten der Schuldner nützlich.
  3. In der Verordnung zur Einführung von Vordrucken für das Verbraucherinsolvenzverfahren und das Restschuldbefreiungsverfahren sollte unbedingt eine Übergangszeit festgelegt werden, in der noch die vorhandenen Antragsformulare benutzt werden können, um den Beratungsstellen, den Gerichten und den Softwareherstellern Gelegenheit zu geben, die neuen Formulare in das jeweilige EDV-Programm einarbeiten zu können. Ein Zeitraum von sechs Monaten wird hier als ausreichend angesehen.
  4. Die AG SBV ist der Ansicht, dass der Grundsatz der Gestaltungsfreiheit der Schuldenberei- nigungspläne einem festgelegten Formularentwurf widerspricht. Daher sollte die Anlage 7 – zumindest die Anlagen 7 A und B – nicht mit in die Verordnung aufgenommen werden. Un- abhängig davon sollte ein Vorschlag für eine mögliche Gestaltung eines Schuldenbereinigungsplanes präsentiert werden. In der Praxis hat sich seit 2 ¾ Jahren bewährt, dass einerseits standardisierte Schuldenbereinigungspläne entwickelt und angewandt werden, andererseits trotzdem die Freiheit besteht, individuelle Lösungen für den Einzelfall entwickeln zu können. Eine wesentliche Mehrbelastung der Gerichte, ist bei einer Herausnahme der Schuldenbereinigungspläne aus der Verordnung nicht zu erwarten.

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Verkürzung der Laufzeit der Restschuldbefreiung von sechs auf drei Jahre ab 1. Oktober 2020!

Der Deutsche Bundestag setzt mit dem Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens eine EU-Richtlinie um. Damit verkürzt sich die Laufzeit bis zu einer Restschuldbefreiung für Verbraucher, Selbständige und Einzelunternehmer auf drei Jahre. Dies gilt rückwirkend für Insolvenzverfahren, die seit dem 1. Oktober 2020 beantragt worden sind.

Die Arbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung der Verbände (AG SBV) begrüßt die Gleichbehandlung der Schuldner, da nun unbefristet sowohl für Verbraucher als auch für (ehemals) tätige Unternehmer, Selbständige die gleiche Entschuldungsfrist von drei Jahren gilt. Die AG SBV hatte stets gefordert, dass es keine Unterscheidung zwischen den Schuldnern hinsichtlich einer Entschuldungsfrist geben darf.

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Stellungnahme zum Diskussionsentwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung des Rechts des Pfändungsschutzkontos und zur Änderung von Vorschriften des Pfändungsschutzes (PKoFoG)

Die Arbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung der Verbände (AG SBV) begrüßt, dass mit der Veröffentlichung eines Diskussionsentwurfes am 02.11.2018 zur Fortentwicklung des Rechts des Pfändungsschutzkontos und zur Änderung von Vorschriften des Pfändungsschutzes (Pfändungsschutz-Fortentwicklungsgesetz – PkoFoG) die lang erwartete Weiterentwicklung des Pfändungsschutzkontorechts eingeleitet worden ist.

Die gemeinnützige Schuldner- und Insolvenzberatung hat sich aktiv an der Evaluierung des Gesetzes zur Reform des Kontopfändungsschutzes beteiligt, die Empfehlungen aus dem Schlussbericht vom 01.02.2016 kommentiert und eigene Vorschläge unterbreitet. Die Praxis und der Bericht zeigen, dass – trotz der unbestreitbar positiven Wirkung des Pfändungsschutzkontos (P-Konto) – es immer noch erhebliche Unsicherheiten in der Anwendung gibt und Regelungslücken bestehen. Daher ist eine Fortentwicklung des Kontopfändungsrechts längst überfällig.

Positiv zu bewerten ist, dass der Diskussionsentwurf einige der Empfehlungen aus dem Schlussbericht der Evaluation sowie auch Vorschläge der Schuldner- und Verbraucher-verbände aufnimmt. Gleichwohl ist der Diskussionsentwurf aus der Sicht der Verbände der AG SBV noch stark verbesserungsbedürftig, da z.B. die vorgeschlagenen Regelungen in den Bereichen Zugang und Wechsel eines P-Kontos oder die Behandlung von debitorischen Konten bei Pfändung den Schutz des Existenzminimums des Schuldners erheblich erschweren, wenn nicht sogar verhindern.

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Arbeitskreis Insolvenzordnung (InsO)

Der Arbeitskreis Insolvenzordnung (InsO) befasst sich mit den gesetzlichen  Regelungen der InsO und der Ausgestaltung der Insolvenzberatung. Der Tätigkeitsbereich umfasst das Verbraucherinsolvenzrecht, das in der Vergangenheit regelmäßig reformiert wurde. Inhaltlich bearbeiten die Mitglieder des Arbeitskreise beispielsweise Stellungnahmen zu den verschiedenen gesetzlichen Änderungen und Reformen, wie etwa des Anfechtungsrechts oder der Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens. Daneben beschäftigt sich der Arbeitskreis mit praktischen Fragen zur Insolvenzberatung.

Ansprechpartnerin: Marion Kemper, Schuldner- und Insolvenzberatung der Evangelischen Kirchengemeinde Bottrop

 

Stellungnahme zur Änderung der Verbraucherinsolvenzvordrucksordnung zum 1.07.2014

I. Grundsätzliche Anmerkungen

Die Arbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung der Verbände (AG SBV) begrüßt die Einführung neuer Formulare für das Verbraucherinsolvenzverfahren zum 1. Juli 2014.
Selbst bei einer zeitnahen Bekanntmachung der neuen Formulare ist jedoch nicht davon auszugehen, dass die neuen Formulare auch gleichzeitig elektronisch zur Verfügung stehen. In der gemeinnützigen Schuldner- und Insolvenzberatung erfolgt in der Regel die Erstellung der Anträge über die EDV. Um zu gewährleisten, dass diese Anträge nicht vollumfänglich in den ersten Monaten handschriftlich nach- bzw. ausgearbeitet werden müssen, sollte eineÜbergangszeit für die verbindliche Nutzung der neuen Formulare eingeführt werden. DieÜbergangszeit, in der beide Formulare verwandt werden können, sollte nicht länger als drei bis maximal sechs Monate dauern. Verwendet der Schuldner bzw. seine professionellen Berater die alten Vordrucke, so müssen die erforderlichen Erklärungen gemäß § 287 InsO gesondert beigefügt werden.
Die im Jahr 2002 eingeführten Vordrucke im Verbraucherinsolvenzverfahren haben sichgrundsätzlich in der Praxis bewährt. Die AG SBV begrüßt daher, dass die Überarbeitung der Vordrucke, zukünftig Formulare, sich auf das gesetzlich Erforderliche beschränkt.

Im Folgenden nehmen wir zum vorliegenden Entwurf vom 18. März 2014 aus der Sicht der Praxis der Schuldner- und Insolvenzberatung Stellung und zeigen darüber hinaus einige aus unserer Sicht erforderliche Anpassungen auf.Weiter lesen

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Stellungnahme zum Regierungsentwurf zur Insolvenzreform 2012

Stellungnahme zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte vom 12.7.2012

Die Arbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung der Verbände (AG SBV) hat zum Referentenentwurf vom 18.01.2012 am 16.03.2012 Stellung genommen.

So begrüßt die AG SBV, dass durch die Beibehaltung der Kostenstundung auch künftig völlig mittellosen Personen durch das Verbraucherinsolvenzverfahren ein wirtschaftlicher Neuanfang ermöglicht wird. Ebenfalls zu begrüßen ist der vorgesehene Schutz der Mitglieder von genossenschaftlichen Wohnungen, der geplante Wegfall des Privilegs der zweijährigen vorrangigen und ausschließlichen Befriedigung für Abtretungsgläubiger und die Ausweitung der Vertretungsbefugnis geeigneter Stellen auf das gesamte Verfahren. Das generelle Ziel, eine Verkürzung der Dauer des Restschuldbefreiungsverfahrens vorzunehmen, wird von der AG SBV geteilt. Diese schlägt jedoch vor, die Zeit bis zur Erlangung der Restschuldbefreiung für alle Schuldner zu verkürzen und schlägt insoweit eine Dauer von vier Jahren vor.

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