Die Arbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung der Verbände (AG SBV) begrüßt, dass mit der Veröffentlichung eines Diskussionsentwurfes am 02.11.2018 zur Fortentwicklung des Rechts des Pfändungsschutzkontos und zur Änderung von Vorschriften des Pfändungsschutzes (Pfändungsschutz-Fortentwicklungsgesetz – PkoFoG) die lang erwartete Weiterentwicklung des Pfändungsschutzkontorechts eingeleitet worden ist.
Die gemeinnützige Schuldner- und Insolvenzberatung hat sich aktiv an der Evaluierung des Gesetzes zur Reform des Kontopfändungsschutzes beteiligt, die Empfehlungen aus dem Schlussbericht vom 01.02.2016 kommentiert und eigene Vorschläge unterbreitet. Die Praxis und der Bericht zeigen, dass – trotz der unbestreitbar positiven Wirkung des Pfändungsschutzkontos (P-Konto) – es immer noch erhebliche Unsicherheiten in der Anwendung gibt und Regelungslücken bestehen. Daher ist eine Fortentwicklung des Kontopfändungsrechts längst überfällig.
Positiv zu bewerten ist, dass der Diskussionsentwurf einige der Empfehlungen aus dem Schlussbericht der Evaluation sowie auch Vorschläge der Schuldner- und Verbraucher-verbände aufnimmt. Gleichwohl ist der Diskussionsentwurf aus der Sicht der Verbände der AG SBV noch stark verbesserungsbedürftig, da z.B. die vorgeschlagenen Regelungen in den Bereichen Zugang und Wechsel eines P-Kontos oder die Behandlung von debitorischen Konten bei Pfändung den Schutz des Existenzminimums des Schuldners erheblich erschweren, wenn nicht sogar verhindern.
Zusammenfassung
Aus der Sicht der Verbände der gemeinnützigen Schuldner- und Insolvenzberatung sind u. a. folgende Regelungen grundsätzlich positiv zu bewerten:
- gesetzliche Klarstellung, dass das „First In First Out“ Prinzip bei der Berechnung des pfändbaren Betrags und Übertrages gilt und Umwandlung auch bei überzogenen Konten möglich ist,
- Erweiterung der Übertragbarkeit auf drei Monate,
- Verpflichtung, dass auch öffentlich-rechtliche Gläubiger den Pfändungsschutz sicherzustellen haben,
- Mitteilungspflichten der Zahlungsinstitute im Rahmen der Pfändungsbearbeitung,
- Ausweitung des Aufrechnungsschutzes bei überzogenen Konten.
Kritisch und verbesserungswürdig im Sinne eines angemessenen Schutzes des Existenz-minimums des Schuldners sind u. a. folgende Vorschläge zu bewerten:
- „Mitnahme“ der Pfändungssituation bei einem Kontowechsel,
- dreimonatige P-Kontosperre bei einem Kontowechsel, wenn der Wechsel nicht ent-sprechend der Regelungen stattfindet,
- „Zwangsvereinbarung“ bei der Rückführung eines debitorischen Saldos und Zahlung aus dem Unpfändbaren.
Die AG SBV nimmt zu folgenden einzelnen Vorschriften Stellung:
§ 811 Nr. 10 und 10a ZPO-E – Unpfändbare Sachen (Nr. 3)
Die Liste der unpfändbaren Gegenstände im Rahmen der Sachpfändung soll erweitert werden und sieht vor, dass Kultusgegenstände zur Ausübung der Religionsfreiheit ebenfalls nicht der Pfändung unterliegen.
Bewertung:
Der Vorschlag wird begrüßt. In Zeiten zunehmender Digitalisierung bedarf die Nummer 10 jedoch dringend einer Modernisierung. Es ist mittlerweile Standard, dass Schüler Aufgaben und Präsentationen zu Hause mittels Computer, Internetrecherche oder im Rahmen von WhatsApp-Gruppen erledigen. Wir schlagen daher vor, dass neben den Schulbüchern auch weitere, für einen Unterricht benötigte Gegenstände, wie Laptop, Tablet oder Smartphone vor Pfändungen geschützt werden um zu verhindern, dass Schüler bei Pfändung des benö-tigten Gegenstandes in ihren Bildungschancen benachteiligt werden.
Änderungsvorschlag:
Ergänzung des § 811 Nr. 10 ZPO: Gegenstände, die der Schuldner bzw. unterhalts-berechtigte Personen, die mit im Haushalt leben, für die Aus- und Weiterbildung benötigen.
§ 850c ZPO-E – Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen (Nr. 6)
Die Pfändungsfreigrenzen sollen nun jährlich angepasst werden. Aufgrund der jährlichen Aktualisierung wird die Pfändungstabelle aus der Anlage gestrichen. Die jeweiligen Grundfreibeträge für den Schuldner werden für den jeweiligen Bezugszeitraum nun direkt im Gesetzestext benannt.
Bewertung:
Die AG SBV begrüßt die jährliche Anpassung der Pfändungsfreigrenzen. Die geltende Rege-lung ermöglichte keine zeitnahe Anpassung der Pfändungsfreigrenzen an geänderte steuer-liche Grundfreibeträge. So erfolgte die prozentuale Anpassung an die nachträgliche Erhö-hung des steuerlichen Grundfreibetrags im Jahr 2015 erst zum 01.07.2017. Diese erhebliche zeitliche Verzögerung bei der Anpassung der Pfändungsfreigrenzen an die steuerlichen Grundfreibeträge wird durch die Änderung beseitigt. Damit ist eine zeitnahe prozentuale An-passung an die Entwicklung des steuerlichen Grundfreibetrages gesichert.
§ 850f Abs. 1, Abs. 2, Abs. 2a und 3 ZPO-E – Änderung des unpfändbaren Be-trags (Nr. 7)
Die Änderungen des § 850f ZPO beruhen auf Folgeänderungen aufgrund der Änderung des § 850c ZPO.
Absatz 1 lit a) ZPO – Erhöhung Pfändungsfreigrenzen bei Bedürftigkeit und „faktischer Unterhaltspflicht“
Auch die Änderung in Abs. 1 lit a) ist ausschließlich der Änderung des § 850c ZPO geschul-det.
Durch diese Änderung wird – entsprechend dem Urteil des BGH vom 19.07.2017 (IX ZB 100/16) – eine Erhöhung der Pfändungsfreigrenzen gem. § 850f Abs. 1 lit a) ZPO-E aus-schließlich für Bedarfsgemeinschaften möglich sein, die aufgrund gesetzlicher Verpflichtung zum Unterhalt verpflichtet sind.
Bewertung:
Soweit eine Gesetzesänderung nicht auch eine Regelung des Pfändungsschutzes bei fakti-scher Unterhaltspflicht vorsieht, steht zu befürchten, dass Schuldner, die eine Einstandsver-pflichtung auf Grund sozialrechtlicher Vorschriften trifft, vollständig von einer Erhöhung ihrer Pfändungsfreigrenze und damit der Sicherung ihres sozialrechtlichen Bedarfs ausgeschlos-sen sind. Dies hat zur Folge, dass das Existenzminimum von Schuldnern, die mit Partnern und ihren Kindern zusammenleben, nicht gesichert werden kann bzw. der Sozialleistungs-träger dafür aufkommen muss. Damit würde aber die Zwangsvollstreckung zu Lasten der Staatskasse gehen. Das BSG hat in der Vergangenheit mehrfach entschieden, dass dem Schuldner bei der Zwangsvollstreckung keine Gegenstände entzogen werden dürfen, die ihm der Staat aus sozialen Gründen mit Leistungen der Sozialhilfe/ Grundsicherung wieder zur Verfügung stellen müsste (so z. B. BSG, 16. 10.2012 – B 14 AS 188/11 R).
Die AG SBV regt an, § 850f Abs. 1 lit. a) ZPO dahingehend zu ändern, dass auch Ein-standspflichten aufgrund sozialrechtlicher Vorschriften, also faktische Unterhaltsleistungen, gegenüber Personen, denen der Schuldner nicht zum gesetzlichen Unterhalt verpflichtet ist, dann berücksichtigt werden, wenn das sozialhilferechtliche Existenzminimum gemäß SGB II oder XII nicht gesichert ist.
Daher sollte die gesetzliche Unterhaltspflicht in § 850f Abs. 1 lit. a) ZPO ausdrücklich um die Unterhaltspflicht „aufgrund eines Gesetzes“ ergänzt werden. Hier gilt es, den Wertungs-widerspruch zwischen Sozial- und Zwangsvollstreckungsrecht zu lösen, um eine Aushöhlung des Pfändungsschutzes zulasten der Sozialkassen zu vermeiden.
Änderungsvorschlag:
. § 850f ZPO Abs. 1 a) ZPO Ergänzung bzw. Einfügung: „[…] für sich oder für die Per-sonen, denen er gesetzlichen Unterhalt zu gewähren hat oder denen gegenüber er aufgrund des § 9 Abs. 2 Sätze 1 und 2 SGB II oder §§ 27 Abs. 2 Satz 2, 39 SGB XII einstandspflichtig ist, nicht gedeckt ist.“
§ 850k ZPO-E – Einrichtung des Pfändungsschutzkontos (Nr. 8)Absatz 1: Einrichtung eines P-Kontos Es wird in Absatz 1 klargestellt, dass ein Umwandlungsanspruch auch dann besteht, wenn das Konto im Minus ist und somit debitorisch geführt wird. Zukünftig darf auch ein bevoll-mächtigter Vertreter die Umwandlung eines Zahlungskontos verlangen. Bewertung: Die Klarstellung, dass auch bei überzogenen Konten ein Umwandlungsanspruch besteht, wird von der AG SBV ausdrücklich begrüßt. Durch die Klarstellung werden die Probleme bei der Umwandlung von überzogenen Konten durch die Zahlungsinstitute vor Ort zukünftig be-seitigt werden können und der gesetzliche Umwandlungsanspruch gestärkt. Darüber hinaus wird durch diese Klarstellung der bestehende Pfändungsschutz für Sozialleistungen (aktuell § 850k Abs. 6 und neu § 901 II), die einem debitorisch geführten Konto gutgeschrieben wer-den, sichergestellt.Aus der Sicht der sozialen Schuldnerberatung ist es zu begrüßen, dass ein bevollmächtigter Vertreter zukünftig eine Umwandlung vornehmen darf. Damit können Schuldner, die auf-grund einer Erkrankung oder sonstiger Hindernisse die Umwandlung nicht persönlich vor-nehmen können, Dritte mit der Umwandlung und damit Sicherung ihres unpfändbaren Ein-kommens beauftragen. Absatz 2: Ein P-Konto pro Person und Missbrauchsschutz bei Kontenwechsel Absatz 2 sieht vor – wie bisher auch – dass der Schuldner nur über ein einziges laufendes Pfändungsschutzkonto verfügen darf. Im Diskussionsentwurf wird dieser Grundsatz dahin-gehend erweitert, dass der Kontoinhaber nachweisen muss, dass er in den letzten drei Mo-naten auch keines unterhalten hat bzw. ein solches im Rahmen eines Kontowechsels nicht mehr geführt werden soll. Bewertung: Mit der Neuregelung soll der Missbrauchsschutz verbessert werden. Die Evaluation des Instituts für Finanzdienstleistungen (IFF) hat jedoch ergeben, dass Missbrauchsfälle beim P-Konto die absolute Ausnahme sind. Nur in 0,05 Prozent der Fälle ist ein Missbrauch sei-tens der Zahlungsinstitute benannt worden. Es besteht unseres Erachtens daher keine Not-wendigkeit, dem Kontoinhaber weitere Nachweispflichten aufzuerlegen. Für einen effektiven Missbrauchsschutz genügt, dass der Kontoinhaber wie bisher gem. § 850k Abs. 8 ZPO versichert, kein weiteres Pfändungsschutzkonto zu unterhalten.Mit Inkrafttreten des Zahlungskontengesetzes (ZKG) wurde ein Grundrecht auf ein Zah-lungskonto, dem sogenannten Basiskonto, geschaffen. Voraussetzung für den Anspruch auf ein Basiskonto ist, dass der Antragsteller über kein weiteres Konto verfügt bzw. das alte Kon-to gekündigt ist. Ein zweites P-Konto zu eröffnen, sofern das bisher bestehende P-Konto nicht gekündigt ist, ist bei Eröffnung eines Basiskontos nicht möglich. Damit stellt das ZKG sicher, dass ein Missbrauch auch beim P-Konto nicht möglich ist. Eine Regelung, die vorsieht, dass eine Umwandlung in ein P-Konto nur dann zulässig ist, wenn der Antragsteller in den letzten drei Monaten über kein P-Konto verfügte, beschneidet
einseitig den Pfändungsschutz des Schuldners. Bei Eingang einer Pfändung ist es ihm nicht mehr möglich, seinen Pfändungsschutz zu aktivieren und sein Existenzminimum abzusi-chern. Darüber hinaus verstößt die Regelung gegen das ZKG, da bei Einrichtung eines Ba-siskontos dieses sogleich als P-Konto geführt werden darf, solange er über kein zweites P-Konto verfügt. Ein Missbrauch liegt hier nicht vor, da zur Eröffnung des neuen P-Kontos, im Rahmen des ZKG das alte P-Konto gekündigt sein muss. Es ist kein Grund erkennbar, wa-rum eine Umwandlung in ein P-Konto verweigert werden sollte.
Wenn der Zeitraum, während dessen vor einem Kontowechsel kein P-Konto geführt werden durfte, auf drei Monate ausgeweitet wird, führt dies zu einer Art Strafsperre für P-Konto Schuldner und hätte zur Folge, dass bei Eingang einer Pfändung das Existenzminimum des Schuldners und seiner Familie nicht mehr gesichert wäre und sozialhilferechtliche Leistungs-ansprüche ausgelöst würden.
Damit werden ver- und überschuldete Verbraucher, die aufgrund ihrer eingeschränkten wirt-schaftlichen Situation auf ein funktionierendes Zahlungskonto, auch als P-Konto, zur Teil-nahme am Wirtschaftsleben angewiesen sind, zusätzlich benachteiligt, weil sie in der nahen Vergangenheit bereits ihr Zahlungskonto als P-Konto geführt haben.
Diese Regelung widerspricht dem Recht des Schuldners auf einen Kontenwechsel nach dem ZKG und damit auch der diesem Gesetz zugrunde liegenden EU-Zahlungskontenrichtlinie. Der Kontowechsel wird nach dem ZKG weder durch eine bestehende Pfändung auf dem alten Konto, noch durch die Führung des Kontos im Soll eingeschränkt. Durch die Hintertür der ZPO würde damit der Kontowechsel eingeschränkt werden.
Änderungsvorschlag:
. Absatz 2 Satz 2 Streichung folgenden Satzteiles: „und ein solches in den drei vorhe-rigen Kalendermonaten nicht unterhalten hat oder ein solches im Zusammenhang mit einem Kontenwechsel gemäß § 850l nicht mehr geführt werden soll“.
. Absatz 2 Satz 4 folgender Satzteil: „in den vorherigen drei Kalendermonaten“
Absatz 3: gepfändetes Gemeinschaftskonto
Erstmals soll der Pfändungsschutz bei Pfändung eines Gemeinschaftskontos (Oder-Konto) geregelt werden. Sobald ein Gemeinschaftskonto gepfändet ist, hat das Zahlungsinstitut die Verpflichtung, alle Kontoinhaber über die Wirkungen der Pfändung zu informieren. Die Kon-toinhaber können die Einrichtung eines Einzelkontos, welches als P-Konto geführt wird, ver-langen. Das Guthaben zum Zeitpunkt der Pfändung wird – auf Verlangen der Kontoinhaber – zunächst nach Kopfteilen auf die Einzelkonten übertragen. Allerdings setzt sich die Pfändung dieses Guthabens bei allen, d.h. auch beim nicht gepfändeten Mitkontoinhaber fort. Durch die Übertragung des Guthabens auf die P-Konten wird der unpfändbare Anteil geschützt. Abweichende Regelungen können sowohl die Kontoinhaber, als auch Gläubiger beim Voll-streckungsgericht beantragen.
Bewertung:
Die AG SBV begrüßt, dass durch die Neuregelung eine bestehende gesetzliche Lücke des Pfändungsschutzes, sowohl für den Schuldner, als auch für den nicht beteiligten Mitkontoin-
haber geschlossen werden soll. Aus Sicht der Schuldnerberatungspraxis reicht die vorge-schlagene Regelung jedoch nicht aus, unpfändbare Beträge ausreichend zu schützen.
Der Zeitraum von einem Monat zur Einrichtung von Einzelkonten und Aufteilung des Gut-habens nach Kopfteilen erscheint zunächst als ausreichend. Das Problem besteht darin, dass dem Oder-Konto nach dem Monat weitere Einkommen gutgeschrieben werden können. Die Kontoinhaber müssten es schaffen, innerhalb dieses kurzen Zeitraums sicherzustellen, dass alle zukünftigen Zahlungen auf das neue P-Konto überwiesen werden. Denn Gutschrif-ten, die dem Oder-Konto nach der Monatsfrist gutgeschrieben werden, sind nicht mehr durch den vorübergehenden Pfändungs- und Aufteilungsschutz gesichert. Es liegt nur sehr einge-schränkt in der Hand der Kontoinhaber, den Zahlungsfluss von Sozialleistungsträgern oder Arbeitgebern zu steuern und die weiteren Zahlungen auf die Einzelkonten umzuleiten.
Alternativ könnte auch eine Regelung vorgesehen werden, wonach bei Eingang einer Pfän-dung auf einem Gemeinschaftskonto dieses automatisch als geschlossen betrachtet wird.
Daher ist es aus Sicht der sozialen Schuldnerberatung erforderlich, den Pfändungs- und Auf-teilungsschutz um einen weiteren Monat zu verlängern. Die Erweiterung auf den zweiten Monat sollte als Antrag ausgestaltet sein.
Kritisch zu bewerten ist die Tatsache, dass der von der Pfändung nicht betroffene Kontoin-haber gezwungen ist, sein neues Konto – zumindest zunächst – als P-Konto zu führen, wodurch es zu Einschränkungen beim Kontowechsel kommen kann.
Dem Pfändungsinteresse des Gläubigers wird durch die vorgesehene Regelung der Über-tragung nach Kopfteilen und einer Fortsetzung der Pfändung an dem Einzelkonto des von der Pfändung betroffenen Schuldners Genüge getan, ohne dass die Fortsetzung der Pfän-dung an dem Konto des nicht von der Pfändung nicht betroffenen Kontoinhabers notwendig oder gar verhältnismäßig ist.
Änderungsvorschlag:
. Erweiterung des Übertragungszeitraums in Abs. 3 Satz 1 auf zwei Monate
. Alternativ: automatische Löschung des Gemeinschaftskontos bei Eingang einer Pfändung und Umwandlung in Einzelkonten als P-Konto.
§ 850l ZPO-E – Kontenwechsel (Nr. 8)
Erstmals wird der Wechsel des Pfändungsschutzkontos im Rahmen einer Kontowechselhilfe nach dem Zahlungskontengesetz geregelt. Will der Schuldner mit seinem P-Konto zu einem anderen Zahlungsinstitut wechseln und nimmt die Kontowechselhilfe in Anspruch, dann wer-den die auf dem P-Konto liegenden Pfändungen, gemäß der Rangfolge auf das neue Konto übertragen. Die Wirkung der Pfändung ist analog einer Vorpfändung auf einen Monat be-schränkt. Die Pfändungsgläubiger müssen um die Fortwirkung ihrer Pfändung und um den Rang sichern zu können, einen neuen Pfändungsbeschluss dem neuen Zahlungsinstitut zu-stellen lassen. Die beiden Drittschuldner unterliegen diversen Informations- und Übertra-
gungspflichten. So muss das abgebende Institut die bestehenden Pfändungsbeschlüsse dem neuen Institut zustellen lassen.
Bewertung:
Die Übertragung von Pfändungen von einem gepfändeten Konto auf ein bisher nicht gepfän-detes neues Konto bei einem anderen Drittschuldner stellt einen Systembruch in der ZPO dar – auch wenn dies nur im Wege der Vorpfändung geschehen soll. Das Grundprinzip des Vollstreckungsrechts ist es, dass bei einem Wechsel des Kontos oder Arbeit-/ Auftraggebers, Sozialleistungsträgers etc. der Pfändungsgläubiger stets eine neue Vollstreckungsmaß-nahme einleiten muss. Bei gepfändeten Arbeitseinkommen, Krankengeld, sonstigen Ein-nahmen etc. müsste – wenn man die Grundlagen dieser Regelung heranzieht – dann gleich-falls eine Übertragung im Rahmen einer Vorpfändung stattfinden. Damit bei einem Arbeitge-ber- oder Kontowechsel der Gläubiger seine Rechte wahren kann, hat er das Recht, eine Vermögensauskunft einzufordern und ihm sinnvoll erscheinende Gegenstände oder Forde-rungen pfänden zu lassen. Dies gilt für jede einzelne Forderung. Daher ist nicht nachvoll-ziehbar, dass dieses Grundprinzip der Zwangsvollstreckung im Rahmen der Kontopfändung ausgehebelt werden soll.
Die vom Kunden aktivierte Kontowechselhilfe nach dem ZKG umfasst die Informationen über die bestehenden Daueraufträge, Überweisungen, Lastschriften und das zum Zeitpunkt der Übertragung bestehende Guthaben. Pfändungen sind vom ZKG nicht umfasst. Sie sind kon-to- und nicht schuldnerbezogen. Ein potenzieller Missbrauch, über zwei P-Konten zu verfü-gen, ist durch die erforderliche Kündigung des alten Kontos (siehe hierzu auch die Anmer-kungen zu § 850k ZPO) nicht möglich. Darüber hinaus sind die Gläubigerrechte im Rahmen eines Vollstreckungsverfahrens auch bei einem Kontowechsel gewahrt. Zur Ermittlung des neuen Kontos steht die Vermögensauskunft zur Verfügung.
Liegt zusätzlich noch eine Quellenpfändung vor, was in der Schuldnerberatungspraxis häufig vorkommt, dann läuft die Kontopfändung ins Leere. Ein Kontowechsel würde den Pfän-dungsgläubiger in diesen Fällen nicht benachteiligen.
Das vorgesehene Verfahren bei einem Kontenwechsel ist aufwendig, bürokratisch und feh-leranfällig. Es ist nicht nur für den Schuldner nachteilig, sondern darüber hinaus auch für den Drittschuldner zeit- und kostenaufwendig, was nicht im Verhältnis zu einem wie auch immer konstruierten Nutzen steht. Die abgebenden Drittschuldner müssen sowohl umfassenden Informationspflichten nachkommen, als auch die Pfändungs- und Gerichtsbeschlüsse ge-sondert zustellen lassen. Für den abgebenden Drittschuldner bedeutet dies einen nicht un-erheblichen Verwaltungs- und Kostenaufwand, z.B. muss für die Zustellung der Gerichtsvoll-zieher gesondert beauftragt werden. Die Kosten kann er dem Schuldner in Rechnung stellen, jedoch ist eine Aufrechnung aufgrund der Pfändungssituation nicht möglich.
Der Schuldner zahlt für die Information, die Zustellung der Gerichtsbeschlüsse, für die Kon-tenwechselhilfe und schlussendlich für die neuen Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse. Damit werden neue Schulden produziert.
Ein weiterer Grund, diese Regelung abzulehnen, ist die Fehleranfälligkeit des Kontowechsel-systems, insbesondere bei einem P-Konto. Was ist, wenn das dem Schuldner zur Verfügung stehende Guthaben nicht korrekt übertragen oder der nicht ausgeschöpfte Freibetrag im lau-fenden Monat falsch mitgeteilt wird? Die Berechnung der einzelnen Bestandteile eines P-Kontos, wie Freibetrag, Verfügungen, nicht verfügte Freibetragsanteile aus den einzelnen Vormonaten (bis zu drei Monate zukünftig) ist komplex und – wie die Praxis zeigt – fehleran-fällig.
Selbst die normale Kontowechselhilfe – ohne eine Pfändung des Kontos – nach dem ZKG führt immer wieder zu Problemen, insbesondere bei Überschneidungen von noch eingehen-den Zahlungen oder Abbuchungen durch Lastschriften. Auch funktioniert der erforderliche Informationsfluss zwischen den Banken und mit dem Kunden nicht reibungslos, wodurch es zu Doppelüberweisungen, Rückbuchungen, verspäteten oder nicht einlösbaren Zahlungen kommen kann (siehe auch Bericht des Verbraucherzentrale Bundesverbandes vom Novem-ber 2017). Aus diesem Grund hat sich bisher bei den Verbrauchern die Kontowechselhilfe nicht durchgesetzt. Eine „Übertragung“ der P-Kontofunktion auf das neue Konto mit den im Diskussionsentwurf normierten Informationspflichten würde eine solche Situation noch ver-schärfen. Es vergrößert den Aufwand für alle Beteiligten, die Fehlerquellen und damit auch das Haftungsrisiko insbesondere für die beteiligten Banken.
Durch die faktische Fortsetzung der Pfändung auf dem neuen Konto entsteht eine zeitlich unbegrenzte Verstrickungswirkung. Diese Verstrickung könnte dann nicht einmal im Rahmen eines Insolvenz- und Restschuldbefreiungsverfahrens aufgelöst werden, zumindest nicht bis zur Erlangung der Restschuldbefreiung. Selbst in der Insolvenz bleibt die Verstrickungswir-kung bestehen, wie der BGH (Urteil vom 21.09.2017, IX ZR 40/17) festgestellt hat, solange der Gläubiger nicht seine Pfändung zurücknimmt oder der Schuldner im Rahmen des § 767 ZPO die Aufhebung der Pfändungsmaßnahme erwirkt.
Die vorgeschlagenen Regelungen zum Kontowechsel führen dazu, dass ein Schuldner, des-sen Konto gepfändet ist, sein Konto nicht mehr wechseln kann, ohne dass er seinen Pfän-dungsschutz zeitbefristet verliert (siehe § 850k ZPO-E) oder sein laufendes Konto, trotz Kon-towechsel, einer zahlungsinstitutsübergreifenden dauerhaften Pfändung unterliegt und selbst nach Erteilung der Restschuldbefreiung erst nach einer Vollstreckungsklage wieder frei ist. Dies wird den Anreiz für Gläubiger vergrößern, Konten zu pfänden, selbst dann, wenn sie nicht pfändbar sind.
Änderungsvorschlag:
. Vollständige Streichung der Vorschrift
. Klarstellung, dass ein P-Konto wieder in ein Zahlungskonto zurückgewandelt werden kann.
§ 850m ZPO-E – Rechtsfolgen bei einem eingerichteten Pfändungsschutzkonto (Nr. 8)
Die Vorschrift stellt klar, dass die Wirkungen gemäß §§ 899 ff ZPO-E auch für die Beitrei-bung öffentlich-rechtlicher Gläubiger gilt und diese auch die Rolle des Vollstreckungsgerichts einnehmen.
Bewertung:
Die gesetzliche Klarstellung, dass die Regelungen der ZPO zum P-Konto auch im Verwal-tungsvollstreckungsrecht gelten, ist grundsätzlich zu begrüßen. Ob es jedoch auch bei den öffentlich-rechtlichen Gläubigern zu mehr Klarheit führt und sie sich nicht nur in ihrer Funktion als Gläubiger sehen, sondern auch der als „Vollstreckungsgericht“ nachkommen, muss abgewartet werden.
Der ausschließliche Verweis auf die „Verwaltungsvollstreckung nach Bundesrecht“ könnte dazu führen, dass die öffentlich-rechtlichen Gläubiger, die auf der Basis landesrechtlicher Vollstreckungsregelungen vollstrecken, sich nicht angesprochen fühlen.
Für den Schuldner ist es häufig nicht erkennbar, bei wem er Vollstreckungsschutzanträge stellen kann. Es kann sein, dass der Schuldner, wenn sowohl öffentlich-rechtliche Pfän-dungs- und Einziehungsverfügungen, als auch Pfändungen sonstiger Gläubiger vorliegen, seine Pfändungsschutzanträge mehrfach stellen muss und es auch zu unterschiedlichen Beschlüssen kommen kann.
Aus der Sicht der Schuldnerberatung und auch der Schuldner sollte der Kontopfändungs-schutz verfahrenstechnisch vereinfacht werden. Es sollte eine vollstreckungsrechtliche Son-derregelung für die Kontopfändung geschaffen werden. Dies könnte z.B. in Form einer Kon-zentration der Zuständigkeit auf die Vollstreckungsgerichte erfolgen und auch das Problem eines immer noch unzureichenden Schutzes über die Vollstreckungsbehörden lösen.
Abschnitt 4 Wirkungen des Pfändungsschutzkontos
§ 899 ZPO-E – Freibetrag; Übertragungsmöglichkeit (Nr. 11)
Neu geregelt wird, dass der Grundfreibetrag auf den nächsten vollen 10-Euro-Betrag ange-hoben wird. Im Absatz 2 wird der Übertragungszeitraum auf drei Monate verlängert. Eine weitere Übertragung über die drei Monate hinaus ist nicht mehr zulässig. Weiter ist geregelt, dass Verfügungen zuerst mit den Guthaben verrechnet werden, welches zuerst gebucht wurde (first in – first out).
Bewertung:
Die Umstellung des Pfändungsfreibetrages auf vollen 10-Euro-Betrag wird seitens der AG SBV begrüßt. Als einen wichtigen ersten Schritt in die richtige Richtung wird die Möglich-keit der Übertragung des geschützten, nicht verbrauchten Guthabens auf drei nachfolgende Kalendermonate, unter Berücksichtigung des Prinzips „first in – first out“, bewertet.
Die Möglichkeit, Ansparungen für drei weitere Monate vornehmen zu können, entlastet den Schuldner besser, um für notwendige Anschaffungen Vorsorge treffen zu können. Allerdings ist die Höhe der Ansparung – aufgrund des kurzen Zeitraums – stark eingeschränkt.
Insbesondere Sozialleistungsempfänger sind gehalten, aus dem Leistungsbezug entspre-chende Ansparungen für einmalige Anschaffungen vorzunehmen (vgl. § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 SGB II).
Aufgrund der Begrenzung des Übertragungszeitraums wird es bei Überschreitung des Zeit-raums zu pfändbaren Beträgen kommen. Unpfändbares Einkommen, wie übertragene Antei-le aus einem Alg II Anspruch können dann gepfändet werden. Dies widerspricht dem von der AG SBV geforderten Prinzip „einmal unpfändbar, immer unpfändbar“.
Um Ansparungen im Rahmen eines geschützten Schonvermögens, vergleichbar nach dem Sozialrecht (SGB II oder XII) oder im Rahmen der Prozesskostenhilfe (vgl. § 115 ZPO), zu ermöglichen, könnte ein Sparfreibetrag geschaffen werden, z.B. in Höhe des dreimaligen Pfändungsfreibetrags, welcher auf Antrag von der Pfändung freigestellt werden kann.
Die Ausweitung der Übertragungsmöglichkeit löst ein weiteres Praxisproblem. Bei Zahlungen am Monatsende wird in der Regel der vollständige Freibetrag (z. B. bei Sozialleistungs-empfängern) auf den nächsten Monat übertragen. Verfügte der Schuldner nicht in Höhe die-ses Übertragungsbetrags, dann entstand ein pfändbarer Betrag, auch wenn es sich um grundsätzlich unpfändbare Beträge handelte. Der BGH hat in seinem Urteil vom 04.12.2014 (IX ZR 115/14) eine weitere Übertragung in solchen Fällen grundsätzlich ermöglicht. Aus der Erfahrung der Schuldnerberatung wurde das Urteil aber nicht vollumfänglich in der Praxis umgesetzt, so dass es immer wieder zu pfändbaren Beträgen gekommen ist, wenn der Schuldner nicht centgenau im Folgemonat darüber verfügte. Mit der Verlängerung der Über-tragungsfrist dürfte dieses Problem grundsätzlich beseitigt sein.
Änderungsvorschlag:
. Schaffung eines Ansparfreibetrags, der auf Antrag pfändungsfrei gestellt werden kann, zusätzlich zur Übertragungsoption.
§ 900 ZPO-E – Auszahlungsfrist (Nr. 11)
In Absatz 2 wird klargestellt, dass übertragene Beträge über den neu geregelten Übertra-gungszeitraum von drei Monaten hinaus nicht verlängerbar sind.
Bewertung:
Die AG SBV sieht die Klarstellung kritisch, da sie dem Prinzip „einmal unpfändbar, immer unpfändbar“ widerspricht. Sollte es bei der Begrenzung auf drei Monate auf dem P-Konto verbleiben, dann ist noch gesondert ein Ansparfreibetrag, der auf Antrag des Schuldners von der Pfändung freigestellt werden kann, zu schaffen (siehe auch § 899 ZPO-E).
§ 901 ZPO-E – Pfändungsschutz bei debitorischem Pfändungsschutzkonto; Sozialleistungsschutz (Nr. 11)
Absatz 1: Debitorisches Pfändungsschutzkonto
Auf einem debitorisch geführten Konto soll ein weitergehender Aufrechnungs- und Verrechnungsschutz eingeführt werden. Bislang galt auf dem P-Konto ein zeitbegrenzter Verrechnungsschutz für Sozialleistungen, der auch weiterhin bestehen bleibt. Der Auf- und Verrechnungsschutz wird kombiniert mit einer Verpflichtung des Zahlungsinstituts und Schuldners, eine Rückzahlungsvereinbarung innerhalb von zwei Monaten zu treffen. Die Vereinbarung muss eine Mindestrückführung in Höhe von drei Prozent des Freibetrags im Monat umfassen. Können Zahlungsinstitut und Schuldner sich nicht einigen, dann entschei-det das Vollstreckungsgericht. Während des Rückzahlungszeitraums kann der Schuldner das Konto gemäß § 850l ZPO-E nicht wechseln.
Bewertung:
Die AG SBV begrüßt, dass ein allgemeiner Aufrechnungs- und Verrechnungsschutz auf ei-nem debitorisch geführten P-Konto eingeführt werden soll. Solch eine Regelung ist überfällig und nur als ein erster Schritt anzusehen. Es fehlt weiterhin ein Auf- und Verrechnungsschutz bei normalen Zahlungskonten, der weiterhin dringend geboten ist.
Die in 901 Abs. 1 Satz 1 ZPO-E vorgeschlagene Regelung ist nur bedingt geeignet – auch auf einem P-Konto – das Existenzminimum des Kontoinhabers zu schützen. In Verbindung mit dem in § 901 Abs. 1 Satz 4 und 5 ZPO-E normierten „Zwangsvergleich“ wird der Pfän-dungsschutz unterlaufen und verschärft die Schuldnersituation, insbesondere durch das in Satz 6 vorgenommene Verbot eines Kontowechsels.
Anhand eines einfachen Beispiels soll die Komplexität der Regelung aufgezeigt werden. Auf die einzelnen Aspekte der Regelungen wird danach gesondert eingegangen.
Beispiel:
Der Kontoinhaber (= Schuldner) verdient 1.500 € netto und kommt einer gesetzlichen Unterhaltsver-pflichtung nach. Der Schuldner verfügt über ein Zahlungskonto mit einem aktuellen Sollsaldo von 2.000 €, welches auch seinem Dispositionslimit entspricht.
Das Zahlungsinstitut stellt den Dispo fällig, aufgrund z. B. einer Negativmitteilung einer Auskunftei. Nach Fälligstellung des Dispos wird das Gehalt dem Konto gutgeschrieben. Die Bank darf vollständig aufrechnen, d.h. der Schuldner steht mittellos da und muss einen Antrag beim Sozialleistungsträger stellen.
In einer weiteren Fallvariante geht auf dem Zahlungskonto eine Pfändung ein. Die Bank stellt den Dispo fällig. Der Kontoinhaber wandelt sein Zahlungskonto in ein P-Konto um. Das Gehalt wird gutge-schrieben.
Der Kontoinhaber darf zunächst über den Grundfreibetrag i.H. von derzeit 1.133,80 € verfügen. Weist er über eine Bescheinigung seinen erhöhten Freibetrag (1.560,51 €) nach, dann kann er vollständig über sein Einkommen verfügen. Das Zahlungsinstitut darf nicht mit dem Sollsaldo verrechnen. Dafür muss der Kontoinhaber mit dem Zahlungsinstitut eine Rückzahlungsvereinbarung treffen. Der Gesetzesentwurf sieht eine geforderte Mindestrate in Höhe von 46,82 € vor. Die Laufzeit beträgt dann – unter Berücksichtigung des gesetzlichen Zinssatzes – 46 Monate.
Der in § 394 BGB normierte Grundsatz, wonach gegen unpfändbare Forderungen nicht auf-gerechnet werden darf, ist somit weiterhin bei Zahlungskonten nicht verwirklicht. Beim P Konto soll zumindest ein über Sozialleistungen hinausgehender grundlegender Schutz erstmals eingeführt werden. Die AG SBV ist der Ansicht, dass Zahlungsinstitute mit ihren Forderungen, auch bei überzogenen Zahlungskonten, wie jeder andere Gläubiger zu behan-deln sind, d.h. dass der in der ZPO normierte Pfändungsschutz auch hier zu gelten hat. Rechnet das Zahlungsinstitut – unabhängig von Pfändungsfreigrenzen – auf, dann kann das garantierte Existenzminimum nur gesichert werden, in dem der Staat einspringt und – mittel-bar – die Schulden des Zahlungsinstituts tilgt (siehe Beispiel). Dies kann so nicht gewollt sein.
Deshalb sehen wir die vorgenommene Beschränkung auf gepfändete Guthaben als absolut unzureichend an. Damit werden zwei Klassen von Schuldnern geschaffen. Einmal der „privi-legierte“ Schuldner, dessen Konto gepfändet ist. Dessen Einkommen ist zumindest teilweise vor Aufrechnung geschützt. Zum anderen der Schuldner, bei dem noch keine Pfändung ein-gegangen ist, aber dessen Dispo gekündigt wurde. Dieser Schuldner ist weiterhin nicht ge-schützt und unterliegt der vollen Aufrechnung durch das Zahlungsinstitut. Daher bleibt unse-re Forderung bestehen, dass bei einer Aufrechnungssituation – unabhängig, ob eine vertrag-liche oder vollstreckungsrechtliche Situation besteht – stets das unpfändbare Einkommen auf einem Zahlungskonto gesichert sein sollte.
Den Aufrechnungs- und Verrechnungsschutz unter die Bedingung zu stellen, dass zwischen Zahlungsinstitut und Schuldner eine Art „Zwangsvereinbarung“ zu treffen ist, wird abgelehnt. Denn in dieser Situation hat der Schuldner kaum eine andere Wahl als zuzustimmen, wenn er nicht mittellos dastehen möchte. Solche „Zwangsvergleiche“ schaffen eine privilegierte „Vollstreckungssituation“ für das Zahlungsinstitut. Auch wenn der Gesetzesentwurf nur eine Mindestrate von 3 % des geschützten Betrags vorsieht, ist dieser Betrag aus dem unpfänd-baren Einkommen zu zahlen. Die Mindestrate führt dazu, dass der Schuldner – je nach Höhe der Überziehung – sehr lange zurückzahlen muss. In unserem einfachen Beispiel sind es 46 Monate unter Berücksichtigung des gesetzlichen Zinssatzes. Zahlungen aus dem unpfänd-baren Einkommen führen – nach unserer Erfahrung – stets dazu, dass anderweitig neue Schulden entstehen, insbesondere im Bereich der Primärschulden, d.h. bei Miet- und Ener-giezahlungen. Erschwerend kommt hinzu, dass der Schuldner nicht einmal sein Konto wech-seln kann, ohne seinen Pfändungsschutz (siehe § 850l i. V. m. § 850k Abs. 2 ZPO-E) zu verlieren. Die einzige Möglichkeit, sich aus der Umklammerung des Zahlungsinstituts zu be-freien, besteht darin, ein Insolvenzverfahren einzuleiten. Das könnte dann dazu führen, dass das Zahlungsinstitut im Rahmen einer Anfechtung die gezahlten Raten wieder an die Masse zurückerstatten muss.
Da der Schutz nur bei einem gepfändeten Konto gilt, hat zumindest der Schuldner kein Inte-resse, freiwillig die Pfändung durch Zahlung zu beseitigen, z.B. durch Zahlung von dritter Seite. In diesem Fall darf das Zahlungsinstitut wieder – unabhängig von Pfändungsfreigren-zen – vollständig auf- bzw. verrechnen. Pfändet ein Unterhaltsgläubiger in den bevorrechtig-ten Bereich, z. B. den laufenden Unterhalt, dann würde die „Zwangsvereinbarung“ dazu füh-ren, dass das Zahlungsinstitut Zahlungen aus dem notwendigen Selbstbehalt erhält. Damit
würde der Schuldner faktisch sozialhilfebedürftig werden und der Steuerzahler mittelbar die Rückzahlung übernehmen.
Nicht geklärt ist darüber hinaus, in welcher Höhe die Zahlungsinstitute Zinsen verlangen dür-fen. Den Vertragszins oder den gesetzlichen Verzugszinssatz, d. h. B+5 %. Der Vertragszins verschärft die Situation und verlängert den Rückzahlungszeitraum erheblich. 1
1 Auf der Basis des Beispiels würde sich der Rückzahlungszeitraum bei einem Vertragszins von 10 % p. a. um ca. 7 Monate gegenüber Basiszinssatz verlängern.
Sollte so eine Regelung weiter verfolgt werden, dann muss klargestellt sein, dass nur der gesetzliche Verzugszinssatz berechnet werden darf.
Diese Regelung ist aus unserer Sicht darüber hinaus verfassungsrechtlich bedenklich, denn die „Zwangsraten“ müssen aus dem gesetzlich geschützten Bereich gezahlt werden. Dies hat der Gesetzgeber bislang nur privilegierten Gläubigern, wie den Unterhalts- und Delikts-gläubiger zugestanden. Ein Grund für eine solche Privilegierung der Zahlungsinstitute ge-genüber anderen Gläubigern ist nicht zu erkennen.
Das Kontowechselverbot (§ 901 Absatz 1 Satz 6 ZPO-E) für den Zeitraum der Ratenzah-lungsvereinbarung verschärft die Situation um ein Vielfaches.
Änderungsvorschlag:
. § 901 Abs. 1 Satz 3 bis 6 streichen.
. § 394 BGB ergänzen bzw. präzisieren, dass Aufrechnung auf einem Zahlungskonto nur im Rahmen der Regelungen des §§ 899 ff ZPO zulässig ist.
Abs. 2 Aufrechnungsschutz für Sozialleistungen und sonstige Geldleistungen
Absatz 2 übernimmt die bisherige Regelung des § 850k Absatz 6 ZPO und regelt den 14-tägigen Sozialleistungsschutz. Der Gesetzesentwurf sieht eine Erweiterung vor, dass der Aufrechnungsschutz auch für Geldleistungen der Bundesstiftung „Mutter und Kind – Schutz des ungeborenen Lebens“ zukünftig gelten.
Bewertung:
Die Ausweitung des Aufrechnungsschutzes auf Leistungen der Bundesstiftung „Mutter und Kind“ ist aus der Sicht der AG SBV positiv. Damit können die Leistungen der Bundesstiftung „Mutter und Kind“ gesichert werden.
§ 902 ZPO-E – Erhöhungsbeträge (Nr. 11)
Die Vorschrift übernimmt die Erhöhungsbeträge des § 850k Absatz 2 ZPO und erweitert sie um die Entgegennahme von Asylbewerberleistungen und Geldleistungen der Bundesstiftung „Mutter und Kind“. Weiter sollen zukünftig auch die Leistungen für Auszubildende (§ 27 SGB II) geschützt werden können, wenn sie der Schuldner entgegennimmt. Der neue § 902 ZPO-E stellt klar, dass die nach dem SGB II, SGB XII oder Asylbewerberleistungsgesetz gewähr-
ten Leistungen nur dann zur Erhöhung führen, wenn der zustehende Freibetrag überschritten wird.
Bewertung:
Die Erweiterung der Erhöhungsbeträge auf die oben genannten Leistungen ist zu begrüßen, da es die Leistungen auch bei Auszubildenden und den Asylbewerber zusätzlich sichert.
Kritisiert wird die Einschränkung in Nummer 3, die vorsieht, dass Geldleistungen nach dem SGB II u. XII, die den Freibetrag übersteigen, nur dann zur Erhöhung führen, wenn sie dem Schuldner selbst gewährt worden ist. Damit sind die Leistungen, die der Schuldner für Mit-glieder der Bedarfsgemeinschaft entgegennimmt und den Freibetrag übersteigen nicht voll-ständig gesichert. Es ist kein Sachgrund erkennbar, warum der Pfändungsschutz nur für den Schuldner selbst gelten soll.
Änderungsvorschlag:
. Nummer 3 dahingehend ergänzen, dass auch Sozialleistungen gemäß Nummer 1 für Unterhaltsberechtigte bzw. Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft, die den Freibetrag der Bedarfsgemeinschaft/ Familie übersteigen, nicht von der Pfändung erfasst sind.
§ 903 ZPO-E – Nachweise für Erhöhungsbeträge (Nr. 11)
Möchte der Schuldner Erhöhungsbeträge des § 902 ZPO in Anspruch nehmen, muss er hier-für einen Nachweis gegenüber dem Kreditinstitut führen. Neu geregelt werden folgende Punkte:
Absatz 1 sieht vor, dass zusätzlich auch die Stellen, die mit der Gewährung von Leistungen der Bundesstiftung „Mutter und Kind“ befasst sind und die Gerichtsvollzieher eine Bescheini-gung über die Erhöhungsbeträge ausstellen dürfen. Weiter sollen Sozialleistungsträger, Fa-milienkassen und Bundesstiftung Mutter und Kind ihre Leistungen mittels einer codierten Erklärung versehen können. Das Zahlungsinstitut hat dann die Leistungen mit dem erkann-ten Code pfändungsfrei zu stellen.
In Absatz 2 wird neu geregelt, dass u. a. geeignete Stellen im Sinne des § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO verpflichtet sind, eine zertifizierte Bescheinigung zu verwenden.
Absatz 3 regelt die Frage, wann Zahlungsinstitute eine neue Bescheinigung verlangen kön-nen und sollen. Generell soll das erst nach einer angemessenen Zeit der Fall sein – die Be-gründung nennt hier ein bis drei Jahre. Der Drittschuldner kann jederzeit eine neue Beschei-nigung verlangen, wenn konkrete Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Bescheini-gung falsch ist. Das kann zum Beispiel bei Volljährigkeit eines Kindes sein.
Absatz 5 wird eine Verpflichtung bestimmter Stellen eingeführt, über die von ihnen gewähr-ten Leistungen eine Bescheinigung auszustellen.
Bewertung:
Absatz 1: Stellen bzw. Personen, die zur Bescheinigung berechtigt sind und Codierung von Leistungen durch Sozialleistungsträger
Die Ausweitung der bescheinigungsfähigen Stellen, die mit der Gewährung von Geldleistun-gen nach der Bundesstiftung „Mutter und Kind“ befasst sind, ist nachvollziehbar, da es sich um Einmalzahlungen handelt, die gesondert bescheinigt werden können. Damit wird sicher-
gestellt, dass diese Geldleistungen gemäß § 902 Abs. 5 ZPO-E zeitnah bescheinigt und frei-gegeben werden können.
Die Ausweitung der zur Ausstellung der Bescheinigungen berechtigen Stellen auf die Ge-richtsvollzieher wird kritisch gesehen. In der Begründung wird angeführt, dass dies zweck-mäßig erscheint, da die Gerichtsvollzieher über die persönlichen Verhältnisse unterrichtet sind und darüber hinaus die Vollstreckungsgerichte entlasten würde.
Aus der Sicht der Schuldnerberatungspraxis und die des Schuldners wird damit die vollstre-ckende Funktion des Gerichtsvollziehers mit der schuldnerschützenden Funktion vermischt. Der Schuldner nimmt den Gerichtsvollzieher ausschließlich als Vollstrecker und „Vertreter“ des Gläubigers wahr. Ein Gerichtsvollzieher, der aufgrund einer Vermögensauskunft von der Kontosituation Kenntnis erhält, kann durch den Gläubiger mit einer Vorpfändung betraut sein. Soll er dann auch gleichzeitig in der Vermögensauskunft den Schuldner auf die Mög-lichkeit der Erhöhung der Pfändungsfreigrenze hinweisen bzw. eine Bescheinigung ausstel-len? Wie sieht es aus, wenn der Gerichtsvollzieher dem Schuldner den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zustellt? Ist er gehalten, gleichzeitig auf die Möglichkeit einer Erhö-hung des Freibetrages hinzuweisen? Wie diese Fragen deutlich machen, wird es durch die gegensätzlichen Aufgaben des Gerichtsvollziehers zu Rollenkonflikten kommen. Aus unserer Sicht ist der in § 802b ZPO normierte Grundsatz einer gütlichen Einigung nicht im Sinne des Schuldnerschutzes zu verstehen, sondern zielt darauf ab, im Ausgleich zwischen Gläubiger und Schuldner eine einvernehmliche Rückzahlungsvereinbarung zu treffen. Bei der Ausstel-lung einer Bescheinigung zur Erhöhung von Pfändungsfreigrenzen geht es aber nicht um Einvernehmlichkeit zwischen den Parteien, sondern um einseitigen Schuldnerschutz. Daher geht der Hinweis in der Begründung fehl.
Ein weiterer Aspekt, der gegen die Ausweitung auf die Gerichtsvollzieher spricht, sind die für den Schuldner entstehenden Kosten für die Ausstellung einer Bescheinigung durch den Ge-richtsvollzieher. Hier müsste klargestellt werden, dass die Bescheinigung – analog einer Tä-tigkeit des Vollstreckungsgerichts gem. § 903 Abs. 3 ZPO-E – kostenfrei zu erfolgen hat.
Die Einführung eines Nachweisverfahrens mittels einer codierten Erklärung durch die Sozial-leistungsträger/ Familienkassen ist grundsätzlich zu begrüßen. Damit sollen die bescheini-genden Stellen entlastet werden. Die vorgestellte Regelung überzeugt jedoch noch nicht und wird eher zu Verunsicherung, sowohl beim Schuldner als auch Drittschuldner, führen.
Aus der Sicht der AG SBV ist ein Nebeneinander von Bescheinigung und Codierung auf je-den Fall zu vermeiden. Mit dem Vorschlag ist dies jedoch nicht gewährleistet, dass auf das Konto eines Schuldners sowohl codierte als auch nicht codierte Leistungen, Einkommen gutgeschrieben werden können (z. B. bei Aufstockern). Der Drittschuldner erhält dann so-wohl eine codierte Überweisung, als auch eine Bescheinigung, die z. B. von einer anerkann-ten Schuldner- und Insolvenzberatungsstelle ausgestellt ist, mit denen pauschal die unter-haltsberechtigten Personen nachgewiesen werden. Dieses Nebeneinander ist weder für den Schuldner nachvollziehbar noch für den Drittschuldner rechtssicher, welcher Erhöhungsbe-trag denn nun tatsächlich gilt.
Zur Entflechtung von Bescheinigung und codierter Erklärung empfehlen wir, die Codierung auf die einmaligen Sozialleistungen und ggf. auch auf die Geldleistungen (Körper- und Ge-sundheitsschaden und Kindergeld), die zusätzlich zu den Freibeträgen für unterhaltsberech-tigte Personen freigestellt werden können, zu beschränken. In diesen Fällen kann es zu kei-ner Überschneidung mit den bescheinigten Unterhaltsverpflichtungen kommen.
Zwingend erforderlich ist es, dass bei einer codierten Erklärung der Leistungsempfänger einen entsprechenden schriftlichen Hinweis erhält, welche Leistung, in welcher Höhe, wann und welcher Frist gegenüber dem Zahlungsinstitut „bescheinigt“ worden ist.
Absatz 2: Zertifizierte Bescheinigung
Die AG SBV hat in Zusammenarbeit mit der Deutschen Kreditwirtschaft (DK) eine Musterbe-scheinigung erstellt. Sie genießt eine hohe Akzeptanz bei allen Beteiligten. Dies wird aus-drücklich in dem Schlussbericht zur Evaluation des P-Kontos erwähnt und in der Begründung des Gesetzestextes.
Die AG SBV befürwortet die Einführung eines vorgeschriebenen Formulars zur Bescheini-gung der Erhöhungsbeträge, im Rahmen einer Verordnung durch das BMJV.
Absatz 3: Wirksamkeit einer Bescheinigung
In der Praxis besteht das Problem, dass die Zahlungsinstitute die Wirksamkeit einer vorge-legten Bescheinigung unterschiedlich beurteilen. Die Musterbescheinigung der AG SBV sieht grundsätzlich keine Befristung vor. Gleichwohl verlangen einige Zahlungsinstitute bereits nach einem Jahr – in der Regel ohne Grund – eine neue Bescheinigung.
Daher ist es positiv zu bewerten, wenn die bisher offene Frage, ab wann ein neuer Nachweis verlangt werden darf, geregelt werden soll. Jedoch verbessern die vorgeschlagenen Rege-lungen nicht die Rechtssicherheit für die Beteiligten. So ist z. B. der Rechtsbegriff „angemes-sen“ zu unbestimmt, um für das Zahlungsinstitut einen rechtssicheren Handlungsrahmen zu schaffen. Für den Schuldner würde weiterhin die Frage, ab wann er einen neuen Nachweis vorlegen muss, intransparent bleiben.
Für die Beibringung einer neuen Bescheinigung muss es aus unserem Verständnis einen Grund geben, der die Annahme rechtfertigt, dass die bestehende Bescheinigung nicht mehr stimmt. Wichtig ist auch die in § 908 Abs. 5 ZPO-E bestehende Verpflichtung, dass die Zah-lungsinstitute den erneuten Nachweis nur schriftlich mit einer zweimonatigen Frist einfordern dürfen. Mit diesen beiden Änderungen dürfte das Problem, dass Kreditinstitute von Schuld-nern einen neuen Nachweis nur mündlich und in der Regel ohne Angabe von Gründen ein-fordern, dann der Vergangenheit angehören.
Weitergehende Regelungen hinsichtlich der Wirksamkeit und Änderung von Bescheinigun-gen sind unseres Erachtens nicht erforderlich.
Absatz 5: Bescheinigung durch Sozialleistungsträger und Familienkasse
Die Verpflichtung von Sozialleistungsträgern, Familienkassen und der Bundesstiftung „Mutter und Kind“ zusätzlich zu den gewährten Leistungen, z.B. auch Unterhaltsverpflichtungen, die ihnen bekannt sind, mit zu bescheinigen, wird begrüßt.
Bis dato stellen die Familienkassen und Sozialleistungsträger, auch in Kenntnis der Situation des Schuldners, nur eine Bescheinigung über ihre jeweils gewährten Leistungen aus. Dies führt in der Regel dazu, dass weitere bescheinigungsfähige Erhöhungsbeträge zusätzlich bescheinigt werden müssen. So bescheinigen die Sozialleistungsträger kein Kindergeld und die Familienkassen keine unterhaltsberechtigten Personen, soweit sie ihnen bekannt sind. Mit dieser Verpflichtung kann erreicht werden, dass der Schuldner sich nicht von unter-schiedlichen Stellen (Teil-)Bescheinigungen holen muss.
Von besonderer Bedeutung wird die Verpflichtung zur Ausstellung einer einheitlichen Be-scheinigung dieser Träger bei Einführung eines codierten Nachweises für die Erhöhungsbe-träge (gemäß § 903 Abs. 1 Nr. 2 ZPO-E). Nach Zustimmung des Schuldners, dass die Leis-tung codiert überwiesen werden darf, hat er im weiteren Verlauf keine Übersicht, welche Leistungen, mit welchem Betrag zu einer Erhöhung seines Freibetrages geführt haben und ob noch ein Anspruch auf weitere Erhöhungsbeträge besteht oder nicht.
Änderungsvorschlag:
. Abs. 1 Nr. 1d sollte gestrichen werden.
. Abs. 1 Nr. 2: der Nachweis durch eine codierte Erklärung sollte sich beschränken auf einmalige Sozialleistungen, Geldleistungen für einen Körper- und Gesundheits-schaden bedingten Mehraufwand und bei Kindergeld.
Alternativ: Die Leistungsbescheide enthalten verpflichtend einen „Bescheinigungs-teil“, den der Schuldner seinem Zahlungsinstitut vorlegen kann.
. Abs. 3: Der erste Satz sollte gestrichen werden. Im zweiten Satz sollte das Wort „nur“ nach „erneuter Nachweis“ eingefügt werden.
§ 904 ZPO-E – Nachzahlung von Sozialleistungen (Nr. 11)
Die neue Vorschrift sieht vor, dass bei Nachzahlungen von Sozialleistungen die Zahlungs-institute bis zu einem Betrag von 250 Euro keine Rückrechnung des nachgezahlten Betrages vornehmen müssen. Nachzahlungen, die über diese Wertgrenze hinaus gutgeschrieben werden, sind vom Zahlungsinstitut dem jeweiligen Monat zuzurechnen, wenn der Schuldner eine entsprechende Bescheinigung vorlegt. Die Bescheinigung hat den Zeitraum, auf den sich die Leistung bezieht, anzugeben. Der Drittschuldner muss dann die pfändbaren Beträge für die jeweiligen Monate ermitteln.
Bewertung:
Die AG SBV begrüßt, dass der Entwurf eine Regelung zu Nachzahlungen bei Sozialleistun-gen vorsieht. Weiterhin nicht geregelt ist die Problematik der Nachzahlungen bei sonstigen Vergütungen analog §§ 850 ff ZPO.
Mit der vorgeschlagenen Regelung können nachgezahlte Sozialleistungen besser geschützt werden. Gleichwohl hat auch diese Regelung einen Haken, da die Zahlungsinstitute ver-pflichtet sind, die Pfändbarkeit – je Monat – zu ermitteln. Das erscheint problematisch, weil dem Zahlungsinstitut hierfür relevante Informationen fehlen. Die jeweiligen pfändbaren Be-träge zu ermitteln und dann freizustellen, ist fehleranfällig und für den Drittschuldner aufwen-
dig. Wer haftet für eine fehlerhafte Berechnung? In welcher Form ist der Drittschuldner ver-pflichtet, seine Berechnung offenzulegen, damit der Schuldner sie überprüfen kann, um ge-gebenenfalls Rechtsmittel einlegen zu können?
Aus der Sicht der AG SBV sollte bei der Behandlung von Nachzahlungen auf einem P-Konto unterschieden werden, ob es sich um Leistungen gemäß § 902 ZPO-E handelt oder um sonstige Sozialleistungen und Vergütungen. Sozialleistungen im Sinne des § 902 ZPO-E sollten generell – ohne Bagatellgrenze – bescheinigungsfähig werden. Bei diesen Nachzah-lungen entsteht keine Pfändbarkeit, auch wenn man sie auf den Nachzahlungszeitraum ver-teilt. Eine Bescheinigung durch die bescheinigungsfähigen Stellen führt für alle Beteiligten zu einer erheblichen Entlastung. In diesem Rahmen kann eine codierte Erklärung (gem. § 903 Abs. 1 Nr. 2) für eine weitere Entlastung sorgen.
Dagegen sollten die Nachzahlungen von Sozialleistungen, die nicht dem § 902 ZPO-E unter-fallen und für sonstige Vergütungen, weiterhin nicht bescheinigt werden können. Diese Nachzahlungen sollten nur über einen Antrag (§ 906 ZPO-E) – im Rahmen von §§ 850 ff ZPO – freigestellt werden können. Dies vergrößert die Rechtssicherheit für die Drittschuld-ner, aber auch für den Schuldner. Hierfür ist eine Klarstellung im Rahmen des § 906 ZPO-E erforderlich, dass Nachzahlungen auch auf einem P-Konto analog einer Quellenpfändung zu behandeln sind.
Änderungsvorschlag:
. Nachzahlungen im Sinne des § 902 ZPO-E können mittels einer Bescheinigung nach § 903 ZPO-E freigestellt werden.
. Im Übrigen können Nachzahlungen gemäß § 906 ZPO-E gemäß § 850c ZPO freige-stellt werden.
§ 905 ZPO – Festsetzung der Erhöhungsbeträge durch das Vollstreckungs-gericht (Nr. 11)
Die Vorschrift regelt die sogenannte Ersatzbescheinigung durch das Vollstreckungsgericht (vgl. § 850 Abs. 5 Satz 4 ZPO). Der Gesetzesentwurf enthält drei vorgeschlagene Regelun-gen. Diese unterscheiden sich dahingehend, dass sie unterschiedliche Voraussetzungen festlegen, wann einem Schuldner eine Ersatzbescheinigung auszustellen ist. Neu ist, dass alle drei Varianten einen Anspruch auf Ausstellung einer Bescheinigung vorsehen, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.
Bewertung:
Die AG SBV begrüßt, dass mit der Neuregelung konkretisiert werden soll, unter welchen Voraussetzungen das Vollstreckungsgericht eine Bescheinigung gemäß § 903 ZPO-E aus-stellen muss. Aus der Sicht der Schuldnerberatung ist nur die Variante 1a geeignet, dem Schuldner eine weitere „Odyssee“ zur Erlangung einer Bescheinigung zu ersparen, wenn er anderweitig den Nachweis über die Erhöhungsbeträge nicht führen kann. Aus der Begrün-dung sollte deutlich hervorgehen, dass eine Versicherung des Schuldners ausreicht, dass ihm keine Bescheinigung ausgestellt worden ist. Es sollte davon abgesehen werden, dass der Schuldner Bescheinigungen von ablehnenden Stellen vorlegen muss, in denen diese
bestätigen, dass sie keine Bescheinigung ausstellen. Insbesondere in ländlichen Regionen kann es hierdurch zu erheblichen zeitlichen Verzögerungen aufgrund eingeschränkter Öff-nungs- und Sprechzeiten und Fahrzeiten des öffentlichen Nahverkehrs kommen. Dies würde die Erlangung seines Rechtsschutzes und damit die Sicherung seines Existenzminimums erheblich einschränken.
Die Varianten 1b und 2 werden abgelehnt, da sie die Hürden zur Erreichung einer Ersatzbe-scheinigung erhöhen und das beschriebene Problem im ländlichen Bereich verstärken wür-den.
In der Begründung zu § 905 ZPO-E wird ausgeführt2, dass die allgemeinen Verfahrens-grundsätze, wie Amtsermittlungspflicht und Anhörung der Gläubiger davon unberührt blei-ben. Im Klartext bedeutet dies, dass die Ausstellung einer Ersatzbescheinigung gem. § 905 ZPO sich über mehrere Wochen hinziehen kann. In diesem Zeitraum kann der Schuldner weiterhin nur über den Grundfreibetrag verfügen. Wenn der Antrag zum Monatsende gestellt wird, kann dies dazu führen, dass der erhöhte Freibetrag erst für den Folgemonat gilt und ggf. existenzsichernde Überweisungen, wie Miete etc. nicht erfolgen können. Die Benachtei-ligung betrifft insbesondere Familien mit Kindern.
2 Siehe Seite 50
Die AG SBV fordert eine Klarstellung, dass bei Ausstellung einer Ersatzbescheinigung die allgemeinen Verfahrensgrundsätze nicht gelten. Die Ersatzbescheinigung entspricht ihrem Wesen nach einer einfachen Festsetzung der Erhöhungsbeträge, wenn der Schuldner sie dem Gericht gegenüber nachgewiesen hat. Eine Anhörung des Gläubigers ist – anders als beim Verfahren nach § 906 ZPO-E – hier nicht erforderlich. Die in § 903 ZPO-E zu beschei-nigenden Beträge sind nach § 902 ZPO-E pfändungsfrei. Die Ersatzbescheinigung des Voll-streckungsgerichts unterscheidet sich damit nicht von der Bescheinigung gem. § 903 ZPO-E. Sie hat deklaratorischen Charakter und unterliegt keinem Ermessen. Deshalb ist eine Klar-stellung erforderlich, dass die Ersatzbescheinigung kontobezogen gilt und nicht für eine ein-zelne Pfändungsmaßnahme. Dies muss sich aus der Bescheinigung ergeben, sonst wird es beim Zahlungsinstitut spätestens dann zu Irritationen kommen, wenn ein weiterer Pfän-dungsbeschluss eingeht.
Änderungsvorschlag:
. Variante 1a ist den weiteren Varianten vorzuziehen.
. § 905 ergänzen, dass die Bescheinigung des Gerichts ohne Anhörung der Gläubiger erstellt wird und die Bescheinigung gem. § 903 ZPO-E ersetzt und kontobezogen wirkt.
§ 906 ZPO-E – Festsetzung eines abweichenden pfändungsfreien Betrages durch das Vollstreckungsgericht (Nr. 11)
Das Vollstreckungsgericht hat auf Antrag einen abweichenden pfändungsfreien Betrag fest-zusetzen. Die Regelungen des § 850k Abs. 3 und 4 ZPO werden hier übernommen und da-hingehend erweitert, dass es hinsichtlich einer Entscheidung kein Ermessen mehr gibt. Wei-
ter wurde klargestellt, dass auch – entsprechend der Rechtsprechung – ein Blankettbe-schluss möglich ist.
Bewertung:
Die AG SBV bewertet die Klarstellung, dass das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Schuldners entscheiden muss, positiv. Damit ist die Praxis, Schuldneranträge gemäß § 850k Abs. 4 ZPO nicht einmal anzunehmen, zukünftig nicht mehr zulässig. Das Gericht muss dann entscheiden, auch wenn es sich nur um geringfügige Erhöhungen handelt. Damit wird sichergestellt, dass – selbst bei geringen Erhöhungen – die Pfändungsfreigrenzen gemäß § 850c Abs. 2 ZPO auf dem Konto durchsetzbar sind.
Mit der Änderung wird auch die Rechtsprechung des BGH zum Blankettbeschluss gesetzlich verankert. Dies ist uneingeschränkt zu begrüßen. Auch die Klarstellung, dass auch für den vom Gericht festgestellten Freibetrag § 899 Abs. 2 ZPO-E gilt, ist zu begrüßen.
In der Aufzählung der Paragraphen, die einen Antrag gemäß § 906 Abs. 2 ZPO-E ermögli-chen, ist § 54 Abs. 3 Nr. 2a SGB I (Wohngeld) nicht enthalten. Es ist nicht ersichtlich, dass Wohngeld, welches an der Quelle nicht pfändbar ist, auf dem P-Konto nicht geschützt wer-den kann. Das Wohngeld ist aufgrund der hohen Mietbelastung vieler Haushalte von existenzieller Bedeutung. Werden Arbeitseinkommen und Wohngeld gemeinsam dem P-Konto gutgeschrieben und werden dadurch die Pfändungsfreigrenzen überschritten, ist es nicht ersichtlich, warum dann für staatliche Unterstützungsleistungen, die die Mietzahlung sichern helfen sollen, kein Antrag auf Sicherung dieses Betrages gestellt werden kann. Dies kann auf Dauer die Mietzahlung gefährden.
Daher sollte Wohngeld in die Auflistung der gesondert freizustellenden Leistungen aufge-nommen werden.
Änderungsvorschlag:
. Abs. 2: Einfügung Nr. 2a nach …§ 54 Abs. 2, 3 Nummer 1, 2,
§ 907 ZPO–E – Festsetzung der Unpfändbarkeit von Kontoguthaben auf dem Pfändungsschutzkonto (Nr. 11)
Der Prognosezeitraum ist auf die letzten sechs Monate vor Antragstellung verkürzt worden.
Bewertung:
Die Verkürzung der Prognosefrist wird ausdrücklich begrüßt. Bislang hatten die Gerichte die Unpfändbarkeit gemäß § 850l ZPO – aufgrund des bestehenden Prognosezeitraums von zwölf Monaten – in den überwiegenden Fällen abgelehnt. Durch die Verkürzung wird es den Vollstreckungsgerichten leichter möglich sein, einen positiven Beschluss zu erlassen.
§ 908 ZPO-E – Aufgaben des Zahlungsinstitutes (Nr. 11)
In Absatz 1 wird klargestellt, dass bei einem nicht aktivierten P-Konto nicht die Freibeträge gelten, sondern das gesamte Guthaben auszuzahlen ist. Den Zahlungsinstituten ist eine Reihe von Mitteilungs- und Hinweispflichten auferlegt worden, wie z.B. zum verfügbaren Guthaben, Ansparbeträgen, beim Gemeinschaftskonto etc. Der Entwurf sieht optional die Möglichkeit vor, dass das Zahlungsinstitut vom Schuldner für die Informationen angemesse-ne Kosten verlangen darf, solange der Schuldner nicht freiwillig auf die Übermittlung der in § 908 ZPO-E festgelegten Informationen verzichtet.
Bewertung:
Die AG SBV bewertet die zusätzlichen Mitteilungs- und Hinweispflichten der Zahlungs-institute ausdrücklich positiv. Die Umsetzung der seit Jahren geforderten Informationspflich-ten ist für den Schuldner von essentieller Bedeutung, denn nur wenn er über entsprechende Informationen verfügt, kann er auch seine Rechte wahrnehmen. Das Pfändungsschutzkonto-recht ist kompliziert und schwer zu durchschauen. Daher ist es erforderlich, dass der Konto-inhaber entsprechende Informationen vom Drittschuldner erhält. Diese sollten verständlich sein, damit der Schuldner sie auch verstehen kann.
Jede eingeführte Mitteilungs- und Informationspflicht ist für den Schuldner von Bedeutung. Damit ist er in der Lage, seine Rechte wahrzunehmen, Freibeträge und verfügbare Salden etc. zu überprüfen. Aus der Sicht der AG SBV sind dies Aufgaben des Drittschuldners, die sich aus der Umsetzung des Gesetzes ergeben. Daher können wir bei den gesetzlich nor-mierten Mitteilungspflichten auch keine Kostentragungspflicht des Schuldners erkennen.
Eine Übertragung der Kosten auf den Schuldner wird deshalb von der AG SBV entschieden abgelehnt.
Genauso abzulehnen ist, dass der Kontoinhaber auf die Informationen verzichten kann, da-mit er die Kosten einspart (§ 908 Abs. 8 ZPO-E). Der Schuldner kann in der Regel nicht in letzter Konsequenz nachvollziehen, welchen Wert die Informationen für ihn haben und was es bedeutet, wenn er darauf verzichtet. Die Folge wird sein, dass ein nicht unerheblicher Anteil der Schuldner, um Kosten einzusparen, auf die Informationen verzichten und sich da-mit schlechter stellen werden. Darüber hinaus würde mit der Einführung einer solchen Rege-lung die bisher eindeutige Rechtsprechung des BGH unterlaufen werden.
Änderungsvorschlag:
. Absatz 2 Ergänzung vor Nr. 1: „dass das Zahlungskonto als P-Konto geführt wird und welcher Freibetrag hinterlegt wurde.“
. Absatz 2 Nr. 3 kann gestrichen werden.
. Absatz 3 ergänzen, dass die Mitteilung in verständlicher Sprache zu erfolgen hat.
. Absatz 7 soll so umgesetzt werden.
. Absatz 8 soll nicht umgesetzt werden.
§ 909 ZPO-E – Datenweitergabe, Löschungspflicht (Nr. 11)
In Absatz 2 wird neu die Mitteilungspflicht bei Beendigung der Führung eines P-Kontos an die Auskunfteien eingeführt.
Bewertung:
Die Ergänzung, dass sowohl bei einer Kündigung des P-Kontos oder nur einer Rückum-wandlung bei Fortführung als Zahlungskonto eine unverzügliche Mitteilung an die Auskunf-teien zu erfolgen hat, wird ausdrücklich begrüßt. In der Praxis gibt es bei der Frage, ob ein P-Konto noch besteht oder nicht, immer wieder Unklarheiten, weil die Zahlungsinstitute nicht unverzüglich die Kündigung oder Rückumwandlung an die Auskunfteien melden.
§ 910 ZPO–E – Zertifizierung von Vordrucken für Bescheinigungen (Nr. 11)
Vordrucke für Bescheinigungen sollen auf Antrag zertifiziert werden. Es ist vorgeschrieben, welche Mindesteintragungen das beantragte Vordruckmuster enthalten muss. Das Bundes-amt für Justiz entscheidet nach Anhörung der in § 903 Abs. 1 Satz 2 Nummer 1 genannten Stellen und der Kreditwirtschaft.
Bewertung:
Die AG SBV hat ein bewährtes Musterformular gemeinsam mit der Kreditwirtschaft entwi-ckelt, welches auch von allen Beteiligten angenommen wird. In der Begründung wird auf einen allgemeinen Wunsch nach einer amtlichen Musterbescheinigung hingewiesen. Das vorgesehene Zertifizierungsverfahren entspricht dem Wunsch in keiner Weise. Denn bei ei-ner amtlichen Musterbescheinigung gibt es nicht mehrere Musterbescheinigungen, sondern nur eine einzige. Das Zertifizierungsverfahren sieht jedoch vor, dass dem Grunde nach jeder Interessent eine Musterbescheinigung beantragen kann und die Zertifizierung auch erhält, wenn die erforderlichen Vorgaben erfüllt sind.
In letzter Konsequenz kann dies zu einer Vielzahl von zertifizierten Bescheinigungen führen.
Das Verfahren der Zertifizierung erscheint aus der Sicht der Schuldnerberatung als zu kom-pliziert und aufwendig und führt im Ergebnis nicht zu einer Vereinheitlichung, wie es mit ei-nem amtlichen Formular gedacht gewesen ist, sondern eher zur Unübersichtlichkeit. Insbe-sondere die Zahlungsinstitute als Drittschuldner, die diese Bescheinigungen zu prüfen ha-ben, werden daran kein Interesse haben.
Änderungsvorschlag:
. Streichung von § 910 ZPO-E.
. Schaffung eines amtlichen Formulars im Rahmen einer Verordnung.
Artikel 2 – Änderung der Insolvenzordnung
§ 36 InsO
Im Rahmen der Insolvenzordnung wird klargestellt, dass der Schuldner nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens weiter über sein P-Konto verfügen kann und der Insolvenzverwalter das Konto nicht freigeben muss.
Bewertung:
Die Klarstellung ist seitens der AG SBV schon lange gefordert worden. Sie ist überfällig. Die im Gesetz gewählte Formulierung ist allerdings nicht eindeutig bzw. missverständlich. Eine irgendwie geartete Freigabe des Guthabens eines P-Kontos durch den Insolvenzverwalter ist insolvenzrechtlich nicht vorgesehen.
Zu mehr Klarheit würde aus unserer Sicht beitragen, wenn festgestellt wird, dass das P-Konto im Rahmen der Regelungen der §§ 899 ff ZPO-E nicht vom Insolvenzbeschlag erfasst ist.
Die Stellungnahme wurde erstellt unter Mitwirkung von Liz Ehret, Katja Immel, Laura Stradt, Dr. Andreas Rein, Angela Weber, Michael Weinhold, Pamela Wellmann, Thomas Zipf.