Positionen

Die AG SBV gibt regelmäßig Positionen und Stellungnahmen zu für die Schuldnerberatung relevanten Themen heraus. Hier finden Sie hier eine Übersicht.

Positionspapier zur Reform des Kontopfändungsschutzes

Zum 1. Juli diesen Jahres wird das Gesetz zur Reform des Kontopfändungsschutzes in Kraft treten. Die Arbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung der Verbände (AG SBV) begrüßt die Reform des Kontopfändungsschutzes. Im Vergleich zur heutigen Rechtslage bietet das neue Gesetz eine deutliche Verbesserung des Schuldnerschutzes für alle Kontoinhaber.

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Stellungnahme für das Bundesministerium der Finanzen zur aktuellen Situation der Girokonten für jedermann

1. Einleitung

Vor mehr als 13 Jahren hat der Zentrale Kreditausschuss (ZKA) – nicht zuletzt vor dem Hintergrund entsprechender Gesetzgebungsinitiativen – seine Mitgliedsverbände dazu aufgerufen, „Girokonten für jedermann“, d.h. Konten, die auf Guthabenbasis ohne Überziehungskredit geführt werden, auf Anfrage zu eröffnen. Die Kreditinstitute erklärten in der Empfehlung ihre Bereitschaft, für jede Bürgerin und jeden Bürger in ihrem jeweiligen Geschäftsgebiet auf Wunsch ein Girokonto zu führen, und zwar unabhängig von Art und Höhe ihrer Einkünfte. Hintergrund war das Bekanntwerden einer Vielzahl von Fällen, in denen es zu Problemen bei der Eröffnung bzw. Kündigung von Girokonten gekommen war.

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Stellungnahme für das Bundesministerium der Finanzen zur aktuellen Situation der Girokonten für jedermann

1. Einleitung

Vor mehr als 13 Jahren hat der Zentrale Kreditausschuss (ZKA) – nicht zuletzt vor dem Hintergrund entsprechender Gesetzgebungsinitiativen – seine Mitgliedsverbände dazu aufgerufen, „Girokonten für jedermann“, d.h. Konten, die auf Guthabenbasis ohne Überziehungskredit geführt werden, auf Anfrage zu eröffnen. Die Kreditinstitute erklärten in der Empfehlung ihre Bereitschaft, für jede Bürgerin und jeden Bürger in ihrem jeweiligen Geschäftsgebiet auf Wunsch ein Girokonto zu führen, und zwar unabhängig von Art und Höhe ihrer Einkünfte. Hintergrund war das Bekanntwerden einer Vielzahl von Fällen, in denen es zu Problemen bei der Eröffnung bzw. Kündigung von Girokonten gekommen war.

Seitdem ist die Situation für die (potenziellen) Kontoinhaber jedoch in weiten Teilen unbe- friedigend geblieben. Noch immer wird die Führung von Guthabenkonten systematisch erschwert oder verweigert, und dies nicht etwa nur in Einzelfällen.

Eine große Zahl von betroffenen Verbraucherinnen und Verbrauchern leidet unverändert an den vielfältigen Folgen des Ausschlusses vom bargeldlosen Zahlungsverkehr, die seit dem Jahre 2000 in nunmehr bereits vier Stellungnahmen der Arbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung der Verbände (AG SBV) in den wichtigsten Auswirkungen beschrieben wurden:

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Stellungnahme zum Entwurf des 3. Armuts- und Reichtumsbericht der Bundesregierung

Teil B

II.3.2 Entwicklung der Überschuldung

Bericht

Der Bericht (S. 45) führt aus, dass die Anzahl der überschuldeten Haushalte auf rund 1,6 Mio. zurückgegangen ist. Diese Zahl ist Ergebnis einer Studie zur Überschuldung privater Haushalte mit Kreditverbindlichkeiten.

Bewertung

Die Bundesregierung verfügt nicht mehr wie in früheren Jahren über das Interesse und die Fähigkeit, über die Zahl und die Struktur von Überschuldungsfällen in Ost- und Westdeutsch- land Auskunft zu geben. Stattdessen greift sie auf Teilzahlen zurück, die nach herrschender sozialwissenschaftlicher Auffassung fragwürdig sind. Die Anzahl der überschuldeten Haus- halte kann nicht nur an Kreditverbindlichkeiten festgemacht werden. Andere Überschuldungsformen, als die der Kreditverschuldung, wer- den somit bagatellisiert, was im Hinblick auf die schwierige Lebenslage der Betroffenen nicht gerechtfertigt ist. Wenn keine verlässlichen Zahlen vorliegen, wäre es ehrlicher dies zu sagen, als eine Zahl zu benennen, die als Entwarnung missverstanden werden könnte. Die Entwicklung des Niedriglohnbereichs und der Reallöhne, der Armutsrisiken und der tatsächlichen Verarmungsverläufe geben der Projektion der Bundesregierung, dass die Überschuldung ihren Höhepunkt überschritten habe, keine Nahrung.

Lösung

Notwendig ist eine kontinuierliche Überschuldungsforschung, die unter Einbeziehung aller relevanten Überschuldungsformen die Entwicklung nachweist.

II.3.3 Ursachen und Auslöser von Überschuldung

Bericht

Laut Bericht ist die Arbeitslosigkeit, die regelmäßig mit deutlichen Einkommenseinbußen verbunden ist, der empirisch wichtigste Einzelüberschuldungsfaktor (s. 47).

Bewertung

Die Aussage ist zutreffend, aber nicht neu. Zwischen Arbeitslosigkeit und Überschuldung besteht ein enger kausaler Zusammenhang. Zum einen ist Arbeitslosigkeit ein wesentlicher Auslöser von Überschuldungssituationen, zum anderen stellt die Überschuldung ein gravierendes Vermittlungshemmnis in den Arbeitsmarkt dar. Außerdem gefährden Überschuldungsprobleme noch bestehende Arbeitsverhältnisse, weil den Arbeitgebern erhebliche Belastungen durch die Überschuldung von Arbeitnehmern entstehen. Diese Zusammenhänge werden im Bericht nicht dargestellt.

Lösung

Der Bericht sollte die Bedeutung und Rolle der Schuldnerberatung als Instrument der Arbeitsmarktintegration beschreiben. Mit der Einführung des SGB II hat die Schuldnerberatung eine wichtige Funktion (§16,2 SGB II) für den Erhalt und die Wiedererlangung eines Arbeitsplatzes. Dies belegen Studien zur Wirksamkeit von Schuldnerberatung (S.175)

Teil D

II.3 Überschuldeten Privathaushalten helfen – Überschuldung vorbeugen und beseitigen

Bericht

Laut Bericht (S. 174) wirkt die Bundesregierung dem Überschuldungsprozess mit einem Maßnahmekonzept entgegen, das auf den Interventionsebenen Gesetzgebung, soziale Infrastruktur und Informationsvermittlung ansetzt. Benannt werden u.a. Novellierung des Verbraucherinsolvenzverfahrens, Einführung eines pfändungsfreien Girokontos und Überschuldungsstatistik.

Bewertung

Das „Maßnahmekonzept“ der Bundesregierung ist ambivalent. Auf der einen Seite sind die Initiativen zur Neuregelung des Verbraucherinsolvenzverfahrens und zum pfändungsfreien Girokonto zu begrüßen. Auf der anderen Seite kann von einem Maßnahmekonzept auch hinsichtlich der „sozialen Infrastruktur“ in keiner Weise die Rede sein. Der Bericht geht nicht auf die Frage ein, wie die Bundesregierung mit der Arbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung der Verbände (AG SBV) und den Verbraucher- und Wohlfahrtsverbänden zusammenarbeitet. Ebenso enthält der Bericht keine Aussagen darüber, wie de Bundesregierung die unterschiedlichen Aufgabenbereiche und Zuständigkeiten der Bundes-Landes und kommunalen Ebene moderiert und koordiniert. Nicht angesprochen wird die gesellschaftliche Verantwortung der Finanzdienstleister für eine verantwortliche Kreditvergabe und wie der Verbraucherschutz wirksamer gestaltet werden kann.
Ebenfalls hat sich die Bundesregierung nicht dazu geäußert wie sie die – so positiv bewerte- te- Überschuldungsstatistik des Statistischen Bundesamt fortführen will.

Die jetzige rechtliche Regelung (nach §7 Bundesstatistikgesetz) erlaubt eine Fortführung bis längstens für das Berichtsjahr 2010. Danach müsste diese Erhebung eingestellt werden, sofern keine weitere gesetzliche Regelung getroffen wird.

Lösung

Überschuldung ist ein Querschnittsthema, das den Zuständigkeitsbereich mehrer Ministerien betrifft. Die federführende Koordination eines Ministeriums ist erforderlich um die vielfältigen und notwendigen Einzelaktivitäten zu einem politschen Gesamtansatz zu bündeln. Unter Einbeziehung von Politik, Wohlfahrts- und Verbraucherverbänden, Wissenschaft und Kreditwirtschaft ist ein „Nationaler Aktionsplan gegen Überschuldung“ zu entwickeln. Themen eines solchen Aktionsplans können u.a. sein:

  • Förderung der Finanzkompetenz/ Prävention
  • Präventive Einkommens- und Budgetberatung
  • Ausbau und finanzielle Absicherung der Schuldnerberatung
  • Weiterentwicklung des Verbraucherinsolvenzverfahrens
  • Kontopfändungsschutz
  • Recht auf Girokonto
  • Transparenz und verbesserter Datenschutz beim Kreditscoring
  • Gesetzlich verankerte Bundesstatistik zur Überschuldun
  • Überschuldungsforschung
  • Wirtschaftliche Beratung und Bildung in Familienzentren und Einrichtungen der Familienbildung
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Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Entschuldung mittelloser Personen, zur Stärkung der Gläubigerrechte sowie zur Regelung der Insolvenzfestigkeit von Lizenzen (BT-Drs. 16/7416)

I. Einführung

Der am 14.2.2008 vom Deutschen Bundestag beratene Regierungsentwurf will für mittellose Schuldner ein schlankes, kostengünstiges und allseits akzeptiertes Entschuldungsverfahren einführen.

Um dieser Zielsetzung gerecht zu werden, bedarf es aus der Sicht der AG SBV aber noch:

  • der Sicherung einer qualifizierten und persönlichen Beratung mittelloser Schuldner;
  • des Verzichts auf den obligatorischen Einsatz des vorläufigen Treuhänders;
  • der Aufrechterhaltung der Stundung für masselose Fälle, mindestens für Schuldner, deren Einkommen den sozialhilferechtlichen Bedarf nicht übersteigt;
  • des Zugangs ehemals Selbstständiger zum Verbraucherinsolvenzverfahren.

Die nachfolgende Stellungnahme begründet diesen Nachbesserungsbedarf und unterbreitet Lösungsvorschläge.

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Stellungnahme zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Reform des Kontopfändungsschutzes in seiner Fassung vom 19.12. 2007

Vorbemerkung

Die Arbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung der Verbände (AG SBV) begrüßt grundsätzlich den Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 19.12.2007 zur Reform des Kontopfändungsschutzes. Im Vergleich zur heutigen Rechtslage stellt der Gesetzentwurf eine deutliche Verbesserung des Schuldnerschutzes dar. Dennoch wird der notwendige Schutz von Schuldnern damit noch nicht ausreichend sichergestellt. Auch wird der Entwurf der Entlastung von Kreditinstituten und Gerichten nicht im notwendigen Umfang gerecht.

Der Entwurf bleibt in seinen positiven Auswirkungen auf Schuldner, Kreditinstitute und Voll- streckungsgerichte teilweise leider hinter dem Referentenentwurf des Justizministeriums vom 19.01.2007 zurück. Die AG SBV benennt in der nachfolgenden Stellungnahme den noch notwendigen Korrektur- bzw. Ergänzungsbedarf.

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Lösungsvorschläge zu den aktuellen Problemen mit der Befeiung von der Rundfunkgebührenpflicht

I. Ausgangslage

Bis zum 31. März 2005 hatten auch Familien oder Einzelpersonen mit geringem Einkommen einen Anspruch auf die GEZ-Gebührenbefreiung. Dabei durfte das Einkommen aller Haushaltsangehörigen eine eigenständige fixierte Einkommensgrenze nicht überschreiten. Die Einkommensgrenze ergab sich aus dem 1,5-fachen Sozialhilferegelsatz für den Haushaltungsvorstand plus einfacher Regelsatz für die sonstigen Haushaltsangehörigen, plus 3 %i- gem Zuschlag für Haushaltsangehörige über 65 Jahre, plus Kosten der Unterkunft.

Mit dieser Regelung konnten alle Bezieher von Niedrigeinkommen, die unter der festgelegten Einkommensgrenze bleiben, von der Rundfunkgebührenpflicht befreit werden. Mit dem Befreiungsbescheid konnte dann bei der Deutschen Telekom der „Sozialtarif“ beantragt werden, der zu reduzierten Gebühren beim Telefonieren führt.

Seit dem 1. April 2005 gelten neue Richtlinien für die Befreiung von der Rundfunkgebühren- pflicht.

Wesentliche Änderungen sind:

  • Die Gebührenbefreiung ist nicht mehr von der Höhe des Einkommens abhängig sondern von der Einkommensart
  • Befreiungsanträge werden nicht mehr vom örtlichen Sozialamt, sondern von der GEZ- Verwaltungszentrale in Köln bearbeitet. Befreiung wird gewährt, wenn der Antragsteller nachweist, dass er eine der definierten Einkommensarten bezieht. Nach Angaben der GEZ sind diese Voraussetzungen abschließend; weitere Befreiungstatbestände seien nach dem „Willen des Gesetzgebers“ nicht vorgesehen. Auch im Antragsformular oder im Informationsmaterial finden sich keine Hinweise auf Befreiung von weiteren Personengruppen.

Diese Regelung schließt eine ganze Reihe von Personen mit niedrigem Einkommen aus. Die GEZ vertritt die Ansicht, dass Erwerbstätige, Arbeitslosengeld I – Empfänger und Rentner, die keine ergänzende Sozialleistung beziehen, von der Befreiung ausgeschlossen sind. Auch ALG II-Bezieher mit befristetem Zuschlag (gemäß § 24 SGB II) – egal in welcher Höhe – sind davon betroffen. Auch Jugendliche und junge Volljährige, die im Rahmen der flexiblen Ver- selbständigung betreut und vom Landesjugendamt flexibles Taschengeld und ggfs. einen Anteil der Ausbildungsvergütung (ca. 30 %) zur freien Verfügung haben, sind nach der neu- en Regelung nicht für die Befreiung der Rundfunkgebührenpflicht vorgesehen. Weiterhin kommt es zu Problemen, weil Taschengeldbezieher in stationären Einrichtungen nach SGB VIII / XII sowie Auszubildende mit Anspruch auf Leistungen nach § 59 ff. SGB III bei den Personengruppen nach § 6 Rundfunkgebührenstaatsvertrag nicht genannt sind.

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Stellungnahme zur weiteren Umsetzung der Empfehlung des Zentralen Kreditausschusses zum Girokonto für jedermann

Recht auf ein Girokonto und Erhalt von Girokonten

1. Einleitung

Schuldner, die über kein Girokonto verfügen, sind in vielfacher finanzieller und sozialer Hin- sicht benachteiligt:

  • Arbeitgeber verlangen vom Arbeitnehmer den Nachweis einer Kontoverbindung, da Lohn oder Gehalt nur bargeldlos gezahlt werden.
  • Vermieter verlangen vom Mieter die Erteilung einer Einzugsermächtigung für dessen Konto, um die pünktliche Zahlung der Miete zu gewährleisten
  • Ähnliche Vorgehensweisen sind auch für andere Dienstleister typisch (Telekommunikationsanbieter, Versicherer). Der Bundesgerichtshof erachtet entsprechende Vertragsklauseln mit dem Hinweis darauf, dass ein Girokonto heute selbstverständlich geworden ist, als zulässig.
  • Bareinzahlungen und Baranweisungen sind mit überdurchschnittlich hohen Gebühren (-abschlägen) für den kontolosen Schuldner verknüpft, da allein für monatlich wiederkehrende Zahlungsvorgänge wie Mietzahlung, Zahlung der Energie- und Heizkosten, die Zahlung von Versicherungsbeiträgen, Mehrkosten von 40,– bis 80,– Euro pro Monat entstehen.
  • Den Empfänger/innen von Arbeitslosengeld (ALG I und II) ohne eigene Kontoverbindung zieht der Leistungsträger die Gebühr für Überweisungen dann gleich im Vorwege von der gesetzlich normierten Leistung ab, wenn sie nicht nachweisen können, dass sie ohne eigenes Verschulden kontenlos sind. Bei Bezug von ALG II erhalten die Betroffenen wegen der Kontolosigkeit daher weniger als das verfassungsrechtlich garantierte Existenzminimum.
  • In einigen Bundesländern, unter anderem Hessen, ist die Anmeldung eines Kfz nur gegen die Erteilung einer Einzugsermächtigung möglich. Das heißt: ohne Konto kein Auto.

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Positionspapier zur Kostenbeteiligung der Klienten

I. Einleitung

„Schuldnerberatung ist Teil der sozialen Arbeit. Sie wirkt an den Schnittstellen von struktureller gesellschaftlicher Benachteiligung und Ausgrenzung einerseits und individuellem Verhalten und individuellen Kompetenzen in der Lebens- und Alltagsbewältigung anderseits. Als soziale und personenbezogene Hilfe ermöglicht sie den Betroffenen sowohl die (Wieder-)Erschließung wie auch den Erhalt von Teilhabe- und Teilnahmemöglichkeiten am Alltagsleben und im Wirtschafts- und Konsumsystem“. (Entwurf der Funktions- und Tätigkeitsbeschreibung der AG SBV)

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Stellungnahme zum Diskussionsentwurf des Bundesministeriums der Justiz vom September 2004 „Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts“

Zusammenfassung

  1. Die Arbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung der Verbände (AG SBV) begrüßt, dass mit dem beabsichtigten Rechtsdienstleistungsgesetz alle rechtsdienstleistenden Tätigkeiten, die im Rahmen der Schuldner- und Insolvenzberatung anfallen, ausdrücklich erlaubt bzw. erlaubnisfrei gestellt werden. Dies bedeutet die für die Schuldner- und Insolvenzberater in den Beratungsstellen der freien Wohlfahrtspflege und der Verbraucherverbände überfällige notwendige Rechtssicherheit für ihren Arbeitsalltag.
    1. Auch die im Diskussionsentwurf vorgesehene Bündelung der verschiedenen rechtlichen Beratungsformen unter dem weiten Oberbegriff der Rechtsdienstleistung ist aus der Perspektive der Schuldner- und Insolvenzberatung zu begrüßen. Da notwendiger Bestandteil der Schuldner- und Insolvenzberatung die umfassende rechtliche Beratung und Vertretung der ver-/ überschuldeten Ratsuchenden auf der Grundlage der Sozialgesetzbücher II und XII1 sowie der Insolvenzordnung ist, ist die bisherige Trennung zwischen Rechtsberatung und -besorgung unter dem aktuellen Rechtsberatungsgesetz künstlich und überholt.
    2. Die Komplexität von Schuldner- und Insolvenzberatung, die für die Ratsuchenden und ihre Angehörigen umfassende rechtliche, ökonomische und soziale Dienstleistungen aus einer Hand zu erbringen hat2, bringt es aber notwendigerweise mit sich, dass Schuldner- und Insolvenzberatung immer eine Hauptleistung darstellt. Soweit § 5 Abs. 1 RDG-DiskE Schuldner- und Insolvenzberatung derzeit noch als Nebenleistung erlaubt, ist dieser Gesetzgebungsvorschlag abzulehnen. Schuldner- und Insolvenzberatung ist niemals Nebenleistung!
    3. Die mit § 8 Nrn. 3 und 5 RDG-DiskE vorgesehene grundsätzliche Absicherung der rechtsdienstleistenden Tätigkeiten von Trägern der freien Wohlfahrtsverbände und der Verbraucherverbände kraft ihres Aufgaben- und Zuständigkeitsbereichs ist hingegen wiederum zu begrüßen. Für das Arbeitsfeld Schuldner- und Insolvenzberatung bedeutet dies die uneingeschränkte rechtliche Absicherung der sozialen Schuldnerberatung. Die gesonderte Absicherung der anerkannten Insolvenzberatungsstellen über Nr. 4 ist die logische Übernahme der bereits zulässigen Rechtsdienstleistung nach den Vorschriften der Insolvenzordnung und der entsprechenden Landesausführungsgesetze.
  2. Aus der Sicht des Schuldnerschutzes als Teil des rechtlichen Verbraucherschutzes wird der Diskussionsentwurf seiner Zielsetzung, Rechtsuchende vor unqualifizierter Rechtsberatung und -besorgung zu schützen, nicht gerecht. Denn er hebt nahezu vollständig den im aktuell geltenden Rechtsberatungsgesetz implementierten Schuldnerschutz grundlos auf. Der Diskussionsentwurf befördert mit den §§ 5 Abs.1 und 3 sowie § 7 RDG-DiskE und mit dem nicht (mehr) vorgesehenen (praktikablen) Schutzinstrumentarium gegen unqualifizierte Rechtsdienstleistungen in unakzeptabler Weise die Ausbreitung gewerblicher unseriöser Schuldenregulierer, die mit überschuldeten Menschen – nachweisbar – Geschäfte machen. Was bringt die öffentliche Warnung und die – leider notwendige – Kampagne des Bundeskriminalamtes zusammen mit den Landeskriminalämtern, den Verbraucherzentralen und den öffentlichen Schuldnerberatungen zur Bekämpfung von unseriösen Kreditvermittlern und „Finanzsanierern“3, und was bringen die deutlichen Warnhinweise im aktuellen „Verbraucherpolitischen Bericht der Bundesregierung 2004“ vor den negativen Folgen einer übereilten Deregulierungsoffensive, wenn gleichzeitig Bundesgesetze Schlupflöcher für diese „Finanzsanierer“ eröffnen?
  3. Neben den positiven Aspekten des Diskussionsentwurfs bedarf dieser daher an zwei Stellen der dringenden Nachbesserung: Einmal bei der Klarstellung, dass Schuldner- und Insolvenzberatung keine Nebenleistung sein kann; zum anderen bei der Umsetzung eines angemessenen Schuldnerschutzes gegen gewerbliche Schuldenregulierer und ihre – bekannten – anwaltlichen Helfershelfer, die auch die Anwaltskammern mit Besorgnis beobachten. Hier muss eine Balance zwischen Deregulierung (Marktöffnung für seriöse Dienstleister) und rechtlichem Verbraucherschutz gefunden werden, die der Zielsetzung in § 1 RDG-DiskE gerecht wird.

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