Leitfaden für verantwortliche Dispokreditvergabe

Leitfaden für verantwortliche Dispokreditvergabe und Umgang mit Dispokrediten bei dauerhafter Inanspruchnahme aus der Sicht der gemeinnützigen Schuldnerberatung.

1. Einleitung

Im Rahmen des Spitzengespräches zum Thema Dispokredite am 2. Oktober 2012 im Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BMELV) war von Verbraucherseite festgestellt worden, dass Dispositionszinssätze sich nach wie vor auf einem sehr hohen Niveau bewegen und eine unsachgemäße Praxis bei der Vergabe die Gefahr setzt, dass Verbraucher in eine Überschuldungssituation geraten.

Trotz aller Bemühungen der Stiftung Warentest konnten bei einer Erhebung zu dieser Darle- hensform nur bei etwas mehr als der Hälfte der erhobenen Institute der Zins und die Zinskonditionen ermittelt werden. Der so ermittelte Durchschnittszins war zwar gegenüber den Vorjahreszahlen leicht gesunken, gleichwohl hatte der Abstand zwischen den Marktzinsen und den Dispozinsen aber weiter zugenommen. Zudem muss auf der Basis der dokumentierten Verweigerungshaltung der Branche davon ausgegangen werden, dass die Mehrheit der Ver- braucher Zinssätze deutlich über dem ermittelten Durchschnittswert zahlen müssen.

Der Verbraucherzentrale Bundesverband hatte zu dieser Situation Stellung genommen und gefordert, Maßnahmen zu ergreifen, um der exzessiven Entwicklung der Zinssätze in diesem Bereich zu begegnen und für Transparenz in diesem Marktbereich zu sorgen. Zu diesen Forderungen gehört, die maximale Höhe des Dispozinssatzes im Verhältnis zu den Marktzinsen zu begrenzen, dem sich aufschaukelnden Zinseszinseffekt bei längerer Inanspruchnahme des Dispokredites zu begegnen und die Praxis der nochmal erhöhten Zinsforderungen sogenannter „geduldeter Überziehungen“ zu beenden. In Bezug auf die Transparenz besteht die Forderung, die Dispositionszinssätze grundsätzlich offen zu legen und damit auch dem Nichtkunden einen Marktvergleich zu eröffnen. Ein dritter Forderungsbereich bezieht sich auf konkrete Maßnahmen, um der Gefahr des Abgleitens in eine Überschuldung aus einer dauerhaften Nutzung des Dispositionsrahmens zu begegnen. Die Arbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung der Verbände (AG SBV) schließt sich dieser Positionierung des Verbraucherzentrale Bundesverbandes uneingeschränkt an.

In der Schuldnerberatung ist häufig zu beobachten, dass ein dauerhaft in Anspruch genommener Dispositionskredit den Übergang von einer Verschuldungssituation hin zu einer Überschuldungssituation zusätzlich – zu den bekannten Auslösefaktoren wie Arbeitslosigkeit etc. – verschärft und beschleunigt.

In der Beratungspraxis der Schuldnerberatung ist immer wieder festzustellen, dass hoch verschuldete oder auch überschuldete Ratsuchende die Überziehungsmöglichkeiten ihres Giro- kontos dauerhaft – zum Teil mit steigender Tendenz und auch über das Limit hinaus – ausge- schöpft haben. Auch die teilweise von den Banken angebotenen und durchgeführten Um- schuldungen in Ratenkredite entschärfen in der Regel die Kontosituation nur für kurze Dauer und nicht nachhaltig, wenn die grundsätzliche Überziehungsmöglichkeit weiter besteht. Ebenso überfordert ein neu abgeschlossener Ratenkredit häufig die finanziellen Möglichkeiten der überschuldeten Ratsuchenden. Dauerhaft überzogene Girokonten und unverantwortliche Umschuldungen tragen erheblich dazu bei, sowohl das Existenzminimum als auch die Rückzah- lung bestehender Kredite und Zahlungsverpflichtungen zu gefährden und Überschuldungssituationen zu begünstigen.

Bei der Vergabe von Dispositionskrediten – insbesondere bei Kunden ohne weiteres Vermö- gen oder Sicherheiten – obliegt dem Kreditgeber eine besondere Verantwortung hinsichtlich der eingeräumten Kredithöhe. Die auf einem Konto eingeräumte Kredithöhe sollte in einem angemessenen Verhältnis zur Einkommens- und Vermögenssituation stehen, welche auch aus dem Einkommen und Vermögen innerhalb eines kurzen Zeitraums, z. B. ein Jahr, wieder zurück geführt werden kann.

In der Praxis ist zu beobachten, dass die eingeräumten Dispositionskredite zunehmend eher der Höhe eines Kleinkredites entsprechen und somit über die ursprüngliche Intention eines Dispositionskredites, der kurzfristigen Sicherung gegenüber illiquider Situationen, die zeitnah wieder ausgeglichen werden können, hinausgehen. Daher ist zur Vermeidung einer langfris- tigen bzw. dauerhaften Inanspruchnahme eines Dispositionskreditrahmens die Höhe des eingeräumten Kreditlimits ein maßgeblicher Faktor für eine verantwortliche Kreditvergabe.

Die Studie des Institutes für Finanzdienstleistungen und des Zentrums für Europäische Wirt- schaftsforschung (IFF/ ZEW) zeigt auf, dass bei dauerhaft überzogenen Konten das Krisen- management häufig nur darin besteht, dem Schuldner pauschal eine Umschuldung in einen Ratenkredit anzubieten. Aus der Sicht der Schuldnerberatung ist ein auf den Einzelfall bezo- genes Krisenmanagement bei dauerhafter Überziehung von besonderer Bedeutung, um nach- folgende Überschuldungssituationen vermeiden zu können.
Neben der zur Verfügung gestellten Kredithöhe auf einem Girokonto ist die Dauer der Inanspruchnahme ein weiteres Indiz für die Vermeidung weiterer Verschuldungssituationen. Daher kommt aus Sicht der Schuldnerberatung dem Krisenmanagement der kreditgebenden Bank bei dauerhaft überzogenen Girokonten eine besondere Bedeutung und Verantwortung zu. Aus der Studie des IFF / ZEW zu Dispozinsen / Ratenkrediten wird deutlich, dass sowohl hinsicht- lich der Gefährdungsmerkmale als auch des Krisenmanagements bei dauerhaft überzogenen Konten sehr große Unterschiede zu erkennen sind.

Die nachfolgenden Leitlinien für eine verantwortungsvolle Kreditvergabe auf einem Girokonto sind auf der Basis der an die AG SBV gerichteten Bitte des BMELV erstellt worden, darzustel- len, wie aus Sicht der gemeinnützigen Schuldnerberatung reagiert werden sollte, um ein Ab- gleiten in die Überschuldung aus dieser Darlehensform zu verhindern. Dies umfasst den Um- gang und die Gestaltung des Produktes Dispositionskredit ebenso wie das Krisenmanagement, also den Umgang mit jenen Kunden, die bereits Gefahr laufen, etwa über die exorbitan- ten Kosten einer längerfristig Nutzung der Überziehung in eine Überschuldung zu geraten.

Die Leitlinien konzentrieren sich auf den Aspekt der Überschuldungsgefahr. Sie verstehen sich als Handlungsaufforderung an die Deutsche Kreditwirtschaft und sind zugleich Leitfaden für die Politik, das Umdenken beim Dispositionskredit seitens der Banken zu evaluieren und wo erforderlich auch zu erzwingen.

Die Arbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung der Verbände (AG SBV) sieht auch aus der praktischen Erfahrung der Schuldnerberatungsstellen mit ver- und überschuldeten Ratsuchenden das Erfordernis für die Entwicklung von Leitlinien bei der Behandlung von dauerhaft überzo- genen Girokonten. Diese Leitlinien sollen dazu beitragen, eine weitergehende Verschul- dung/Überschuldung zu verhindern und gleichzeitig das Existenzminimum des Schuldners zu sichern.

2. Dispositionskredite als Auslöser für weitere Ver- bzw. Überschuldungssituationen

Der Dispositionskredit, im Sinne eines Kredites zur kurzfristigen Überbrückung finanzieller Engpässe oder zur Erhöhung finanzieller Flexibilität, kann ein ergänzendes und sinnvolles Kreditangebot sein. Auch bei Haushalten, die über geringere finanzielle Mittel verfügen, ist ein den Verhältnissen angepasster Überziehungsrahmen hilfreich, um finanzielle Notsituationen überbrücken zu können – z. B. bei verspäteter Gehaltszahlung oder Energienachzahlungen, etc. Der Dispositionskredit ist – im eigentlichen Sinne – ein wichtiges und sinnvolles Kreditmittel, gerade auch für Haushalte mit geringerem Einkommen.

Die Untersuchung des IFF/ZEW5 bestätigt die Erfahrung der Schuldnerberatung, dass zu hohe  Dispositionskredite im Verhältnis zur Haushalts- und Einkommenssituation (durchschnittlich 4.500 €) eingeräumt werden. Derartige Dispositionskredite können nur mit Ratenzahlungen über mehrere Jahre zurückgeführt werden.

Ein Dispositionskredit wird in der Regel nicht wie ein Kleinkredit von Anfang an vollumfänglich in Anspruch genommen, sondern bei Bedarf oder in zunehmendem Maße, d.h. schleichend bei einem über einen längeren Zeitraum vorherrschenden finanziellen Ungleichgewicht.

Wenn das zwei- bis fünffache eines Monatseinkommens als Kreditlimit zur Verfügung gestellt worden ist, ist eine Rückführung der Überziehung kaum mehr ohne zusätzlichen Einsatz von Vermögen oder Einnahmen möglich. Die finanzielle Situation wird durch erhöhte Zinssätze zusätzlich belastet, insbesondere bei geduldeten Überziehungen. Eine Umschuldung in einen Ratenkredit – sofern sie denn aufgrund verschlechterter Bonität überhaupt zugelassen wird – ist nur dann sinnvoll, wenn sich dadurch die Gesamtkreditbelastung nicht erhöht.
Es ist immer wieder zu beobachten, dass bei dauerhafter oder übermäßiger Inanspruchnahme des Dispositionskreditrahmens kurzfristig – auch ohne angemessene Frist – gekündigt wird. Diese fristlosen Kündigungen führen dazu, dass dem Schuldner das Existenzminimum nicht mehr zur Verfügung steht. Dies bedeutet, dass er ohne anderweitige Hilfestellung weder die Miet- noch die Energiezahlungen sicherstellen kann und somit die soziale Situation zum Teil dramatisch verschärft wird.

Wie die Untersuchung des IFF/ZEW und auch die Erfahrung der Schuldnerberatung zeigen, ist der Umgang der Banken mit dauerhaft überzogenen Girokonten nicht einheitlich und zum Teil mangelhaft. Eine Analyse der Gründe für die dauerhafte Nutzung eines Dispokredites findet in der Regel vor Ort nur unzureichend statt. Dies wäre jedoch die Voraussetzung für die Einleitung von zielorientierten Handlungen, die sowohl die Existenz des Kontoinhabers sichern, als auch die Interessen der kreditgebenden Bank schützen.

Gesprächsangebote, Rückführungsvereinbarungen und Umschuldung in einen Ratenkredit sind Handlungsangebote der Banken, die vom Grundsatz her in die richtige Richtung führen können. Die Analyse der Fälle, in denen die Tilgungsvereinbarungen und Umschuldungen nicht zu einer dauerhaften Lösung der Problemlage geführt haben, zeigen jedoch häufig, dass keine ausreichende Auseinandersetzung mit der individuellen Situation des Kunden stattgefunden hat. Die frühzeitige Einschaltung von Schuldnerberatungsstellen im Rahmen eines Krisenmanagements wird, wenn überhaupt, nur von einer Minderheit der Kreditinstitute als ein unterstützendes Mittel betrachtet6. Die Ambivalenz der Kreditinstitute gegenüber der Schuld- nerberatung offenbart sich darin, dass die frühzeitige Intervention eines Schuldnerberaters eher als eine Gefährdung der Rückzahlung des Dispositionskredites bewertet wird, denn als eine hilfreiche Unterstützung im Rahmen eines Krisenmanagements.

3. Leitlinien für eine verantwortliche Dispositionskreditvergabe und Krisenmanagement bei dauerhafter/ übermäßiger Inanspruchnahme von Dispositionskrediten

Die von der Deutschen Kreditwirtschaft im Spitzengespräch am 2.10.2012 vorgelegten Mindeststandards für das Krisenmanagement bei übermäßiger Inanspruchnahme sind aus der Sicht der AG SBV nicht für ein nachhaltiges Krisenmanagement geeignet.

Das Krisenmanagement darf nicht erst dann eingreifen, wenn „das Kind in den Brunnen gefallen“ ist, sondern sollte bereits bei der Kreditbereitstellung beginnen. Daher sind im Folgenden sowohl Leitlinien für eine verantwortliche Kreditvergabe bei Dispositionskrediten formuliert, als auch für ein nachhaltiges Krisenmanagement bei dauerhafter bzw. übermäßiger Inanspruchnahme von Dispositionskrediten.

Von einer dauerhaften Inanspruchnahme ist auszugehen, wenn ein Dispositionskredit über 12 Monate mit mehr als einem Monatseinkommen in Anspruch genommen worden ist. Übermäßige Inanspruchnahme liegt dann vor, wenn der Kredit über das Limit hinausgehend in Anspruch genommen wird (Schattenlimit).

3.1. Leitlinien für eine verantwortliche Dispositionskreditvergabe

Einräumung eines Dispositionskredites

Eine verantwortliche Kreditvergabe sieht bei Verbraucherdarlehen vor Abschluss eines Darlehens angemessene Erläuterungen des Kreditgebers vor, die den Kreditnehmer in die Lage versetzen zu beurteilen, ob der Vertrag dem von ihm verfolgten Zweck und seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen gerecht wird. In analoger Anwendung des Grundsatzes der verantwortlichen Kreditvergabe auf den Dispositionskredit, ist – dem Kreditzweck entsprechend, d. h. der Sicherung gegenüber kurzfristig auftretenden Liquiditätsengpässe – die Kredithöhe bei Ersteinräumung auf die Höhe von einem Monatsgehalt zu begrenzen.

Eine spätere Anpassung der Kredithöhe nach oben oder unten – entweder auf Wunsch des Kunden oder der Bank – soll nur nach einer Prüfung der individuellen Haushaltssituation und einem persönlichen Gespräch erfolgen. Hierbei sollte die kurzfristige Rückführungs- möglichkeit, entweder aus vorhandenem Einkommen und/oder Vermögen bzw. aufgrund sicher zu erwartenden Mittelzuflusses (Steuerrückerstattung,) der Maßstab für die Be- stimmung der eingeräumten Höhe sein.

Ist eine Rückführung innerhalb eines Jahres nicht möglich, so sollte statt der Einräumung eines Dispositionskredites ein Abruf- oder Ratenkredit gewählt werden.

Information über Kosten und Finanzierungsalternativen

Bei erstmaliger Einräumung bzw. Inanspruchnahme ist schriftlich über die anfallenden Kosten und Zinsen zu informieren. Diese Information sollte mit einer Beispielrechnung versehen sein.

Bei längerer Inanspruchnahme, z. B. von mindestens 50% des eingeräumten Kreditlimits innerhalb von mehr als drei aufeinanderfolgenden Monaten, sollte eine gesonderte schrift- liche Mitteilung über die entstandenen Kosten und Zinsen erfolgen und auf günstigere Finanzierungsalternativen hingewiesen werden.

3.2. Leitlinien für ein nachhaltiges Krisenmanagement

Ein nachhaltiges Krisenmanagement setzt ein differenziertes Frühwarnsystem zur Erkennung von zunehmender Verschuldung voraus und einen differenzierten Handlungsrahmen zur Ver- meidung und Bewältigung der Verschuldung.

Ein Frühwarnsystem sollte folgende Aspekte umfassen:

  • regelmäßige Überprüfung der Entwicklung der Kontosalden – mindestens im monatlichen bzw. zweimonatlichen Rhythmus.
  • verstärkte Beobachtung bei einer Inanspruchnahme von 50% des eingeräumten Kredit- limits über drei Monate hinausgehend:
    • Beobachtung der Entwicklungen der Einnahmen und Ausgaben
    • Gesprächsangebot an den Kontoinhaber über die Kontenentwicklung zur Erforschung der Ursachen, über Veränderungsmöglichkeiten bzw. die Planungen des Kontoinhabers (nach 3 – 6 Monaten).
    • Nach sechs Monaten ein Verweis auf die örtliche Schuldnerberatung (z. B. Budgetberatung).
    • Nach sechs Monate ggf. Angebot der Umschuldung in einen günstigeren Kredit nach Analyse des Haushaltsbudgets

Leitlinien bei dauerhafter und/ oder übermäßiger Inanspruchnahme des Dispositionskredites

  • Verpflichtung zum Gespräch mit dem Kontoinhaber über die Kontoführung und Rückführungsmöglichkeiten vor der Einleitung von Maßnahmen. Inhalt des Gesprächs sollte eine Analyse der Einkommens- und Ausgabensituation sein.
  • Mündliche oder schriftliche Ankündigung einer (Teil)- Kündigung des Dispositionskredits in angemessener Frist (mindestens 4 Wochen), kein plötzliches „Hahn-Abdrehen“, Berechnung des Verzugs- statt des Vertragszinses nach (Teil)-Kündigung (Schadensminderungspflicht).
  • Verweis oder Vermittlung an Schuldner- und Insolvenzberatung.
  • Rückführungs- oder Umschuldungsangebote sind an der Zahlungsfähigkeit zu orientieren. Eine Umschuldung darf nicht zur Verteuerung und Ausweitung der Kreditbelastung führen (z. B. durch zusätzliche Bearbeitungsgebühren, Restschuldversicherung, höhere Zinsen etc.).
  • bei Überschuldungssituationen ist dem Kontoinhaber die Umwandlung in ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) zu empfehlen. Nach Umwandlung des Kontos in ein P-Konto ist der Überziehungskredit auf ein Unterkonto zu verbuchen und eine Rückführung nur im Rah- men der Pfändbarkeit zu vereinbaren.

4. Zusammenfassung

Erfolgreiches und nachhaltiges Krisenmanagement setzt neben der Einschränkung und Individualisierung der Kreditvergabe bei der Einrichtung von Überziehungskrediten, insbesondere eine gezieltere Überwachung der überzogenen Konten voraus.

Nicht erst bei übermäßiger Inanspruchnahme, wie der Vorschlag der Deutsche Kreditwirtschaft zu den Mindeststandards dies bisher vorsieht, sollte man sich mit dem Kunden in Ver- bindung setzen. Der frühzeitige und regelmäßige Kontakt zum Kunden ermöglicht „Fehlentwicklungen“ zu erkennen, zu besprechen und angemessene Lösungen zu erarbeiten.

Bei Umschuldungen oder Vereinbarungen über Teilzahlungen sollte die Zahlungsfähigkeit – unter Einbeziehung vorhandenem Vermögen – der Maßstab für die Höhe der Rückführungsraten sein. Ist kein weiteres Vermögen vorhanden, so sollte sich die Rückführung z. B. an der Pfändbarkeit orientieren.

Die Einbeziehung der gemeinnützigen Schuldner- und Insolvenzberatung als unabhängige Experten bietet sich insbesondere bei dauerhafter und/ oder übermäßiger Inanspruchnahme an. Eine Einbeziehung setzt eine Absprache mit den Beratungsstellen vor Ort voraus, in der zu klären ist, auf welcher Grundlage und in welcher Form die Einbeziehung erfolgt.

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