Stellungnahme zum Regierungsentwurf zur Wohnimmobilienkreditrichtlinie 2015

Die Arbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung der Verbände begrüßt ausdrücklich das Ziel den Verbraucherschutz bei dauerhafter und erheblicher Inanspruchnahme von Überziehungskrediten zu verbessern.

Um dieses Ziel erreichen zu können fordert, die AG SBV:

Informationspflicht der Kreditinstitute statt einer Beratungspflicht bei dauerhafter Inanspruchnahme

Die Beratungspflicht für den Darlehensgeber sollte in eine Informationspflicht umgewandelt werden. Durch die zeitnahe Information wird ein Großteil der Darlehensnehmer ausreichend in die Lage versetzt zu prüfen, ob durch eine Umschuldung beispielsweise die Darlehens- und Zinsbelastung reduziert und damit die wirtschaftliche Situation verbessert werden kann. Sollte ein zusätzlicher Beratungsbedarf entstehen, so wird er sich entweder bei der kontoführenden Bank oder bei einem anderen Kreditinstitut aktiv selbst um eine Umschuldung bemühen. Die Bundesregierung geht in der Begründung davon aus, dass ca. 90% der betroffenen Darlehensnehmer das Beratungsangebot nicht in Anspruch nehmen werden. Darlehensnehmer mit weiteren Schuldverpflichtungen benötigen dagegen eine ausführliche und unabhängige Beratung unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Gesamtsituation, die insbesondere auch Lösungsvorschläge, losgelöst von den Produkten des Darlehensgebers, unterbreiten kann. Das Angebot einer im Durchschnitt 18 Minuten dauernden Beratung1 durch den Kreditgeber ist hier nicht geeignet eine nachhaltige Lösung zu erzielen.

Kostenfreie Budget- und Kreditberatung bei einer anerkannten Schuldner- und Verbraucherberatung

Insbesondere diejenigen Darlehensnehmer, die zusätzlich zu ihrer dauerhaften und erheblichen Inanspruchnahme weiteren Schuldverpflichtungen nachkommen und zusätzlich bzw. darüber hinaus aus ihrem verfügbaren Einkommen und Vermögen aktuell nicht in der Lage sind, kurzfristig ihre Überziehung zurück zu führen, benötigen eine umfassende Budget- und Kreditberatung durch eine unabhängige Beratungsstelle. Diesem Beratungsbedarf wird eine Schuldner- und Insolvenzberatungsstelle fachkompetent und sachnah gerecht, weswegen die Budget- und Kreditberatung vornehmlich dort oder bei einer Verbraucherberatungsstelle zu verankern ist. Diese unabhängige Beratung dient zur Klärung und Stabilisierung der wirtschaftlichen Situation des Darlehensnehmers, insbesondere in Bezug auf die konkrete Überziehungssituation. Sie ist dem Darlehensnehmer kostenfrei zur Verfügung zu stellen.

Sofortige Informationspflicht bei geduldeter Überziehung

Bei einer geduldeten Überziehung muss der Kontoinhaber zeitnah über die Folgen der geduldeten Überziehung informiert werden. Diese Information soll mit einem Beratungsangebot im obigen Sinne bei einer unabhängigen Schuldner- oder Verbraucherberatungsstelle ergänzt werden. Eine geduldete Überziehung, die nicht innerhalb eines Monats ausgeglichen ist, zeigt an, dass gegebenenfalls ein weitergehender Kredit- bzw. Regulierungsbedarf besteht. Die Gründe für die weitergehende Inanspruchnahme und insbesondere die Rückzahlungsfähigkeit sollten hier zum Schutze vor weiterer Verschuldung zeitnah und nicht erst in drei Monaten, bei einer Überschreitung in Höhe von der Hälfte des durchschnittlichen Monatsumsatzes, erfolgen.

Verbot eines zusätzlichen „Straf“-Zinssatzes für geduldete Überziehung

Die für geduldete Überziehungen zusätzlich verlangten Zinsen sind gesetzlich zu verbieten. Es gibt keine sachliche Begründung für einen ergänzenden Zinsaufschlag bei einer vom Kreditinstitut zugelassenen Überziehung. Derzeit ist es den Kreditinstituten freigestellt, ob diese Art von „Strafzins“ verlangt wird oder nicht. Ein Verbot des Zinsaufschlages führt dazu, dass den Kreditinstituten der Zinsanreiz fehlt, Überziehungen über das eingeräumte Limit hinausgehend – über einen längeren Zeitraum – zuzulassen.

Rückzahlungsfrist von vier Wochen bei fristloser Kündigung des Überziehungskredites

Bei einer fristlosen Kündigung kann jede – auch dem Grunde nach unpfändbare – Gutschrift auf dem Konto mit dem Sollsaldo verrechnet werden. Das Existenzminimum des Verbrauchers ist derzeit in einer solchen Situation nicht gesichert. Die AG SBV fordert bei fristloser Kündigung eine vierwöchige Rückzahlungspflicht, damit der Schuldner zumindest seine existenziellen Zahlungsverpflichtungen wie Miete, Energie und Lebensunterhalt für einen Zeitraum von vier Wochen sichern kann.

Die AG SBV begrüßt die im Gesetzesentwurf der Bundesregierung vorgesehenen Regelungen zur Prüfung der Kreditfähigkeit bei Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen (§ 505a BGB-E)

Der Gesetzesentwurf sanktioniert erstmals den Verstoß gegen die Pflicht zur Prüfung der Kreditwürdigkeit bei Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen. Dies wird begrüßt. Der geplanten Verwendung des Wortes „Kreditwürdigkeit“ steht die AG SBV allerdings kritisch gegenüber. Es geht hier nicht um die Prüfung, ob ein Verbraucher würdig ist, sondern – aufgrund seiner Einkommens- und Vermögenssituation fähig ist, das Darlehen bewilligt zu bekommen. Die Begriffe Würde und Würdelosigkeit sind moralisch wertend besetzt. Im Falle einer negativ ausfallenden Prüfung wäre der Verbraucher zum Erhalt eines Darlehens unwürdig und könnte dies als diffamierend begreifen. Aus diesem Grund sollte hier von einer Kreditfähigkeitsprüfung gesprochen werden, die nicht an den Verbraucher, sondern an den Kredit anknüpft. Bei der Prüfung der Kreditfähigkeit sollte klargestellt werden, dass diese nicht nur auf das alleinige Heranziehen von Auskünften der Wirtschaftsauskunfteien abgestellt werden kann, sondern dass alle wesentlichen Umstände im Sinne einer Gesamtwürdigung zu berücksichtigen sind.

zu den Sanktionen bei Verstoß gegen die Prüfung der Kreditfähigkeitsprüfung (§ 505d BGB-E)

Die AG SBV begrüßt ausdrücklich, dass ein Verstoß gegen die Kreditwürdigkeitsprüfung für alle Kreditinstitute gilt und gleichermaßen mit Sanktionen beschwert ist.

Stellungnahme

1. Beratungspflicht bei Inanspruchnahme der Überziehungsmöglichkeit [§ 504a BGB-E]

1.1 Vorbemerkung

Der Überziehungskredit ist dem Grunde nach aus dem alltäglichen Wirtschaften eines Privathaushaltes nicht mehr weg zu denken2, denn er sichert einen niedrigschwelligen und flexiblen Kreditzugang bei kurzfristigen Liquiditätsengpässen. Dieser unkomplizierte und flexible Zugang zum Überziehungskredit ist weiter sicherzustellen. Nur so kann im Übrigen verhindert werden, dass andere, den Verbraucher weitaus erheblicher belastende Darlehensformen, wie etwa der in Großbritannien übliche Payday-Loan, etabliert werden.

In der Arbeit der Schuldner- und Insolvenzberatung tritt die Bedeutung einen Überziehungskredit unkompliziert in Anspruch nehmen zu können insbesondere dann zu Tage, wenn er Schuldnern nicht mehr zur Verfügung steht. Gerade in prekären finanziellen Situationen mit wenig Spielräumen kann ein Dispositionskredit wichtig sein, damit Miet- und Energiezahlungen und andere wichtige Zahlungen auch dann gezahlt werden können, wenn Gutschriften, wie z. B. Lohnzahlungen sich verzögern oder Rechnungen vorzeitig abgezogen werden. Die aktuell zur Verfügung stehenden Guthaben alleine bieten dann oft nicht die Flexibilität, um ohne eine Überziehungsmöglichkeit einen sonst eintretenden Zahlungsausfall auch bei wichtigen Zahlungen zu verhindern. Droht Überschuldung durch eine dauerhafte Fehldeckung zwischen Einnahmen und Ausgaben, kann der Überziehungskredit jene letzte Kreditlinie sein, die besteht, um eine endgültige Überschuldungssituation durch Regulierung und Organisation noch abzuwenden. Liegt diese Überschuldungsgefahr etwa daran, dass Ansprüche auf Einnahmen oder Leistungen nicht oder nicht richtig geltend gemacht, oder dass Forderungen unnötig bedient wurden, weil sie nicht legitim geltend gemacht wurden, werden stabilisierende Korrekturen nicht sofort wirken können. Unter Umständen erfolgen sie aber noch rechtzeitig, bevor es zum Zahlungsausfall am Ende des Überziehungslimits käme – vorausgesetzt allerdings, die Korrektur wird rechtzeitig genug eingeleitet. Dies erfordert regelmäßig, dass Betroffene, die sich in der Situation nicht selten überfordert und perspektivlos fühlen, durch professionelle Beratung unterstützt und stabilisiert werden. Gelingt die Konsolidierung der finanziellen Verhältnisse, gehört es auch zu den Folgeschritten, die Belastungen aus den hohen Zinsen der Überziehung durch Umschuldung in ein günstigeres Darlehen mit dann konkret tragfähigen Raten zu reduzieren. Wenn aufgrund von Einkommensschwankungen z. B. Miet- und Energiezahlungen nicht rechtzeitig gezahlt werden, können daraus ggf. weitergehende Probleme entstehen, die diese Haushalte finanziell und mental stark belasten.

Bei der Verbesserung des Verbraucherschutzes ist daher darauf zu achten, dass durch die neuen Regelungen der Zugang zu dieser Darlehensform nicht generell eingeschränkt wird. Das Ziel, den Überziehungskredit wieder stärker seiner ursprünglichen Intention zuzuführen, wird unterstützt.

1.2 Informations- statt Beratungspflicht

Die Pflicht der Kreditinstitute, denjenigen Kunden, die dauerhaft und erheblich den ihnen eingeräumten Dispositionskreditrahmen ausschöpfen, ein Beratungsangebot zu unterbreiten, löst das Problem nicht. Dem Kreditnehmer sollen hier kostengünstige Alternativen und mögliche Konsequenzen weiterer Überziehung aufgezeigt werden. Die Bundesregierung geht davon aus, dass nur jeder Zehnte das Beratungsangebot annehmen wird.3 Ein „freiwilliges“ Beratungsangebot, welches von der überwiegenden Mehrheit der Betroffenen nicht wahrgenommen wird, erfüllt seinen Zweck nicht.

Für Darlehensnehmer, deren dauerhafte Überziehung ihres Kontos auf eine unzweckmäßige Nutzung zurückzuführen ist, wird auch ein Beratungsgespräch mit dem Kreditgeber, für welches im Durchschnitt 18 Minuten vorgesehen ist4, nicht zu einem nachhaltigen Ergebnis führen. In der Beratungspraxis der Schuldner- und Verbraucherberatung ist zu beobachten, dass umgeschuldete Überziehungskredite – ohne begleitende Beratung – nicht zu einem veränderten Umgang mit dem Girokonto führen. Durch die erhöhte Ratenbelastung kann es wieder zu einer erneuten Kontoüberziehung kommen.

Für die Darlehensnehmer, bei denen weitergehende finanzielle Schwierigkeiten bzw. komplexe persönliche und wirtschaftliche Problemlagen bestehen, ist das Beratungsangebot gleichfalls nicht geeignet, um eine Lösung für beide Seiten zu erzielen. Sollte dieser – verletzliche – Verbraucher tatsächlich ein Beratungsgespräch wahrnehmen, wäre die Wahrscheinlichkeit sehr hoch, dass aufgrund der fehlenden Kreditwürdigkeit – besser Kreditfähigkeit – eine Kündigung des Überziehungskredites droht. Das Ziel dem Verbraucher und letztlich auch dem Kreditinstitut zu helfen, seine Kreditfähigkeit zu erhalten und eine dauerhafte und nachhaltige Lösung zu erzielen, ist nur nach umfassender Analyse und Beratung möglich.

Der Hinweis auf geeignete – unabhängige – Beratungsangebote ist im Gesetzesentwurf nur nachrangig („gegebenenfalls“) ausgestaltet.

Die Pflicht, ein Beratungsangebot zur Verfügung zu stellen, sollte daher in eine Pflicht zur Information umgewandelt werden. Dem informierten Verbraucher wird die Information alleine voraussichtlich ausreichen, um die Situation abschätzen zu können und gegebenenfalls auch Änderungen einzuleiten. Für die Darlehensnehmer, die weitergehende finanzielle Probleme haben, ist die Information alleine nicht ausreichend. Daher sollten die Kreditinstitute bereits mit der Information verpflichtet werden, auch auf geeignete Beratungsangebote hinzuweisen. Bei einer unabhängigen Beratungsstelle wahrgenommene Beratungen fördern die Suche nach Lösungsmöglichkeiten und beugen Interessenskollisionen vor.

Ein Darlehensnehmer, der durch ein Gespräch mit seiner Bank weitere Konsequenzen fürchtet, wird sich eher nicht auf ein Gespräch mit dem Kreditinstitut einlassen. Die Bereitschaft bei einer unabhängigen Beratung ein Beratungsgespräch wahrzunehmen ist größer, da hier zunächst nicht unmittelbar – negative – Konsequenzen drohen.

Änderungsvorschlag:

Die Pflicht zu einem Beratungsangebot wird durch eine Informationspflicht mit gleich- zeitigem Hinweis auf die Option einer unabhängigen kostenfreien Kredit- und Budget- beratung ersetzt.

1.3 Budget- und Kreditberatungsangebot bei einer unabhängigen Schuldner- und Verbraucherberatung

Aus der Sicht der AG SBV ist eine unterstützende unabhängige Budget- und Kreditberatung durch gemeinnützige Schuldner- und Verbraucherverbände erforderlich, insbesondere für die Fälle, in denen weitergehende wirtschaftliche Schwierigkeiten bestehen. Zweck der unterstützenden Budget- und Kreditberatung ist es, bei den Fällen, die aufgrund ihres Konsumverhaltens oder aufgrund von Schicksalsschlägen aktuell nicht oder nur eingeschränkt in der Lage sind, den in Anspruch genommenen Dispositionskredit angemessen zurückzuführen, Sanierungskonzepte zu entwickeln und/oder über Änderung des Ausgabeverhaltens eine stabile und nachhaltige Rückführung sicherzustellen. Von der unabhängigen Beratung profitieren sowohl der Darlehensnehmer als auch die Kreditwirtschaft. Die Kreditwirtschaft erhält im Bedarfsfall ein entsprechendes Konzept für eine stabile Rückführung und/oder der Darlehensnehmer ist nach der Beratung in der Lage, sein Konsumverhalten entsprechend seiner Einkommenssituation anzupassen. Diese Dienstleistung ist somit in beiderseitigem Interesse.

Die gemeinnützigen Schuldner- und Verbraucherberatungsstellen verfügen über sachnahe Beratungskompetenz und zudem über die Erlaubnis, wirtschafts- und rechtsberatende Leistungen zu erbringen. Sie sind allerdings aufgrund ihrer personellen und ihrer jeweiligen Finanzierungsstruktur nicht oder nur eingeschränkt in der Lage eine solche Dienstleistung zur Verfügung zu stellen. Es sind hier neue – zusätzliche – Strukturen aufzubauen.

Eine Budget- und Kreditberatung im Rahmen dauerhafter und erheblicher Überziehung ist keine Aufgabe der Allgemeinheit. Für eine zeitnahe und effiziente Beratung ist eine entsprechende Finanzierung durch die Kreditwirtschaft erforderlich. Den Kreditinstituten entsteht nach einer Berechnung der Bundesregierung ein Gesamtaufwand von 27,25 Millionen Euro für die Beratungspflicht gemäß §§ 504a und 505 BGB-E. Sollten die Kreditinstitute, wie von der AG SBV vorgeschlagen, statt einer Beratungs- nur eine Informationspflicht haben, reduziert sich der Aufwand für die Kreditinstitute erheblich. Zumindest dieser ersparte Aufwand muss sich folgerichtig in einer Unterstützung der unabhängigen Beratungsstellen wieder finden.

1.4 Dauerhafte und erhebliche Inanspruchnahme eines Dispositionskredits

Nach sechs Monaten ununterbrochener Überziehung in Höhe von mindestens durchschnittlich 75 % des eingeräumten Überziehungslimits ist gemäß § 504a Abs. 1 Satz 1 BGB-E von einer dauerhaften und erheblichen Überziehung auszugehen. Die AG SBV sieht das Merkmal „ununterbrochen“ als problematisch an. Ununterbrochen bedeutet nach der Gesetzesbegründung, dass zu keinem Zeitpunkt ein ausgeglichener Kontosaldo vorliegen darf.5 Damit führt ein einmaliger kurzfristiger Kontoausgleich dazu, dass die Voraussetzungen für ein Beratungsangebot des Kreditinstituts nicht erfüllt sind, obwohl eine dauerhafte und erhebliche Überziehung im Sinne des § 504a BGB-E vorliegt. Es ist zu befürchten, dass durch das Kriterium „ununterbrochen“ der Zeitraum der Überziehung „künstlich“ hinausgezögert wird.

Änderungsvorschlag:

Die AG SBV schlägt vor, dass im § 504a Abs. 1 Satz 1 und § 505 Abs. 2 Satz 3 das Wort „ununterbrochen“ gestrichen wird.

1.5    Rückzahlungsfrist bei fristloser Kündigung des Überziehungskredits

Überziehungskredite können ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist jederzeit gekündigt werden. Nach Kündigung kann das Kreditinstitut den Sollsaldo mit eingehenden Gutschriften – ohne weiteren Schutz des Existenzminimums – aufrechnen. Beispiel: Ein Darlehensnehmer hat entsprechend der Voraussetzungen von § 504a BGB den eingeräumten Überziehungskredit dauerhaft in Anspruch genommen und nimmt das Beratungsangebot seines Kreditinstituts hinsichtlich einer Umschuldung an. Im Laufe des Gesprächs offenbart er seine aktuelle finanzielle Situation, woraufhin ihm der Berater keine Umschuldung mehr anbietet, sondern ihm stattdessen mitteilt, dass aufgrund der neuen Informationen der Überziehungskredit nun mit sofortiger Wirkung gekündigt werde. Dieses Beispiel zeigt deutlich, dass bei fristloser Kündigung des Dispositionskredites das Existenzminimum, d. h. das unpfändbare Einkommen, nicht mehr gesichert ist.  Um das zu verhindern, d. h. Miete, Strom und Lebensunterhalt zu sichern, ist eine angemessene Kündigungsfrist gesetzlich zu verankern. Die AG SBV bleibt bei ihrer Forderung, dass auch bei fristloser Kündigung eine Frist von vier Wochen einzuhalten ist, bevor auf- bzw. verrechnet werden kann.

Änderungsvorschlag:

Die Frist zur Rückzahlung eines Dispositions- oder Überziehungskredites wird auf mindestens vier Wochen festgelegt.

2. Verbot eines Zinsaufschlags bei geduldeten Überziehungen

Die AG SBV stellt sich gegen die außergewöhnlich hohen Zusatzzinsen, die für die geduldete Überziehung des Dispositionskredites marktüblich verlangt werden (§ 505 BGB). Viel mehr noch, als die ohnehin erhebliche Zinsbelastung durch den Dispositionskredit selbst, stehen solche Zinsen außerhalb eines nachvollziehbaren Verhältnisses von Marktlage und Gegenleistung. Sonder- oder Extrazinsen für geduldete Überziehung müssen im Sinne einer gesunden Marktregulierung entfallen. Sie sind nicht geeignet, den Darlehensnehmer aufgrund ihrer Höhe von einer weiteren Inanspruchnahme der geduldeten Überziehung abzuschrecken. Im Gegenteil, praktische Erfahrungen haben gezeigt, dass der überschuldete Verbraucher nach jedem noch so kleinen Strohhalm greift, um an finanzielle Mittel zu kommen und so die Überschuldung aufgrund übermäßiger Zinsbelastung weiter verschärft wird. Darüber hinaus setzt die marktübliche, erhebliche Höhe des Zinsaufschlags klare Fehlanreize für den Kreis der Darlehensgeber. Aus vermeintlich hohen Renditeerwägungen besteht die Gefahr der Darlehensvergabe an überschuldete Verbraucher, die bereits mit dem vertraglich vereinbarten Kreditvolumen des Dispositionskredites nicht auskamen und die durch weitere Zinsbelastungen verstärkt belastet werden. Der Kreditgeber mag Kontoüberziehungen über das Volumen des Dispositionskredites zulassen oder den Kreditrahmen erhöhen, aus Billigkeitserwägungen und angesichts der Marktlage ist hierfür aber nur der Dispositionskreditzinssatz zu verlangen. Diese Forderung steht im Übrigen im Einklang mit den Entwicklungen im Bankensektor, weil in den vergangenen Monaten mehrere Kreditinstitute von der Geltendmachung von erhöhten Überziehungszinsen Abstand genommen haben.

3. Pflicht zur Kreditwürdigkeitsprüfung bei Verbraucherdarlehensverträgen [§ 505a BGB-E]

Die Neufassung des § 505a BGB-E sieht bereits bei der Vertragsanbahnung von Verbraucherdarlehensverträgen die Verankerung einer zivilrechtlichen Pflicht des Darlehensgebers zur Kreditwürdigkeitsprüfung vor. Hiernach sollen Darlehensverträge nur dann geschlossen werden, wenn nach der Kreditwürdigkeitsprüfung keine erheblichen Zweifel daran bestehen, dass der Darlehensnehmer seinen vertraglichen Rückführungspflichten auch nachkommen wird. Der Vertragsabschluss soll dann nicht erfolgen, wenn die Kreditwürdigkeit des Darlehensnehmers ausgeschlossen werden kann. Die Aufnahme dieser Pflicht in den Regelungskatalog der Darlehensvorschriften wird von der AG SBV uneingeschränkt befürwortet. Es wird weiterhin ausdrücklich begrüßt, dass die ursprüngliche Regelung des § 505e BGB-E aufgegeben wurde, womit diese Pflicht nunmehr sämtliche Kreditinstitute und Zahlungsdienstleister trifft und insoweit die verbraucherschützenden Regelungen des Gesetzesentwurfes die gesamte Gruppe der Darlehensgeber verpflichten. Allerdings sollte aus den oben genannten Gründen von einer Kreditfähigkeit gesprochen werden.

Die praktische Erfahrung hat gezeigt, dass in Verbraucherdarlehensverträgen Kreditwürdigkeitsprüfungen – insbesondere bei Darlehen zur Konsumfinanzierung – häufig ein offenkundiges und deutliches Missverhältnis zwischen der objektiven wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Schuldners und der Höhe der vereinbarte Raten besteht. Daraus ist zu folgern, dass Kreditwürdigkeitserwägungen vielfach gar nicht vorgenommen werden. Dies hat zur Konsequenz, dass die wirtschaftliche Gesamtsituation der Schuldner durch übermäßige Belastungen verschärft wird und so Faktoren geschaffen werden, die eine Überschuldung begünstigen.

Nach dem Gesetzesentwurf sollen Grundlage der Kreditwürdigkeitsprüfung zum einen Auskünfte des Darlehensnehmers sein. Zum anderen soll auf Wirtschaftsauskunfteien zurückgegriffen werden, die geschäftsmäßig personenbezogene Daten erheben, die zur Bewertung der Kreditwürdigkeit von Verbrauchern genutzt werden können. Der Zweck der Vorschrift, d. h. der Schutz des Schuldners vor übermäßiger Kreditbelastung und Überschuldung, kann nur erreicht werden, wenn eine tatsächliche Prüfung seiner Kreditwürdigkeit vorgenommen wird. Ein alleiniges Abstellen auf Scoring-Werte kann eine sorgfältige Einzelfallprüfung nicht ersetzen. Die Erfahrungen der Schuldner- und Insolvenzberatung haben ergeben, dass die maßgeblich auf Scoring-Werte gestützte Risikobewertung der Kreditvergabe zu Gunsten des Schuldners ausfallen kann, obwohl das Einkommen des jeweiligen Haushaltes so gering ist, dass nach einer verständigen Gesamtbetrachtung langfristig nicht mit der vollständigen Erfüllung der Darlehensverbindlichkeit gerechnet werden kann. In diesen Fällen wird das Überschuldungsrisiko zu Lasten von Verbrauchern unnötig erhöht. In solchen Fällen verzeichnen die Beratungsstellen einen hohen Anteil an tatsächlich ausgefallenen Kreditforderungen, die unter Vornahme einer Kreditwürdigkeitsprüfung hätten vermieden werden können.

In anderen Fällen haben unsere praktischen Beobachtungen ergeben, dass aufgrund der Einschätzungen von Wirtschaftsauskunfteien ein erhebliches Kreditausfallrisiko angenommen wurde, wobei die tatsächliche Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ergeben hätte, dass gute Aussichten zur Rückführung von (insbesondere geringeren) Darlehen bestehen. Personen mit negativen Scoring-Werten werden damit aufgrund einer eingeschränkten Bewertung von der Marktteilhabe gänzlich ausgeschlossen.

Die AG SBV fordert bei der Vornahme der Kreditwürdigkeitsprüfung auf eine verständige Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände abzustellen. Ein alleiniges Heranziehen von Scoring-Werten einzelner Wirtschaftsauskunfteien genügt dem Sorgfaltsmaßstab der Kreditwürdigkeitsprüfung nach diesseitiger Auffassung nicht.

Änderungsvorschlag:

Ergänzung von § 505b BGB: Die Prüfung der Kreditwürdigkeit darf nicht allein auf Auskünfte von Auskunfteien beruhen. Der Begriff der Kreditwürdigkeit wird durch Kreditfähigkeit ersetzt.

4. Verstoß gegen die Pflicht zur Kreditwürdigkeitsprüfung [§ 505d BGB-E]

Die AG SBV begrüßt ausdrücklich, dass ein Verstoß gegen die Pflicht zur Kreditwürdigkeitsprüfung Sanktionen nach sich zieht. Der Schutzzweck der Vorschrift kann nur gewährleistet werden, wenn ein Verstoß auch hinreichend geahndet wird.

Soweit der Gesetzesentwurf nach § 505d BGB–E nunmehr vorsieht, dass der Darlehensgeber bei begangener Pflichtverletzung den Rückzahlungsanspruch auf die Darlehenssumme behält, dürfte dies noch angemessen sein, auch wenn ein Wegfall der Ansprüche des Darlehensgebers bei Zahlungsunfähigkeit des kreditunwürdigen Darlehensnehmers – mit dem bei ordnungsgemäßer Pflichtausübung kein Vertrag hätte geschlossen werden dürfen – dem Sanktionsgedanken sachgerechter entspräche.

Die AG SBV begrüßt, dass für Rückerstattungsansprüche des Darlehensgebers die Entrichtung eines Verzugsschadens durch den Schuldner ausgeschlossen bleibt. Soweit die Regelungen des § 505d Abs. 1 und Abs. 2 BGB-E entfallen, wenn der Darlehensnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig Falsch– oder Fehlinformationen erteilt hat, erscheint dies interessensgerecht. Der Schutzzweck der Vorschriften soll nur gegenüber dem redlichen Schuldner entfaltet werden.

5. Vergütung [ 655c BGB-E]

Nach § 655d BGB-E werden die Möglichkeiten eines Darlehensvermittlers begrenzt, Ersatz für solche Auslagen verlangen zu können, die über die in § 655c BGB geregelte Vergütung hinausgehen. Danach ist der Schuldner zur Zahlung einer Vergütung für die Vermittlungstätigkeiten nach § 655a Absatz 1 BGB-E nur verpflichtet, wenn infolge der Vermittlung, des Nachweises oder aufgrund der sonstigen Tätigkeit des Darlehensvermittlers das Darlehen an den Verbraucher geleistet wird und ein Widerruf des Verbrauchers nicht mehr möglich ist. Dies ist grundsätzlich für den Bereich der Allgemein- Darlehensverträge sachgerecht. Insbesondere bei der Vermittlung von Konsumentenkrediten darf dem Vermittler ein Entgelt für seine Mittlertätigkeit erst dann zustehen, wenn es zu einem erfolgten Vertragsabschluss gekommen ist, der nicht mehr zu widerrufen ist. Soweit durch den Vermittler Vorarbeiten, Beratungen und vorvertragliche administrative Tätigkeiten in Bezug auf den Abschluss eines Darlehensvertrages vorgenommen werden, sind diese grundsätzlich von seiner Vermittlungstätigkeit umfasst und nur im Erfolgsfall zu vergüten. Für eine gesonderte Vergütung dieser Tätigkeiten im Rahmen des Allgemein-Verbraucherdarlehens gibt es keinen Raum.

6. Nebenentgelte [ 655d BGB-E]

Die praktische Erfahrung der Vergangenheit hat gezeigt, dass überschuldete Personen nach jedem noch so dünnen Strohhalm greifen, um ein Darlehen zu erhalten. Auf dem Graumarkt der „Schufa-freien Darlehen“ wird Schuldnern die Vermittlung solcher Darlehen durch unseriöse Vermittler in Aussicht gestellt. Obwohl es in solchen Fällen (nahezu) niemals zu einem Vermittlungserfolg kommt, werden hier unberechtigte Auslagen und Beratungshonorare gegen überschuldete Personen geltend gemacht. Die AG SBV bleibt bei ihrer Forderung, hier eine gesetzliche Klarstellung zu schaffen, um dem Schutzzweck der Darlehensvorschriften gegenüber dem überschuldeten Verbraucher zu genügen.

Soweit eine Anpassung des § 655d BGB-E dahingehend erfolgt, dass ein Entgelt (ausschließlich) für Beratungsleistungen im Zusammenhang mit einem Immobiliar- Verbraucherdarlehensvertrag von den Beschränkungen ausgenommen werden, ist dies sach- und interessengerecht. Im Unterschied zu Konsumentenkrediten besteht bei Immobiliar-Darlehen Raum für eine vergütungspflichtige Beratungsleistung, die über die Vermittlungstätigkeit hinausgeht. Angesichts des typischerweise erheblichen Kreditvolumens bei der Immobilienfinanzierung wird es regelmäßig Ergebnis der Beratung sein, dass Verbraucher in eigenem wirtschaftlichen Interesse die ursprünglich geplante Immobilienfinanzierung unterlassen sollten.

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