Stellungnahme zum Referentenentwurf zum Basiskonto 2015

Der vorgelegte Entwurf eines Zahlungskontengesetzes (ZKG) wird seitens der AG SBV grundsätzlich und überwiegend sehr positiv bewertet. Die darin normierten verbraucherschützenden Regelungen über den Zugang und die Führung eines sogenannten Basiskontos werden bei konsequenter Umsetzung ganz erheblich zu einer Verbesserung der Verbraucherposition beitragen können.

Positiv zu bewerten ist:

  • Die Umsetzung der Regelungen der Richtlinie in einem einheitlichen Gesetz, welches die Möglichkeit der Gesamtschau und insbesondere im Streitfall einen verbesserten Rechtsschutz für eine Gruppe von Verbrauchern in prekärer Lebenslage bietet.
  • Die Informationspflichten der Zahlungsdienstleister zu einem Basiskonto sollen speziell auch auf die Zielgruppe besonders schutzwürdiger Verbraucher ausgerichtet sein.
  • Der Personenkreis der durch das Gesetz Berechtigten ist umfassend und erweitert den Anwendungsbereich auf Menschen ohne festen Wohnsitz und auf Menschen mit unterschiedlichem Aufenthaltsstatus. Vor allem beim Zugang zur Erwerbstätigkeit und zur gesellschaftlichen Teilhabe ist das Vorhandensein eines Basiskontos Grundvoraussetzung.
  • Die umfassende Begriffsbestimmung in § 2 des ZKG-E, wonach nunmehr auch der Aufenthalt geduldeter Personen als ein rechtmäßiger Aufenthalt in der Europäischen Union im Sinne des ZKG-E gilt.
  • Die Gründe für eine Ablehnung des Antrages auf Eröffnung eines Basiskontos sind ebenso wie mögliche Kündigungsgründe abschließend normiert und kommen weitestgehend ohne unbestimmte Rechtsbegriffe aus.
  • Der vorgesehene, verpflichtende Leistungskatalog des Basiskontos ist umfassend und stellt erstmals (fast) allen Verbrauchern ein vollwertiges Konto zur Verfügung.
  • Dem Verbraucher steht ein zweigleisiger Rechtsschutz zur Verfügung, der mit der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) erstmals die Möglichkeit der Anordnung einer Kontoeröffnung bei unzulässiger Ablehnung vorsieht.

Kritisch zu bewerten ist:

  • Eine Harmonisierung mit den Vorschriften des Pfändungsschutzkontos findet nicht statt.
  • Die Antragstellung und die notwendigen Erklärungen durch den Berechtigten sind zu formalistisch geraten und wenig verbrauchergerecht, so dass die Gefahr der Falschanwendung besonders hoch ist.
  • Die Regelung zu den Entgelten des Basiskontos enthält mit den Begriffen „angemessen“und „marktüblich“ zwei unbestimmte Rechtsbegriffe, die unbedingt konkretisiert werden müssen, um eine erwartete Auslegung zu Lasten der Verbraucher und eine Abkehr vonden Zielen der Richtlinie zu verhindern.
  • Der Wechsel eines Basiskontos durch den Verbraucher ist – faktisch – auf enge Fälle begrenzt. Hier sollte aus Gründen der Nichtdiskriminierung und für eine Verbesserung der Chance nachhaltiger Entschuldungsverfahren eine Ausweitung derWechselmöglichkeiten erfolgen.
  • Im Rahmen der Kündigung des Basiskontos durch das kontoführende Institut kann bereits die Behauptung strafbaren Verhaltens durch den Kontoinhaber ohne eine entsprechende Verurteilung als Kündigungsgrund ausreichen. Das erscheint angesichts der Konsequenzen zu unbestimmt und zu weitgehend.
  • Für die Durchführung eines Verwaltungsverfahrens bei der Bundesanstalt fürFinanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) ist keine Frist für die Bearbeitung derAngelegenheit vorgesehen, gleichzeitig aber die Erlangung einstweiligen Rechtsschutzes durch die Zivilgerichte blockiert.
  • Keine Streichung der Pass- und Ausweispflicht: Der entscheidende Passus imGeldwäschegesetz, aufgrund dessen bisher dem größten Teil geduldeter Menschenaufgrund fehlender „Erfüllung der Pass- und Ausweispflicht“ der Kontozugang verwehrt werden konnte, ist nicht entfernt worden. Eine rein gesetzliche Klarstellung ohne Rückgriff auf eine Rechtsverordnung durch Herausnahme der ausländerrechtlichen Vorgaben würde zu Rechtsklarheit führen und vor Ort Unsicherheiten beseitigen.

Stellungnahme

Zugang zu einem Basiskonto (§§ 14, 30 – 37 ZKG-E)

Informationspflichten

Die generellen Informationspflichten der Zahlungsdienstleister gemäß § 14 ZKG – E zu einem Basiskonto sollen speziell auch auf die Zielgruppe besonders schutzwürdiger Verbraucher ausgerichtet sein. Damit sind unter anderem eine zielgruppengerechte Sprache und eine besondere Auswahl der Kommunikationsform und des Kommunikationsweges verbunden, was zu begrüßen ist.

Personenkreis

Der Personenkreis, welcher gemäß § 31 Absatz 1 ZKG–E einen Anspruch auf Abschluss eines Basiskontovertrages hat, ist entsprechend den Vorgaben der Richtlinie umfassend normiert. Insbesondere umfasst er auch Personen ohne festen Wohnsitz und generell Verbraucher, die sich rechtmäßig in der EU aufhalten oder aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht abgeschoben werden können. Die AG SBV begrüßt, dass der Anspruch auf Eröffnung eines Basiskontos auch für diese Personengruppen gilt. In der Vergangenheit ist insbesondere hier eine Kontoeröffnung an einem fehlenden Wohnsitz oder anerkannten Ausweispapieren gescheitert.

Positiv zu sehen ist die umfassende Begriffsbestimmung in § 2 des ZKG-E, bei der in Absatz 1 der Richtlinientext der Zahlungskontenrichtlinie 2014/92/EU (Erwägungsgrund 36 und Art 16 Abs.2) vollständig umgesetzt wird und damit auch der Aufenthalt geduldeter Personen als ein rechtmäßiger Aufenthalt in der Europäischen Union im Sinne des ZKG-E gilt. Damit ist gesetzlich klargestellt, dass auch Personen mit einer Duldung einen Anspruch auf ein Basiskonto erhalten sollen. Ebenso werden durch den Verweis auf den breiten Anwendungsbereich der Genfer Flüchtlingskonvention von 1951 und deren Protokoll von 1967 auch alle Zeiträume vor und nach der Asylantragstellung, insbesondere der Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender (BüMA) und andere Vorabregistrierungen von Erstaufnahmeeinrichtungen, die aktuell zu Zehntausenden ausgestellt werden, umfasst.

Sowohl § 2 als auch § 31 ZKG-E nehmen ausdrücklich Asylsuchende und Geduldete mit in den Anwendungsbereich auf. Asylsuchender ist allerdings ein im deutschen Asylrecht untechnischer Begriff für einen Asylantragsteller. Diese erhalten nach Antragstellung eine Aufenthaltsgestattung gem. § 55 AsylVfG. Allerdings befinden sich derzeit bis zu 100.000

Menschen bereits außerhalb von Erstaufnahmeeinrichtungen, die aufgrund mangelnder Kapazität des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge noch keinen Asylantrag stellen konnten. Daher wird in dem Großteil der Fälle eine Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender (BüMA) ausgestellt oder zum Teil nur eine Registrierungskarte einer Erstaufnahmeeinrichtung eines Bundeslandes, die oft über mehrere Monate das einzige deutsche Dokument ist. Die Möglichkeit zur Kontoeröffnung muss aber gerade nach der Umverteilung auf die Kommunen gewährleistet sein, um Fahrtwege und organisatorischen Aufwand zu vermeiden und Teilhabe sicherzustellen. Da es immer wieder Fälle gibt, bei denen selbst anerkannten Flüchtlingen oder Menschen mit festen Aufenthaltstiteln eine Kontoeröffnung verweigert wird, sollte hier auch eine weitere Definition in den Gesetzestext aufgenommen werden.

Aus Gründen der Rechtsklarheit ist aber keine wortgetreue Anlehnung an den europäischen Richtlinientext zu empfehlen, der bereits Rücksicht auf die deutsche Gesetzeslage genommen hat, sich aber nicht vollständig am deutschen Aufenthaltsrecht orientiert. Um den Interpretationsspielraum in der Bankenpraxis zugunsten der Verbraucher möglichst gering zu halten sollte aus Sicht der AG SGV eine Ergänzung des § 31 ZKG-E erfolgen.

Änderungsvorschlag der AG SBV:

Änderung des § 31 Absatz 1 Satz 2: „Berechtigter ist jeder Verbraucher mit rechtmäßigem Aufenthalt in der Europäischen Union einschließlich Personen ohne festen Wohnsitz und Asylsuchenden, d.h. Personen mit einer Aufenthaltsgestattung gem. § 55 AsylVfG, sowie Inhaber einer Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender (BüMA) oder anderer Registrierungen im Vorfeld der Asylantragstellung. Im Übrigen ist Berechtigter jeder ausländischer Verbraucher, der über einen Aufenthaltstitel nach dem AufenthG verfügt.“

Antragstellung und Formular

Der Zugang erfolgt auf Antrag des Verbrauchers. Dieser Antrag muss Mindestangaben enthalten, um wirksam zu sein. Hierzu ist ein Formular vorgesehen, welches – vollständig ausgefüllt – die Vollständigkeit des Antrages unterstellt. Das Formular ist jedoch nicht verpflichtend. Es ist davon auszugehen, dass die betroffene Zielgruppe weder von diesem Formular noch von der Art der Pflichtangaben von sich aus Kenntnis hat und erfahrungsgemäß von der Kreditwirtschaft von sich aus hierüber auch nicht umfassend oder vollständig informiert wird. Damit besteht latent die Gefahr, dass eine erfolgreiche Kontoeröffnung schon an einer Formalität und nicht aus berechtigten materiellen Gründen scheitert. Insofern ist die Einführung eines entsprechenden Musterformulars grundsätzlich zu begrüßen – wenn man unterstellt, dass der Zahlungsdienstleister und Verpflichtete auch tatsächlich ein berechtigtes Interesse an der Vollständigkeit der Angaben hat.

Erklärt der Berechtigte, ein Basiskonto bei einem Zahlungsdienstleister eröffnen zu wollen, muss ihm das Formular übermittelt werden. Dies sollte allerdings unaufgefordert geschehen und aus Gründen der Rechtssicherheit für den Berechtigten – um weiteres „Wegschicken“ zu verhindern, auch dokumentiert oder quittiert werden, und einer Sanktion unterliegen. Die Vergangenheit hat gezeigt, dass die von der Bundesregierung den Kreditinstituten auferlegte Schriftform der Ablehnung eines Wunsches nach Kontoeröffnung im 3. Bericht zu einem Girokonto für Jedermann (2004, Drucksache 15/3274), verbreitet nicht eingehalten wurde. Der Verbraucher wurde im Regelfall ohne schriftliches Dokument abgelehnt.

Das Formular ist allerdings in der vorliegenden Form ungeeignet, die Ziele einer verbraucherfreundlichen Verfahrensvereinfachung zu erreichen, weil dessen Sprache für die betreffende Zielgruppe unverständlich ist. Eine Bezugnahme auf Paragraphen und auf die spezialisierte Finanzsprache ist in einem solchen Formular ungeeignet, zumal eine falsche Erklärung erhebliche Konsequenzen haben kann. Der Berechtigte wird im Zweifel eine andere Vorstellung davon haben, wann ein Konto tatsächlich zu nutzen ist. Gleiches betrifft den Begriff der Schließung des Kontos. Auf der anderen Seite ist aber nach den Erfahrungen mit der Umsetzung des Pfändungsschutzkontos mit einer entsprechenden objektiven Beratung der Kreditwirtschaft als „Ausfüllhilfe“ nicht zu rechnen, da die betroffene Zielgruppe häufig wirtschaftlich nicht erwünscht ist.

Ebenso wird kaum ein Berechtigter die Voraussetzung seiner eigenen Person als Verbraucher in Abgrenzung zu einem Selbständigen/einer gewerblichen Nutzung genau kennen Dies betrifft insbesondere die Fälle geringfügiger Selbständigkeit oder gewerblichen Nutzung, etwa durch Verkäufe in Auktionen oder als Vertreter für den Hausverkauf von Reinigungsprodukten oder Kunststoffküchenhelfern, welche im Nutzungskreis eines Basiskontos enthalten sein sollten. Hier ist die genaue Einordnung nur einem Rechtkundigen möglich. Insofern sind der Erklärung Regelbeispiele oder Grenzen der Nutzung erläuternd hinzuzufügen.

Die Formulare sollten darüber hinaus alternativ zumindest in einer Weltsprache zur Verfügung stehen, idealerweise aber mit mehreren gängigen Übersetzungen.

Änderungsvorschlag der AG SBV:

Überarbeitung des Formulars, Anlage 3 zu § 33 Absatz 2 ZKG-E, Ergänzung der vom Verbraucher abzugebenden Erklärung um eine verbraucherfreundliche Sprache und entsprechende Beispiele, zum Beispiel keine Verrechnung von Einkommen mit dem Dispositions-Kredit, keine Pfändung des Kontos, in Bezug auf alle Teile der Erklärung. Die Formulare sollten mehrsprachig zur Verfügung stehen, Formulierung in Nr.1 sollte negativ gewählt werden, d.h. der Verbraucher erklärt, nicht Inhaber eines Kontos zu sein.

Schaffung einer Sanktion oder einer Dokumentationspflicht bzw. Quittierung des Erhalts des Formular nach Anlage 3. Die Übermittlung des Formular sollte „ohne weitere ‚Aufforderung“ erfolgen, § 33 Absatz 2 Satz 1 ZKG-E.

Eröffnung des Basiskontos

Das Angebot auf Eröffnung des Kontos hat unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb von 10 Geschäftstagen zu erfolgen. Die Eröffnung muss schriftlich mitgeteilt werden. Diese Frist ist grundsätzlich noch als angemessen zu bewerten. Allerdings muss nach dem Wortlaut der Vorschrift, § 31 Absatz 2 ZKG-E offenbar nach dem Antrag des Verbrauchers und der positiven Prüfung durch den Zahlungsdienstleister noch eine weitere Erklärung des Verbrauchers folgen – „hat anzubieten“ – nämlich die Annahme dieses Angebotes. Dies erscheint überflüssig, zumal der Verbraucher bereits vor Abschluss des Vertrages gemäß § 5 ZKG–E Informationen über die relevanten Entgelte erhalten soll und die weiteren Informationen zu dem Basiskonto gemäß § 14 ZKG–E jederzeit zugänglich sein sollen. Allerdings geht § 48 ZKG – E offenbar von einer Eröffnung des Kontos innerhalb von 10 Tagen aus.

Der vorliegende Entwurf verzichtet auf eine Harmonisierung mit den Vorschriften des Pfändungsschutzkontos. Allerdings wäre eine Angleichung insbesondere der vertragsrechtlichen Passagen angezeigt, um die bestehende Problematik „Umwandlung eines bestehenden Girokontos“, aber keine direkte Eröffnung eines Pfändungsschutzkontos überwinden zu können. Für diese Unterscheidung fehlt es mit Inkrafttreten eines Rechtsanspruches auf ein Basiskonto an einer Grundlage. Insofern könnte die Umwandlung des Girokontos gemäß § 850k Absatz 7 Satz 2 ZPO zeitgleich mit der Antragstellung nach dem ZKG erfolgen.

Änderungsvorschlag der AG SBV:

Klarstellend – „Der Verpflichtete hat dem Berechtigten … so anzubieten, dass eine Eröffnung des Basiskontos spätestens innerhalb von 10 Geschäftstagen sichergestellt ist.“ Der Antrag auf Eröffnung eines Basiskontos gemäß § 31 ZKG-E kann zugleich mit dem Antrag auf Umwandlung des Basiskontos in ein Pfändungsschutzkonto gemäß § 850k Absatz 7 Satz 2 ZPO erfolgen.

Ablehnungsgründe – Wechsel des Basiskontos

Positiv zu bewerten ist, dass die Aufzählung der Gründe für eine Ablehnung der Kontoeröffnung abschließend ist und im Wesentlichen ohne unbestimmte Rechtsbegriffe auskommt. Hier hat in der Vergangenheit der Begriff der „Unzumutbarkeit“ zu erheblichen Auslegungsspielräumen und Rechtsunsicherheit auf Seiten des Verbrauchers geführt und als Hilfsargument für jegliche Ablehnung gedient. Die Ablehnung muss korrespondierend zu § 31 Absatz 2 ZKG–E innerhalb von 10 Geschäftstagen in Textform, unentgeltlich und unter Angabe von Gründen erklärt werden.

Nach § 35 ZKG–E kann der Antrag auf Abschluss eines Basiskontovertrages abgelehnt werden, wenn der Verpflichtete bereits Inhaber eines Zahlungskontos ist und die entsprechenden Dienste eines Basiskontos tatsächlich nutzen kann. Eine tatsächliche Nutzungsmöglichkeit setzt voraus, dass der Kunde mit diesen Diensten am Zahlungsverkehr teilnehmen kann.

Diese Vorschrift ist im Zusammenhang mit der Gesetzesbegründung zu lesen. Das ist nämlich nicht der Fall, wenn das Konto wegen Pfändung oder Verrechnung bzw. Aufrechnung tatsächlich nicht genutzt werden kann. Diese Regelung ist sehr zu begrüßen, weil gerade in Fällen von Verbraucherüberschuldung, in denen eine Gesamtsanierung bzw. ein Insolvenzverfahren angestrebt werden, der Wechsel des Kontos und die Trennung zwischen Abwicklung von Zahlungsgeschäften und Gläubigerinteresse für ein effektives und erfolgreiches Entschuldungsverfahren im Regelfall angezeigt ist. Allerdings greift die vorgeschlagene Regelung noch zu kurz.

Drohende Nichtnutzbarkeit eines Kontos

Denn im Falle der Vorbereitung einer Gesamtsanierung beispielsweise ist in der Praxis ebenso häufig die Situation anzutreffen, dass das bestehende Konto noch genutzt werden kann – dieses allerdings regelmäßig in dem Moment gekündigt wird, in dem der Schuldner, der Berater oder ein Rechtsanwalt die Einleitung eines außergerichtlichen Einigungsversuches gemäß § 305 InsO bei dem kontoführenden Institut, das gleichzeitig Gläubiger einer Forderung gegen den Schuldner ist, ankündigt. Insofern sollte ein Ablehnungsgrund auch dann vorliegen, wenn eine Verrechnung oder Aufrechnung unmittelbar droht. Hier könnte auf die Erklärung, einen außergerichtlichen Einigungsversuch gemäß § 305 InsO unternehmen zu wollen, Bezug genommen werden.

Zeitweise Kontolosigkeit vermeiden

Darüber hinaus gibt es neben der drohenden Verrechnung bzw. Inaktivität des Kontos weitere triftige Gründe, in denen auch der Inhaber eines Basiskontos das Institut wechseln können muss. Dies können ein Umzug und die Möglichkeit einer anderen, günstigeren Preisgestaltung ebenso sein wie eine bessere Filialanbindung oder andere Gründe persönlicher Art. Schon aus Gründen der Nichtdiskriminierung sollte auch der Inhaber eines Basiskontos in der Lage sein, am Markt teilzunehmen und nicht dauerhaft an einen Anbieter gebunden sein.

Zwar ist gemäß § 44 ZKG–E vorgesehen, dass der Kontoinhaber das Konto ordentlich kündigen kann. Das Institut ist sodann nach Wirksamwerden der Kündigung, das heißt nach Ablauf der Kündigungsfrist, verpflichtet, das Konto zu schließen. Bei ungünstiger Auslegung kann der Kontoinhaber erst danach die Unterrichtung über die Schließung bei einem neuen Kreditinstitut vorlegen, um eine Ablehnung gemäß § 35 ZKG–E zu umgehen. Das neue Institut kann nunmehr wiederum 10 Geschäftstage bis zur Eröffnung des Kontos verstreichen lassen, so dass in der Praxis eine längere Unterbrechung wahrscheinlich ist, in der der Verbraucher über kein Girokonto verfügt. Gerade zur Empfangnahme der regelmäßigen Geldeingänge vom Arbeitgeber oder Sozialleistungsträger und zur Bezahlung von Miete, Energie und anderen regelmäßigen Diensten ist eine lückenlose Kontoführung unabdingbar.

Es wäre daher aus Sicht der AG SBV angezeigt, § 35 Absatz 1 Satz 3 ZKG–E dahingehend zu ändern, dass der Berechtigte erklärt, das bisherige Zahlungskonto gekündigt zu haben und dies beispielsweise durch einen Eingangsstempel eines Kündigungsschreibens darlegt.

Änderungsvorschlag der AG SBV:

35 Absatz 1 Sätze 2 und 3: Eine tatsächliche Nutzungsmöglichkeit setzt voraus, dass der Kunde mit diesen Diensten am Zahlungsverkehr teilnehmen kann und voraussichtlich weiter teilnehmen können wird. – Ergänzung der Begründung um den Fall drohender Verrechnung, z. B. wenn ein außergerichtlicher Einigungsversuch gemäß § 305 InsO unternommen werden soll. Satz 3: Der Verpflichtete darf den Antrag nicht ablehnen, wenn der Berechtigte nachweist, dass er das Konto gekündigt hat oder er von der Schließung dieses Zahlungskontos unterrichtet wurde. Die übrigen in §§ 36 und 37 ZKG–E normierten Ablehnungsgründe wegen strafbaren Verhaltens bzw. wegen früherer berechtigter Kündigung wegen Zahlungsverzugs sind nachvollziehbar.

Leistungen, Entgelte und Vertragspflichten

Leistungsumfang

Mit der Regelung in § 38 ZKG–E werden die entsprechenden Vorgaben des Richtlinienentwurfes umgesetzt. Diese sehen einen umfassenden und ausreichenden Leistungsumfang bei einem Basiskonto vor. Die Möglichkeit zum Online-Banking ist unter Bezugnahme auf die Begründung in § 38 Absatz 4 ZKG–E geregelt. Mit diesem verpflichtenden Leistungskatalog wird eine seit Jahren bestehende Praxis, Inhabern von Guthabenkonten oder Pfändungsschutzkonten elementare und selbstverständliche Leistungen wie das Online-Banking, die Nutzung von Selbstbedienungsterminals oder die Bezahlung per Debitcard zu verwehren, beendet. Sie ist daher uneingeschränkt zu begrüßen.

Entgelte

Im Rahmen der Entgeltregelungen des § 41 ZKG–E beschränkt sich der vorgelegte Entwurf allerdings auf die Begriffe der Angemessenheit und Marktüblichkeit, ohne dabei Anhaltspunkte vorzugeben, wie diese unbestimmten Rechtsbegriffe auszulegen wären. Es ist lediglich davon auszugehen, dass ein Vergleich von Grundentgelten und Postenentgelten erfolgen muss, da die Institute die Leistungen gemäß § 38 ZKG–E in unbeschränkter Zahl zur Verfügung stellen müssen. Zusätzlich wird im Rahmen der Begründung bei der Bemessung der Angemessenheit auf die Kostendeckung der Kontoführung und die Sicherung des Gewinns Bezug genommen. Dies unterstellt, dass die Entgelte für Kontoführung generell konkret kostendeckend sind bzw. den Instituten Gewinne ermöglichen. Es darf aber davon ausgegangen werden, dass Kontoführungsentgelte als Türöffner dienen, und Gewinne im Rahmen der Nutzung des Zahlungsverkehrs sowie mit zusätzlichen Geschäften, erwirtschaftet werden. Auch dürfte es kaum praxisgerecht sein, wenn Institute ihre Kalkulationen nachprüfbar offen legen müssen, um einen Kostendeckungsgrad nachweisen zu können.

In der Praxis ist es häufig so, dass Institute Girokonten mit einem relativ identischen Leistungskatalog anbieten, deren Kosten aber vom tatsächlichen Nutzerverhalten abhängen. Dabei wird davon ausgegangen, dass die Nutzung des Online-Banking und der SB- Terminals weniger Kosten verursachen. Wer also ein Konto überwiegend mit diesen Möglichkeiten nutzt, zahlt eine geringere Grundgebühr, hat aber mit teils erheblichen Postenpreisen bei beleghaften Buchungen zu rechnen. So wird derzeit beispielsweise von Sparkassen in Nordrhein-Westfalen bei Online-Konten die Buchung unter Nutzung eines Belegs oder der Filiale mit 1,50 bis 2,00 Euro pro Vorgang berechnet.

Verbraucher hingegen, die stärker die Filiale nutzen oder beleghafte Buchungen durchführen wollen, zahlen eine erhöhte Grundgebühr, aber einen deutlich geringeren Preis für solche Buchungsposten.

Die Frage, welche Entgelte in diesem Zusammenhang als angemessen anzusehen sind, ist auch beim Basiskonto von der Struktur der Kontomodelle des jeweiligen Instituts abhängig. Ein fester Preis für das Basiskonto erscheint hier nicht denkbar. Auch ein „günstigster“ Preis, den das Institut allen Kunden mit diesem Leistungsspektrum anbietet, ist nur unter Bezugnahme auf das Nutzerverhalten des Verbrauchers zu bestimmen. Der Inhaber eines Basiskontos muss daher ebenfalls frei zwischen den allgemein angebotenen Kontomodellen für alle Verbraucher wählen können – je nachdem welches Modell das für ihn günstigste ist. So wird es auch hier Kunden geben, die aufgrund fehlender Mobilität einen erheblichen Teil ihrer Buchungsvorgänge über das Online-Verfahren abwickeln, während andere, zum Beispiel Menschen ohne festen Wohnsitz, aus Gründen der eigenen Sicherheit gehalten sind, regelmäßige kleine Bargeldabhebungen vorzunehmen. Alternativ ist eine Berechnung einer allgemein-typischen Kontonutzung vorzunehmen, die eine durchschnittliche Anzahl von Buchungen zugrunde legt.

In jedem Fall aber ist nach den Erfahrungen, die mit der Entgeltpraxis des Pfändungsschutzkontos bisher gemacht wurden, eine Konkretisierung der Begriffe dringend erforderlich, weil ansonsten die mit den übrigen Verpflichtungen an Verbraucherschutz gewonnenen Elemente über die Entgeltregelungen wieder aufgeweicht werden. Es sollte nicht den Gerichten überlassen bleiben, die Angemessenheit im Nachhinein zu bestimmen, wie dies im Rahmen des Pfändungsschutzkontos nach wie vor regelmäßig erforderlich ist. Da Angemessenheit immer auch institutsabhängig ist, weil sie auf die konkrete Modellgestaltung für alle Verbraucher – durchaus berechtigt – bezogen wird, kann die Rechtsprechung nur schlecht allgemein gültige Preise bestimmen, so dass immer neue Verfahren erforderlich werden. Zudem stellen Gerichtsverfahren für potentielle Inhaber eines Basiskontos und umso mehr für Menschen ohne festen Wohnsitz oder in einem Asyl- bzw. geduldeten Aufenthaltsstatus grundsätzlich eine hohe Hürde dar – trotz Verweis auf das Beratungshilfegesetz, so zeigt es die Erfahrung.

Ob der Verbraucher oder die Gerichte aufgrund der Verpflichtung der Kreditinstitute nach 14 Abs. 2 ZKG-E über die Merkmale, Entgelte sowie Kosten und Nutzungsbedingungen der angebotenen Basis- und sonstigen Zahlungskonten, bzw. über die dann bestehenden Vergleichswebseiten (§§ 17 ff ZKG-E) die Angemessenheit und Marktüblichkeit ermitteln können werden, ist äußerst fraglich. Die bestehende sehr differenzierte und kaum mehr überschaubare Preis- und Leistungsgestaltung der Institute wird eine entsprechende Prüfung der Angemessenheit erheblich erschweren.

Positiv zu werten ist hingegen die Rechtsfolge, welche bei unwirksamer Kosten- oder Entgeltregelung vorgesehen ist. Gemäß § 134 BGB entstehen in diesem Fall wegen Unwirksamkeit der Regelung keine Kosten.

Unterstützungsleistungen

45 ZKG–E sieht jederzeitige und unentgeltliche Unterstützungsleistungen von Instituten, die Zahlungskonten anbieten, in Bezug auf spezifische Merkmale, Entgelte, Kosten und Nutzungsbedingungen vor. Unklar bleibt, auch unter Bezug auf die Gesetzesbegründung, welche Unterstützung hiermit konkret gemeint ist und welche Rechte der Verbraucher aus dieser Vorschrift herleiten kann. Denkbar wäre beispielweise die mündliche Erläuterung ausgehändigter Information oder die Berücksichtigung der spezifischen Wohnsituation des Verbrauchers bei der Zurverfügungstellung von Informationen. Hier wäre die Ergänzung um Beispiele im Rahmen der Begründung nützlich.

Änderungsvorschlag der AG SBV:

Die Regelung der Entgelte muss unter Verzicht auf ausschließlich unbestimmte Rechtsbegriffe wie Angemessenheit oder Marktüblichkeit konkretisiert werden. Vorschlag: Entfernung der Begriffe Kostendeckung und Sicherung eines angemessenen Gewinns als Maßstab für Angemessenheit aus der Gesetzesbegründung.

Ergänzung des § 41 Absatz 2 ZKG-E: „Das Entgelt für die nach § 38 erfassten Dienste darf nicht höher sein als das günstigste Kontomodell für das zu erwartende Nutzerverhalten des Verbrauchers, das von dem kontoführenden Institut ohne eine Zugangsbedingung allen Verbrauchern angeboten wird.

Ergänzung der Begründung von § 45 ZKG–E um Beispiele möglicher Unterstützung

Kündigung des Basiskontovertrages

Kündigungsgründe

Korrespondierend zu der Normierung der Ablehnungsgründe ist die abschließende Aufzählung von Kündigungsgründen unter Verzicht auf unbestimmte Rechtsbegriffe ebenfalls dem Grunde nach positiv zu bewerten.

Kündigungsgrund vorsätzliche Straftat

Problematisch zu beurteilen ist allerdings § 42 Absatz 3 Nummer 1 ZKG–E, wonach ein Kündigungsgrund für das kontoführende Institut dann gegeben ist, wenn der Kontoinhaber eine vorsätzliche Straftat mit Bezug zu dem kontoführenden Institut oder deren Mitarbeitern begangen bzw. durch strafbares Verhalten dessen Interessen schwerwiegend verletzt hat.

Zwar ist die Begehung erheblicher Straftaten gegen das kontoführende Institut durchaus als legitimer Kündigungsgrund anzuerkennen. Allerdings fehlt es im vorliegenden Fall an der notwendigen Eindeutigkeit der Regelung. Unklar bleibt, wann der Tatbestand des § 42 Absatz 3 Nummer 1 ZKG–E durch den Kunden erfüllt ist. Denkbar ist hier bereits die Behauptung solchen Verhaltens in einem Kündigungsschreiben oder aber die Anzeige strafbaren Verhaltens bei einer zuständigen Strafbehörde. In diesen Fällen liegt lediglich ein behauptetes Verhalten durch das Kreditinstitut vor, nicht jedoch eine abschließende Beurteilung durch ein Gericht. Eine Sanktion für eine im Ergebnis falsche Anzeige, das heißt eine Nichtverurteilung des Berechtigten sieht der Gesetzentwurf nicht vor. Damit besteht die Gefahr, dass das Kreditinstitut zum Beispiel im Falle nicht rückzahlbarer Zahlungsverpflichtungen des Kontoinhabers einen Eingehungsbetrug gemäß § 263 StGB behaupten wird, um das Konto wirksam kündigen zu können. In § 36 Absatz 1 Nummer 1 ZKG–E wurde hier als Anknüpfungspunkt für die Ablehnung der Kontoeröffnung die Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Straftat gewählt. Und nur eine Verurteilung kann im Rahmen der Gesetzessystematik an sich auch den Tatbestand abschließend feststellen. Eine entsprechende Konkretisierung im Bereich der Kündigung ist daher notwendig und sachgerecht. Kritisch zu werten ist auch das Fehlen von Regelbeispielen im Gesetzentwurf selbst oder aber zumindest von Beispielen in der Gesetzesbegründung, die eine Auslegung und Konkretisierung der Vorschrift ermöglichen.

Kündigungsgrund – weitere Kontoeröffnung

Entsprechend der obigen Ausführungen in 1.5 zu einem Kontowechsel müsste korrespondierend der Kündigungsgrund der weiteren Kontoeröffnung nach § 42 Absatz 2 Nummer 3 ZKG–E gestrichen oder aber so modifiziert werden, dass eine weitere Kontoeröffnung zum Zwecke des Kontowechsels grundsätzlich zulässig ist.

Kündigungsgrund – fehlender Ausgleich der Kontoführungskosten

Gemäß § 42 Absatz 3 Nummer 2 ZKG–E kann die Kündigung des Basiskontovertrages auch wegen Verzuges des Verbrauchers mit einem nicht unerheblichen Teil der Entgelte und Kosten über mehr als drei Monate gerechtfertigt sein. Um diesem Kündigungsgrund die notwendige Schwere – auch im Verhältnis zu anderen Gründen – zu geben, ist es erforderlich, dass hier eine vorherige Mahnung des Verbrauchers erfolgt, auch mit der Androhung von Konsequenzen. § 42 Absatz 3 Nummer 2 ZKG–E schließt als Spezialvorschrift den § 314 BGB nur im Hinblick auf die Gründe der Kündigung aus. Daher ist davon auszugehen, dass § 314 Absatz 2 BGB anzuwenden ist, der das Erfordernis einer vorherigen Abmahnung oder Gelegenheit zur Abhilfe vorschreibt. Insofern wäre lediglich die Androhung der Rechtsfolge in der Vorschrift zu ergänzen.

Änderungsvorschlag der AG SBV:

42 Absatz 3 Nummer 1 ZKG–E wird dahingehend geändert, dass anstelle des Begehens der Straftat eine Verurteilung wegen einer Straftat tritt. In der Gesetzesbegründung werden Beispiele für strafbares Verhalten ergänzt.

Ergänzung von § 42 Absatz 2 Nummer 3 ZKG–E …“eröffnet hat, es sei denn es wird damit der Wechsel des Basiskontos beabsichtigt und alsbald umgesetzt“.

Ergänzung von § 42 Absatz 3 Nummer 2 ZKG–E: In einer Mahnung des Verbrauchers ist auf die Rechtsfolge der Kündigung bei Fortdauer des Verzuges drucktechnisch deutlich hervorgehoben hinzuweisen.

Rechtsschutz

Verwaltungsrechtliches Verfahren bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

Mit der Einbindung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) in die Aufsicht der Umsetzung des Gesetzes, vor allem aber auch erstmals in eine Rolle als direkte verbraucherschützende Instanz wird Neuland betreten. Aus Sicht der AG SBV stellt die Möglichkeit der Durchführung eines Verwaltungsverfahrens und bei berechtigter Einleitung des Verfahrens die Anordnung einer Kontoeröffnung bei einem bestimmten Institut zugunsten des Verbrauchers durch die BaFin eine enorme Verbesserung des Verbraucherschutzes dar. Sie überwindet damit eine der Hauptschwierigkeiten für den Verbraucher bei der Durchsetzung der bisherigen Regelungen oder Verabredungen des Kontozugangs. Denn die betroffene Zielgruppe ist in Bezug auf eine Rechtsdurchsetzung deutlich verletzlicher einzustufen als dies herkömmlich bei der Wahrnehmung ihrer Rechte durch Verbraucher der Fall ist. Zum einen besteht hier häufig ein Informationsdefizit in Bezug auf offen stehende Möglichkeiten von Rechtsdurchsetzung, zum anderen wird aber auch die Einschaltung der Gerichte, unter Umständen mit Hilfe eines Rechtsanwaltes, sehr häufig aus finanziellen und tatsächlichen Gründen unterlassen. Es herrscht das Gefühl der Resignation vor, weil man sich dem geschäftserfahrenen Partner unterlegen fühlt.

Die nunmehr geschaffene Möglichkeit der Einschaltung einer Behörde nach vorheriger schriftlicher Information über die bestehenden Rechtsschutzalternativen überwindet diese Lücke im bisherigen System.

Für die Wirksamkeit dieses Rechtsschutzverfahrens ist es von besonderer Bedeutung, dass hier keine Kosten für den Verbraucher entstehen. Verbraucher, die ein Basiskonto beantragen, haben im Regelfall wirtschaftliche Probleme. Zusätzliche Kosten zur Durchsetzung ihres Rechts könnten dazu führen, dass auf die Wahrnehmung des Rechts verzichtet wird, wie in der Praxis der Schuldnerberatung häufig zu beobachten ist. Aus Sicht der AG SBV ist daher das Gesetz noch um eine entsprechende Regelung zu ergänzen, wonach das Verwaltungsverfahren kostenfrei geführt werden kann.

Frist der Entscheidung durch die BaFin

Um effektiv zu wirken, bedarf es aus Sicht der AG SBV allerdings einer Ergänzung der Vorschriften. Mit der Einschaltung der BaFin wird ein normales Verwaltungsverfahren in Gang gesetzt, welches gleichzeitig die Durchführung eines parallelen Zivilverfahrens blockiert. Diese gegenseitige Ausschlusswirkung ist nachvollziehbar. Der Verbraucher, der wegen der Ablehnung der Kontoeröffnung die BaFin anruft, befindet sich regelmäßig in der einigermaßen dringlichen Situation, auf die Möglichkeit einer Kontoeröffnung und der Teilnahme am Zahlungsverkehr angewiesen zu sein. Beispielsweise weil er einem neuen Arbeitgeber eine Kontoverbindung zur Überweisung von Lohneinkünften angeben muss.

Der vorliegende Gesetzentwurf sieht hier zwar die schriftliche Eingangsbestätigung und gleichermaßen die Bestätigung des Verfahrensabschlusses vor § 48 Absatz 3 ZKG-E. Eine Frist, in welcher der Verbraucher mit einer Entscheidung der BaFin rechnen kann, fehlt allerdings. Die in § 50 ZKG–E vorgesehene Möglichkeit der Erhebung einer Untätigkeitsklage hilft hier nicht weiter, weil auch sie die Eilbedürftigkeit der Angelegenheit nicht überwinden kann. Zudem gibt auch die Gesetzesbegründung keinen Hinweis darauf, was als „angemessene Frist“ für eine Entscheidung anzusehen ist. Erschwerend kommt hinzu, dass die Einleitung eines Zivilverfahrens während des Laufes des Verwaltungsverfahrens gesperrt ist.

Insofern erscheint es notwendig, für die Entscheidung der Behörde eine Frist vorzusehen. Diese könnte aufgrund der Strukturen der BaFin und der notwendigen Einholung der Positionen und deren Bewertung bei etwa einem Monat liegen.

Rechtsschutz bei unberechtigter Kündigung des Basiskontos

Die Möglichkeit der Einleitung eines Verwaltungsverfahrens ist nach dem vorgelegten Entwurf nur für die Fälle des Kontozugangs vorgesehen. Wird das bestehende Basiskonto unberechtigt gekündigt, besteht diese Möglichkeit nicht. Allerdings ist in der Praxis die Herbei-führung der Kontolosigkeit durch Kündigung auch unter Missachtung der bestehenden Vorschriften und Verabredungen sehr häufig. So wird beispielsweise immer noch bei Eingang einer Pfändung oder bei beabsichtigter Einleitung eines Insolvenzverfahrens eine Kündigung ausgesprochen, obwohl mit den Regeln des Pfändungsschutzkontos die früher mit solchen Situationen verbundenen Probleme beseitigt worden sein sollten.

Es wird daher angeregt, den Anwendungsbereich des § 48 ZKG–E um die Kündigung des Basiskontos zu erweitern.

Änderungsvorschlag der AG SBV:

49 ZKG–E wird um einen Absatz 4 ergänzt: Die Behörde entscheidet innerhalb eines Monats über Anordnungen nach Absatz 1. Das Verfahren ist kostenfrei.

Der Anwendungsbereich des § 48 Absatz 1 ZKG–E wird erweitert um eine Nummer 4: „, das Basiskonto gekündigt worden ist“. § 49 Absatz 1 Satz 2 wird ergänzt: „ .. oder der Verpflichtete das Konto gemäß § 42 ZKG–E berechtigt gekündigt hat.“

Zugang zu einem Zahlungskonto für Asylsuchende und Geduldete – Änderungen im Geldwäschegesetz

Sehr praxisrelevant ist die Aufnahme von Personen mit einer Aufenthaltsgestattung und einer Duldung in den Anwendungsbereich des Zahlungskontengesetzes. Für Personen mit einer Aufenthaltsgestattung gem. § 55 AsylVfG, die sich noch im Asylverfahren befinden, war eine Kontoeröffnung aufgrund der Gesetzesbegründung zum Geldwäschegesetz auch schon bisher rechtlich möglich. Allerdings gab und gibt es hier aus den verschiedenen Gründen nach wie vor Probleme in der Praxis. Hinsichtlich geduldeter Personen war die Identifizierung mit der Duldungsbescheinigung jedoch ein rechtliches Problem. In den meisten Fällen hat die Duldung als ausländerrechtliche Sanktion nicht der Pass- und Ausweispflicht genügt und verhinderte damit die Kontoeröffnung. Leider wird auch mit dem vorliegenden Entwurf die dazu notwendige Änderung des Geldwäschegesetzes nicht ausreichend vollzogen, denn es wurde hier lediglich das Angabensurrogat postalische Anschrift für Wohnungslose und EU- Bürger ohne festen Wohnsitz eingeführt, nicht aber die dringend benötigte Streichung der Voraussetzung der Erfüllung der Pass- und Ausweispflicht, die nur ausländerrechtliche, nicht aber identifikatorische Relevanz hat.

Die AG SBV spricht sich daher für die Streichung des § 4 Abs. 4 Nr.1 des Passus‘ mit dem die Pass- und Ausweispflicht im Inland erfüllt wird“ aus, und bezieht sich damit auf die Übergangsregelung hinsichtlich der zulässigen Legitimationsdokumente gemäß § 4 Absatz 4 Nr. 1 GwG, die mit Schreiben GW 1-GW 2002-2008/0004 vom 21.08.2015 von der BaFin an die deutsche Kreditwirtschaft ausgegeben wurde. Darin sollen auch solche ausländerrechtlichen Dokumente als Identifikationspapiere und damit als gleichwertige Dokumente eingestuft werden, die ein Bleiberecht rechtfertigen, aber keinen Passersatz darstellen. Genau ein solches Dokument ist die Duldung gemäß § 60a AufenthG, selbst wenn sie den Passus enthält „Erfüllt nicht die Pass- und Ausweispflicht.“

Diese Verknüpfung zum Ausländerrecht steht einer richtlinienkonformen Umsetzung der Zahlungskontenrichtlinie entgegen, die jeder Person, die einen rechtmäßigen Aufenthalt in der Europäischen Union hat, das Recht auf ein Basiskonto einräumt. Ein solcher rechtmäßiger Aufenthalt ist sowohl nach der Richtlinie als auch nach § 2 ZKG-E der Duldungsstatus. Bedauerlicherweise hat der Referentenentwurf hier also nicht die notwendigen Folgeänderungen im Geldwäschegesetz vorgenommen. Eine zukünftige Regelung soll in der angekündigten Identitätsprüfungsverordnung gem. § 4 Absatz 4 Satz 2GwG erfolgen. Diese muss aber mindestens den Anforderungen des BaFin-Schreibens vom 21.08.2015 genügen, um eine richtlinienkonforme Ausgestaltung der Verbraucheransprüche zu gewährleisten. Sollte dies erfolgen, bliebe der Widerspruch zur noch bestehenden Regelung im Geldwäschegesetz, was vor Ort wieder zu Unklarheiten führen wird.

Änderungsvorschlag der AG SBV:

Ggf. Klarstellung im Geldwäschegesetz: Streichung des Passus in § 4 Abs. 4 Nr.1 „mit dem die Pass- und Ausweispflicht im Inland erfüllt wird“.

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