Das beigefügte Dokument enthält Informationen zum Basiskonto für die Praxis der Schuldner- und Insolvenzberatung. Die vom Arbeitskreis Girokonto und Zwangsvollstreckung der AGSBV erarbeiteten Informationen wurden aktualisiert und an den Gesetzesstand 2021 angepasst.
1. Zugang zum Basiskonto
a. Wer kann ein Basiskonto bekommen?
Jeder Verbraucher[1] mit rechtmäßigem Aufenthalt in der EU kann nach dem Zahlungskontengesetz (ZKG) ein Basiskonto erhalten. Dazu zählen auch Personen ohne festen Wohnsitz, Asylsuchende, Geflüchtete und Personen ohne Aufenthaltstitel, die nicht abgeschoben werden dürfen.
Rechtliche Situation:
Die Regelungen in § 31 ZKG sind klar formuliert, so dass Kreditinstitute die Eröffnung in den allermeisten Fällen vornehmen müssen.
Neben der Antragstellung ist zur Eröffnung des Basiskontos ein Identitätsnachweis im Sinne des Geldwäschegesetzes erforderlich. Diesen können Asylsuchende durch den amtlichen Ankunftsnachweis (§ 63a AsylG), Geduldete durch den Duldungsbescheid (§ 60a Abs. 4 AufenthG) erbringen, vgl. § 1 Abs. 2 ZIdPrüfV.
Obdachlose müssen bei der Kontoeröffnung statt eines Wohnsitzes eine Postadresse angeben. Das können die Adressen von Freunden oder der Familie sein oder aber die Angaben einer Beratungsstelle für Wohnungslose.
Das Basiskonto ist nur für Verbraucher erhältlich, nicht also für Selbständige und Kleingewerbetreibende. Speziell Existenzgründer fallen nicht unter die Regelungen des ZKG. Es gilt der Verbraucherbegriff des § 13 BGB, wobei für den Anspruch auf das Basiskonto auf eine hauptsächliche Nutzung für private Zwecke abzustellen ist. Eine geringe gewerbliche Aktivität schadet nicht.
Anwendungsprobleme und Handlungsmöglichkeiten
Wenn die Eröffnung des Basiskontos verweigert wird, weil der Verbraucher angeblich nicht zum oben beschriebenen Personenkreis gehört, kann mit einem Verwaltungsverfahren einfacher Rechtsschutz erzielt werden (siehe 6. Rechtsschutz). Das Kreditinstitut kann dann zur Eröffnung verpflichtet werden.
b. Muss jede Bank ein Basiskonto einrichten?
Jedes Institut, das Zahlungskonten auf dem Markt anbietet, muss für Verbraucher ein Basiskonto eröffnen. Dazu gehören auch Onlinebanken. Die BaFin gibt in einer Veröffentlichung vom 15.10.2020 entsprechend an, dass alle Kreditinstitute mit Zahlungskonten für Verbraucher auch Basiskonten anbieten. Zum Stichtag 30. Juni 2020 wurden demnach seit Inkrafttreten der Regelungen knapp 761.500 Basiskonten eröffnet (2018: 540.500).
Rechtliche Situation:
Bietet ein Kreditinstitut Zahlungskonten an, so muss es dies auch für Denjenigen anbieten, der ein Basiskonto beantragt. Sind die Kreditinstitute regional (z.B. Sparkassen) oder auf eine be- stimmte Gruppe (z.B. Ärzte, Mitarbeiter kirchlicher Organisationen) begrenzt, müssen sie auch nur für diesen Personenkreis ein Basiskonto führen (§ 32 Absatz 1 ZKG). Kreditinstitute, die nur Onlinekonten führen, müssen Basiskonten nur in dem Leistungsumfang anbieten, wie er auch anderen Kontoinhabern bei diesem Institut zur Verfügung steht. Dies gilt auch für Auslandsbanken, die Zahlungskonten anbieten.
Bürgschaftsbanken, Kreditgarantiegemeinschaften, Depotbanken, Teilzahlungsinstitute und Förderbanken der Länder und des Bundes müssen keine Basiskonten anbieten.
Anwendungsprobleme und Handlungsmöglichkeiten
Lehnt das Kreditinstitut die Kontoeröffnung mit der Begründung ab, es sei hierzu nicht verpflichtet, sollte ein Verwaltungsverfahren (siehe 6. Rechtsschutz) angestrebt werden.
2. Antragstellung/Eröffnung
a. Bekommt man das Basiskonto automatisch?
Nein, das Basiskonto ist kein automatischer Mindeststandard jedes Girokontos.
Rechtliche Situation:
Kreditinstitute sind nur bei Antrag eines Verbrauchers auf ein Basiskonto verpflichtet, auch ein Basiskonto zu eröffnen. Die Kreditinstitute dürfen auch andere Kontenmodelle mit geringerem Leistungsumfang anbieten und Anträge auf Abschluss solcher Konten ablehnen.
Anwendungsprobleme und Handlungsmöglichkeiten
Wenn der Verbraucher nicht explizit ein Basiskonto fordert, kann das Kreditinstitut die Eröffnung eines Girokontos ablehnen oder ein anderes Kontenmodell mit geringerem Leistungsumfang empfehlen und anbieten. Dies ist für Verbraucher insbesondere in den Fällen verwirrend, wo Kreditinstitute ihren Kontomodellen ähnlich klingende Namen, z. B. „Konto Basis“ geben.
Um das Basiskonto mit den gewünschten Leistungen zu eröffnen, sollte das Formular des Zahlungskontengesetzes (ZKG) benutzt werden. Es findet sich auf diversen Internetseiten (z.B. bei der BaFin) oder in den Internetauftritten der einzelnen Kreditinstitute. Die Verwendung des Formulars bietet neben der Abfrage der notwendigen, vollständigen Angaben den Vorteil, dass das Kreditinstitut nicht einfach auf andere Kontomodelle ausweichen kann, um den Kontrahierungszwang und den Kündigungsschutz des ZKG (s.u.) zu umgehen. Es erleichtert außerdem die Berechnung der Angebotsfrist und damit auch ein mögliches Verwaltungsverfahren bei Ablehnung. Schließlich ist das Kreditinstitut gem. § 31 Abs. 2 S. 2 ZKG auch verpflichtet, den Eingang des Antrags unter Beifügung einer Abschrift des Antrags zu bestätigen, worauf nach den bisherigen Erfahrungen in der Beratungspraxis zu Dokumentationszwecken Wert gelegt werden sollte.
b. Wie erhält man ein Basiskonto?
Das Basiskonto muss von dem Kreditinstitut nach einem entsprechenden Antrag des Verbrauchers eröffnet werden. Wenn der Antrag vollständig ist und alle notwendigen Angaben vorliegen, eröffnet das Kreditinstitut innerhalb von 10 Tagen ein Basiskonto.
Rechtliche Situation:
Das Basiskonto muss ausdrücklich beantragt werden, und zwar am besten schriftlich (§ 33 ZKG). Das Kreditinstitut ist verpflichtet, dem Verbraucher kostenfrei das Antragsformular zur Verfügung zu stellen. Außerdem sind die Kreditinstitute verpflichtet, das Antragsformular im Internet zum Download zur Verfügung zu stellen, wenn es über einen Internetauftritt verfügt.
Für den Antrag sind folgende Angaben erforderlich:
- Name
- Geburtsdatum und -ort
- Anschrift des Verbrauchers
Zusätzlich muss angegeben werden, ob noch weitere (Giro-) Zahlungskonten bestehen. Bei der Existenz weiterer Zahlungskonten muss erklärt werden, ob diese zur Nutzung zur Verfügung stehen (siehe Ablehungsgründe) bzw. gekündigt sind. Außerdem muss angegeben werden, ob das Konto online oder am Schalter genutzt werden soll, wenn das Kreditinstitut verschiedene Kontomodelle anbietet, die vom Nutzerverhalten abhängig sind. Das Kreditinstitut ist verpflichtet, den Eingang des Antrags zu bestätigen (Eingangsbestätigung). Bei einem Antrag am Schalter ist dem Verbraucher eine Kopie des Antrags mit der Bestätigung auszuhändigen. Sollte der Antrag über den Postweg gestellt werden, so ist der Eingang entsprechend schriftlich zu bestätigen. Das Kreditinstitut kann sich bei vollständig ausgefülltem Antragsformular nicht darauf berufen, dass der Antrag unvollständig ist. Die Eröffnungsfrist von 10 Tagen beginnt dann zu laufen, unabhängig davon ob die Angaben korrekt sind oder nicht. Das Basiskonto muss vom Kreditinstitut unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb von 10 Geschäftstagen angeboten werden. Das Angebot des Kreditinstituts auf Abschluss eines Basiskontos muss der Verbraucher dann noch annehmen, damit auch die Eröffnung innerhalb von 10 Tagen gelingt – wie es die EU- Richtlinie vorschreibt.
Achtung: Der Zeitraum zwischen Angebot auf Abschluss eines Basiskontos durch das Kreditinstitut und der Annahme durch den Verbraucher verlängert die 10-Tages-Frist (§ 48 Absatz 1 Nr. 3 ZKG). Daher ist darauf zu achten, dass der Verbraucher so schnell wie möglich das Angebot auf Abschluss des Basiskontovertrags annimmt.[2]
Beispiel:
Der Verbraucher stellt am Montag, den 20.06., den Antrag auf Eröffnung eines Basiskontos am Schalter. Das Antragsformular ist vollständig ausgefüllt. Das Kreditinstitut schickt am 24.06. das Angebot zur Kontoeröffnung zu, welches der Verbraucher am Samstag, den 25.06., erhält. Er geht erst am Dienstag, den 28.06., zum Kreditinstitut und nimmt das Angebot an. In diesem Fall läuft die 10-Tages-Frist am Dienstag, den 05.07. ab.
Der erste Geschäftstag zur Berechnung der 10-Tagesfrist ist der 21.06. Der Montag, 27.06., wird durch das Versäumnis des Verbrauchers nicht mitgezählt. Der 10. Geschäftstag ist somit erst Dienstag, der 05.07. Ohne Verzögerung bei der Annahme des Angebots müsste das Basiskonto schon am Montag, den 04.07., zur Verfügung stehen.
Die Ablehnung eines Antrags auf Eröffnung eines Basiskontos muss unverzüglich, ebenfalls innerhalb von 10 Geschäftstagen nach Eingang des Antrags erfolgen. Die Ablehnung ist dem Verbraucher schriftlich mit Angabe der Ablehnungsgründe zu übermitteln.
Anwendungsprobleme und Handlungsmöglichkeiten
Durch den Zwischenschritt, dass das Kreditinstitut dem Verbraucher ein Angebot auf Annahme des Basiskontos unterbreitet und nicht sofort eröffnet, kann es zur Verlängerung der Eröffnungsfrist kommen. Der Verbraucher muss an sich sofort das Angebot annehmen. Hier kann es aber durch verspätete Zustellung, Krankheit oder sonstige Gründe zu einer zeitverzögerten Annahme kommen.
Hält das Kreditinstitut einen persönlichen Termin für notwendig, so muss dieser auch zeitnah zu einer zumutbaren Uhrzeit angeboten werden. Die Notwendigkeit eines persönlichen Termins verlängert die Frist nicht. Das geht also zu Lasten der Institute. Wenn die Eröffnungsfrist überschritten worden ist, ist ein Verwaltungsverfahren möglich (siehe 6. Rechtsschutz).
Die Voraussetzung des vollständig ausgefüllten Antragsformulars kann für Verbraucher ein Hindernis darstellen, denn nur das vollständig ausgefüllte Formular gilt als zugegangen. Insbesondere der Teil der Angaben zu vorhandenen weiteren Zahlungskonten kann hier leicht missverstanden werden. Die Eröffnungs- bzw. Ablehnungsfrist läuft erst mit korrekter, vollständiger Antragstellung.
Die klar gestaltete Antragstellung ermöglicht eine schnelle Überprüfung und dient der Beweissicherung bei einer möglichen Klärung des Sachverhalts. Das Kreditinstitut muss den Antrag kostenfrei zur Verfügung stellen und ihn innerhalb einer angemessenen Frist abschließend bearbeiten. Im Regelfall weiß der Verbraucher nach zehn Geschäftstagen Bescheid, ob ihm nun ein Basiskonto zur Verfügung steht oder, ob die Eröffnung abgelehnt worden ist. Bei Ablehnung müssen ihm die Gründe und der weitere Rechtsschutzweg schriftlich mitgeteilt werden. Die klare Regelung in Verbindung mit einer Sanktionsdrohung, sollte die Frist nicht eingehalten werden, dient einer korrekten Umsetzung des Gesetzes.
c. Gibt es das Basiskonto auch als Gemeinschaftskonto?
Das Basiskonto ist – wie das P-Konto auch – ein Einzelkonto. Der Anspruch auf ein Basiskonto ist höchstpersönlich und begründet daher keinen Anspruch auf ein Gemeinschaftskonto.[2]
Anwendungsprobleme und Handlungsmöglichkeiten
Das Kreditinstitut verweist auf ein anderes Bankprodukt, um ein Gemeinschaftskonto zu ermöglichen. Bei Notwendigkeit von Einzelkonten sollte daher explizit nach einem Basiskonto gefragt werden. Das Gemeinschaftskonto ist insbesondere nicht empfehlenswert, wenn Kontopfändungen drohen.
d. Was passiert mit dem Basiskonto in der Insolvenz?
Ein bestehendes Basiskonto erlischt mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Lediglich als Pfändungsschutzkonten geführte Basiskonten bestehen weiter. Der Anspruch auf Eröffnung eines Basiskontos besteht auch während eines Insolvenzverfahrens, wenn die Voraussetzungen hierfür erfüllt sind, z. B. kein funktionsfähiges Girokonto besteht bzw. das alte gekündigt ist.
Rechtliche Situation:
Alle Geschäftsbesorgungsverträge (so auch der Girovertrag gem. § 675f BGB) erlöschen, sofern sie sich auf das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen beziehen (§§ 115, 116 InsO). Einer besonderen Kündigung durch das Kreditinstitut bedarf es hierfür nicht. Allerdings besteht ein Anspruch auf sofortige Wiedereinrichtung nach ZKG, sofern, wie oben beschrieben, die Voraussetzungen vorliegen. Das Institut kann aber auch durch konkludentes Weiterführen der Kontoverbindung stillschweigend das Geschäftsverhältnis aufrechterhalten.
Pfändungsschutzkonten gem. § 850k ZPO sind nicht Teil der Insolvenzmasse und erlöschen damit nicht kraft Gesetzes.
Die Kündigung eines Basiskontos durch das Kreditinstitut ist auch im Insolvenzverfahren unzulässig: lediglich die im ZKG aufgeführten Gründe gestatten eine Kündigung (siehe Kündigung des Basiskontos). Zudem ist zu beachten: Das Basiskonto alleine gewährt keinen Pfändungsschutz – Guthaben auf dem Basiskonto ist von einem Insolvenzbeschlag nur ausgenommen, wenn der Verbraucher vorher das (Basis-) Konto in ein P-Konto umgewandelt hat.
Anwendungsprobleme und Handlungsmöglichkeiten
Sowohl der automatische Fortbestand des Girokontos als auch der Pfändungsschutz ist nach wie vor nur durch (vorherige) Umwandlung in ein Pfändungsschutzkonto möglich. Soll ein (Basis-)Konto nach Insolvenzeröffnung weiter genutzt werden, so sollte sicherheitshalber eine Umwandlung vorgenommen werden. Ist der Verbraucher derzeit auf das Konto nicht angewiesen und beabsichtigt (z .B. wegen vorliegender Pfändungen) nach Insolvenzeröffnung ein Konto bei einem anderen Kreditinstitut zu eröffnen, so erlischt ein nicht gem. § 850k ZPO geschütztes Konto bei Verfahrenseröffnung und ermöglicht durch den Anspruch des ZKG den Wechsel zu einer nicht mit Pfändungen vorbelasteten Bank.
3. Ablehnungsgründe
a. Wann kann ein Kreditinstitut die Eröffnung eines Basiskontos verweigern?
Die Gründe für die Ablehnung sind im Gesetz in den §§ 35 bis 37 ZKG abschließend geregelt. Die Fälle sind konkret festgelegt, auf Generalklauseln hat der Gesetzgeber verzichtet.
Rechtliche Situation:
In folgenden Fällen ist eine Ablehnung möglich:
Die Kontoeröffnung kann abgelehnt werden, wenn der Verbraucher bereits ein Konto hat und dieses auch tatsächlich nutzen kann (§ 35 ZKG). Eine derartige tatsächliche Nutzungsmöglichkeit (= aktives Konto) ist nicht gegeben, wenn z. B. das Zahlungskonto wegen Pfändungen eines Gläubigers oder auf Grund kontokorrentmäßiger Verrechnung bzw. Aufrechnung durch das kontoführende Kreditinstitut für Zahlungsaufträge „blockiert“ ist (s. Regierungsentwurf, BT-Drucks. 18/7204, S. 78). In diesen Fällen besteht also ein Anspruch auf Eröffnung eines Basiskontos. Besteht Unsicherheit darüber, ob eine solche Blockade gegeben ist, kann der Verbraucher das Konto aber auch kündigen.
Der Anspruch auf Eröffnung eines Basiskontos besteht nämlich auch, wenn das Kreditinstitut oder der Verbraucher das Konto gekündigt haben. Selbst wenn das alte Konto noch nicht geschlossen wurde und noch in der Schufa zu finden ist, kann ein neues Basiskonto eröffnet werden. Das gilt auch, wenn das alte Konto überzogen ist und der Rückstand nicht sofort zurückgeführt werden kann.
Die Kontoführung kann weiterhin abgelehnt werden (§ 36 ZKG) bei einem strafbaren Verhalten des Verbrauchers oder wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot. Derartige Fallkonstellationen dürften in der Beratung eher selten vorkommen. Die Ablehnung ist danach möglich, wenn der Verbraucher eine vorsätzliche Straftat zum Nachteil des Kreditinstituts oder von Mitarbeitern oder Kunden der Bank begangen hat und dafür verurteilt worden ist. Die Verurteilung muss innerhalb einer zeitlichen Grenze von drei Jahren vor der Antragstellung erfolgt sein.
Das Kreditinstitut kann die Kontoführung auch ablehnen, wenn der Verbraucher bereits in der Vergangenheit ein Basiskonto bei ihr hatte und dieses vorsätzlich für Zwecke genutzt hat, die gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen. Hier kommen insbesondere Geldwäsche oder ein Finanzbetrug in Betracht. Voraussetzung ist allerdings, dass das Kreditinstitut den Vertrag über die Führung des Kontos innerhalb des letzten Jahres vor Antragstellung gekündigt hat. Eine Ablehnung ist schließlich auch schon präventiv, nämlich zur Verhinderung von Geldwäsche oder zur Bekämpfung einer Terrorismusfinanzierung möglich.
Ein Ablehnungsrecht besteht außerdem dann, wenn der Verbraucher bereits ein Basiskonto bei dem entsprechenden Kreditinstitut hatte und diese den Vertrag im Jahr vor der Antragstellung wegen Zahlungsverzugs berechtigt gekündigt hat (§ 37 ZKG). Eine Kündigung ist aber nur dann berechtigt, wenn der Verbraucher über einen Zeitraum von drei Monaten mit einem nicht unerheblichen Teil der geschuldeten Entgelte oder Kosten von mind. 100 Euro im Rückstand ist.
Anwendungsprobleme und Handlungsmöglichkeiten
Problematisch ist, wenn ein bestehendes Konto vom Verbraucher zwar noch tatsächlich genutzt werden kann – und damit (s. o.) ein Basiskonto abgelehnt werden kann –, eine Verrechnung durch das Kreditinstitut aber droht. Wird das Konto im Soll geführt, ist von einer fehlenden Nutzungsmöglichkeit erst dann auszugehen, wenn die geduldete Kontoüberziehung gekündigt ist. Kreditinstitute nehmen Kontopfändungen oder die Ankündigung eines Einigungsversuchs gemäß § 305 InsO häufig zum Anlass, eine fristlose Kündigung des Überziehungskredites auszusprechen. In derartigen Konstellationen ist daher mit einer Kündigung und einer nicht mehr bestehenden Nutzungsmöglichkeit zu rechnen. Wird seitens des Kreditinstitutes mit der Kündigung bis zum Eingang einer Lohn-/Gehaltszahlung abgewartet, führt die Verrechnung für den Kunden gegebenenfalls zu einer existenzgefährdenden Situation. Daher empfehlen Schuldnerberater zur Vermeidung einer Verrechnung häufig vorsorglich einen Kontowechsel.
Der Verbraucher kann das Konto selbst kündigen. Das Kündigungsrecht ergibt sich aus § 675 h Abs. 1 Satz 1 BGB. Eine Kopie der schriftlichen Kündigung mit Zugangsnachweis sollte dem Antrag auf Einrichtung des Basiskontos beigelegt werden (siehe 5b Kann der Verbraucher das Basiskonto kündigen?).
b. Wie muss das Kreditinstitut die Ablehnung erklären?
Die Ablehnung muss gegenüber dem Verbraucher unverzüglich, spätestens jedoch zehn Geschäftstage nach Eingang des Antrags erklärt werden. Die Gründe der Ablehnung sind dem Verbraucher regelmäßig schriftlich und unentgeltlich mitzuteilen (zu Einzelheiten s. § 34 Abs. 3 Satz 2 ZKG). Dies gilt auch hinsichtlich der bestehenden Möglichkeiten, sich gegen die ablehnende Entscheidung zur Wehr zu setzen.
Anwendungsprobleme und Handlungsmöglichkeiten
Ist die Ablehnung aus rechtlichen Gründen unzulässig, besteht die Möglichkeit, ein Verwaltungsverfahren bei der BaFin zu beantragen, um das Kreditinstitut zu verpflichten, ein Konto zu eröffnen. Darüber hinaus kann der Verbraucher auch eine Klage auf Abschluss eines Basiskontovertrags oder auf Eröffnung eines Basiskontos erheben (s. § 51 ZKG) (siehe 6. Rechtsschutz).
4. Leistungen/Entgelte
a. Was kann das Basiskonto?
Das Basiskonto gewährt einen umfassenden Leistungsumfang, der die Teilnahme am Zahlungsverkehr ermöglicht. Dazu gehören:
- Barein- und auszahlungen, Geldautomatennutzung
- Lastschriftgeschäft
- Überweisungsgeschäft
- Daueraufträge
- Zahlungskartengeschäft (Bezahlen mit der Karte)
- Onlinebanking, sofern im Leistungsangebot generell vorhanden, s.u.
Sämtliche Zahlungsdienste sind dem Verbraucher in dem Umfang zur Verfügung zu stellen, wie das Kreditinstitut sie Verbrauchern üblicherweise anbietet, es also auch für andere Kunden angeboten wird.
Rechtliche Situation:
Dem Verbraucher ist der gleiche Leistungsumfang anzubieten wie anderen Kunden. Wenn das Institut eine Leistung (z.B. Onlinebanking) grundsätzlich anbietet, muss diese auch Nutzern eines Basiskontos gewährt werden. Damit wird die lange bestehende Praxis, Inhabern von Guthabenkonten oder Pfändungsschutzkonten elementare und selbstverständliche Leistungen zu verweigern, beendet. Außerdem ist in § 38 Abs.4 ZKG festgelegt, dass Verbraucher sowohl in der Filiale vorsprechen, als auch Automaten nutzen können. Auch hier gilt der Grundsatz der Gleichbehandlung mit anderen Kunden konsequent.
Die Kreditinstitute sind gemäß § 45 ZKG verpflichtet, auch Unterstützungsleistungen zu erbringen; diese hat mit Bezug zur Zahlungskontenrichtlinie 2014/92/EU (Artikel 20 Absatz 2) auch in Form von Beratung zu erfolgen. Zusätzliche Leistungen (Dispokredit, Kreditkarte, etc.) können zwischen Kreditinstitut und dem Verbraucher vereinbart werden (§ 39 ZKG). Weitere Dienstleistungen dürfen nicht zur Bedingung für die Kontoeröffnung gemacht werden, da dies dem Kopplungsverbot nach § 32 Abs. 1 ZKG widerspräche.
Anwendungsprobleme und Handlungsmöglichkeiten
Es kann zu Einschränkungen im Leistungsumfang kommen. Insbesondere ist im Gesetz Onlinebanking nicht explizit als Pflichtleistung aufgeführt. Trotzdem muss es nach der Zahlungskontenrichtlinie 2014/92/EU (Erwägungsgrund 44 und Art. 17 Abs. 1 d iii) Verbrauchern auch im Rahmen des Basiskontos ermöglicht werden, wenn dieses System generell zur Verfügung steht. Leider fehlt eine eindeutige Klarstellung im Zahlungskontengesetz, so dass hier möglicherweise Kreditinstitute unzulässige Einschränkungen des Leistungsumfangs vornehmen. Das Onlinebanking sollte über die obige Regelung zum Leistungsumfang garantiert sein und wird auch in der Gesetzesbegründung erwähnt. Eine weitere Leistungseinschränkung, die bislang bei Basiskonten beobachtet wurde, stellen die von den Kreditinstituten ausgestellten Zahlungskarten dar, die nicht immer mit den weit verbreiteten Zahlungssystemen (z.B. Girocard / Maestro / VPay) verknüpft sind, sondern mit weniger oft akzeptierten, so dass die Basiskontoinhaber zwar Geldautomaten nutzen, faktisch aber nicht in vielen Geschäften bargeldlos zahlen können. Dies ist zunächst nicht unzulässig, kann aber nach Lage des Einzelfalls einen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot gem. § 40 ZKG darstellen, wenn die „eingeschränkte“ Zahlungskarte ausschließlich an Basiskonto-Inhaber ausgegeben wird, alle anderen Kunden mit bei der Bank angebotenen vergleichbaren Girokonten aber andere Zahlungssysteme nutzen können.
Da die BaFin die Einhaltung des ZKG durch die Kreditinstitute überprüft, sollten Verstöße (z.B. unzulässige Einschränkungen, unzulässige Kopplungen) gemeldet werden, wofür z.B. das von der BaFin auf ihrer Internetseite zur Verfügung gestellte Beschwerde-Formular zum Basiskonto genutzt werden kann Verstöße können mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 € geahndet werden. Die BaFin kann das Institut aber auch zur Erfüllung auffordern. Der Verbraucher kann außerdem bei Leistungspflichten nach zivilrechtlichen Regelungen einen Erfüllungsanspruch geltend machen und das Kreditinstitut so zur Einhaltung der Regelungen verpflichten.
b. Kann ein Basiskonto auch überzogen werden?
Ja.
Rechtliche Situation
Das Kreditinstitut darf zusätzliche Leistungen anbieten. Grundsätzlich kann auch eine Überziehungsmöglichkeit – anders als häufig in der Presse zu lesen – vereinbart werden.
Nicht alle potentiellen Kunden eines Basiskontos sind überschuldet. Geringe Überziehungsmöglichkeiten sind auch generell wünschenswert – sowohl im Interesse des Verbrauchers, als auch der Institute. Von der durch die EU-Richtlinie möglichen Option, die Überziehungsmöglichkeit auf einen bestimmten Betrag bzw. eine bestimmte Höchstdauer festzulegen, wurde kein Gebrauch gemacht.
c. Wie viel kostet das Basiskonto?
Die Höhe der Kosten ist gesetzlich nicht festgelegt. Die Kosten sollen angemessen und marktüblich sein und orientieren sich am Nutzerverhalten.
Rechtliche Situation
Leider beschränkt das ZKG die Aussagen zur Höhe der Kosten auf unbestimmte Rechtsbegriffe wie „marktüblich“ und „angemessen“, ohne dabei Anhaltspunkte vorzugeben, wie diese unbestimmten Rechtsbegriffe auszulegen wären. Zusätzlich wird im Rahmen der Begründung bei der Beurteilung der Angemessenheit auf die durchschnittliche Kostendeckung der Kontoführung und die Sicherung des Gewinns Bezug genommen. Dies unterstellt, dass die Entgelte für Kontoführung generell konkret kostendeckend sind bzw. den Instituten Gewinne ermöglichen.
Ein Anhaltspunkt ist zumindest die Aufnahme des Kriteriums “Nutzerverhalten” aufgrund der Intervention von Verbraucherzentralen und Freier Wohlfahrtspflege in das Gesetz. Dies garantiert, dass das Institut zumindest zwei verschiedene Modelle anbieten muss, die sich am Nutzerverhalten (online oder Schalter) orientieren, wenn es das generell auch für ihre übrige Kundschaft tut. Diese Auffassung vertritt auch die BaFin auf ihrer Internetseite unter der Rubrik Basiskonto Auch die Kriterien der Richtlinie können herangezogen werden, die auf ein günstiges Konto Bezug nehmen. Insofern könnten die Entgelte der “normalen” Girokonten mit gleichem Leistungsumfang als Anhaltspunkt für die Zulässigkeit der Höhe gelten.
Wird ein zu hohes Entgelt vereinbart, führt dies gemäß § 134 BGB aufgrund des Verstoßes gegen § 41 ZKG zur Unwirksamkeit der Entgeltklausel. In diesem Fall schuldet der Verbraucher gar kein Entgelt. Auf diese Weise sollen die Kreditinstitute motiviert werden, eine angemessene Vergütung zu verlangen.
Anwendungsprobleme und Handlungsmöglichkeiten
Kreditinstitute könnten mit Verweis auf die unbestimmten Rechtsbegriffe ein zu hohes Entgelt verlangen oder keine Modellauswahl anbieten. Beispielsweise ist es nur möglich, das Konto mit dem Pauschalpreis und hohen Buchungsposten zu wählen, obwohl man keinen online-Zugang nutzen kann. Wenn Kreditinstitute ein zu hohes Entgelt verlangen, besteht die Möglichkeit einer Feststellungsklage nach § 41 ZKG. Ist diese erfolgreich, werden keinerlei Entgelte geschuldet. Da die BaFin die Einhaltung des ZKG verantwortet, sollte eine Mitteilung über die zu hohen Entgelte erfolgen. Aufgrund der Verwendung der unbestimmten Rechtsbegriffe muss die Rechtsprechung entscheiden, wie diese Begriffe auszulegen sind. Hier werden langfristig nur (Verbands-)klagen zu einer Definition der Begriffe führen.
Inzwischen ist hierzu ein Urteil des Bundesgerichtshofs vom 30.06.2020 (XI ZR 119/19) ergangen, in dem der BGH eine Klausel der Deutschen Bank mit einer Entgelt-Höhe von monatlich 8,99 Euro zzgl. weiterer Kosten für unzulässig erklärte. Zur Begründung formulierte der BGH dabei zwei Grundregeln:
- Ein Basiskonto-Entgelt ist jedenfalls unangemessen, wenn es Kostenbestandteile enthält, die nicht oder nicht nur auf das Basiskonto umgelegt werden dürfen.
- Der Anspruch auf ein funktionierendes Zahlungskonto, gerade auch für einkommensarme Verbraucher, darf nicht durch abschreckend hohe Entgelte unterlaufen werden.
Die Deutsche Bank hat daraufhin zum 01.07.2020 ihr Preis- und Leistungsverzeichnis entsprehchend angepasst. Da die Entgeltklausel jedoch bis dahin für unzulässig erklärt wurde, schuldete die Deutsche Bank ihren Basiskonto-Kunden die Kontoführung unentgeltlich. Für die Geltendmachung der entsprechenden Erstattungsansprüche gegen die Deutsche Bank und ggf. auch andere Kreditinstitute hat die Verbraucherzentrale NRW unter Geld zurück von der Deutschen Bank einen Musterbrief zur Verfügung gestellt.
Die BaFin beobachtet die Entgeltgestaltung der Kreditinstitute mit Blick auf das Kriterium des Nutzerverhaltens vor dem Hintergrund, dass viele Kreditinstitute für „normale“ Girokonten die Möglichkeit bieten, die Entgelte z.B. durch Onlinenutzung deutlich zu senken, diese Möglichkeit bei Basiskonten aber nicht einräumen. Auch in diesen Fällen sollte also die Möglichkeit der Beschwerde genutzt werden, da die BaFin die Bank anweisen kann, ihr Entgeltmodell für das Basiskonto anzupassen, wenn die Preisgestaltung unangemessen ist. Bislang stellt in der Praxis auch die fehlende Transparenz der tatsächlich anfallenden Entgelte vor Beantragung des Basiskontos ein Problem dar. Viele Kreditinstitute belassen es auf ihren Internetseiten bei der gesetzlich vorgesehenen Mindestinformation gem. § 30 ZKG ohne Erläuterung der konkreten Bedingungen und Preise für das Basiskonto. Im Gegensatz zu den online gestellten Entgelten und Kosten für Standard-Girokontomodelle wird für ein Basiskonto oft darauf verwiesen, dass die Bedingungen in den Filialen eingesehen werden können und die Informationen auf Nachfrage ausgehändigt werden. Es ist also kaum möglich, die Kosten der verschiedenen Anbieter zu vergleichen, bevor man in der Filiale den Antrag auf Eröffnung des Basiskontos stellt.
Hieran hat auch die inzwischen erfolgte erste Umsetzung der Regelungen zur Entgelttransparenz in Form eines Zertifizierten Kontenvergleichs nach ZKG nichts geändert, da dort nur vereinzelt Basiskonten gelistet sind und kein Modellvergleich erfolgt, sondern pro Bank nur einzelne Kontomodelle angezeigt werden.
Schließlich ist zumindest für Asylsuchende und Geduldete auch der Zugang zu den oftmals besonders preiswerten Direktbanken nicht ohne Weiteres eröffnet. Die Kontoeröffnung bei den Direktbanken erfolgt üblicherweise über das PostIdent-Verfahren, das nur mit einem deutschen Personalausweis / Reisepass oder ausländischen Ausweisdokumenten, die entsprechende amtliche Identitätskarten und Sicherheitsmerkmale (z.B. holografische Bilder, Lichtbild, maschinenlesbare Zone) enthalten, durchgeführt werden kann.
5. Kündigung des Basiskontos
a. Kann das Kreditinstitut das Basiskonto kündigen?
Eine Kündigung ist nur in den im ZKG abschließenden Fällen möglich. Es ist sowohl eine ordentliche als auch außerordentliche Kündigung möglich.
Rechtliche Situation
Die Gründe für eine Kündigung des Basiskontos durch das kontoführende Institut sind in § 42 ZKG abschließend aufgezählt. Hierbei sind die ordentliche Kündigung mit mindestens zweimonatiger Kündigungsfrist (§ 42 Abs. 2 ZKG – dazu a) sowie die außerordentliche Kündigung mit mindestens zweimonatiger Kündigungsfrist (§ 42 Abs. 3 ZKG – dazu b) bzw. die außerordentliche Kündigung ohne Kündigungsfrist (§ 42 Abs. 4 ZKG – dazu c) zu unterscheiden:
Ordentliche Kündigung mit Zwei-Monats-Frist
Diese Kündigungsgründe kann das Kreditinstitut nur geltend machen, wenn es sie in ihren AGB oder im Vertrag vorher ausdrücklich vereinbart hat. Passiert das nicht, besteht kein Kündigungsrecht.
§ 42 Abs. 2 ZKG sieht die Vereinbarung einer Kündigungsmöglichkeit für folgende vier Fallgruppen vor:
Nr. 1: Über mehr als 24 Monate wurde kein Zahlungsvorgang beauftragt.
Nr. 2: Die persönlichen Voraussetzungen sind entfallen (z.B. Kontoinhaber ist kein „Verbraucher“ mehr, sondern betreibt ein Gewerbe; Aufenthaltsrecht bzw. Duldung oder Flüchtlingsstatus sind weggefallen).
Nr. 3: Es steht ein weiteres Zahlungskonto zur Verfügung.
Nr. 4: Kontoinhaber hat eine Änderung des Basiskontovertrags ohne Grund abgelehnt, die das Institut allen Basiskonten-Inhabern wirksam nach § 675g BGB angeboten hatte.
Außerordentliche Kündigung mit Zwei-Monats-Frist
Diese Kündigungsgründe müssen nicht ausdrücklich vereinbart werden.
§ 42 Abs. 3 ZKG normiert ein Kündigungsrecht mit mindestens zweimonatiger Kündigungsfrist wegen:
Nr. 1: einer vorsätzlichen Straftat. Die Straftat muss zum Nachteil der kontoführenden Bank, ihren Mitarbeitern oder Bankkunden begangen worden sein und die Fortsetzung der Kontoführung unzumutbar erscheinen lassen. Im Gegensatz zum entsprechenden Ablehnungsgrund ist hier keine Verurteilung erforderlich.
Nr. 2: eines „nicht unerheblichen“ Zahlungsrückstands. Die Kündigung ist nur gerechtfertigt, wenn ein Zahlungsrückstand von mehr als 100 EUR aus Kontoführungsentgelten oder Kosten über einen Zeitraum von mehr als drei Monaten angewachsen ist; zusätzlich muss die Gefahr bestehen, dass aus der weiteren Führung des Basiskontos weitere Forderungen entstehen werden, deren Erfüllung nicht gesichert ist.
Außer bei Gefahr für die öffentliche Sicherheit hat dieser außerordentlichen Kündigung eine Abmahnung und das Setzen einer Abhilfefrist vorauszugehen. Auch darf von der Kündigungsmöglichkeit nur innerhalb einer angemessenen Frist ab Kenntnis des Kündigungsgrundes Gebrauch gemacht werden (§ 42 Abs. 5 Sätze 2 und 3 ZKG).
Außerordentliche fristlose Kündigung
Nach § 42 Abs. 4 und 5 ZKG kann der Basiskontovertrag (innerhalb einer angemessenen Frist ab Kenntnis des Kündigungsgrundes) fristlos gekündigt werden, wenn der Kontoinhaber:
Nr. 1: das Konto vorsätzlich zu verbotenen Zwecken wie Geldwäsche oder Finanzbetrug nutzt
Nr. 2: unzutreffende Angaben gemacht hat, um den Basiskontovertrag abschließen zu können und bei Vorlage der zutreffenden Angaben kein solcher Vertrag mit ihm geschlossen worden wäre.
Eine Kündigung des Basiskontos durch das kontoführende Institut muss „in Textform“ erfolgen. „Textform“ setzt nach § 126b BGB eine lesbare Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger voraus, in der die Person des Erklärenden genannt ist. Eine eigenhändige Unterschrift ist nicht notwendig. Aber es muss eine Speicherung und die unveränderte Wiedergabe möglich sein, wie es bei E-Mail, Computerfax, USB-Stick, Speicherkarte und natürlich Papier der Fall ist.
Die Kündigung muss klar und verständlich sein. Sie muss, wenn der Verbraucher und das kontoführende Institut nichts anderes vereinbart haben, in deutscher Sprache abgefasst sein. Im Regelfall ist der Kündigungsgrund anzugeben.
In der Kündigung ist der Verbraucher darüber zu informieren, dass er sich an die BaFin oder an die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle wenden kann, und es sind die einschlägigen Kontaktdaten (BaFin, Verbraucherschlichtungsstelle und ggf. institutseigene Beschwerdestelle) mitzuteilen (§ 43 ZKG).
Anwendungsprobleme und Handlungsmöglichkeiten
Leider ist im Falle einer unzulässigen Kündigung kein Verwaltungsverfahren vorgesehen. Es besteht daher nur der Zivilrechtsweg oder die Möglichkeit einer Beschwerde bei BaFin, Verbraucherschlichtungsstellen oder Ombudsmännern. Nach einer berechtigten Kündigung besteht ein Anspruch auf Eröffnung eines Basiskontos bei einem anderen Kreditinstitut.
b. Kann der Verbraucher das Basiskonto kündigen?
Verbraucher können ihr Basiskonto jederzeit ordentlich kündigen.
Rechtliche Situation
Das ZKG verweist in § 44 in Bezug auf die ordentliche Kündigung des Verbrauchers auf § 675 h Absatz 1 BGB. Kreditinstitute sind verpflichtet, ein Konto nach Wirksamwerden der Kündigung zu schließen. Soweit vereinbart gilt eine Kündigungsfrist von maximal 1 Monat. Es ist zu empfehlen, die Kündigung schriftlich zu erklären
Bestehen im Falle der Kündigung des Kontos durch den Verbraucher noch offene Forderungen der Kreditinstitute oder ist das Konto gar überzogen und wird diese Überziehung im Zuge der Kündigung nicht ausgeglichen, haben verschiedene Kreditinstitute in der Vergangenheit die Schließung des Kontos verweigert. Insbesondere bei Inanspruchnahme des Dispo war man der Auffassung, ohne Rückzahlung sei die Kündigung des Kontos nicht möglich. In § 35 ZKG ist nun geregelt, dass man mit einer schlichten Kündigungserklärung (die Kündigung muss also nicht vom Kreditinstitut akzeptiert werden) ein neues Basiskonto eröffnen kann. Das bedeutet im Umkehrschluss, dass es auf eine mögliche Überziehung des alten Kontos ebenfalls nicht ankommt. Verbraucher können auch in diesen Fällen problemlos das Konto wechseln.
6. Rechtsschutz
a. Welche Handlungsmöglichkeiten bestehen, wenn die Eröffnung eines Basiskontos verweigert wird?
Kunden haben drei Möglichkeiten, zu ihrem Recht zu kommen: Sie können (a) bei der BaFin beantragen, das Kreditinstitut zu verpflichten, einen Basiskontovertrag abzuschließen/ein Basiskonto einzurichten, (b) auf dem Zivilrechtsweg auf Einrichtung eines Basiskontos klagen oder (c) sich an die Ombudsstelle des Kreditinstituts wenden.
Rechtliche Situation
Das ZKG sieht verschiedene, sich gegenseitig ausschließende Rechtsbehelfsverfahren vor:
In dem Verwaltungsverfahren muss die BaFin eine Kontoeröffnung mittels Verwaltungsakt durchsetzen, wenn keine Ablehnungsgründe vorliegen und dem Verbraucher der Abschluss des Basiskontovertrages verweigert wird oder über den Antrag auf Abschluss des Basiskontovertrages nicht innerhalb der 10-Tages-Frist entschieden wurde (§ 49 Abs. 1 ZKG). Ebenso kann die BaFin einen Verwaltungsakt erlassen, wenn nach Abschluss eines Basiskontovertrags das Konto selbst nicht innerhalb der 10 Tage eröffnet wurde.
Lehnt die BaFin den Antrag des Verbrauchers ab, so kann dagegen Widerspruch eingelegt werden; ebenso kann das Kreditinstitut gegen die Verpflichtung zum Abschluss des Basiskontovertrags bzw. der Kontoeröffnung Widerspruch einlegen (§ 50 Abs. 2 ZKG). Gegen die Widerspruchsentscheidung können sowohl der Verbraucher als auch das verpflichtete Kreditinstitut innerhalb eines Monats Klage beim zuständigen Landgericht einreichen (§ 50 Abs. 1 ZKG).
Alternativ kann der Verbraucher beim Landgericht (Zivilgericht) das Kreditinstitut auf Abschluss eines Basiskontovertrages bzw. Eröffnung eines Basiskontos verklagen (§ 51 ZKG). Ein vorheriges Verwaltungsverfahrens ist nicht vorgesehen.
Außerdem kann sich der Verbraucher an die Ombudsstelle des Kreditinstitutes wenden.
Anwendungsprobleme und Handlungsmöglichkeiten
Nach Wahl eines Rechtsbehelfes ist der jeweilige andere ausgeschlossen (§ 48 Abs. 2 Nr. 1, § 51 Abs. 2 ZKG).
Die Alternative einer Zivilklage vor dem Landgericht ist für viele Verbraucher eine hohe Hürde: Diese Zuweisung zu den Landgerichten hat für den rechtlich zumeist nicht bewanderten Verbraucher den schwerwiegenden Nachteil, dass er seinen Anspruch beweisen muss. Im Verwaltungsverfahren ist die BaFin als Verwaltungsbehörde zur Ermittlung des Sachverhaltes von Amts wegen verpflichtet (Amtsermittlungsgrundsatz). Außerdem muss sich der Verbraucher beim Landgericht durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen (Anwaltszwang, § 78 ZPO). Dem häufig einkommensarmen Verbraucher wird dadurch eine weitere Hürde auferlegt, auch wenn im Rahmen der Prozesskostenhilfe ein Anwalt beigeordnet werden kann. Das Verfahren ist nicht anzuraten.
Empfehlenswert ist daher in den allermeisten Fällen ein Antrag auf Durchführung eines Verwaltungsverfahrens bei der BaFin (§ 48 ZKG). Ein Antragsformular ist mit dem Gesetz veröffentlicht worden und ist dem Verbraucher vom Kreditinstitut mit der Ablehnung des Antrags eines Basiskontos auszuhändigen (§ 34 Absatz 4 Satz 3 ZKG). Außerdem ist es auf den Internetseiten der BaFin und im Anhang zu finden. Der Verbraucher kann hierin den notwendigen Sachverhalt schildern, um der BaFin eine Überprüfung und ggf. Anordnung zu ermöglichen. Die BaFin ist verpflichtet, den Sachverhalt zu ermitteln. Das Verfahren ist kostenlos.
Das ZKG sieht in § 49 eine gebundene Entscheidung vor: die BaFin muss, wenn alle Tatbestandsvoraussetzungen des § 48 ZKG vorliegen, die vorgesehene Rechtsfolge (Anordnung des Vertragsschlusses bzw. Anordnung der Kontoeröffnung) herbeiführen. Gegen diese Entscheidung der BaFin kann der Verbraucher (aber auch das Kreditinstitut) Widerspruch einlegen. In dem Widerspruchsverfahren kann die BaFin ihre Entscheidung überprüfen und ggf. abändern. Gegen diese Widerspruchsentscheidung können Verbraucher bzw. Kreditinstitut innerhalb eines Monats beim Landgericht klagen (gem. § 50 ZKG).
Sollte die BaFin länger als vier Wochen nicht über das Verwaltungsverfahren entscheiden, kann der Verbraucher direkt eine Untätigkeitsklage beim Landgericht einreichen (§ 50 Abs. 1 S. 2 ZKG).
Das Verwaltungsverfahren erscheint langwierig – angesichts der festgelegten Rechtsfolge (gebundene Entscheidung des § 49 Abs. 1 ZKG – Anordnung des Abschlusses eines Vertrages bzw. der Kontoeröffnung) und den der BaFin gesetzlich auferlegten Bearbeitungszeiträumen (4 Wochen) – aber für den Kunden am Einfachsten und Effektivsten. Die BaFin schreibt dazu, dass sich im Jahr 2019 insgesamt 160 Verbraucher mit einem solchen Antrag dorthin gewandt haben und die BaFin in gut 70 Fällen wirksam helfen konnte, während in allen anderen Fällen berechtigte Ablehnungsgründe vorlagen. Im Jahr 2018 waren es noch deutlich mehr Verbraucher, die sich wegen einer abgelehnten Basiskonto-Eröffnung an die BaFin wandten: von rund 580 Anträgen half die BaFin in rund 200 Fällen durch Kontaktaufnahme zum Kreditinstitut direkt ab; 22 Mal ordnete sie die Eröffnung eines Basiskontos förmlich an. Angesichts des jetzt gesetzlich verankerten Rechts auf Zugang zu einem Zahlungskonto besteht Hoffnung, dass auch schon eine Beschwerde bei den Ombudsleuten der Bankenverbände den gewünschten Erfolg bringt.
b. Handlungsmöglichkeiten bei Problemen wegen Kontoführung oder Kündigung des Basiskontos
Auch hier haben die Kunden grundsätzlich die Möglichkeit, über eine der Optionen
a) BaFin
b) Ombudsmannverfahren
c) Zivilrechtsweg
ihre Rechte durchzusetzen.
Neben dem abschließenden gesetzlichen Katalog der berechtigten Kündigungsgründe kommen hier nach den bisherigen Erfahrungen vor allem Verstöße gegen das Benachteiligungsverbot (§ 40 ZKG) in Betracht.
In vielen Fällen bietet sich im ersten Schritt das formlose und auch online zu führende Beschwerdeverfahren bei der BaFin an. Diese kann den Sachverhalt entweder direkt klären und wenn dies nicht möglich ist, können viele Fälle dann schon über die Kontaktaufnahme der BaFin beim Kreditinstitut geklärt werden. Die über die BaFin geführten Beschwerden gehen in die dortige Beschwerdestatistik ein, die u.a. zur Vorlage bei der Europäischen Kommission eine Rolle vorgesehen ist.
7. Basiskonto als P-Konto
a. Kann das Basiskonto auch als P-Konto geführt werden?
Ja, auch beim Basiskonto besteht gemäß § 850 k ZPO ein Rechtsanspruch auf Umwandlung in ein P-Konto.
Rechtliche Situation
Der Antrag auf Eröffnung eines Basiskontos kann mit dem Antrag auf Führung dieses Kontos als Pfändungsschutzkonto (P-Konto) verbunden werden (§ 33 ZKG). Ob der Basiskontoantrag mit einem Antrag zur Nutzung als P-Konto verbunden werden soll, ist vom Einzelfall abhängig und im Rahmen der Beratung gemeinsam mit dem Verbraucher zu erörtern.
Da ein Verbraucher nur über ein P-Konto verfügen darf (vgl. § 850k VIII ZPO), muss ein vorher bestehendes P-Konto gekündigt bzw. rückumgewandelt werden. Gegebenenfalls kann dem Basiskontoantrag auch die Kündigung des bisherigen P-Kontos beigelegt und der Umzugsservice (siehe Leistungen/Entgelte) beantragt werden.
Im Eröffnungsformular für das Basiskonto kann direkt festgelegt werden, dass das Konto als Pfändungsschutzkonto geführt werden soll.
Anwendungsprobleme und Handlungsmöglichkeiten
Ein Problem im Rahmen des § 35 ZKG ergibt sich daraus, dass die „Mitnahme“ der P-Kontofunktion bei einem Kontowechsel nicht geregelt ist. Da jeder Verbraucher nur ein Pfändungsschutzkonto unterhalten darf (§ 850k Abs. 8 Satz 1 ZPO), muss vor Führung des neuen Basiskontos als P-Konto die P-Konto-Eigenschaft des bisherigen Kontos beendet sein. Wird das neue Konto als Basiskonto eröffnet und erst dann die Umwandlung in ein P-Konto beantragt, besteht die Gefahr eines zeitweilig fehlenden Pfändungsschutzes. Hier kann die Möglichkeit der Inanspruchnahme der neuen Kontenwechselhilfe durch den Kunden gemäß §§ 20 ff. ZKG helfen. Diese beantragt der Kunde bei seiner neuen Bank.
Voraussetzung ist, dass das Kreditinstitut, bei der das neue Konto geführt wird, dann auch mit der Schließung des bisherigen P-Kontos gem. § 21 Nr. 6 ZKG beauftragt wird. So ist sichergestellt, dass es das Datum der Schließung kennt, mit der die P-Konto-Eigenschaft erlischt. Weiterhin muss der Verbraucher bereits mit dem Antrag auf Eröffnung eines Basiskontovertrags die Führung des neuen Kontos als P-Konto beantragen, so dass das Konto dann ab Schließung des bisherigen Kontos als P-Konto geführt werden könnte.
Die Kontenwechselhilfe nach ZKG greift jedoch nicht bei debitorischen Konten, also gerade in den Fällen, wo ein kurzfristiger P-Konto-Umzug besonders wichtig ist, um einer Verrechnung auf dem alten Konto und zugleich einem Pfändungszugriff auf dem neuen Konto zu entgehen. Die abgebende Bank kann aufgrund der noch offenen Forderungen eine Mitwirkung an dem Kontowechsel verweigern[4]. In diesen Fällen muss der Verbraucher auf die Rückumwandlung des bestehenden P-Kontos hinwirken und im Anschluss das Basiskonto in ein P-Konto umwandeln. In der Praxis verweigern einige Kreditinstitute die Eröffnung eines Basiskontos generell oder die P-Konto-Funktion im Speziellen unter Hinweis auf den Schufa-Eintrag, in dem ein bisheriges P-Konto aufgeführt ist. Dem kann mit dem Nachweis der Rückumwandlung[5] und Kündigung des bisherigen P-Kontos entgegen getreten werden. Grundsätzlich kann die Eröffnung des Basiskontos nicht unter Hinweis auf ein bereits bestehendes Konto verweigert werden, wenn dies tatsächlich nicht mehr nutzbar ist (s.o. 3a). Dem Verbraucher sollte daher im Zweifel zunächst empfohlen werden, die Eröffnung des Basiskontos durchsetzen und den Antrag auf Umwandlung in ein P-Konto dabei dokumentieren, In einem weiteren Schritt – falls die Führung als bzw. Umwandlung in ein P-Konto seitens der Bank verweigert wird – kann die Klärung über BaFin/Ombudsmann erfolgen bzw. bei Eilbedürftigkeit wegen drohender Pfändung auf dem neuen Konto im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes mit anwaltlicher Hilfe.
[1] Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung geschlechterspezifischer Sprachformen im weiteren Verlauf der vorliegenden Information verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichwohl für alle Geschlechter (m/w/d).
[2] Bülow/ Artz, ZKG Kommentar, 1. Aufl. 2017, § 38 Rn. 7: „Dagegen ist im gegebenen Falle, z. B. bei Ehegatten, ein Anspruch auf ein Gemeinschaftskonto als „Und-Konto“ oder als „Oder-Konto“ zu bejahen, wie § 2 Abs. 8 ZKG zu entnehmen ist.“
[3] Weiterführende Informationen zur Fristenregelung: Dieter Zimmermann, Veröffentlichung in diversen Fachforen sowie im Praxishandbuch Schuldnerberatung des Luchterhand Verlages
[4] vgl. Herresthal, BKR 2016, S. 228 mit Verweis auf Art. 10 Abs. 4e) der Zahlungskontenrichtlinie
[5] Zum Rückumwandlungsanspruch: BGH, Urt. v. 10.02.2015, Az. XI ZR 187/13