Autor: Cornelius Wichmann

Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung des Rechts des Pfändungsschutzkontos und zur Änderung von Vorschriften des Pfändungsschutzes (PKoFoG)

Die Arbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung der Verbände (AG SBV) begrüßt, dass mit der Veröffentlichung eines Referentenentwurfs zur Fortentwicklung des Rechts des Pfändungs-schutzkontos und zur Änderung von Vorschriften des Pfändungsschutzes (Pfändungsschutz-konto-Fortentwicklungsgesetz – PKoFoG, Stand 27.09.2019) am 09.10.2019 die Weiterentwicklung dieses Rechtsgebietes nun fortgesetzt wird.

Der vorgelegte Gesetzentwurf greift einige Empfehlungen des Evaluierungsberichtes von 2016 und einige Vorschläge der Schuldner- und Verbraucherverbände auf. Dies ist grundsätzlich positiv zu bewerten.
Allerdings durchzieht den Entwurf ein Übermaß an Bürokratie, die zu einer Vielzahl von unnötigen und teilweise auch gesetzeswidrigen Regelungen führt und die dringend benötigte Transparenz und Klarheit für eine sichere Rechtsanwendung aller Beteiligten verhindert. Dies gilt etwa auch für die Systematik des Gesetzes, das zunächst in §§ 850k ff. ZPO-E Einrichtung und Beendigung des Pfändungsschutzkontos, die Pfändung des gemeinsamen Zahlungskontos und die Fortsetzung des Pfändungsschutzes bei Kontenwechsel regelt und an gänzlich anderer Stelle (§§ 899 ff. ZPO-E) die Rechtsfolgen. Das gesamte Regelwerk ist in dieser Form nur noch für Experten verständlich und nicht mehr praxisgerecht. Der Gesetzgeber sollte sich nicht davon leiten lassen, jede erdenkliche – teils auch nur akademische – Fallgruppe vor der Gefahr eines allenfalls theoretischen Missbrauchs zu regeln. Stattdessen sollte er den Mut haben, zu Gunsten von Effizienz und Klarheit für alle Beteiligten zu handeln, auch wenn hierdurch ein geringer Anteil von Fällen vermeintlich zu Unrecht profitiert. Denn die Zahl der Schuldner, die wegen zu komplexer Vorschriften weniger Pfändungsschutz genießen, ist derzeit um ein Vielfaches höher.

Vor diesem Hintergrund empfiehlt die AG SBV eine grundlegende Vereinfachung der Vor-schriften, die wir in der folgenden Stellungnahme im Einzelnen kommentieren.

Zusammenfassung

Aus der Sicht der Verbände der gemeinnützigen Schuldner- und Insolvenzberatung sind u. a. folgende Regelungen grundsätzlich positiv zu bewerten:

  • Rechtsanspruch auf Umwandlung auch bei überzogenen Konten inkl. Klarstellung eines jederzeitigen Rückumwandlungsanspruches, § 850k Absätze 1, 3 ZPO-E
  • Möglichkeit des Pfändungsschutzes für ein Gemeinschaftskonto, § 850l Absatz 1 ZPO-E
  • Klarstellung, dass auch öffentlich-rechtliche Gläubiger den Pfändungsschutz sicherzustellen haben, § 850n ZPO-E
  • Erweiterung der Übertragbarkeit geschützten Guthabens auf drei Monate, § 899 Absatz 2 ZPO-E
  • Gesetzliche Klarstellung, dass das „First In – First Out“-Prinzip bei der Berechnung des pfändbaren Betrags und Übertrags gilt, § 899 Absatz 2 ZPO-E
  • Ausweitung des Aufrechnungsschutzes bei überzogenen Konten, § 901 Abs. 1 ZPO-E
  • Erweiterung der Bescheinigungs-Möglichkeit für Erhöhungsbeträge bei Sozial-leistungen, § 902 ZPO-E
  • Verbesserter Schutz von Nachzahlungen, § 904 ZPO-E
  • Mitteilungspflichten der Zahlungsinstitute im Rahmen der Pfändungsbearbeitung, § 908 ZPO-E

Kritisch und z. T. gänzlich abzulehnen im Sinne eines angemessenen Schutzes des Existenzminimums des Schuldners sind u. a. folgende Vorschläge:

  • Fehlende Regelung zu Pfändungsschutz bei sog. faktischen Unterhaltspflichten im Rahmen des § 850 f ZPO-E
  • Belastung des Nichtschuldners durch Fortwirkung der Pfändungsmaßnahme bei Pfändung eines Gemeinschaftskontos, § 850l Absätze 2, 3 ZPO-E
  • Überflüssige und teure „Mitnahme“ der Pfändungssituation bei einem Kontowechsel nach ZKG, § 850 m ZPO-E
  • Für Kontoinhaber nochmals deutlich verschlechterte Möglichkeit, eine Überprüfung der Kontoführung und Pfändungsbearbeitung zu erreichen, § 899 Absatz 3 ZPO-E
  • „Zwangsvereinbarung“ bei der Rückführung eines debitorischen Saldos und Zahlung aus dem Unpfändbaren, sachgrundlose Privilegierung einzelner Gläubiger, § 901 Ab-satz 2 ZPO-E
  • Nachweisverfahren mit codierter Erklärung und Bescheinigung nebeneinander, die bei Zusammentreffen keine eindeutige Bestimmbarkeit des tatsächlich pfändungsfreien Gesamtbetrags bewirken, § 901 Absatz 1 Nr. 2 ZPO-E
  • Systemwidrige Mitteilungspflicht des Schuldners über geänderte Vermögensver-hältnisse, § 907 Absatz 2 S. 2 ZPO-E
  • Kostentragungspflicht und praxisfremde Verzichtsmöglichkeit des Schuldners bei Mitteilungspflichten, § 908 Absatz 8 ZPO-E
  • Überflüssige Zertifizierung mehrerer Vordrucke für Bescheinigungen, § 910 ZPO-E

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Stellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht

Zusammenfassung der Forderungen

  • Keine Anbindung der Inkassokosten an das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz
    Kosten für Inkassodienstleistungen im automatisierten Mengeninkasso sollten nicht über das RVG geregelt werden. Es sollte ein eigenes InkassokostenErstattungsGesetz geschaffen werden.
  • Begrenzung der Inkassokosten auf 0,3 einer Gebühr und Begrenzung der Öffnungsklausel auf 0,7 einer Gebühr
    Die geplante Reduzierung der Inkassokosten auf eine 0,7 Gebühr gemäß Nr. 2300 Anlage 1 VV RVG ist im Mengeninkasso zu hoch angesetzt. Wird eine Forderung bereits aufgrund eines einzigen Inkassoschreibens ausreichend erledigt, sind die Inkassokosten analog der Vergütung für einfache Schreiben ohne rechtliche Prüfung gemäß Nr. 2301 Anlage 1 VV RVG auf eine 0,3 Gebühr zu begrenzen. Die bislang vorgesehene Obergrenze in Nr. 2300 Abs.2 Anlage 1 VV RVG von 1,3 für besonders umfangreiche oder schwierige Inkassodienstleistungen wird gestrichen.
  • Schadensminderungspflicht und Hinweispflichten bei Abgabe an ein Inkasso
    Gläubiger sind stärker auf Maßnahmen zur Schadensminderung zu verpflichten. Gläubiger sollen verpflichtet sein, mindestens einmal selbst zu mahnen und auf die Kostenfolge hinzuweisen, bevor sie das Eintreiben der offenen Forderungen an ein teures Inkassounternehmen abgeben. Werden Informationspflichten gemäß § 13 a RDG-E verletzt, sollte dem Schuldner ein Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich der Kosten zustehen, über deren Grundlagen er nicht, wie gesetzlich vorgesehen, informiert wurde.
  • Abschaffung der Ratenzahlungsgebühr im Mengengeschäft
    Ratenzahlungsvereinbarungen im Mengengeschäft gehören zum Kerngeschäft des Inkassowesens und sollten mit der Inkassovergütung abgedeckt sein. Eine zusätzliche Gebühr für die Vereinbarung von Ratenzahlungen im Mengengeschäft, in dem keine rechtliche Prüfung stattfindet und von der EDV-gesteuerte, standardisierte Ratenzahlungs-Formulare versandt werden, ist nicht gerechtfertigt.
  • Koppelungsverbot bei Ratenzahlungsvereinbarung
    Bei Ratenzahlungsvereinbarungen sollte eine Koppelung mit anderen Vereinbarungen wie Abtretungen, Forderungsanerkennungen etc. nur dann zulässig sein, wenn der Schuldner auf die Folgen hingewiesen wird und er diese zusätzlich unterschreiben muss, analog einer Widerrufsbelehrung. Darüber hinaus muss klargestellt werden, dass der Abschluss der Ratenzahlungsvereinbarung nicht von der Unterzeichnung der Zusatzvereinbarungen abhängt.
  • Begrenzung der Doppelbeauftragung und deren Folgen
    Im Fall der Doppelbeauftragung von Inkassodienstleistern und Rechtsanwälten sollen Schuldner die entstehenden doppelten Kosten nur noch dann erstatten müssen, wenn hierfür ein sachlicher Grund gegeben ist. Es fehlt indes eine Regelung, die eine Kostenerstattungspflicht des Schuldners bei einer sachgrundlosen Abgabe von einem Inkassodienstleister an den nächsten Inkassodienstleister unterbindet.
  • Zentralisierung und Ausbau der Aufsicht
    Es bedarf effektiver, personell und finanziell gut ausgestatteter Behörden, um gegen unseriöse Inkassodienstleister vorzugehen. Eine Zentralisierung würde die Informationen bündeln und vermeiden helfen, durch Wahl des Ortes der Niederlassung eine strengere Aufsicht zu umgehen.

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Forum Schuldnerberatung 2019

Albtraum Miete – Umgang mit prekären Wohnverhältnissen in der Sozialen Schuldnerberatung

Mit dem Fokus auf prekäre Wohnverhältnisse, Umgang mit Mietschulden in der sozialen Schuldnerberatung sowie weiteren relevanten Aspekten der Verzahnung von Überschuldung und Wohnen wird sich das Forum Schuldnerberatung 2019 auch dem Aspekt des Wohnens als soziale Frage beschäftigen. Des Weiteren wird sich die Fachtagung mit aktuellen Forschungsergebnissen zum Nutzen und Nachhaltigkeit der sozialen Schuldnerberatung, dem 20-jährigen Jubiläum des Rechts auf Privatinsolvenz sowie mit Fragen der Verzahnung von sozialer Schuldnerberatung und dem Bundesteilhabegesetz (BTHG) beschäftigen.
Das Forum Schuldnerberatung ist Teil einer Reihe jährlich stattfindender Fachveranstaltungen, die der Deutsche Verein in Kooperation mit der Arbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung der Verbände (AG SBV) anbietet. Im Mittelpunkt der Fachveranstaltung stehen aktuelle Themen, Fragen und Herausforderungen, die sich aus der praktischen Arbeit der Schuldnerberatung ergeben sowie sich an der Aktionswoche der Schuldnerberatung 2019 orientieren.

Infos und Anmeldung

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Position zur Umsetzung der EU-Richtlinie 2019/1023 des Europäischen Parlaments und des Rates über präventive Restrukturierungsrahmen, über Entschuldung und über Tätigkeitsverbote sowie über Maßnahmen zur Steigerung der Effizienz von Restrukturierungs-, Insolvenz- und Entschuldungsverfahren

Mit Veröffentlichung der EU-Richtlinie 2019/1023 des Europäischen Parlaments und des Rates über präventive Restrukturierungsrahmen, über Entschuldung und über Tätigkeitsverbote sowie über Maßnahmen zur Steigerung der Effizienz von Restrukturierungs-, Insolvenz- und Entschuldungsverfahren vom 16.07.2019 läuft die Umsetzungsfrist in nationales Recht von zwei Jahren.

Die Arbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung der Verbände (AG SBV) nimmt die Veröffentlichung der Richtlinie der EU zum Anlass, zentrale Anliegen der sozialen Schuldnerberatung im nun folgenden Prozess der Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht zu benennen.

Die AG SBV spricht sich für eine rasche Umsetzung aus, um der Beratungspraxis und den Betroffenen Sicherheit über den weiteren Verlauf zu geben und kein Vakuum entstehen zu lassen.

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Neue Pfändungsfreigrenzen zum 01.07.2019

Zum 01.07.2019 steigen die Freibeträge für Schuldner. Die „Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2019“, durch welche die Pfändungsfreigrenzen ab dem 01.07.2019 erhöht werden, wurde im Bundesgesetzblatt veröffentlicht (BGBl. I 2019 Nr. 12 Seite 443).

Der Grundfreibetrag auf einem Pfändungsschutzkonto liegt ab dem 01.07.2019 bei 1.178,59 Euro statt zuvor 1.133,80 Euro. Erfüllt der Schuldner Unterhaltspflichten, stehen ihm weitere Freibeträge zu. Voraussetzung hierfür ist eine Bescheinigung, die Arbeitgeber, Sozialleistungsträger, Familienkassen oder die gem. § 305 InsO anerkannten Schuldnerberatungsstellen ausstellen können.

Das mit der Deutschen Kreditwirtschaft (DK) vereinbarte Formular in der ab dem 01.07.2019 gültigen Fassung zur Bescheinigung nach § 850k Abs. 5 ZPO über die gemäß § 850k Abs. 2 ZPO im jeweiligen Kalendermonat nicht erfassten Beträge auf einem Pfändungsschutzkonto können Sie hier herunterladen:

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Ständiger Ausschuss am 06.06.2019

Bei der Sitzung am 06.06.2019 in Berlin wurden u.a. folgende Themen besprochen:

Aktionswoche 2020

Die Aktionswoche ist für den 25.-29.05.2020 geplant. Die zentrale Veranstaltung soll wieder gemeinsam mit der LAG Schuldnerberatung veranstaltet werden und wurde auf den 28.05.2020 terminiert. Das Thema 2020 lautet „Kinder und Schulden“. Die Vorbereitungsgruppe hat für September erste Ideen angekündigt.

Umsetzung EU-Richtlinie „Restrukturierung…“ in nationales Recht

Die AG SBV wurde für den 24.5.2019 zu einer ersten Gesprächsrunde im BMJV eingeladen. Michael Weinhold hat dem Termin wahrgenommen. Die AG SBV hat Praxisprobleme in das Treffen eingebracht. Geplant ist, dass bereits über den Sommer zu den geplanten Änderungen Stellung genommen wird.

Verabschiedung Bernd Krüger

Der Sprecher verabschiedete im Rahmen der Sitzung das langjährige Ausschussmitglied Bernd Krüger, der bereits seit dem Beginn im Jahre 1995 im Ständigen Ausschuss der AG SBV mitgearbeitet hat. Roman Schlag dankte Bernd Krüger für dieses große Engagement und die ertragreiche Mitarbeit. Aus der letzten Zeit sind hier insbesondere die Mitwirkung an den Papieren Recht auf Schuldnerberatung und das Konzept Soziale Schuldnerberatung zu nennen. Er wünschte Bernd Krüger für den bevorstehnden Ruhestand in Namen der AG SBV alles Gute.

Sozialmonitoring der Wohlfahrtsverbände

Die von den Beratungsstellen eingebrachten Beiträge und Fallbeispiele waren für die Arbeit in diesem gemeinsamen Gremium der Verbände und den Ministerien sehr wertvoll und haben die Anliegen der Schuldnerberatung gut illustriert. Dadurch konnte das Problembewusstsein bei den beteiligten Ministerien geschärft werden.

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Aktionswoche stellt Grundrecht auf Wohnen in den Mittelpunkt

Anlässlich der bundesweiten Aktionswoche Schuldnerberatung vom 3. bis 7. Juni 2019 fordern Wohlfahrts- und Fachverbände Bauwirtschaft und Politik auf, mehr für bezahlbaren Wohnraum zu tun. Die Aktionswoche steht 2019 unter dem Motto „Albtraum Miete“ und stellt das Grundrecht auf bezahlbaren Wohnraum in den Mittelpunkt.

„Für viele Verschuldete sind die hohen Mieten ein Albtraum, da sie die finanzielle Situation der Betroffenen  massiv belasten“, sagt Roman Schlag, Sprecher der Arbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung der Verbände (AG SBV) und  Fachreferent für Schuldnerberatung beim Caritasverband für das Bistum Aachen.

„Schon der Zugang auf den Wohnungsmarkt ist für Überschuldete schwierig. Das hat auch mit der den Vermietern häufig vorzulegenden Schufa-Auskunft zu tun. Selbst wenn diese Auskunft nur Schulden auf Telefonie oder Warenbestellungen ausweist, verweigern Vermieter  den Abschluss eines Mietvertrages. Es darf keine Stigmatisierung auf Grund der Schufa-Auskunft geben“, so Schlag weiter. Dies ist eine der Forderungen, die die AG SBV anlässlich der bundesweiten Aktionswoche Schuldnerberatung in einem Positionspapier zusammengetragen hat.

Dringend notwendig ist zudem, mehr  Verständnis für die Situation überschuldeter Menschen aufzubringen. „Betroffene sind häufig mit ihrer Situation überfordert und setzen falsche Schwerpunkte. Teilweise ist der Druck der Gläubiger so groß, dass Ratenzahlungen geleistet werden und für die Miete kein Geld mehr übrig bleibt. Auch sind ihnen Beratungsdienste und Hilfsangebote nicht bekannt.“, sagt Michael Weinhold, stellvertretender Sprecher der AG SBV und Leiter der Schuldnerberatung des ISKA in Nürnberg. Die durchaus mögliche Übernahme von Mietschulden durch Jobcenter oder Sozialämter müsse beantragt werden, was den Überschuldeten aus unterschiedlichen Gründen häufig schwerfalle.

Auch Geringverdienenden machen die steigenden Mieten  zu schaffen. Sie müssen einen immer größeren  Anteil des Verdienstes für die Unterkunft ausgeben. „Gerade für Bezieher von Grundsicherungsleistungen wird es immer schwieriger, weil Jobcenter diese Kosten nur im Rahmen ihrer Vorgaben anerkennen. Das sind sichere Wege in die Überschuldung“, so Roman Schlag.

Die Forderungen der AG SBV zur Aktionswoche Schuldnerberatung sind im Positionspapier  „Wohnraum finden – Wohnraum erhalten – Wohnraum sichern“ zusammengefast.  So muss der Sektor des gemeinwohlorientierten und sozialen Wohnungsbaus erheblich gestärkt werden, damit mehr bezahlbare Mietwohnungen gebaut und erhalten werden. Die SCHUFA sollte Überschuldete im Insolvenzverfahren nicht mit einer schlechteren Bewertung abstrafen, da das Insolvenzverfahren eine Form der Schuldenregulierung und damit nichts Negatives sei. Auch sollten die Negativmerkmale von Auskünften für Vermieter sich auf Miet- und ähnliche Schulden beschränken.

Zudem müssten die Grenzen für die anerkennungsfähigen Kosten der Unterkunft wie Miet- und Heizkosten  realistisch sein und den Wohnungsmarkt auch abbilden „Die Übernahme von Mietschulden sind so unbürokratisch wie irgend möglich zu organisieren. Auch Direktzahlungen der Miete von den Jobcentern an die Vermietenden sollten zur Vermeidung von Mietschulden noch stärker eingesetzt werden“, betont Roman Schlag.

Filmtipp

PUSH – Für das Grundrecht auf Wohnen. PUSH, der neue Dokumentarfilm vom vielfach ausgezeichneten Regisseur Fredrik Gertten (Bananas!* / Bikes vs Cars), untersucht, warum wir es uns nicht mehr leisten können, in unseren Städten zu wohnen. Der Film folgt Leilani Farha, UN-Sonderberichterstatterin für das Menschenrecht auf Wohnen, wie sie die Welt bereist, um herauszufinden, wer aus der Stadt gepusht wird und warum.

Weitere Infos, Trailer und Termine hier

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Ständiger Ausschuss am 12.04.2019

Bei der Sitzung am 12.04.2019 in Berlin wurden u.a. folgende Themen besprochen:

Vergleiche mit der BA

Im Sozialmonitoring haben die Verbände problematisiert, dass zu viele außergerichtlichen Einigungen an der fehlenden Zustimmung der BA scheitern. Das BMAS hat gebeten, dies durch Fallbeispiele zu belegen. Roman Schlag bedankt sich bei den vielen Beratungsstellen, welche Fälle gesandt haben und freut sich über die rege Teilnahme. Das Thema wird weiter bearbeitet.

Aus den Arbeitskreisen

Die AK´s sind weiterhin dabei, die bislang entworfenen Papiere bei den Ministerien zu platzieren. Erste Gespräche fanden u.a. mit dem BMAS statt. Weiterhin sind die Beratungsstellen aufgerufen, problematische Fälle zum Thema P-Konto an den AK Giro zu senden.

EU Richtlinie

Der Richtlinienvorschlag über präventive Restrukturierungsrahmen, die zweite Chance und Maßnahmen zur Steigerung der Effizienz von Restrukturierungs-, Insolvenz- und Entschuldungsverfahren und zur Änderung der Richtlinie 2012/30/EU wurde am 28. März in erster Lesung vom Europäischen Parlament mit einigen Änderungen angenommen. Die abgestimmte Fassung ist hier veröffentlicht. Hierüber muss nun der Rat der Europäischen Union entscheiden.
Die AG SBV begrüßt die vorgesehene Verkürzung der Wohlverhaltensperiode auf drei Jahre. Sie wird die Umsetzung in nationales Recht kritisch begleiten.

Aktionswoche 2019

Die AGSBV bedankt sich bei der Vorbereitungsgruppe und freut sich mit allen Akteuren auf eine spannende Aktionswoche. Das Forderungspapier wurde verabschiedet und wir demnächst zusammen mit einer kleinen Auswahl von Ideen für Aktionen auf der Homepage veröffentlicht. Die AGSBV wünscht den Beratungsstellen viel Erfolg bei der Umsetzung der Aktionen.

Termine

  • Die gemeinsam mit dem Deutschen Verein veranstaltete Fachtagung „Forum Schuldnerberatung“ findet am 14./15. 11. 2019 in Berlin statt.
  • 2020 wird die Kooperationsveranstaltung mit dem Deutschen Verein am 12./13.11. in Weimar stattfinden.
  • Die Aktionswoche Schuldnerberatung 2020 findet vom 25.-29.05.2020 statt. Die zentrale Veranstaltung wurde auf den 28.5.2020 in Berlin terminiert.
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Klausurtagung 2019

Bei der Klausurtagung des Ständigen Ausschusses am 24.01. und 25.01.2019 in Siegburg wurden die weiteren Planungsschritte zur  Aktionswoche besprochen. Es werden ein Forderungspapier, eine Musterpressemitteilung und Aktionsbeispiele auf der Seite www.aktionswoche-schuldnerberatung.de präsentiert werden. Darüber hinaus wird es auch Statements geben. Ein Plakatentwurf wurde weiterentwickelt, so dass in Kürze auch ein Plakat fertiggestellt werden kann und die Webseite auf die Aktionswoche 2019 umgestellt werden kann.

Nach einem kurzen Impulsvortrag zum Thema Digitalisierung wurde über die Herausforderungen für die Schuldnerberatung gesprochen. Hierbei werden zukünftig stärker verbraucherrechtliche Fragen aber auch das Thema Aufklärung und Prävention in den Mittelpunkt treten. Aus Sicht der Beratungspraxis ergeben sich Fragestellungen zu neuen technischen Entwicklungen, veränderte Beratungsformen – Onlineberatung, Chat- und Videoberatung. Auch Finanzierungsstränge können müssen neu entwickelt werden. Wird es ausschließlich eine regionale Förderung geben oder müssen neue Finanzierungssysteme entwickelt werden?

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Wahl des Sprechers und seines Stellvertreters für die Amtsperiode 2019-2021

Auf der Klausurtagung der AG SBV am 24.1 und 25.1.2019 in Siegburg stand turnusgemäß die Wahl des Sprechers der AG SBV sowie seines Stellvertreters an.

Im Rahmen der Sprecherwahl galt der Dank der Teilnehmenden Verbandsvertreter_innen des ständigen Ausschusses dem bisherigen Sprecher Roman Schlag sowie seinem Stellvertreter Michael Weinhold für ihr Engagement und ihre gute und verlässliche Arbeit. Auch ließen es sich Herr Schlag und Herr Weinhold nicht nehmen und dankten den Vertretern im ständigen Ausschuss für das entgegengebrachte Vertrauen. Sowohl Roman Schlag wie auch Michael Weinhold stellten sich der Wiederwahl. Beide wurden einstimmig in ihren Ämtern bestätigt.

Der ständiger Ausschuss würdigt die besonderen Leistungen, die der Sprecher und sein Stellvertreter in den letzten Jahren erbracht haben und wünscht Roman Schlag und Michael Weinhold für die neue Amtsperiode alles Gute.

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