Neue Pfändungsfreigrenzen zum 01.07.2019

Zum 01.07.2019 steigen die Freibeträge für Schuldner. Die „Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2019“, durch welche die Pfändungsfreigrenzen ab dem 01.07.2019 erhöht werden, wurde im Bundesgesetzblatt veröffentlicht (BGBl. I 2019 Nr. 12 Seite 443).

Der Grundfreibetrag auf einem Pfändungsschutzkonto liegt ab dem 01.07.2019 bei 1.178,59 Euro statt zuvor 1.133,80 Euro. Erfüllt der Schuldner Unterhaltspflichten, stehen ihm weitere Freibeträge zu. Voraussetzung hierfür ist eine Bescheinigung, die Arbeitgeber, Sozialleistungsträger, Familienkassen oder die gem. § 305 InsO anerkannten Schuldnerberatungsstellen ausstellen können.

Das mit der Deutschen Kreditwirtschaft (DK) vereinbarte Formular in der ab dem 01.07.2019 gültigen Fassung zur Bescheinigung nach § 850k Abs. 5 ZPO über die gemäß § 850k Abs. 2 ZPO im jeweiligen Kalendermonat nicht erfassten Beträge auf einem Pfändungsschutzkonto können Sie hier herunterladen:

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