Schlagwort: Pfändungsfreigrenzen

Erhöhung der Pfändungsfreigrenzen zum 01.07.2015

Zum 01.07.2015 steigen die Freibeträge für Schuldner um gut 2,7 Prozent – bei der Einkommenspfändung auf rund 1.080 Euro in der untersten Stufe. Der Grundfreibetrag auf einem Pfändungsschutzkonto liegt dann bei 1.073,88 Euro statt zuvor 1.045,04 Euro. Erfüllt der Schuldner Unterhaltspflichten, stehen ihm weitere Freibeträge zu. Für die erste unterhaltsberechtigte Person sind dies nun 404,16 Euro, für die zweite bis fünfte Person 225,17 Euro.

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Kurz-Stellungnahme zum Referentenentwurf eines siebten Gesetzes zur Änderung der Pfändungsfreigrenzen

Die Wohlfahrts- und Verbraucherverbände sowie die BAG Schuldnerberatung begrüßen die Bereitschaft der Bundesregierung, die Höhe der Pfändungsfreigrenzen zeitnah zu reformieren. Diese Erhöhung ist überfällig. Die seit 1992 unveränderte, statische Pfändungstabelle hat in der Vergangenheit nicht nur dazu geführt, dass viele erwerbstätige Schuldner und ihre Familien unter dem Existenzminimum leben mussten, sondern hat auch dazu geführt, dass der Anreiz für Schuldner, trotz hoffnungsloser Schuldenberge einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, auf ein Minimum reduziert wurde.

Zu der nun vorliegenden Entwurfsfassung (Stand: 9. Oktober 2000) soll an dieser Stelle nur kurz Stellung genommen werden. Wir verweisen insoweit auf die bereits erfolgte Stellungnahme (von Kohte/Zimmermann) vom 5. April 2000 durch die Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege in Abstimmung mit der Arbeitsgemeinschaft der Verbraucherverbände und der Bundesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung (veröffentlicht im Nachrichtendienst des Deutschen Vereins Heft 8/2000, S. 244-253).

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