Beratung von (ehemals) Selbständigen in der Schuldner- und Insolvenzberatung

1. Problemstellung

Mit Inkrafttreten der Insolvenzordnung am 1.1.1999 waren aktiv Selbständige (Kleingewerbe- treibende) und ehemals Selbständige1 dem Verbraucherinsolvenzverfahren zugeordnet. Mit der Insolvenzrechtsreform zum 1.12.2001 ist der Zugang zum Verbraucherinsolvenzverfah- ren verändert worden. Zugang zum Verbraucherinsolvenzverfahren haben seitdem nur noch natürliche Personen, die nie selbständig waren, oder zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht mehr selbständig sind und weniger als 19 Gläubiger und keine Verbindlichkeiten aus Arbeitsverhältnissen haben. Noch aktive Kleingewerbetreibende sowie ehemals Selbständige mit mehr als 19 Gläubigern und/oder Verbindlichkeiten aus Arbeitsverhältnissen haben hin- gegen das Regelinsolvenzverfahren zu beantragen.

Diese Neuregelung löste in den Schuldner- und Insolvenzberatungsstellen2 Unsicherheit darüber aus, ob und inwieweit die dem Regelinsolvenzverfahren unterliegenden Schuldner beraten werden dürfen oder sollen bzw. ob diesen Schuldnern ein Anspruch auf Beratung zusteht.

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Gemeinsame Position zur Finanzierung der Schuldnerberatung

Zusammenfassend stellt die AG SBV fest:

  • Die Beratung überschuldeter Menschen ist eine notwendige und sinnvolle Hilfe. Not wendig, weil eine immer größere Zahl von Menschen überschuldet ist und diese Menschen ohne eine qualifi- zierte Schuldnerberatung häufig keine Chance mehr haben, ihre aus der Überschuldung resultie- renden Probleme zu lösen. Sinnvoll, weil die sozialen Kosten als Folge einer nicht bewältigten Überschuldung ungleich höher sind als die Kosten einer Beratung.
  • Das Angebot an Schuldnerberatungsstellen ist völlig unzureichend. Nur eine Minderheit der über- schuldeten Haushalte (10-15%) kann derzeit in einer Beratungsstelle beraten werden. Das feh- lende Beratungsangebot führt zu weitreichenden finanziellen und sozialen Problemen bei den Betroffenen und in der Folge zu staatlichen Mehrausgaben.
  • Damit die Integration von erwerbsfähigen überschuldeten Sozialhilfeempfängern in den Arbeits- markt weiter verbessert werden kann, ist eine enge Verzahnung der Maßnahmen der Hilfe zur Arbeit durch die Arbeits- und Sozialämter (im Sinne von „Job-Center“/Hartz-Bericht) in Kooperati- on mit der Schuldnerberatung not wendig.
  • Die Finanzierung der Schuldnerberatung muss eine angemessene personelle und sächliche Aus- stattung der Schuldnerberatungsstelle unter Berücksichtigung tariflicher Löhne, Kosten der Ver- waltung, Fortbildung und Sachkosten umfassen. Nur dadurch kann die Qualität und der Erfolg der Schuldnerberatung sichergestellt werden.
  • Grundlage jeglicher Finanzierung sollte ein allgemein anerkannter Bedarfschlüssel sein, um ein bedarfsdeckendes Netz an Schuldnerberatungsstellen in Deutschland zu gewährleisten. Jede/r überschuldete Bürger/in muss die Möglichkeit haben, kurzfristig einen Beratungstermin zu be- kommen. Aus Sicht der AG SBV sollten deshalb mindestens zwei vollzeitbeschäftigte Schuldner- berater/innen für 50.000 Einwohner zur Verfügung stehen. Auf Grundlage dieser Bedarfsrech- nung fehlen derzeit bundesweit nach Schätzungen der AG SBV etwa 1.600 Beratungsfachkräfte.
  • Damit die Finanzierung in allen Ländern/Kommunen von einer vergleichbaren Grundlage aus- geht, sollte eine künftige Finanzierung der Schuldnerberatungsstellen auf Grundlage eines aner- kannten Bedarfsschlüssel aus einer Hand erfolgen. Die Entscheidung über die unterschiedlichen Anteile der Finanzierung darf nicht dem Verhandlungsgeschick (der Träger) bzw. der Verhand- lungsbereitschaft (der unterschiedlichen Finanziers) überlassen bleiben.
  • Schuldnerberatung mit ihren verschiedenen Elementen wird von der AG SBV dabei als eine um- fassende und komplexe Tätigkeit angesehen, die aus fachlicher Sicht keine Trennung zwischen der sozialen Schuldnerberatung und der Verbraucherinsolvenzberatung zulässt. Die Finanzierung darf die verschiedenen Komponenten der Schuldnerberatung nicht trennen.
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Stellungnahme zur Klientenfinanzierung

Vor dem Hintergrund des Schreibens der Bundesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung e.V. vom 21. Februar 2002 an die AG SBV beschließt der Ständige Ausschuss der AG SBV in seiner Sitzung am 18. April 2002 einstimmig:

„In den Schuldner- und Insolvenzberatungsstellen der der AG SBV angeschlossenen Verbände wird keine Beratungsgebühr erhoben“

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Stellungnahme zum Entwurf einer Verordnung zur Einführung von Vordrucken für das Verbraucherinsolvenzverfahren und das Restschuldbefreiungsverfahren.

Stellungnahme zum Entwurf einer Verordnung zur Einführung von Vordrucken für das Ver- braucherinsolvenzverfahren und das Restschuldbefreiungsverfahren. Vordrucksatz für das Verbraucherinsolvenzverfahren und das Restschuldbefreiungsverfahren sowie dem Hinweisblatt zu den Vordrucken vom August 2001

Grundsätzliche Anmerkungen

Die Arbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung der Verbände (AG SBV) nimmt hiermit die Gelegenheit wahr, aus der Sicht der Praxis der Schuldnerberatung zu den vorliegenden Entwürfen für einen bundesweit einheitlichen Vordruck für das Verbraucherinsolvenz- und Restschuldbefreiungsverfahren Stellung zu nehmen.

  1. Die AG SBV begrüßt die Absicht des Bundesministeriums der Justiz, die vom Gesetzgeber geschaffene Möglichkeit, bundesweit einheitliche Vordrucke für das Verbraucherinsolvenz- und Restschuldbefreiungsverfahren einzuführen, in die Praxis umzusetzen. Es freut uns, dass im vorliegenden Entwurf einige Anregungen aus der Schuldnerberatung – siehe Antragsformular des AK-InsO – wenn auch in teilweise geänderter Form – eingearbeitet worden sind.
    Insgesamt entspricht der vorliegende Entwurf eines einheitlichen Vordrucks jedoch nicht den Zielsetzungen der Vereinfachung und Reduzierung der Arbeitsbelastung der geeigneten Personen und Stellen und der Insolvenzgerichte. Im Gegenteil, die Vordrucke fördern, entgegen der vom Bundestag beschlossenen Änderungen den Verwaltungsaufwand für die Gerichte und insbesondere für die geeigneten Stellen und Personen. Bei unveränderter Einführung dieses Vordruckes würde der positive Ansatz der InsO-Reform für einen deutlich geringeren Verwaltungsaufwand konterkariert werden.
    Daher ist grundsätzlich festzuhalten, dass der vorliegende Entwurf der Vordrucke
    – über die gesetzlich normierten Erfordernisse der InsO hinausgeht,
    – hinter den von vielen Schuldnerberatungsstellen verwendeten und von den jeweils zu- ständigen Insolvenzgerichten akzeptierten und somit in die Praxis der Verbraucherinsol- venzverfahren eingeführten und bewährten Formularen, die weit weniger aufwendig sind, zurückbleibt,
    – dem Prinzip eines möglichst geringen Verwaltungsaufwandes entgegensteht und somit
    – eine nochmals zusätzliche Belastung für die Insolvenzgerichte, für die Schuldner, und vor allem für deren Berater und Bevollmächtigten mit sich bringen würde.
    Die zukünftig zu verwendenden Vordrucke sollten aus der Sicht der Schuldnerberatung folgenden Zielsetzungen dienen. Sie sollten deshalb
    – nur die gesetzlich vorgegebenen und für die Durchführung eines Verbraucher- und Restschuldbefreiungsverfahrens unbedingt erforderlichen Daten und Angaben enthalten,
    – klar verständlich formuliert und für den Verbraucher einfach zu handhaben sein,
    – Doppelungen und Überschneidungen in den diversen Anlagen vermeiden,
    – den Antrag durch beizufügende Unterlagen nicht unnötig aufblähen.
  2. Aus Sicht der Schuldnerberatung ist das neu entwickelte Hinweisblatt zu den Vordrucken grundsätzlich positiv zu bewerten. Die darin enthaltenen Hinweise zum Ausfüllen mit einer auch in den Formularen verwendeten einheitlichen Numerierung sind in der Praxis sicherlich hilfreich und können neben der Information auch zur Orientierung dienlich sein.
    Die Hinweise sind jedoch aufgrund des komplizierten Sachverhalts für viele Schuldner schwer verständlich und eher für die beteiligten Berater und Bevollmächtigten der Schuldner nützlich.
  3. In der Verordnung zur Einführung von Vordrucken für das Verbraucherinsolvenzverfahren und das Restschuldbefreiungsverfahren sollte unbedingt eine Übergangszeit festgelegt werden, in der noch die vorhandenen Antragsformulare benutzt werden können, um den Beratungsstellen, den Gerichten und den Softwareherstellern Gelegenheit zu geben, die neuen Formulare in das jeweilige EDV-Programm einarbeiten zu können. Ein Zeitraum von sechs Monaten wird hier als ausreichend angesehen.
  4. Die AG SBV ist der Ansicht, dass der Grundsatz der Gestaltungsfreiheit der Schuldenberei- nigungspläne einem festgelegten Formularentwurf widerspricht. Daher sollte die Anlage 7 – zumindest die Anlagen 7 A und B – nicht mit in die Verordnung aufgenommen werden. Un- abhängig davon sollte ein Vorschlag für eine mögliche Gestaltung eines Schuldenbereinigungsplanes präsentiert werden. In der Praxis hat sich seit 2 ¾ Jahren bewährt, dass einerseits standardisierte Schuldenbereinigungspläne entwickelt und angewandt werden, andererseits trotzdem die Freiheit besteht, individuelle Lösungen für den Einzelfall entwickeln zu können. Eine wesentliche Mehrbelastung der Gerichte, ist bei einer Herausnahme der Schuldenbereinigungspläne aus der Verordnung nicht zu erwarten.

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Stellungnahme zum Informationsbericht „Die Überschuldung privater Haushalte“ der Fachgruppe Binnenmarkt, Produktion und Verbrauch der Europäischen Union

Stellungnahme zum Informationsbericht „Die Überschuldung privater Haushalte“ (CES212/2000 vom 20.6.2000) der Fachgruppe Binnenmarkt, Produktion und Verbrauch der Europäischen Union auf dem Hintergrund eines Fachgesprächs der Europavertretung der Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege (BAG FW) mit der Arbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung der Verbände (AG SBV) und Vertretern der Europäischen Union am 31. Mai 2001 in Brüssel

Der Informationsbericht „Die Überschuldung privater Haushalte“ der Fachgruppe Binnenmarkt, Produktion und Verbrauch des Wirtschafts- und Sozialausschusses der Europäischen Union bildet eine wertvolle Grundlage für eine weiterführende Diskussion über Fragen der Vermeidung und der Überwindung von Überschuldung und für die Einleitung von Maßnahmen auf der Ebene der Gemeinschaft. Die nachfolgende Stellungnahme unterstützt den Informationsbericht und versteht sich als ein Fachbeitrag von deutscher Seite zur weiteren Meinungsbildung und Entscheidungsfindung.

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Vorstellungen zur Umsetzung des „Girokontos für Jedermann“

Nach dem Bericht der Bundesregierung vom 9. Juni 2000 (BT-Drucksache 14/3611) ist offen geblieben, wie die weiter bestehenden Missstände bei der Umsetzung effektiv behoben werden können. Umsetzung bedeutet für uns im einzelnen die Installierung verbrauchergerechter Verfahren im Zusammenhang mit der Kündigung einer bestehenden Girokontoverbindung wie auch mit der Ablehnung einer Neueröffnung eines Kontos.

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Stellungnahme zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Reform der Insolvenzordnung

Vorbemerkung

Die AG SBV begrüßt den Vorschlag der Bundesregierung zur Reform der Insolvenzordnung. Der unterbreitete Vorschlag ist aus der Sicht der Praxis der Schuldnerberatung ein erster wichtiger Schritt auf dem Weg zu einem funktionierenden Entschuldungsverfahren. Es hat sich herausgestellt, dass das Verfahren in der jetzigen Form nicht den vom Gesetzgeber beabsichtigten Erfolg bringt und ein Großteil der Schuldner von der Möglichkeit eines wirtschaftlichen Neuanfangs ausgeschlossen bleibt. Nach unserer Auffassung ist allerdings eine grundlegende Reform des Entschuldungsverfahrens notwendig, wenn das Ziel des „fresh start“ für eine möglichst große Zahl von Überschuldeten erreicht werden soll. Die folgenden Vorschläge sind daher als pragmatische Lösung im Rahmen der begrenzten Möglichkeiten der derzeit beabsichtigten Reparaturmaßnahmen zu verstehen.

In diesem Zusammenhang ist als großer Fortschritt zu bewerten, dass die Kostenhürde zum Entschuldungsverfahren geebnet werden soll. Der Zugang zum Verfahren auch für „arme“ Schuldner ist eine gesellschafts- und sozialpolitische Notwendigkeit. Das Stundungsmodell ist grundsätzlich zu begrüßen, Bedenken bestehen lediglich dahingehend, dass sich die Dauer bis zur endgültigen Schuldenfreiheit um weitere 4 Jahre verlängern kann. Die geplante Veröffentlichung der Verfahren im Internet scheint als Maßnahme zur Kostenreduzierung geeignet, es ist allerdings darauf zu achten, dass die Datenschutzvorschriften eingehalten und die Eintragungen mit entsprechenden Löschungsfristen versehen werden.

Ebenso ist von Vorteil, dass das Verfahren an einigen Punkten vereinfacht werden soll. Andererseits ist festzustellen, dass wesentliche Neuregelungen fehlen, mit der die Effizienz des Verfahrens gesteigert, außergerichtliche Einigungen gefördert und die Justiz entlastet werden könnten. Im Gegenteil: Ein Teil der Reformvorhaben wird dazu beitragen, dass die Justiz mit erheblichem Mehraufwand belastet wird. In diesem Zusammenhang sei nur die geplante Einführung der Einzelfallentscheidung der Insolvenzgerichte über das Schuldenbereinigungsplanverfahren erwähnt.

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Kurz-Stellungnahme zum Referentenentwurf eines siebten Gesetzes zur Änderung der Pfändungsfreigrenzen

Die Wohlfahrts- und Verbraucherverbände sowie die BAG Schuldnerberatung begrüßen die Bereitschaft der Bundesregierung, die Höhe der Pfändungsfreigrenzen zeitnah zu reformieren. Diese Erhöhung ist überfällig. Die seit 1992 unveränderte, statische Pfändungstabelle hat in der Vergangenheit nicht nur dazu geführt, dass viele erwerbstätige Schuldner und ihre Familien unter dem Existenzminimum leben mussten, sondern hat auch dazu geführt, dass der Anreiz für Schuldner, trotz hoffnungsloser Schuldenberge einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, auf ein Minimum reduziert wurde.

Zu der nun vorliegenden Entwurfsfassung (Stand: 9. Oktober 2000) soll an dieser Stelle nur kurz Stellung genommen werden. Wir verweisen insoweit auf die bereits erfolgte Stellungnahme (von Kohte/Zimmermann) vom 5. April 2000 durch die Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege in Abstimmung mit der Arbeitsgemeinschaft der Verbraucherverbände und der Bundesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung (veröffentlicht im Nachrichtendienst des Deutschen Vereins Heft 8/2000, S. 244-253).

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Regionale Verhandlungsprozesse zur Unterstützung und Mitfinanzierung der Schuldnerberatung durch regional engagierte Finanziers

Die aktuelle Situation in der Schuldnerberatung ist durch zwei Entwicklungen ge­prägt. Auf der einen Seite führt die stetig wachsende Zahl überschuldeter Haushalte zu einer wachsenden Zahl überschuldeter Ratsuchender, auf der anderen Seite ver­hindern die erheblichen Sparzwänge bei der öffentlichen Hand und den Wohlfahrts­verbänden einen bedarfsgerechten Ausbau der Schuldnerberatungsstellen. Die Finanzierung der Schuldnerberatungsstellen setzt sich derzeit in erster Linie aus Eigenmitteln der Träger, Zuschüssen von Arbeitsämtern, Kommunen und einzelnen Bundesländern zusammen. Der Anteil der finanziellen Unterstützung seitens der Gläubiger (insbesondere Sparkassen) liegt derzeit bei ca. 1 %.

Um das nach Ansicht der AG SBV benötigte Schuldnerberatungsnetz (2 Berater pro
50.00 Einwohner, bundesweit 3.300 Schuldnerberater/innen) weiter aufzubauen, sollte die bestehende Mischfinanzierung durch eine stärkere Beteiligung der Finanz-, Wohn- und Kreditwirtschaft, der Versicherungen und des Handels ausgewogener gestaltet werden.

In drei Gesprächsforen zwischen der AG SBV und Vertretern der oben genannten Gläubigerverbände wurden Möglichkeiten einer Mitfinanzierung von Schuldnerbera­tung durch diese Verbände erörtert. Bei diesen Gesprächen, die unter Beteiligung des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend stattfanden, wur­de deutlich. dass konkrete Modelle der Gläubigermitfinanzierung eher auf regionaler Ebene zu realisieren sind.

Im Auftrag der AG SBV und gefördert durch das Bundesministerium für Familie, Se­nioren, Frauen und Jugend hat das Institut für Finanzdienstleistungen e V (!FF) ein von der AG SBV entwickeltes Stufenmodell zur Mitfinanzierung von Schuldnerbera­tungsstellen in einigen Punkten weiter entwickelt und konkrete Vorschläge für eine praktische Umsetzung ausgearbeitet. Auf Grundlage der Ergebnisse dieser Expertise wurde das hier nun vorliegende Modell „Regionaler Verhandlungsprozesse zur Un­terstützung und Mitfinanzierung der Schuldnerberatung durch regional engagierte Finanziers“ entwickelt.

Die AG SBV möchte mit diesem Modell dazu anregen. auf regionaler Ebene solche Verhandlungsprozesse mit dem Ziel einer finanziellen Unterstützung zu beginnen. Auch sollten die Gesprächskontakte dazu genutzt werden weitere Formen und Inhalte der Zusammenarbeit zu vereinbaren. Selbstverständlich ist die AG SBV an den Erfahrungen der Verhandlungsprozesse auf regionaler Ebene sehr interessiert und würde sich über entsprechende Rückmeldungen freuen.

Marius Stark Sprecher der AG SBV

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Aktuelle Situation der Überschuldung und Schuldnerberatung in Deutschland – Handlungsbedarf für Politik und Verwaltung zur Sicherung des Beratungsangebotes

0 Zusammenfassung

1. Ursache von Überschuldung

Die Ursachen von Überschuldung sind vielfältig. Arbeitslosigkeit ist dabei der Haupt auslöser von Überschuldung. Familiäre Problemsituationen wie z. B. Schei­dung oder Trennung und eine mangelnde Fähigkeit zu einer wirtschaftlichen Haus­haltsführung z. B. durch Informationslücken oder Bildungsdefizite können einen Haushalt von einer Verschuldung in die Zahlungsunfähigkeit (Überschuldung) füh­ren.

2. Bedeutung der Schuldnerberatungsstellen

Schuldnerberatungsstellen sind die wichtigste und vielfach auch einzige Anlauf­ stelle, die sich um das Anliegen Überschuldeter kümmert. Der steigende Beratungs­bedarf kann derzeit nicht gedeckt werden. Lange Wartezeiten bis zu einem ersten Gespräch sind die Folge. Die Situation wird sich bei Inkrafttreten der neuen Insol­venzordnung (und des dort vorgesehenen Verbraucherinsolvenzverfahrens mit Restschuldbefreiung) zum 1.1.1999 noch wesentlich verschärfen, wenn die Län­der, die für die Ausführung dieses Gesetzes zuständig sind, nicht kurzfristig die fi­nanziellen Mittel für einen bedarfsgerechten Ausbau der Beratungsstellen bereit­ stellen. Dann werden noch mehr Ratsuchende von den Beratungsstellen abgewie­sen werden müssen als dies bisher schon der Fall ist. Auch kann dann die erwartete Entlastung der Justiz durch das außergerichtliche Verfahren nicht eintreten.

3. Zahl der überschuldeten Haushalte

Die Zahl der überschuldeten Haushalte in Deutschland ist nach einer Studie, die das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend in Auftrag gegeben
hat, im Jahr 1997 auf 2,62 Mio. gestiegen. Das ist ein alarmierender Anstieg in den drei Jahren seit 1994 um über 30 Prozent ( + 619.000). Damit sind inzwischen sie­ben Prozent aller Haushalte in Deutschland überschuldet.

4. Bedarf an Schuldnerberatern in Deutschland

Um annähernd eine Bedarfsdeckung erreichen zu können, läßt sich unter Berück­ sichtigung der vorliegenden Bedarfsschätzungen und den Erfahrungen der Spitzen­ verbände der Freien Wohlfahrtspflege, der Arbeitsgemeinschaft der Verbraucher­ verbände und der Bundesarbeit sgemeinschfat Schuldnerberatung für eine annä ­hernd flächendeckende Versorgung mit Schuldnerberatung folgender Berater­ schlüssel festlegen: 2 Berater pro 50.000 Einwohner.
Für Deutschland errechnet sich auf Basis der Bevölkerungszahlen von 1997 ein Be­ darf von 3.282 Schuldnerberatern.
Ein Vergleich mit Bedarfsschlüsseln in anderen Bereichen zeigt, daß es sich hier um
eine Bedarfsschät zung an der unteren Grenze handelt . So gilt beispielsweise im­ Schwangerschaftskonfliktgesetz ein Schlüssel von mindestens einem Berater auf
40.000 Einwohner. Beim Vergleich ist jedoch zu berücksichtigen, daß ein Fall in der Schuldnerberatung für den Berater wesentlich arbeitsintensiver ist als in der Schwangerschaftskonfliktberatung.

5. Kosten der Schuldnerberatung

Die Kosten eines Arbeitsplatzes setzen sich nach Angaben der Kommunalen Ge­meinschaftsstelle (KGSt) zusammen aus den Personalkosten, den Sachkosten und den Gemeinkosten. Da Schuldnerberater in der Praxis noch unterschiedlich entlohnt werden, wurden hierfür die Kostenermittlung beispielhaft zwei Varianten berech­net. Dabei werden die Tarifdaten für das Jahr 1997 zu Grunde gelegt.

Bei der Variante 1 wird beim Schuldnerberater eine Vergütung nach IVb ange­nommen und es wird ihm die Kapazität von 50 % einer Sekretärin der Vergütungs­gruppe Vlb zur Verfügung gestellt. Die Gesamtkosten für den Arbeitsplatz eines Schuldnerberaters ( unter Einbeziehung der Verwaltungskraft) betragen hier 185.730 DM pro Jahr.
Bei der Variante 2 wird der Schuldnerberater nach IVa und die Sekretärin (50 %) nach Vc vergütet. Die Gesamtkosten betragen dann 200.250 DM pro Jahr.

Das Jahr 1997 umfaßte 1582 Arbeitsstunden. Zieht man hiervon die Rüstzeit, z. B. für Dienstbesprechungen und allgemeine Verwaltungstätigkeiten, ab und ebenso die notwendigen Zeiten für Fort- und Weiterbildung, so verbleiben 1266 Stunden als Beratungszeit. Die Beratungszeit in diesem Sinne umfaßt jedoch auch unter an­ derem Öffentlichkeitsarbeit, kollegiale Fallberatung und Zeiten für Dokumentation, Gremienarbeit, Statistik und Supervision. Legt man die Variante 1 zu Grunde, so kostet eine Beraterstunde 146,71 DM, bei der Variante 2 158,18 DM.

Zu den hier ausgewiesenen Gesamtkosten müssen bei einer exakten Kostenberech­nung noch zwei Kostenkomponenten hinzugerechnet werden. Da sind zunächst die notwendigen Honorarkosten für Anwälte und die Fachleute für Steuern, Immobili­en etc.. Zum anderen sind bei einem Schuldnerberater die tatsächlichen Sachko­sten, insbesondere auch durch die Einführung der Verbraucherinsolvenzordnung, höher als die von der KGSt ermittelten Werte.

6. Zur Finanzierung von Schuldnerberatung

Schuldnerberatung ist derzeit auf eine Mischfinanzierung angewiesen. Der Grund­stock der Finanzierung sind dabei vielfach die Eigenmittel der Träger. Dazu kom­men Mittel der Kommunen, der Bundesländer, der Sparkassen, der Arbeitsämter und von Betrieben und Gewerkschaften, die sich die Dienstleistung Schuldnerbera­tung einkaufen. Diese scheinbare Vielzahl von Finanziers darf nicht darüber hin­wegtäuschen, daß die Finanzsituation vieler Schuldnerberatungsstellen unzurei­chend ist, da in jedem Bundesland die Regelungen der Länderfinanzierung unter­schiedlich sind und jede Beratungsstelle im Rahmen ihrer regionalen Gegebenhei­ten einen eigenen Finanzierungsmix finden muß. Es muß deshalb darüber nachge­dacht werden, welche Modelle sich auf andere Regionen übertragen lassen und welche neue Formen der Finanzierung, z. B. der Gläubigermitfinanzierung, gefun­den werden können, um einen bedarfsgerechten Ausbau der Schuldnerberatungs­stellen zu ermöglichen.

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