Am 02. März 2026 fand die Anhörung des Ausschusses für Umwelt, Natur- und Verbraucherschutz, Landwirtschaft, Forsten und ländliche Räume (Landtag Nordrhein-Westfalen) zum Tagesordnungspunkt „EU-Verbraucherkreditrichtlinie umsetzen und Versprechen aus dem eigenen Koalitionsvertrag erfüllen: Zugang zu Schuldnerberatung endlich sicherstellen!“ statt.
Roman Schlag (Sprecher der AG SBV) war als Sachverständiger geladen. In diesem Beitrag finden Sie die Stellungnahme der AG SBV und können Sie einsehen und herunterladen.
Aus der Stellungnahme: Der Bundestag hat am Freitag, 14. November 2025 den Gesetzentwurf der Bundesregierung über den Zugang zu Schuldnerberatungsdiensten für Verbraucher (Schuldnerberatungsdienstegesetz) verabschiedet. Die Arbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung der Verbände (AG SBV) begrüßt, dass durch das Schuldnerberatungsdienstegesetz (SchuBerDG) erstmals sichergestellt werden soll, dass allen Verbraucher*innen mit (potenziellen) finanziellen Schwierigkeiten unabhängige, qualifizierte Schuldnerberatung zur Verfügung steht, damit sie ihre wirtschaftliche, gesellschaftliche und kulturelle Teilhabe beibehalten oder wiedererlangen können.
Das geplante Gesetz verpflichtet laut Beschluss des Bundestages die Länder, dafür Sorge zu tragen, dass der Zugang zu Beratung zeit- und wohnortnah durch entsprechende finanzielle und personelle Ressourcen gewährleistet wird. Weiterhin wurde im SchuBerDG festgeschrieben, dass die Dienste für Verbraucher kostenlos angeboten werden. Ein „begrenztes“ Entgelt ist demnach nur in „besonders begründeten Ausnahmefällen“ zulässig.
Bezüglich des Zugangs zu Beratungsangeboten soll nach dem Bundestagsbeschluss auf die bestehende Struktur zurückgegriffen werden können, um Schuldnerberatungsdienste entsprechend den Vorgaben der EU-Verbraucherkreditrichtlinie vorzuhalten. Festzuhalten ist aber, dass bundesweit keine ausreichende Struktur vorhanden ist, die diesen Vorgaben genügt. Das liegt zum einen an der bisherigen rechtlichen Beschränkung des Zugangs aller Verbraucher*innen zu einer professionellen, gemeinwohlorientierten Beratung, zum anderen an den knappen Kapazitäten dieser Beratungsangebote.
Nach den §§ 16a Nr. 2 SGB II, 11 Abs. 4 SGB XII, die im Wesentlichen die Grundlage für die Beratungsstruktur bilden, auf die der Regierungsentwurf Bezug nimmt, sind Verbraucher*innen, die weder Bürgergeld noch Sozialhilfe beziehen, grundsätzlich von dem Beratungsangebot der Schuldnerberatung ausgeschlossen. Das betrifft vor allem Erwerbstätige (darunter auch Kleinselbstständige), Rentner*innen, Studierende, Krankengeld- und Arbeitslosengeldbeziehende, Hausfrauen und -männer. Der Anteil dieser Gruppen macht jedoch an der Zahl aller von Überschuldung betroffenen oder bedrohten Menschen die deutliche Mehrheit aus. Nur einige, aber bei weitem nicht alle Kommunen, gewähren auch diesen Personen im Wege freiwilliger Leistungen den Zugang zu Schuldnerberatung. Angesichts knapper kommunaler Budgets sind diese Zugänge jedoch alles andere als „sicher“.
Die praktischen Erfahrungen zeigen zudem, dass mangelnde Kapazitäten der bestehenden Beratungsdienste zu teils langen Wartelisten führen und dass die Erreichbarkeit der Angebote im ländlichen Raum aufgrund vielfach bestehender Mobilitätseinschränkungen der Menschen mit finanziellen Schwierigkeiten unzureichend gewährleistet ist.
Auch die Einbeziehung der Insolvenzberatung, die die Länder ebenfalls freiwillig finanzieren, verringert die dargestellte Infrastrukturlücke nicht. Denn die im Wesentlichen auf die Regulierung per Verbraucherinsolvenz abzielende Beratung bei manifester Zahlungsunfähigkeit erfasst nur einen Teil der Überschuldeten und vernachlässigt zudem gänzlich den präventiven, frühzeitigen Zugang zu einer Beratung vor Eintritt einer Überschuldung.