Positionspapier zur Reform des Kontopfändungsschutzes

Zum 1. Juli diesen Jahres wird das Gesetz zur Reform des Kontopfändungsschutzes in Kraft treten. Die Arbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung der Verbände (AG SBV) begrüßt die Reform des Kontopfändungsschutzes. Im Vergleich zur heutigen Rechtslage bietet das neue Gesetz eine deutliche Verbesserung des Schuldnerschutzes für alle Kontoinhaber.

Ab 1. Juli 2010 muss bei den Banken auf Antrag des Schuldners ein schon bestehendes Girokonto als Pfändungsschutzkonto (P-Konto) geführt werden. Auf P-Konten wird ein monatlicher Grundbetrag in Höhe von 985,15 EUR grundsätzlich der Pfändung nicht unterworfen sein. Das bedeutet, dass aus diesem Betrag Überweisungen, Lastschriften, Barabhebungen, Daueraufträge etc. getätigt werden können und dass damit die materielle Existenzgrundlage der Schuldner ohne Einschaltung der Justiz gewährleistet ist.

Werden gesetzliche Unterhaltsverpflichtungen erfüllt, nimmt der Kontoinhaber Leistungen nach SGB II oder SGB XII für Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft entgegen oder werden bestimmte Sozialleistungen oder Kindergeld gutgeschrieben, kann dieser unpfändbare Grundbetrag durch Vorlage entsprechender Bescheinigungen beim Kreditinstitut erhöht werden. Arbeitgeber, Familienkassen, Sozialleistungsträger, Rechtsanwälte und Schuldnerberatungsstellen, die nach § 305 Ins0 als Insolvenzberatungsstellen zugelassen sind, können diese Bescheinigungen ausstellen.

Die Aufnahme der Schuldnerberatungsstellen als bescheinigende Stelle zeigt die Akzeptanz und Wertschätzung, die der Gesetzgeber der Arbeit der Schuldnerberatung entgegenbringt. Für die Klienten der Schuldnerberatung, die schon in laufender Beratung sind, bedeutet die Möglichkeit des Ausstellens der Bescheinigung ein zusätzliches Hilfeinstrument. Die Arbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung der Verbände (AG SBV) erwartet aber auch, dass insbesondere auf die Schuldnerberatung deutlich mehr Arbeit zukommen wird. Die Schuldnerberatungsstellen werden ihrer neuen Aufgabe aufgrund von nicht ausreichender Finanzierung nur begrenzt nachkommen können:

  1. Über die bisherige Klientel der Sozialen Schuldnerberatung hinaus werden weitere Personenkreise Bescheinigungen benötigen.
  2. Aus Haftungsgründen erfordert das Ausstellen einer Bescheinigung eine sorgfältige Erfassung und Bewertung des Einzelfalles.
  3. Über das Ausstellen der Bescheinigung hinaus kann ein weiterer Beratungsbedarf bestehen (z.B. bzgl. Aufhebung der Kontopfändung bzw. Anordnung der Unpfänd- barkeit von Kontoguthaben).

Nach wie vor kann sich der Schuldner jedoch auch an das Vollstreckungsgericht wenden und dort die Anhebung seines Grundfreibetrages beantragen. Durch die Vorlage der Bescheinigung bei dem Kreditinstitut wird dieser Weg ans Gericht vermieden und daher die Justiz entlastet.

Vor diesem Hintergrund fordert die AG SBV:

Die zusätzliche Aufgabe des Ausstellens von Bescheinigungen durch anerkannte Schuldnerberatungsstellen darf nicht zu Lasten der laufenden Beratungsarbeit mit dem Ziel Schuldenregulierung gehen. Viele Schuldnerberatungsstellen führen schon jetzt lange Wartelisten, weil die begrenzten Ressourcen durch überschuldete Ratsuchende in existentiellen Krisen ausgeschöpft sind.

Deshalb sollte die Möglichkeit einer zusätzlichen Finanzierung durch die Bundesländer geschaffen werden.

Aus Sicht der AG SBV ist es erforderlich, die Umsetzung der Kontopfändungsreform frühzeitig vorzubereiten. Dies umfasst sowohl regionale Vereinbarungen zwischen den Beteiligten für eine reibungslose Umsetzung, als auch eine bundeseinheitliche Bescheinigung (Vordruck) und möglichst detaillierte Handlungsempfehlungen sowie die Einführung eines einheitlichen Formulars für die Beantragung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nebst verständlicher Informationen für die von einer Kontopfändung Betroffenen.

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