Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Entschuldung mittelloser Personen, zur Stärkung der Gläubigerrechte sowie zur Regelung der Insolvenzfestigkeit von Lizenzen (BT-Drs. 16/7416)

I. Einführung

Der am 14.2.2008 vom Deutschen Bundestag beratene Regierungsentwurf will für mittellose Schuldner ein schlankes, kostengünstiges und allseits akzeptiertes Entschuldungsverfahren einführen.

Um dieser Zielsetzung gerecht zu werden, bedarf es aus der Sicht der AG SBV aber noch:

  • der Sicherung einer qualifizierten und persönlichen Beratung mittelloser Schuldner;
  • des Verzichts auf den obligatorischen Einsatz des vorläufigen Treuhänders;
  • der Aufrechterhaltung der Stundung für masselose Fälle, mindestens für Schuldner, deren Einkommen den sozialhilferechtlichen Bedarf nicht übersteigt;
  • des Zugangs ehemals Selbstständiger zum Verbraucherinsolvenzverfahren.

Die nachfolgende Stellungnahme begründet diesen Nachbesserungsbedarf und unterbreitet Lösungsvorschläge.

Weiter lesen

Verfasst in: PositionenTags:

Stellungnahme zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Reform des Kontopfändungsschutzes in seiner Fassung vom 19.12. 2007

Vorbemerkung

Die Arbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung der Verbände (AG SBV) begrüßt grundsätzlich den Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 19.12.2007 zur Reform des Kontopfändungsschutzes. Im Vergleich zur heutigen Rechtslage stellt der Gesetzentwurf eine deutliche Verbesserung des Schuldnerschutzes dar. Dennoch wird der notwendige Schutz von Schuldnern damit noch nicht ausreichend sichergestellt. Auch wird der Entwurf der Entlastung von Kreditinstituten und Gerichten nicht im notwendigen Umfang gerecht.

Der Entwurf bleibt in seinen positiven Auswirkungen auf Schuldner, Kreditinstitute und Voll- streckungsgerichte teilweise leider hinter dem Referentenentwurf des Justizministeriums vom 19.01.2007 zurück. Die AG SBV benennt in der nachfolgenden Stellungnahme den noch notwendigen Korrektur- bzw. Ergänzungsbedarf.

Weiter lesen

Verfasst in: PositionenTags: ,

Lösungsvorschläge zu den aktuellen Problemen mit der Befeiung von der Rundfunkgebührenpflicht

I. Ausgangslage

Bis zum 31. März 2005 hatten auch Familien oder Einzelpersonen mit geringem Einkommen einen Anspruch auf die GEZ-Gebührenbefreiung. Dabei durfte das Einkommen aller Haushaltsangehörigen eine eigenständige fixierte Einkommensgrenze nicht überschreiten. Die Einkommensgrenze ergab sich aus dem 1,5-fachen Sozialhilferegelsatz für den Haushaltungsvorstand plus einfacher Regelsatz für die sonstigen Haushaltsangehörigen, plus 3 %i- gem Zuschlag für Haushaltsangehörige über 65 Jahre, plus Kosten der Unterkunft.

Mit dieser Regelung konnten alle Bezieher von Niedrigeinkommen, die unter der festgelegten Einkommensgrenze bleiben, von der Rundfunkgebührenpflicht befreit werden. Mit dem Befreiungsbescheid konnte dann bei der Deutschen Telekom der „Sozialtarif“ beantragt werden, der zu reduzierten Gebühren beim Telefonieren führt.

Seit dem 1. April 2005 gelten neue Richtlinien für die Befreiung von der Rundfunkgebühren- pflicht.

Wesentliche Änderungen sind:

  • Die Gebührenbefreiung ist nicht mehr von der Höhe des Einkommens abhängig sondern von der Einkommensart
  • Befreiungsanträge werden nicht mehr vom örtlichen Sozialamt, sondern von der GEZ- Verwaltungszentrale in Köln bearbeitet. Befreiung wird gewährt, wenn der Antragsteller nachweist, dass er eine der definierten Einkommensarten bezieht. Nach Angaben der GEZ sind diese Voraussetzungen abschließend; weitere Befreiungstatbestände seien nach dem „Willen des Gesetzgebers“ nicht vorgesehen. Auch im Antragsformular oder im Informationsmaterial finden sich keine Hinweise auf Befreiung von weiteren Personengruppen.

Diese Regelung schließt eine ganze Reihe von Personen mit niedrigem Einkommen aus. Die GEZ vertritt die Ansicht, dass Erwerbstätige, Arbeitslosengeld I – Empfänger und Rentner, die keine ergänzende Sozialleistung beziehen, von der Befreiung ausgeschlossen sind. Auch ALG II-Bezieher mit befristetem Zuschlag (gemäß § 24 SGB II) – egal in welcher Höhe – sind davon betroffen. Auch Jugendliche und junge Volljährige, die im Rahmen der flexiblen Ver- selbständigung betreut und vom Landesjugendamt flexibles Taschengeld und ggfs. einen Anteil der Ausbildungsvergütung (ca. 30 %) zur freien Verfügung haben, sind nach der neu- en Regelung nicht für die Befreiung der Rundfunkgebührenpflicht vorgesehen. Weiterhin kommt es zu Problemen, weil Taschengeldbezieher in stationären Einrichtungen nach SGB VIII / XII sowie Auszubildende mit Anspruch auf Leistungen nach § 59 ff. SGB III bei den Personengruppen nach § 6 Rundfunkgebührenstaatsvertrag nicht genannt sind.

Weiter lesen

Verfasst in: PositionenTags:

Stellungnahme zur weiteren Umsetzung der Empfehlung des Zentralen Kreditausschusses zum Girokonto für jedermann

Recht auf ein Girokonto und Erhalt von Girokonten

1. Einleitung

Schuldner, die über kein Girokonto verfügen, sind in vielfacher finanzieller und sozialer Hin- sicht benachteiligt:

  • Arbeitgeber verlangen vom Arbeitnehmer den Nachweis einer Kontoverbindung, da Lohn oder Gehalt nur bargeldlos gezahlt werden.
  • Vermieter verlangen vom Mieter die Erteilung einer Einzugsermächtigung für dessen Konto, um die pünktliche Zahlung der Miete zu gewährleisten
  • Ähnliche Vorgehensweisen sind auch für andere Dienstleister typisch (Telekommunikationsanbieter, Versicherer). Der Bundesgerichtshof erachtet entsprechende Vertragsklauseln mit dem Hinweis darauf, dass ein Girokonto heute selbstverständlich geworden ist, als zulässig.
  • Bareinzahlungen und Baranweisungen sind mit überdurchschnittlich hohen Gebühren (-abschlägen) für den kontolosen Schuldner verknüpft, da allein für monatlich wiederkehrende Zahlungsvorgänge wie Mietzahlung, Zahlung der Energie- und Heizkosten, die Zahlung von Versicherungsbeiträgen, Mehrkosten von 40,– bis 80,– Euro pro Monat entstehen.
  • Den Empfänger/innen von Arbeitslosengeld (ALG I und II) ohne eigene Kontoverbindung zieht der Leistungsträger die Gebühr für Überweisungen dann gleich im Vorwege von der gesetzlich normierten Leistung ab, wenn sie nicht nachweisen können, dass sie ohne eigenes Verschulden kontenlos sind. Bei Bezug von ALG II erhalten die Betroffenen wegen der Kontolosigkeit daher weniger als das verfassungsrechtlich garantierte Existenzminimum.
  • In einigen Bundesländern, unter anderem Hessen, ist die Anmeldung eines Kfz nur gegen die Erteilung einer Einzugsermächtigung möglich. Das heißt: ohne Konto kein Auto.

Weiter lesen

Verfasst in: PositionenTags:

Kein Zwei-Klassenrecht bei der Verbraucherinsolvenz

Presseinformation

Kein Zwei-Klassenrecht bei der Verbraucherinsolvenz
Experten lehnen die von den Justizministerien geplante Verjährungslösung für mittellose Schuldner ab

Die diesjährige Fachtagung der Arbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung der Verbände in Kooperation mit dem Deutschen Verein für öffentliche und private Fürsorge hat sich mit den aktuellen Überlegungen des Bundes- und der Landesjustizministerien zur Reform des Verbraucherinsolvenzrechts kritisch auseinander gesetzt. Einstimmiger Tenor am Ende der Veranstaltung: Schuldnerberater, Vertreter der Gläubiger, der Kommunen, der Landessozialministerien, der Verbraucherverbände, der Wissenschaft und der Insolvenzgerichte lehnen das Justizmodell für ein „treuhänderloses Entschuldungsverfahren“ ab. „Das Verbraucherinsolvenzverfahren stößt bei immer mehr Betroffenen und auch bei den Gläubigern auf Akzeptanz. Die Restschuldbefreiung zeigt überschuldeten Menschen nach langen, schwierigen Jahren endlich wieder eine Perspektive auf. Dies darf nicht ohne Not wieder zunichte gemacht werden“, so Marius Stark, Sprecher der AG SBV.

Weiter lesen

Verfasst in: MeldungenTags:

Positionspapier zur Kostenbeteiligung der Klienten

I. Einleitung

„Schuldnerberatung ist Teil der sozialen Arbeit. Sie wirkt an den Schnittstellen von struktureller gesellschaftlicher Benachteiligung und Ausgrenzung einerseits und individuellem Verhalten und individuellen Kompetenzen in der Lebens- und Alltagsbewältigung anderseits. Als soziale und personenbezogene Hilfe ermöglicht sie den Betroffenen sowohl die (Wieder-)Erschließung wie auch den Erhalt von Teilhabe- und Teilnahmemöglichkeiten am Alltagsleben und im Wirtschafts- und Konsumsystem“. (Entwurf der Funktions- und Tätigkeitsbeschreibung der AG SBV)

Weiter lesen

Verfasst in: PositionenTags: ,

Stellungnahme zum Diskussionsentwurf des Bundesministeriums der Justiz vom September 2004 „Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts“

Zusammenfassung

  1. Die Arbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung der Verbände (AG SBV) begrüßt, dass mit dem beabsichtigten Rechtsdienstleistungsgesetz alle rechtsdienstleistenden Tätigkeiten, die im Rahmen der Schuldner- und Insolvenzberatung anfallen, ausdrücklich erlaubt bzw. erlaubnisfrei gestellt werden. Dies bedeutet die für die Schuldner- und Insolvenzberater in den Beratungsstellen der freien Wohlfahrtspflege und der Verbraucherverbände überfällige notwendige Rechtssicherheit für ihren Arbeitsalltag.
    1. Auch die im Diskussionsentwurf vorgesehene Bündelung der verschiedenen rechtlichen Beratungsformen unter dem weiten Oberbegriff der Rechtsdienstleistung ist aus der Perspektive der Schuldner- und Insolvenzberatung zu begrüßen. Da notwendiger Bestandteil der Schuldner- und Insolvenzberatung die umfassende rechtliche Beratung und Vertretung der ver-/ überschuldeten Ratsuchenden auf der Grundlage der Sozialgesetzbücher II und XII1 sowie der Insolvenzordnung ist, ist die bisherige Trennung zwischen Rechtsberatung und -besorgung unter dem aktuellen Rechtsberatungsgesetz künstlich und überholt.
    2. Die Komplexität von Schuldner- und Insolvenzberatung, die für die Ratsuchenden und ihre Angehörigen umfassende rechtliche, ökonomische und soziale Dienstleistungen aus einer Hand zu erbringen hat2, bringt es aber notwendigerweise mit sich, dass Schuldner- und Insolvenzberatung immer eine Hauptleistung darstellt. Soweit § 5 Abs. 1 RDG-DiskE Schuldner- und Insolvenzberatung derzeit noch als Nebenleistung erlaubt, ist dieser Gesetzgebungsvorschlag abzulehnen. Schuldner- und Insolvenzberatung ist niemals Nebenleistung!
    3. Die mit § 8 Nrn. 3 und 5 RDG-DiskE vorgesehene grundsätzliche Absicherung der rechtsdienstleistenden Tätigkeiten von Trägern der freien Wohlfahrtsverbände und der Verbraucherverbände kraft ihres Aufgaben- und Zuständigkeitsbereichs ist hingegen wiederum zu begrüßen. Für das Arbeitsfeld Schuldner- und Insolvenzberatung bedeutet dies die uneingeschränkte rechtliche Absicherung der sozialen Schuldnerberatung. Die gesonderte Absicherung der anerkannten Insolvenzberatungsstellen über Nr. 4 ist die logische Übernahme der bereits zulässigen Rechtsdienstleistung nach den Vorschriften der Insolvenzordnung und der entsprechenden Landesausführungsgesetze.
  2. Aus der Sicht des Schuldnerschutzes als Teil des rechtlichen Verbraucherschutzes wird der Diskussionsentwurf seiner Zielsetzung, Rechtsuchende vor unqualifizierter Rechtsberatung und -besorgung zu schützen, nicht gerecht. Denn er hebt nahezu vollständig den im aktuell geltenden Rechtsberatungsgesetz implementierten Schuldnerschutz grundlos auf. Der Diskussionsentwurf befördert mit den §§ 5 Abs.1 und 3 sowie § 7 RDG-DiskE und mit dem nicht (mehr) vorgesehenen (praktikablen) Schutzinstrumentarium gegen unqualifizierte Rechtsdienstleistungen in unakzeptabler Weise die Ausbreitung gewerblicher unseriöser Schuldenregulierer, die mit überschuldeten Menschen – nachweisbar – Geschäfte machen. Was bringt die öffentliche Warnung und die – leider notwendige – Kampagne des Bundeskriminalamtes zusammen mit den Landeskriminalämtern, den Verbraucherzentralen und den öffentlichen Schuldnerberatungen zur Bekämpfung von unseriösen Kreditvermittlern und „Finanzsanierern“3, und was bringen die deutlichen Warnhinweise im aktuellen „Verbraucherpolitischen Bericht der Bundesregierung 2004“ vor den negativen Folgen einer übereilten Deregulierungsoffensive, wenn gleichzeitig Bundesgesetze Schlupflöcher für diese „Finanzsanierer“ eröffnen?
  3. Neben den positiven Aspekten des Diskussionsentwurfs bedarf dieser daher an zwei Stellen der dringenden Nachbesserung: Einmal bei der Klarstellung, dass Schuldner- und Insolvenzberatung keine Nebenleistung sein kann; zum anderen bei der Umsetzung eines angemessenen Schuldnerschutzes gegen gewerbliche Schuldenregulierer und ihre – bekannten – anwaltlichen Helfershelfer, die auch die Anwaltskammern mit Besorgnis beobachten. Hier muss eine Balance zwischen Deregulierung (Marktöffnung für seriöse Dienstleister) und rechtlichem Verbraucherschutz gefunden werden, die der Zielsetzung in § 1 RDG-DiskE gerecht wird.

Weiter lesen

Verfasst in: PositionenTags:

Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Insolvenzordnung, des Kreditwesengesetzes und anderer Gesetze vom 16. September 2004

Zusammenfassung

Der Referentenentwurf zur Änderung der Insolvenzordnung, des Kreditwesengesetzes und anderer Gesetze vom 16.9.2004 sieht zum Teil grundlegende Änderungen für die außergerichtliche Schuldenbereinigung, das Insolvenz- und Restschuldbefreiungsverfahren, die Sicherung der Altersvorsorge und das Kontopfändungsrecht vor, die die Arbeit der Schuldner- und Insolvenzberatungsstellen nachhaltig beeinflussen werden.

Einige Änderungsvorschläge, wie der Vorstoß für einen effizienteren Kontopfändungsschutz, sind ausdrücklich zu begrüßen. Andere Neuerungen, wie die Versagung der Restschuldbefreiung von Amts wegen und das Antragsrecht der Treuhänder, sind hingegen kritisch zu würdigen. Zusammenfassend lässt sich Folgendes festhalten:

  • Der Verzicht auf die Durchführung eines außergerichtlichen Einigungsversuchs bei offensichtlicher Aussichtslosigkeit ist zu begrüßen. Die Definition von Aussichtslosigkeit sollte jedoch auf „echte Nullfälle“ begrenzt werden, um das außergerichtliche Einigungsverfahren nicht unnötig zu schwächen.
  • Die Zusammenführung des außergerichtlichen mit dem gerichtlichen Schuldenbereinigungsplanverfahren wird ebenfalls grundsätzlich begrüßt. Die Vorschläge reichen jedoch nicht aus, um die gewünschte Stärkung der gütlichen Schulden- bereinigung zu erreichen. So schwächt z.B. der Umstand, dass die in den Plan nicht einbezogenen Gläubiger von seiner Wirkung nicht erfasst sind, das außergerichtliche Einigungsverfahren. Der Diskussionsentwurf vom April 2003 sah zur Lösung dieses Problems hingegen einen geeigneten Vorschlag vor.
  • Im Zusammenhang mit der Neugestaltung des außergerichtlichen Einigungsverfahrens und der Zustimmungsersetzung fällt auf, dass die Justizentlastung teilweise auf Kosten einer Belastung der anerkannten Stellen vollzogen wird, die nunmehr Aufgaben zu übernehmen haben, die ursprünglich von der Justiz zu leisten waren. Genau so wenig wie von der Justiz erwartet werden kann, dass sie mit unnötigen administrativen Aufgaben belastet wird, denen kein ökonomischer Erfolg gegenüber steht, kann auch nicht von den anerkannten Stellen erwartet werden, dass sie ohne zusätzliche finanzielle Unterstützung neue Aufgaben übernehmen. Dieses Problem ist insbesondere für Stellen in den Bundesländern virulent, die die Förderung der Insolvenzberatung bereits gestrichen oder erheblich gekürzt haben.
  • Die Abgrenzung zwischen Verbraucher- und Regelinsolvenzverfahren geht in die richtige Richtung. Das Verbraucherinsolvenzverfahren ist allerdings nicht der geeignete Ort für Inhaber/Geschäftsführer von größeren Unternehmen, deren Betrieb erst unmittelbar vor Insolvenzeröffnung eingestellt wurde. Das Verbraucherinsolvenzverfahren sollte nur für solche ehemals Selbständige wieder geöffnet werden, die ihren Betrieb bereits einen gewissen Zeitraum vor ihrem Eröffnungsantrag eingestellt haben.
  • Abgelehnt wird hingegen die Befugnis des Treuhänders, die Versagung der Restschuldbefreiung beantragen zu können, sowie die Amtsermittlungspflicht der Insolvenzgerichte. Damit wird das bisherige System, das sich insgesamt bewährt hat, wegen einzelner Ausreißer-Fälle, die auch mit dem neuen Vorschlag nicht zu verhindern sind, aufgegeben und zum Nachteil aller, d.h. auch der redlichen Schuldner umgestaltet. Dabei reichen die Neuerungen zur Aufhebung der Kostenstundung bereits aus, um das gesetzgeberisch gewünschte Ziel zu erreichen, die Restschuldbefreiung nur den redlichen Schuldnern zukommen zu lassen.
  • Die Reform des Kontopfändungsschutzes wird begrüßt. Die neuen Regelungen ermöglichen einen effizienteren Schutz des Existenzminimums und die weitere Teilhabe am bargeldlosen Zahlungsverkehr. Die in diesem Zusammenhang an die geeigneten Stellen übertragene Aufgabe ist allerdings nur bei gleichzeitigem finanziellem Ausgleich erfüllbar.

Weiter lesen

Verfasst in: PositionenTags: , ,

Recht auf ein Girokonto: Arbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung fordert gesetzliche Regelung

Die Arbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung der Verbände (AG SBV) fordert eine gesetzliche Regelung, die einen Rechtsanspruch auf ein Girokonto garantiert. ,,Aus gesellschaftspolitischen und lebenspraktischen Gründen ist es dringend notwendig, jedem Bürger Zugang zu einem Girokonto zu ermöglichen“ so Marius Stark, Sprecher der Arbeitsgemeinschaft. Spätestens dann, wenn staatliche Stellen den Zahlungsverkehr in bar aus Kostengründen einstellen, ist der Zugang zum Girokonto für Jedermann gesetzlich ver­bindlich zu regeln.

Die Erfahrungen in den Schuldner- und Verbraucherberatungsstellen in den zurückliegenden Jahren zeigen, dass sehr viele Banken die bereits 1995 ausgesprochenen Empfehlungen des Zentralen Kreditausschusses (ZKA) nur unzureichend umsetzen. Auch die Bundesregierrung stellt in ihrem „Aktuellen Bericht zum Girokonto für Jedermann“ fest, dass auf Grundla­ge des ihr vorgelegten Zahlenmaterials „eine sichtbare Verbesserung der Situation nicht be­stätigt werden könne“. Für die AG SBV ist nach über acht Jahren der Versuch gescheitert auf freiwilliger Basis den Zugang zum Girokonto für Jedermann sicherzustellen. ,,Eine ge­setzliche Regelung ist deshalb dringend erforderlich, wie sie zum Beispiel in unseren Nach­barländern Frankreich und Belgien bereits besteht“ so Stark, der auch die Fach- und Koordi­nierungsstelle der Caritas für die Sozialberatung für Schuldner leitet.

Die Ergebnisse einer bundesweiten Umfrage der AG SBV aus dem Jahr 2003, in der über
2.000 Fälle dokumentiert werden und die jetzt veröffentlicht wird, zeigen deutlich, dass die Teilnahme am bargeldlosen Zahlungsverkehr ohne Diskriminierung nach wie vor in vielen Fällen nicht möglich ist. ,,Etwa 90 Prozent der Kontoverweigerungen sind unberechtigt“, so Stark. Nicht immer sei den Verbrauchern bewusst, dass sie sich gegen eine unberechtigte Ablehnung wehren und eine Schlichtungsstelle einschalten können. Daher sei von einer ho­hen Dunkelziffer auszugehen. Allein bei der Bundesagentur für Arbeit sind derzeit über 100.000 Leistungsempfänger ohne Girokonto gemeldet.

Die AG SBV fordert ein Gesetz, in dem die kontoführende Kreditwirtschaft im Rahmen ihres Dienstleistungsangebotes verpflichtet wird, ein Girokonto auf Guthabenbasis anzubieten.
Dessen Gebühren dürften die Gebühren anderer Girokonten nicht übersteigen. Auch müsste in Bezug auf den Abschluss des Girovertrages ein Kontrahierungszwang bestehen. Dies würde bedeuten, die Kreditwirtschaft dürfte den Antrag nur dann ablehnen, wenn besondere Gründe in der Beziehung des Verbrauchers gegenüber diesem Kreditinstitut bestünden, so dass die Annahme für dieses Kreditinstitut rechtlich unzumutbar wäre.

Verfasst in: Meldungen, PositionenTags:

Statement zu den Ergebnissen des SCHUFA-Schuldenkompasses

Die Arbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung der Verbände (AG SBV) begrüßt grundsätzlich die Aktivität der SCHUFA durch ihre Aktivitäten mehr Verständnis für das Thema Ver- und Überschuldung zu schaffen und im Weiteren dazu beizutragen, durch die Erarbeitung neuer präventiver Ansätze den Ursachen der Überschuldung entgegen zu wirken.

Die Ergebnisse der Studie bestätigen und unterstützen die bisherigen Erfahrungen und die daraus resultierenden Forderungen der Praxis der Schuldnerberatung.

Auf diesem Hintergrund möchten wir zu einigen Kernaussagen der Studie Stellung beziehen:
Weiter lesen

Verfasst in: PositionenTags: