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Stellungnahme zur Änderung der Verbraucherinsolvenzvordrucksordnung zum 1.07.2014

I. Grundsätzliche Anmerkungen

Die Arbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung der Verbände (AG SBV) begrüßt die Einführung neuer Formulare für das Verbraucherinsolvenzverfahren zum 1. Juli 2014.
Selbst bei einer zeitnahen Bekanntmachung der neuen Formulare ist jedoch nicht davon auszugehen, dass die neuen Formulare auch gleichzeitig elektronisch zur Verfügung stehen. In der gemeinnützigen Schuldner- und Insolvenzberatung erfolgt in der Regel die Erstellung der Anträge über die EDV. Um zu gewährleisten, dass diese Anträge nicht vollumfänglich in den ersten Monaten handschriftlich nach- bzw. ausgearbeitet werden müssen, sollte eineÜbergangszeit für die verbindliche Nutzung der neuen Formulare eingeführt werden. DieÜbergangszeit, in der beide Formulare verwandt werden können, sollte nicht länger als drei bis maximal sechs Monate dauern. Verwendet der Schuldner bzw. seine professionellen Berater die alten Vordrucke, so müssen die erforderlichen Erklärungen gemäß § 287 InsO gesondert beigefügt werden.
Die im Jahr 2002 eingeführten Vordrucke im Verbraucherinsolvenzverfahren haben sichgrundsätzlich in der Praxis bewährt. Die AG SBV begrüßt daher, dass die Überarbeitung der Vordrucke, zukünftig Formulare, sich auf das gesetzlich Erforderliche beschränkt.

Im Folgenden nehmen wir zum vorliegenden Entwurf vom 18. März 2014 aus der Sicht der Praxis der Schuldner- und Insolvenzberatung Stellung und zeigen darüber hinaus einige aus unserer Sicht erforderliche Anpassungen auf.Weiter lesen

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Stellungnahme zum Regierungsentwurf zur Insolvenzreform 2012

Stellungnahme zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte vom 12.7.2012

Die Arbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung der Verbände (AG SBV) hat zum Referentenentwurf vom 18.01.2012 am 16.03.2012 Stellung genommen.

So begrüßt die AG SBV, dass durch die Beibehaltung der Kostenstundung auch künftig völlig mittellosen Personen durch das Verbraucherinsolvenzverfahren ein wirtschaftlicher Neuanfang ermöglicht wird. Ebenfalls zu begrüßen ist der vorgesehene Schutz der Mitglieder von genossenschaftlichen Wohnungen, der geplante Wegfall des Privilegs der zweijährigen vorrangigen und ausschließlichen Befriedigung für Abtretungsgläubiger und die Ausweitung der Vertretungsbefugnis geeigneter Stellen auf das gesamte Verfahren. Das generelle Ziel, eine Verkürzung der Dauer des Restschuldbefreiungsverfahrens vorzunehmen, wird von der AG SBV geteilt. Diese schlägt jedoch vor, die Zeit bis zur Erlangung der Restschuldbefreiung für alle Schuldner zu verkürzen und schlägt insoweit eine Dauer von vier Jahren vor.

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Stellungnahme zum Referentenentwurf zur Reform des Insolvenzrechts 2012

Die Arbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung der Verbände (AG SBV) nimmt zu dem vom Bundesministerium der Justiz vorgelegten Gesetzentwurf zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens, zur Stärkung der Gläubigerrechte und zur Insolvenzfähigkeit von Lizenzen (Zweite Stufe der Reform des Insolvenzrechts) vom 18. Januar 2012 Stellung.

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Finanzierung der Schuldnerberatung

Zentrale Forderungen der AG SBV zur Finanzierung im Überblick

  1. Schuldnerberatung bedarfsgerecht ausbauen!
    Das Angebot an Schuldnerberatungsstellen ist völlig unzureichend. Nur eine Minderheit der überschuldeten Haushalte (10-15 %) kann derzeit in einer Beratungsstelle beraten werden.
  2. Schuldnerberatung wirkt positiv auf Überschuldete, öffentliche Haushalte und Gläubiger!
    Die Beratung überschuldeter Menschen ist eine notwendige und sinnvolle Hilfe. Notwendig, weil sich die Zahl der Menschen die überschuldet ist, in den letzten 20 Jahren mehr als verdoppelt hat und diese Menschen ohne eine qualifizierte Schuldnerberatung häufig keine Chance mehr haben ihre aus der Überschuldung resultierenden Probleme zu lösen. Sinnvoll, weil die staatlichen Mehrausgaben als Folge einer nicht bewältigten Überschuldung ungleich höher sind als die Kosten einer Beratung.
  3. Keine Trennung von Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatung!
    Schuldnerberatung mit ihren verschiedenen Elementen ist eine umfassende und komplexe Tätigkeit, zu der aus fachlicher Sicht sowohl die soziale Schuldnerberatung als auch die Verbraucherinsolvenzberatung als wichtige Komponenten gehören. Diese Einheit muss trotz der unterschiedlichen Kompetenzen (Land, Kommune) und damit Finanzierungsquellen gewährleistet sein.
  4. Bedarfsschlüssel muss Grundlage der Finanzierung sein!
    Grundlage jeglicher Finanzierung sollte ein allgemein anerkannter Bedarfsschlüssel sein, um ein den Bedarf deckendes Netz an Schuldnerberatungsstellen in Deutschland zu gewährleisten. Jede/r überschuldete Bürger/in muss die Möglichkeit haben, kurzfristig einen Beratungstermin zu bekommen. Es sollten deshalb mindestens zwei vollzeitbeschäftigte Schuldnerberatungsfachkräfte für 50.000 Einwohner zur Verfügung stehen. Auf Grundlage dieser Bedarfsrechnung fehlen derzeit bundesweit nach Schätzungen der AG SBV etwa 1.600 Beratungsfachkräfte.
  5. Finanzierung von Schuldnerberatung muss gesichert sein!
    Damit die Finanzierung in allen Ländern/Kommunen von einer vergleichbaren Grundlage ausgeht, sollte eine künftige Finanzierung der Schuldnerberatungsstellen auf Grundlage eines anerkannten Bedarfsschlüssels aus einer Hand erfolgen. Die Entscheidung über die unterschiedlichen Anteile der Finanzierung kann nicht dem Verhandlungsgeschick (der Träger) bzw. der Verhandlungsbereitschaft (der unterschiedlichen Finanziers) überlassen bleiben.
  6. Schuldnerberatung braucht Planungssicherheit!
    Die Finanzierung der Schuldnerberatung muss eine angemessene personelle und materielle Ausstattung der Schuldnerberatungsstelle unter Berücksichtigung tariflicher Löhne, Verwaltungskosten, Fortbildung und Sachkosten umfassen. Nur dadurch kann die Qualität und der Erfolg der Schuldnerberatung sichergestellt werden.

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Positionspapier zur Reform des Kontopfändungsschutzes

Zum 1. Juli diesen Jahres wird das Gesetz zur Reform des Kontopfändungsschutzes in Kraft treten. Die Arbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung der Verbände (AG SBV) begrüßt die Reform des Kontopfändungsschutzes. Im Vergleich zur heutigen Rechtslage bietet das neue Gesetz eine deutliche Verbesserung des Schuldnerschutzes für alle Kontoinhaber.

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Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Entschuldung mittelloser Personen, zur Stärkung der Gläubigerrechte sowie zur Regelung der Insolvenzfestigkeit von Lizenzen (BT-Drs. 16/7416)

I. Einführung

Der am 14.2.2008 vom Deutschen Bundestag beratene Regierungsentwurf will für mittellose Schuldner ein schlankes, kostengünstiges und allseits akzeptiertes Entschuldungsverfahren einführen.

Um dieser Zielsetzung gerecht zu werden, bedarf es aus der Sicht der AG SBV aber noch:

  • der Sicherung einer qualifizierten und persönlichen Beratung mittelloser Schuldner;
  • des Verzichts auf den obligatorischen Einsatz des vorläufigen Treuhänders;
  • der Aufrechterhaltung der Stundung für masselose Fälle, mindestens für Schuldner, deren Einkommen den sozialhilferechtlichen Bedarf nicht übersteigt;
  • des Zugangs ehemals Selbstständiger zum Verbraucherinsolvenzverfahren.

Die nachfolgende Stellungnahme begründet diesen Nachbesserungsbedarf und unterbreitet Lösungsvorschläge.

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Stellungnahme zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Reform des Kontopfändungsschutzes in seiner Fassung vom 19.12. 2007

Vorbemerkung

Die Arbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung der Verbände (AG SBV) begrüßt grundsätzlich den Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 19.12.2007 zur Reform des Kontopfändungsschutzes. Im Vergleich zur heutigen Rechtslage stellt der Gesetzentwurf eine deutliche Verbesserung des Schuldnerschutzes dar. Dennoch wird der notwendige Schutz von Schuldnern damit noch nicht ausreichend sichergestellt. Auch wird der Entwurf der Entlastung von Kreditinstituten und Gerichten nicht im notwendigen Umfang gerecht.

Der Entwurf bleibt in seinen positiven Auswirkungen auf Schuldner, Kreditinstitute und Voll- streckungsgerichte teilweise leider hinter dem Referentenentwurf des Justizministeriums vom 19.01.2007 zurück. Die AG SBV benennt in der nachfolgenden Stellungnahme den noch notwendigen Korrektur- bzw. Ergänzungsbedarf.

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Lösungsvorschläge zu den aktuellen Problemen mit der Befeiung von der Rundfunkgebührenpflicht

I. Ausgangslage

Bis zum 31. März 2005 hatten auch Familien oder Einzelpersonen mit geringem Einkommen einen Anspruch auf die GEZ-Gebührenbefreiung. Dabei durfte das Einkommen aller Haushaltsangehörigen eine eigenständige fixierte Einkommensgrenze nicht überschreiten. Die Einkommensgrenze ergab sich aus dem 1,5-fachen Sozialhilferegelsatz für den Haushaltungsvorstand plus einfacher Regelsatz für die sonstigen Haushaltsangehörigen, plus 3 %i- gem Zuschlag für Haushaltsangehörige über 65 Jahre, plus Kosten der Unterkunft.

Mit dieser Regelung konnten alle Bezieher von Niedrigeinkommen, die unter der festgelegten Einkommensgrenze bleiben, von der Rundfunkgebührenpflicht befreit werden. Mit dem Befreiungsbescheid konnte dann bei der Deutschen Telekom der „Sozialtarif“ beantragt werden, der zu reduzierten Gebühren beim Telefonieren führt.

Seit dem 1. April 2005 gelten neue Richtlinien für die Befreiung von der Rundfunkgebühren- pflicht.

Wesentliche Änderungen sind:

  • Die Gebührenbefreiung ist nicht mehr von der Höhe des Einkommens abhängig sondern von der Einkommensart
  • Befreiungsanträge werden nicht mehr vom örtlichen Sozialamt, sondern von der GEZ- Verwaltungszentrale in Köln bearbeitet. Befreiung wird gewährt, wenn der Antragsteller nachweist, dass er eine der definierten Einkommensarten bezieht. Nach Angaben der GEZ sind diese Voraussetzungen abschließend; weitere Befreiungstatbestände seien nach dem „Willen des Gesetzgebers“ nicht vorgesehen. Auch im Antragsformular oder im Informationsmaterial finden sich keine Hinweise auf Befreiung von weiteren Personengruppen.

Diese Regelung schließt eine ganze Reihe von Personen mit niedrigem Einkommen aus. Die GEZ vertritt die Ansicht, dass Erwerbstätige, Arbeitslosengeld I – Empfänger und Rentner, die keine ergänzende Sozialleistung beziehen, von der Befreiung ausgeschlossen sind. Auch ALG II-Bezieher mit befristetem Zuschlag (gemäß § 24 SGB II) – egal in welcher Höhe – sind davon betroffen. Auch Jugendliche und junge Volljährige, die im Rahmen der flexiblen Ver- selbständigung betreut und vom Landesjugendamt flexibles Taschengeld und ggfs. einen Anteil der Ausbildungsvergütung (ca. 30 %) zur freien Verfügung haben, sind nach der neu- en Regelung nicht für die Befreiung der Rundfunkgebührenpflicht vorgesehen. Weiterhin kommt es zu Problemen, weil Taschengeldbezieher in stationären Einrichtungen nach SGB VIII / XII sowie Auszubildende mit Anspruch auf Leistungen nach § 59 ff. SGB III bei den Personengruppen nach § 6 Rundfunkgebührenstaatsvertrag nicht genannt sind.

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Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Insolvenzordnung, des Kreditwesengesetzes und anderer Gesetze vom 16. September 2004

Zusammenfassung

Der Referentenentwurf zur Änderung der Insolvenzordnung, des Kreditwesengesetzes und anderer Gesetze vom 16.9.2004 sieht zum Teil grundlegende Änderungen für die außergerichtliche Schuldenbereinigung, das Insolvenz- und Restschuldbefreiungsverfahren, die Sicherung der Altersvorsorge und das Kontopfändungsrecht vor, die die Arbeit der Schuldner- und Insolvenzberatungsstellen nachhaltig beeinflussen werden.

Einige Änderungsvorschläge, wie der Vorstoß für einen effizienteren Kontopfändungsschutz, sind ausdrücklich zu begrüßen. Andere Neuerungen, wie die Versagung der Restschuldbefreiung von Amts wegen und das Antragsrecht der Treuhänder, sind hingegen kritisch zu würdigen. Zusammenfassend lässt sich Folgendes festhalten:

  • Der Verzicht auf die Durchführung eines außergerichtlichen Einigungsversuchs bei offensichtlicher Aussichtslosigkeit ist zu begrüßen. Die Definition von Aussichtslosigkeit sollte jedoch auf „echte Nullfälle“ begrenzt werden, um das außergerichtliche Einigungsverfahren nicht unnötig zu schwächen.
  • Die Zusammenführung des außergerichtlichen mit dem gerichtlichen Schuldenbereinigungsplanverfahren wird ebenfalls grundsätzlich begrüßt. Die Vorschläge reichen jedoch nicht aus, um die gewünschte Stärkung der gütlichen Schulden- bereinigung zu erreichen. So schwächt z.B. der Umstand, dass die in den Plan nicht einbezogenen Gläubiger von seiner Wirkung nicht erfasst sind, das außergerichtliche Einigungsverfahren. Der Diskussionsentwurf vom April 2003 sah zur Lösung dieses Problems hingegen einen geeigneten Vorschlag vor.
  • Im Zusammenhang mit der Neugestaltung des außergerichtlichen Einigungsverfahrens und der Zustimmungsersetzung fällt auf, dass die Justizentlastung teilweise auf Kosten einer Belastung der anerkannten Stellen vollzogen wird, die nunmehr Aufgaben zu übernehmen haben, die ursprünglich von der Justiz zu leisten waren. Genau so wenig wie von der Justiz erwartet werden kann, dass sie mit unnötigen administrativen Aufgaben belastet wird, denen kein ökonomischer Erfolg gegenüber steht, kann auch nicht von den anerkannten Stellen erwartet werden, dass sie ohne zusätzliche finanzielle Unterstützung neue Aufgaben übernehmen. Dieses Problem ist insbesondere für Stellen in den Bundesländern virulent, die die Förderung der Insolvenzberatung bereits gestrichen oder erheblich gekürzt haben.
  • Die Abgrenzung zwischen Verbraucher- und Regelinsolvenzverfahren geht in die richtige Richtung. Das Verbraucherinsolvenzverfahren ist allerdings nicht der geeignete Ort für Inhaber/Geschäftsführer von größeren Unternehmen, deren Betrieb erst unmittelbar vor Insolvenzeröffnung eingestellt wurde. Das Verbraucherinsolvenzverfahren sollte nur für solche ehemals Selbständige wieder geöffnet werden, die ihren Betrieb bereits einen gewissen Zeitraum vor ihrem Eröffnungsantrag eingestellt haben.
  • Abgelehnt wird hingegen die Befugnis des Treuhänders, die Versagung der Restschuldbefreiung beantragen zu können, sowie die Amtsermittlungspflicht der Insolvenzgerichte. Damit wird das bisherige System, das sich insgesamt bewährt hat, wegen einzelner Ausreißer-Fälle, die auch mit dem neuen Vorschlag nicht zu verhindern sind, aufgegeben und zum Nachteil aller, d.h. auch der redlichen Schuldner umgestaltet. Dabei reichen die Neuerungen zur Aufhebung der Kostenstundung bereits aus, um das gesetzgeberisch gewünschte Ziel zu erreichen, die Restschuldbefreiung nur den redlichen Schuldnern zukommen zu lassen.
  • Die Reform des Kontopfändungsschutzes wird begrüßt. Die neuen Regelungen ermöglichen einen effizienteren Schutz des Existenzminimums und die weitere Teilhabe am bargeldlosen Zahlungsverkehr. Die in diesem Zusammenhang an die geeigneten Stellen übertragene Aufgabe ist allerdings nur bei gleichzeitigem finanziellem Ausgleich erfüllbar.

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Beratung von (ehemals) Selbständigen in der Schuldner- und Insolvenzberatung

1. Problemstellung

Mit Inkrafttreten der Insolvenzordnung am 1.1.1999 waren aktiv Selbständige (Kleingewerbe- treibende) und ehemals Selbständige1 dem Verbraucherinsolvenzverfahren zugeordnet. Mit der Insolvenzrechtsreform zum 1.12.2001 ist der Zugang zum Verbraucherinsolvenzverfah- ren verändert worden. Zugang zum Verbraucherinsolvenzverfahren haben seitdem nur noch natürliche Personen, die nie selbständig waren, oder zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht mehr selbständig sind und weniger als 19 Gläubiger und keine Verbindlichkeiten aus Arbeitsverhältnissen haben. Noch aktive Kleingewerbetreibende sowie ehemals Selbständige mit mehr als 19 Gläubigern und/oder Verbindlichkeiten aus Arbeitsverhältnissen haben hin- gegen das Regelinsolvenzverfahren zu beantragen.

Diese Neuregelung löste in den Schuldner- und Insolvenzberatungsstellen2 Unsicherheit darüber aus, ob und inwieweit die dem Regelinsolvenzverfahren unterliegenden Schuldner beraten werden dürfen oder sollen bzw. ob diesen Schuldnern ein Anspruch auf Beratung zusteht.

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