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Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Schutzes von Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollziehern

Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Schutzes von Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollziehern vor Gewalt sowie zur Änderung weiterer zwangsvollstreckungsrechtlicher Vorschriften (Gerichtsvollzieherschutzgesetz – GvSchuG) – Referentenentwurf vom 12.11.2020

Die Arbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung der Verbände (AG SBV) bedankt sich für die Gelegenheit der Äußerung und nimmt zu dem Entwurf eines Gerichtsvollzieherschutzgesetzes (GvSchuG) vom 12. November 2020 nachfolgend gerne Stellung.

Zusammenfassung

Mit dem vorgelegten Entwurf verfolgt der Gesetzgeber das Ziel, Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher bei der Durchführung von Vollstreckungshandlungen besser vor Gewalt zu schützen. Des Weiteren sollen verschiedene zwangsvollstreckungsrechtliche Vorschriften modernisiert und das Verfahren effektiver und schneller werden.

Die Zielsetzung, Gerichtsvollzieher vor Gewalt zu schützen, ist zu begrüßen ebenso wie die Aktualisierungsvorhaben. Einige der geplanten Änderungen sind aus Sicht der AG SBV jedoch zu weitgehend oder zu wenig zielorientiert und sind daher abzulehnen.

Die AG SBV regt daher folgende Änderungen an:

  • Die erleichterte Einholung von Drittauskünften gemäß § 802l Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 ZPO-E ist zu weitgehend. Die Regelung, wonach eine nicht abgegebene Vermögensauskunft in einem anderen Verfahren den Gerichtsvollzieher berechtigt, Drittauskünfte beim Rententräger, Bundesamt für Finanzen und beim Kraftfahrzeug-Bundesamt einzuholen, sollte gestrichen werden.
  • Auf die Rechtsfolgenverweisung im neu eingeführten § 98 Abs. 1a InsO-E ist zu verzichten, da die Insolvenzordnung bereits umfassende Rechtsmittel und –folgen vorsieht, damit der Schuldner seiner Auskunfts- und Mitwirkungspflicht nachkommt.
  • Die Höhe des unpfändbaren Bargeldes gemäß § 811 Nr. 3 ZPO-E sollte nicht nur für den Schuldner, sondern auch für weitere im Haushalt lebende Personen festgelegt werden. Nummer 3 b) sollte zudem sprachlich eindeutiger gefasst werden.
  • Der Pfändungsfreibetrag gemäß § 850a Nr. 4 ZPO sollte in „Sonderzahlung zum Jahresende“ umbenannt werden und auf den Zeitraum von November bis Januar festgelegt werden.
  • Die Unpfändbarkeit der Sonderzahlung zum Jahresende (Weihnachtsgeld) ist ausschließlich an der Höhe der Grundfreibetrags gemäß § 850c ZPO zu orientieren.
  • Der Freibetrag für Lebensversicherungen auf den Todesfall gemäß § 850b Nr. 4 ZPO sollte regelmäßig an die Entwicklung des Grundfreibetrags gemäß § 850c ZPO angepasst werden.
  • Die Altersstaffelung gemäß § 851c ZPO sollte sich differenzierter an einer altersgerechten Einkommensentwicklung orientieren.

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BAG-SB veröffentlicht neue Website für Ver- und Überschuldete

Mit der neuen Website www.meine-schulden.de unterstützt die Bundesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung e.V. (BAG-SB) ver- und überschuldete Verbraucherinnen und Verbraucher bei der Bewältigung ihrer finanziellen Situation. Die BAG will mit der Seite praktische Hilfe im Netz anbieten. Interessierte werden kostenfrei über zentrale Themen der Schuldner- und Insolvenzberatung aufgeklärt.

Die Seite enthält dazu u.a. ein Quiz „Bin ich schon überschuldet?“, diverse Schritt-für-Schritt-Anleitungen sowie zahlreichen Informationen zum Pfändungsschutzkonto und Insolvenzverfahren in verschiedenen Sprachen. Bis zum Dezember 2021 soll die Seite weiter wachsen und um umfangreiche Inhalte ergänzt werden: geplant sind weitere Online-Tools und monatliche Fachartikel zu aktuellen Themen.

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Positionen und Vorschläge der AG SBV aus Anlass der COVID-19 Pandemie

Ver- und überschuldete Haushalte sind von den Folgen des nahezu stillstehenden öffentlichen Lebens besonders betroffen. Der Schutz vor Pfändungen und die Beantragung von Sozialleistungen oder anderen Hilfen sind aktuell deutlich erschwert.

Gleichzeitig stellen die Kontakt- und Betretungsverbote für die Beratungsstellen einegroße Herausforderung dar, wenn sie die Ratsuchenden dabei bestmöglich beratenund unterstützen wollen. Aktuell sind überwiegend nur Telefon- und Onlineberatungen möglich. Dies kann Probleme für diejenigen Beratungsstellen aufwerfen, deren Finanzierung auf Einzelfallabrechnungen beruht.

Als Zusammenschluss der Sozialen Schuldnerberatung der Wohlfahrtsverbände, der Bundesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung und der Verbraucherzentrale Bundesverband setzt sich die AG SBV für die Belange der ver- und überschuldeten Personen und der sie beratenden Dienste und Einrichtungen ein.

Die AG SBV hat sich entschieden, die Problemanzeigen und Lösungsvorschläge der Beratungspraxis und der angeschlossenen Beratungsstellen in einen gemeinsamenVerständigungs- und Aushandlungsprozess einzuspeisen, den die Verbände derfreien Wohlfahrtspflege (BAGFW) wegen der COVID-19 Pandemie mit der Bundesregierung und den Fachministerien eingerichtet hat. Davon versprechen wir uns eine schlagkräftige Wahrnehmung der Interessen und eine bessere Koordination mit angrenzenden Beratungs- und Hilfebereichen, beispielsweise der Sozialberatung, der Wohnungslosen-, Sucht- und Straffälligenhilfe. Denn viele der im Folgenden angesprochenen Probleme und Fragestellungen sind auch für andereBeratungsdienste und Hilfeangebote relevant. Darüber hinaus nutzen wir auch direkte Kontakte, die wir zum Beispiel in den Ministerien haben. Dort bringen wir unsere Positionen und Anregungen direkt ein.

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20 Jahre Insolvenzordnung (InsO) – Entwicklung aus Sicht der Sozialen Schuldnerberatung

Die Arbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung der Verbände (AG SBV) ist der Zusammenschluss der Wohlfahrtsverbände mit der Bundesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung (BAG-SB) und der Verbraucherzentrale Bundesverband (VZBV). Sie vertritt die Interessen der ihr angeschlossenen Schuldnerberatungsstellen und begleitet die InsO seit ihrer Verabschiedung am 05. Oktober 1994. Im Zuge dessen nahm auch der Arbeitskreis Insolvenzordnung (AK InsO) der AG SBV seine Arbeit auf und es wurden im Laufe der vergangenen zwei Jahrzehnte diverse Stellungnahmen und Positionspapiere zu aktuellen Themen rund um die InsO veröffentlicht.

20 Jahre Insolvenzordnung sind aus Sicht der AG SBV InsO ein Zeitraum, in welchem viel für Schuldnerinnen und Schuldner erreicht werden konnte. Ein oft allzu kritischer Blick auf die Entwicklungen, häufig begleitet mit den Worten „Dauerbaustelle Insolvenzordnung“ oder „Die Insolvenzordnung kommt nicht zur Ruhe“ verkennt, dass es neben der unverzichtbaren Möglichkeit einer Entschuldung darüber hinaus durchaus gewinnbringende Fortentwicklungen zu verzeichnen gibt. Die Veränderungen durch die zum Insolvenzrecht ergangene Rechtsprechung und die Reformen brachten für die am Verfahren Beteiligten immer auch Erleichterungen, Vorteile und Chancen zur Weiterentwicklung und Professionalisierung.

Das Jubiläum bietet Gelegenheit, Rückschau zu halten und die Entwicklung der InsO mit besonderem Blick auf die soziale Schuldnerberatung zu beleuchten.

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Neue Pfändungsfreigrenzen zum 01.07.2019

Zum 01.07.2019 steigen die Freibeträge für Schuldner. Die „Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2019“, durch welche die Pfändungsfreigrenzen ab dem 01.07.2019 erhöht werden, wurde im Bundesgesetzblatt veröffentlicht (BGBl. I 2019 Nr. 12 Seite 443).

Der Grundfreibetrag auf einem Pfändungsschutzkonto liegt ab dem 01.07.2019 bei 1.178,59 Euro statt zuvor 1.133,80 Euro. Erfüllt der Schuldner Unterhaltspflichten, stehen ihm weitere Freibeträge zu. Voraussetzung hierfür ist eine Bescheinigung, die Arbeitgeber, Sozialleistungsträger, Familienkassen oder die gem. § 305 InsO anerkannten Schuldnerberatungsstellen ausstellen können.

Das mit der Deutschen Kreditwirtschaft (DK) vereinbarte Formular in der ab dem 01.07.2019 gültigen Fassung zur Bescheinigung nach § 850k Abs. 5 ZPO über die gemäß § 850k Abs. 2 ZPO im jeweiligen Kalendermonat nicht erfassten Beträge auf einem Pfändungsschutzkonto können Sie hier herunterladen:

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Information zur Kontenpfändung durch öffentliche Gläubiger

Der AK Girokonto und Zwangsvollstreckung der AG SBV hat ein Informationsblatt zur Kontenpfändung durch öffentliche Gläubiger erstellt.
Bei einer Kontenpfändung ist es immer unerlässlich ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) einzurichten. Trotzdem ist es etwas Besonderes, wenn ein öffentlicher Gläubiger wie z.B. Finanzamt, Stadtkasse, Hauptzollamt das Konto pfändet. Das Bemerkenswerte dabei ist, dass öffentliche Gläubiger in eigener Zuständigkeit pfänden. Was hierbei zu beachten ist, wurde jetzt von dem Arbeitskreis in einer Information zusammengestellt.
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Erhöhung der Pfändungsfreigrenzen zum 01.07.2017

Zum 01.07.2017 steigen die Freibeträge für Schuldner. Die „Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2017“, durch welche die Pfändungsfreigrenzen ab dem 01.07.2017 erhöht werden, wurde im Bundesgesetzblatt  veröffentlicht (BGBl. I 07.04.2017, Seite 750). Der Grundfreibetrag auf einem Pfändungsschutzkonto liegt dann bei  1.133,80 Euro statt zuvor 1.073,88 Euro. Erfüllt der Schuldner Unterhaltspflichten, stehen ihm weitere Freibeträge zu. Die Kolleg/innen vom www.infodienst-schuldnerberatung.de haben eine druckbare Version der neuen Tabelle ins Netz gestellt.

Sie können hier das mit der Deutschen Kreditwirtschaft (DK) vereinbarte Formular zur Bescheingung nach § 850k Abs. 5 ZPO über die gemäß § 850k Abs. 2 ZPO im jeweiligen Kalendermonat nicht erfassten Beträge auf einem Pfändungsschutzkonto herunterladen. Die AG SBV dankt Michael Weinhold für die Erstellung der Vorlage.

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Information für die Beratungspraxis zum Basiskonto

Diese vom Arbeitskreis Girokonto und Zwangsvollstreckung erarbeitete Fachinformation zum Basiskonto richtet sich an alle Fachstellen, wie Allgemeine Sozialberatung, Wohnungslosenhilfe, Migrationsberatung etc., die mit Ratsuchenden/ Klienten zu tun haben, die über kein eigenes Konto verfügen bzw. Probleme haben, ein Konto zu bekommen.
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Arbeitskreis Girokonto und Zwangsvollstreckung

Die Mitglieder des Arbeitskreises beschäftigen sich mit den Themenbereichen Girokonto und Zwangsvollstreckung. Hierzu gehören zum einen etwa Fragen zum Zugang zu einem Basiskonto, zu Gebühren und dem Pfändungsschutzkonto (P-Konto). Zum anderen befassen sich die Mitglieder mit dem Schutz überschuldeter Personen vor Einschränkungen des Existenzminimums durch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen.

Ansprechpartnerin: Pamela Wellmann, Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen.

Arbeitskreise und Arbeitsgruppen

Die Arbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung der Verbände unterhält mehrere Arbeitskreise und Arbeitsgruppen. Die Arbeitskreise und Arbeistgruppen sind im Auftrag des Ständigen Ausschusses tätig. Sie bereiten u.a. Positionen und Stellungnahmen vor. Die Arbeitskreise treffen sich themenspezifisch nach Bedarf, meist zwei- bis dreimal pro Jahr.

Gegenwärtig bestehen sechs Arbeitskreise und Arbeitsgruppen:

AK Lobbyarbeit

Der Arbeitskreis Lobbyarbeit hat die aufgabe, den Arbeitsbereich Schuldner- und Insolvenzberatung in den Fokus der politischen Wahrnehmung zu rücken und als kompetenter Ansprechpartner für Politik-, Wissenschaft, Justiz und Verbände zu fungieren. Näher Informationen erhalten Sie  hier.

AK Finanzierung

Die Finanzierung der Schuldnerberatung und der Zugang zur Beratung sind nicht abschließend gesetzlich geregelt. Der AK Finanzierung setzt sich für die gesetzliche Verankerung eines Rechts auf Schuldnerberatung ein und arbeitet an Konzepten einer auskömmlichen und nachhaltigen Finanzierung der Beratungsstellen. Hier finden Sie nähere Informationen.

AK Insolvenzordnung (InsO)

Der Arbeitskreis Insolvenzordnung (InsO) befasst sich mit den rechtlichen Änderungen und Regelungen des Verbraucherinsolvenzverfahrens. Nähere Informationen finden Sie hier

AK Girokonto und Zwangsvollstreckung

Das Girokonto, das Basiskonto und die Zwangsvollstreckung, insbesondere das Rechts des Pfändungsschutzkontos, sind Gegenstand der Arbeit dieses Arbeitskreises. Näheres dazu hier.

AG Konzeption Soziale Schuldnerberatung

Die Arbeitsgruppe beschäftigt sich mit dem Inhalt des Beratungsprozesses und den Leistungen, die zu einer qualifizierten Beratung gehören. Hier finden Sie weitere Informationen

AG Energiesperren

Die Vermeidung von Energiesperren für überschuldete Personen im Rahmen der Existenzsicherung ist Gegenstand der Arbeit der Arbeitsgruppe Energiesperren. Hier finden Sie weitere Details.