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Positionspapier zum Recht auf Schuldnerberatung

Die Arbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung  der Verbände (AG SBV) hat eine Positionierung zu einem Recht auf Schuldnerberatung vielfach diskutiert. Sie hat nun das Positionspapier „Recht auf Schuldnerberatung“ überarbeitet und verabschiedet.

Sie fordert die Einführung eines § 68a SGB XII (neu). Dies  öffnet den Zugang zu einer Beratung in einer anerkannten Schuldnerberatungsstelle für alle Personenkreise, ungeachtet einer Leistungsberechtigung nach dem SGB XII oder SGB II. Das ermöglicht überschuldeten Personen einen unbürokratischen Zugang zu einer qualifizierten Schuldnerberatung.

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Bündnis fordert Recht auf kostenlose Schuldnerberatung für alle

Wir freuen uns, dass ein Bündnis aus der Bürgerbewegung Finanzwende, dem Institut für Finanzdienstleistungen e.V. (iff) und der Bundesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung (BAG-SB) ein Recht auf kostenlose Schuldnerberatung für alle fordert.

Mit Unterstützung der AG SBV wurde unsere Positionierung zum Recht auf Schuldnerberatung aufgegriffen. Positiv ist dabei, dass nicht nur aus der Innensicht der Schuldnerberatung die Notwendigkeit eines Rechtsanspruchs auf Schuldnerberatung gefordert wird, sondern mit der Bürgerbewegung Finanzwende und dem iff unabhängige Organisationen ein Recht auf Schuldnerberatung für dringend notwendig erklären. Gerade in Krisensituationen ist die Schuldnerberatung ein geforderter Beratungsdienst. Dabei ist es besonders wichtig, dass alle ratsuchenden Menschen einen offenen Zugang zur Schuldnerberatung haben.

Für Rückfragen und weitere Informationen wenden Sie sich gerne an Roman Schlag, Sprecher der AG SBV (rschlag@caritas-ac.de) und Michael Weinhold, Stellvertretender Sprecher der AG SBV (weinhold@iska-nuernberg.de).

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Recht auf ein Girokonto: Arbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung fordert gesetzliche Regelung

Die Arbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung der Verbände (AG SBV) fordert eine gesetzliche Regelung, die einen Rechtsanspruch auf ein Girokonto garantiert. ,,Aus gesellschaftspolitischen und lebenspraktischen Gründen ist es dringend notwendig, jedem Bürger Zugang zu einem Girokonto zu ermöglichen“ so Marius Stark, Sprecher der Arbeitsgemeinschaft. Spätestens dann, wenn staatliche Stellen den Zahlungsverkehr in bar aus Kostengründen einstellen, ist der Zugang zum Girokonto für Jedermann gesetzlich ver­bindlich zu regeln.

Die Erfahrungen in den Schuldner- und Verbraucherberatungsstellen in den zurückliegenden Jahren zeigen, dass sehr viele Banken die bereits 1995 ausgesprochenen Empfehlungen des Zentralen Kreditausschusses (ZKA) nur unzureichend umsetzen. Auch die Bundesregierrung stellt in ihrem „Aktuellen Bericht zum Girokonto für Jedermann“ fest, dass auf Grundla­ge des ihr vorgelegten Zahlenmaterials „eine sichtbare Verbesserung der Situation nicht be­stätigt werden könne“. Für die AG SBV ist nach über acht Jahren der Versuch gescheitert auf freiwilliger Basis den Zugang zum Girokonto für Jedermann sicherzustellen. ,,Eine ge­setzliche Regelung ist deshalb dringend erforderlich, wie sie zum Beispiel in unseren Nach­barländern Frankreich und Belgien bereits besteht“ so Stark, der auch die Fach- und Koordi­nierungsstelle der Caritas für die Sozialberatung für Schuldner leitet.

Die Ergebnisse einer bundesweiten Umfrage der AG SBV aus dem Jahr 2003, in der über
2.000 Fälle dokumentiert werden und die jetzt veröffentlicht wird, zeigen deutlich, dass die Teilnahme am bargeldlosen Zahlungsverkehr ohne Diskriminierung nach wie vor in vielen Fällen nicht möglich ist. ,,Etwa 90 Prozent der Kontoverweigerungen sind unberechtigt“, so Stark. Nicht immer sei den Verbrauchern bewusst, dass sie sich gegen eine unberechtigte Ablehnung wehren und eine Schlichtungsstelle einschalten können. Daher sei von einer ho­hen Dunkelziffer auszugehen. Allein bei der Bundesagentur für Arbeit sind derzeit über 100.000 Leistungsempfänger ohne Girokonto gemeldet.

Die AG SBV fordert ein Gesetz, in dem die kontoführende Kreditwirtschaft im Rahmen ihres Dienstleistungsangebotes verpflichtet wird, ein Girokonto auf Guthabenbasis anzubieten.
Dessen Gebühren dürften die Gebühren anderer Girokonten nicht übersteigen. Auch müsste in Bezug auf den Abschluss des Girovertrages ein Kontrahierungszwang bestehen. Dies würde bedeuten, die Kreditwirtschaft dürfte den Antrag nur dann ablehnen, wenn besondere Gründe in der Beziehung des Verbrauchers gegenüber diesem Kreditinstitut bestünden, so dass die Annahme für dieses Kreditinstitut rechtlich unzumutbar wäre.

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Umfrage zur Aktionswoche Schuldnerberatung: Inflation treibt Überschuldungsrisiko und Nachfrage nach Beratung in die Höhe

Umfrage: Zwei Drittel der Schuldnerberatungsstellen erleben höhere Nachfrage als Ende 2022

Aachen, 12. Juni 2023. Die Preise steigen in Deutschland weiter und mit ihnen das Risiko von Überschuldung sowie die Nachfrage nach Beratung. In einer Erhebung der Arbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung der Verbände (AG SBV) unter den gemeinnützigen Schuldnerberatungsstellen berichteten zwei Drittel von ihnen von einer deutlich höheren Nachfrage als vor sechs Monaten. Bei einem Fünftel von ihnen stieg die Nachfrage um über 30 Prozent.

„Unsere Zahlen zeigen: Immer mehr Menschen brauchen Rat, weil das Geld nicht reicht“, stellt Roman Schlag, Referent für Schuldnerberatung für die Caritas in Aachen und Sprecher der AG SBV, fest. „Die Einkommen halten nicht mit der Inflation Schritt. Für alle, die davor schon gerade so über die Runden kamen, ist das fatal.“ Auf diese Entwicklung wollen die Anbieter von sozialer (also kostenloser) Schuldnerberatung in der heute beginnenden Aktionswoche unter dem Motto „Was können wir uns noch leisten? Überschuldungsrisiko Inflation“ aufmerksam machen.

Immer mehr Erwerbstätige unter den Ratsuchenden

In nahezu der Hälfte der Beratungsstellen kamen laut Umfrageergebnisse mehr Ratsuchende wegen Energieschulden als Ende 2022, in einem Viertel der Beratungsstellen sind die Anfragen wegen Mietschulden gestiegen. Es bestätigte sich auch der Trend aus der Umfrage vom Winter: Unter den Ratsuchenden waren in 46% der Beratungsstellen mehr Erwerbstätige als noch vor sechs Monaten.

„Menschen in Lohn und Brot waren als Klientinnen und Klienten in Schuldnerberatungsstellen lange eine Minderheit, um nicht zu sagen eine Ausnahme,“ so Sabine Weisgram, Referentin für Beratung und Migration beim AWO Bundesverband, für diesen Verbandsvertreterin in der AG SBV. Und weiter: „Das hat sich seit der Pandemie, und mehr noch seitdem die Preise so stark steigen, völlig gewandelt. Wir merken: Ein Job schützt nicht vor Überschuldung.“

AG SBV fordert Anspruch auf Schuldnerberatung für alle

Was aber vor Überschuldung schützen kann, ist frühzeitige Beratung. Nur: In Deutschland haben nicht alle, die es brauchen, Zugang zu einem solchen Angebot. Mancherorts dürfen sich nur Empfängerinnen und Empfänger von Sozialleistungen an eine Schuldnerberatungsstelle wenden; an anderen Orten führt eine unzureichende Finanzierung dazu, dass die Beratungsstellen überlastet sind und Ratsuchenden lange Wartezeiten zumuten müssen – „wo doch warten bei Schulden immer die falsche Medizin ist,“ so Alexander Elbers, Fachreferent Schuldnerberatung beim Paritätische NRW und für diesen Vertreter in der AG SBV. „Wir wissen nämlich: Je früher Geldprobleme angegangen werden, desto größer ist die Chance, die Überschuldung abzuwenden.“

Die AG SBV bekräftigt anlässlich der Aktionswoche Schuldnerberatung ihre Forderungen nach einem gesetzlichen Rechtsanspruch auf Schuldnerberatung für alle und einer nachhaltigen Finanzierung von sozialer Schuldnerberatung.

Mehr Informationen

Die Arbeitsgemeinschaft der Schuldnerberatungsstellen der Verbände (AG SBV), vertritt etwa 1.400 gemeinnützige Schuldnerberatungsstellen in Deutschland. Diese sind in Trägerschaft der Verbraucher- und Wohlfahrtsverbände oder der Kommunen bzw. Mitglied in einem der Verbände (Arbeiterwohlfahrt Bundesverband, Deutscher Caritasverband, Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband, Deutsches Rotes Kreuz, Diakonie Deutschland, Verbraucherzentralen).

Seit 2021 führt die AG SBV regelmäßige Umfragen unter den Schuldnerberatungsstellen durch, um Entwicklungen bei der Nachfrage, dem Profil der Ratsuchenden und den Beratungsanliegen zu erfassen. 456 Schuldnerberatungsstellen haben sich an der vierten Befragung beteiligt, die online zwischen dem 17. April und dem 17. Mai stattfand. Befragt wurden die Beratungsstellen nach den Entwicklungen seit der vorherigen Befragungswelle (November/Dezember 2022). An der Umfrage beteiligt haben sich 456 Beratungsstellen.

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Aktionswoche Schuldnerberatung 2021

„Der Mensch hinter den Schulden“ ist das Thema der Aktionswoche Schuldnerberatung 2021.

Die Corona-Krise macht deutlich, dass das Thema Überschuldung nicht ein Phänomen einzelnerZielgruppen, wie Grundsicherungsempfänger*innen, besonders bildungsferner Haushalte o.ä.. ist. Überschuldung trifft Viele! Das Spektrum der Ratsuchenden ist so bunt wie unsere Gesellschaft selbst. Die Pandemie wirkt wie ein Brennglas, welches hervorhebt wie krisenanfällig die finanzielle Situation vieler Haushalte ist. Durch Kurzarbeit sind Menschen in eine massive Schieflage geraten, die nie damit gerechnet hätten. Berater*innen berichten von Ratsuchenden, für die ohne die Krise Überschuldung nie ein Thema gewesen wäre. Gerade auch für diese Menschen gilt: Die Schreiben der Gläubiger, Schreiben von Inkassounternehmen, gerichtliche Schreiben sind ihnen bisher fremd, sie verunsichern und schüren Angst. Betroffene sind auf Unterstützung und Begleitung angewiesen, welche die Zeit hat

  • Mut zu machen,
  • Schreiben zu erklären,
  • Kummerkasten zu sein,
  • für viele Fragen da zu sein,
  • Perspektiven aufzuzeigen,
  • Lösungen zu entwickeln,
  • den Lösungsweg zu begleiten…

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Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung des Rechts des Pfändungsschutzkontos und zur Änderung von Vorschriften des Pfändungsschutzes

zum Regierungsentwurf in der Fassung vom 10.06.2020

Anlass der beabsichtigten Gesetzesänderung ist der Schlussbericht zur Evaluierung des P-Kontos aus dem Jahr 2016 sowie diverse Klarstellungen aufgrund inzwischen ergangener höchstrichterlicher Entscheidungen. Die Bundesregierung verfolgt dabei das Ziel, die in der Praxis des P-Kontos zutage getretenen Probleme zu lösen und den Kontopfändungsschutz transparenter zu machen. Dies soll nach dem vorliegenden Entwurf insbesondere durch Ergänzung und Neustrukturierung der Regelungen zum P-Konto in der Zivilprozessordnung erfolgen, die hierzu um einen neuen Abschnitt erweitert wird.

Der Regierungsentwurf reagiert auf die zum Teil massive Kritik am Referentenentwurf und greift insbesondere die Anregungen von vielen Seiten auf, die Regelungen grundlegend zu vereinfachen.

Die Arbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung der Verbände (AG SBV) begrüßt daher den vorgelegten Gesetzesentwurf insgesamt als erhebliche Verbesserung für P-Konto-Inhaber und weitere Beteiligte, da der Kontopfändungsschutz grundsätzlich erleichtert wird.

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Stellungnahme zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht (Regierungsentwurf vom 22.04.2020)

Aus Sicht der Arbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung der Verbände (AG SBV) sind folgende Änderungen in das Gesetz aufzunehmen bzw. zu berücksichtigen:

  • Die Inkassokosten sind für alle Verbraucher auf die zurzeit nur für die besonderen Fallgruppen vorgesehene halbe Gebühr nach RVG zu begrenzen.
  • Die Erhöhung auf bis zu einer 1,3-Gebühr für umfangreiche und besonders schwierige Inkassotätigkeiten ist ersatzlos zu streichen.
  • Bei Inkassodienstleistungen für unbestrittene Forderungen im Massengeschäft darf es keine zusätzlichen Kosten bei Ratenzahlungsvereinbarungen geben. Diese dürfen auch nicht mit zusätzlichen Vereinbarungen gekoppelt werden, die den Verbraucher einseitig benachteiligen (Koppelungsverbot).
  • Im Forderungsinkasso abgegebene Schuldanerkenntnisse dürfen sich nicht auf die Inkassokosten erstrecken.
  • Nur durch klare gesetzliche Regelungen kann der Verbraucherschutz im Inkassowesen verbessert werden. So sollte der Gläubiger grundsätzlich verpflichtet werden, den Verbraucher vor Abgabe an das Inkassounternehmen selbst zu mahnen und auf die danach entstehenden Kosten hinzuweisen. Allgemeine Hinweispflichten sind nicht ausreichend.
  • Inkassodienstleister sind zu verpflichten, dem Verbraucher die mit dem Gläubiger getroffene Vergütungsvereinbarung nachzuweisen.
  • Es bedarf einer gesetzlichen Klarstellung, dass dem Verbraucher, im Falle einer Nichteinhaltung der gesetzlichen Darlegungs- und Informationspflicht, ein Zurückbehaltungsrecht zusteht.

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20 Jahre Insolvenzordnung (InsO) – Entwicklung aus Sicht der Sozialen Schuldnerberatung

Die Arbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung der Verbände (AG SBV) ist der Zusammenschluss der Wohlfahrtsverbände mit der Bundesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung (BAG-SB) und der Verbraucherzentrale Bundesverband (VZBV). Sie vertritt die Interessen der ihr angeschlossenen Schuldnerberatungsstellen und begleitet die InsO seit ihrer Verabschiedung am 05. Oktober 1994. Im Zuge dessen nahm auch der Arbeitskreis Insolvenzordnung (AK InsO) der AG SBV seine Arbeit auf und es wurden im Laufe der vergangenen zwei Jahrzehnte diverse Stellungnahmen und Positionspapiere zu aktuellen Themen rund um die InsO veröffentlicht.

20 Jahre Insolvenzordnung sind aus Sicht der AG SBV InsO ein Zeitraum, in welchem viel für Schuldnerinnen und Schuldner erreicht werden konnte. Ein oft allzu kritischer Blick auf die Entwicklungen, häufig begleitet mit den Worten „Dauerbaustelle Insolvenzordnung“ oder „Die Insolvenzordnung kommt nicht zur Ruhe“ verkennt, dass es neben der unverzichtbaren Möglichkeit einer Entschuldung darüber hinaus durchaus gewinnbringende Fortentwicklungen zu verzeichnen gibt. Die Veränderungen durch die zum Insolvenzrecht ergangene Rechtsprechung und die Reformen brachten für die am Verfahren Beteiligten immer auch Erleichterungen, Vorteile und Chancen zur Weiterentwicklung und Professionalisierung.

Das Jubiläum bietet Gelegenheit, Rückschau zu halten und die Entwicklung der InsO mit besonderem Blick auf die soziale Schuldnerberatung zu beleuchten.

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Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung des Rechts des Pfändungsschutzkontos und zur Änderung von Vorschriften des Pfändungsschutzes (PKoFoG)

Die Arbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung der Verbände (AG SBV) begrüßt, dass mit der Veröffentlichung eines Referentenentwurfs zur Fortentwicklung des Rechts des Pfändungs-schutzkontos und zur Änderung von Vorschriften des Pfändungsschutzes (Pfändungsschutz-konto-Fortentwicklungsgesetz – PKoFoG, Stand 27.09.2019) am 09.10.2019 die Weiterentwicklung dieses Rechtsgebietes nun fortgesetzt wird.

Der vorgelegte Gesetzentwurf greift einige Empfehlungen des Evaluierungsberichtes von 2016 und einige Vorschläge der Schuldner- und Verbraucherverbände auf. Dies ist grundsätzlich positiv zu bewerten.
Allerdings durchzieht den Entwurf ein Übermaß an Bürokratie, die zu einer Vielzahl von unnötigen und teilweise auch gesetzeswidrigen Regelungen führt und die dringend benötigte Transparenz und Klarheit für eine sichere Rechtsanwendung aller Beteiligten verhindert. Dies gilt etwa auch für die Systematik des Gesetzes, das zunächst in §§ 850k ff. ZPO-E Einrichtung und Beendigung des Pfändungsschutzkontos, die Pfändung des gemeinsamen Zahlungskontos und die Fortsetzung des Pfändungsschutzes bei Kontenwechsel regelt und an gänzlich anderer Stelle (§§ 899 ff. ZPO-E) die Rechtsfolgen. Das gesamte Regelwerk ist in dieser Form nur noch für Experten verständlich und nicht mehr praxisgerecht. Der Gesetzgeber sollte sich nicht davon leiten lassen, jede erdenkliche – teils auch nur akademische – Fallgruppe vor der Gefahr eines allenfalls theoretischen Missbrauchs zu regeln. Stattdessen sollte er den Mut haben, zu Gunsten von Effizienz und Klarheit für alle Beteiligten zu handeln, auch wenn hierdurch ein geringer Anteil von Fällen vermeintlich zu Unrecht profitiert. Denn die Zahl der Schuldner, die wegen zu komplexer Vorschriften weniger Pfändungsschutz genießen, ist derzeit um ein Vielfaches höher.

Vor diesem Hintergrund empfiehlt die AG SBV eine grundlegende Vereinfachung der Vor-schriften, die wir in der folgenden Stellungnahme im Einzelnen kommentieren.

Zusammenfassung

Aus der Sicht der Verbände der gemeinnützigen Schuldner- und Insolvenzberatung sind u. a. folgende Regelungen grundsätzlich positiv zu bewerten:

  • Rechtsanspruch auf Umwandlung auch bei überzogenen Konten inkl. Klarstellung eines jederzeitigen Rückumwandlungsanspruches, § 850k Absätze 1, 3 ZPO-E
  • Möglichkeit des Pfändungsschutzes für ein Gemeinschaftskonto, § 850l Absatz 1 ZPO-E
  • Klarstellung, dass auch öffentlich-rechtliche Gläubiger den Pfändungsschutz sicherzustellen haben, § 850n ZPO-E
  • Erweiterung der Übertragbarkeit geschützten Guthabens auf drei Monate, § 899 Absatz 2 ZPO-E
  • Gesetzliche Klarstellung, dass das „First In – First Out“-Prinzip bei der Berechnung des pfändbaren Betrags und Übertrags gilt, § 899 Absatz 2 ZPO-E
  • Ausweitung des Aufrechnungsschutzes bei überzogenen Konten, § 901 Abs. 1 ZPO-E
  • Erweiterung der Bescheinigungs-Möglichkeit für Erhöhungsbeträge bei Sozial-leistungen, § 902 ZPO-E
  • Verbesserter Schutz von Nachzahlungen, § 904 ZPO-E
  • Mitteilungspflichten der Zahlungsinstitute im Rahmen der Pfändungsbearbeitung, § 908 ZPO-E

Kritisch und z. T. gänzlich abzulehnen im Sinne eines angemessenen Schutzes des Existenzminimums des Schuldners sind u. a. folgende Vorschläge:

  • Fehlende Regelung zu Pfändungsschutz bei sog. faktischen Unterhaltspflichten im Rahmen des § 850 f ZPO-E
  • Belastung des Nichtschuldners durch Fortwirkung der Pfändungsmaßnahme bei Pfändung eines Gemeinschaftskontos, § 850l Absätze 2, 3 ZPO-E
  • Überflüssige und teure „Mitnahme“ der Pfändungssituation bei einem Kontowechsel nach ZKG, § 850 m ZPO-E
  • Für Kontoinhaber nochmals deutlich verschlechterte Möglichkeit, eine Überprüfung der Kontoführung und Pfändungsbearbeitung zu erreichen, § 899 Absatz 3 ZPO-E
  • „Zwangsvereinbarung“ bei der Rückführung eines debitorischen Saldos und Zahlung aus dem Unpfändbaren, sachgrundlose Privilegierung einzelner Gläubiger, § 901 Ab-satz 2 ZPO-E
  • Nachweisverfahren mit codierter Erklärung und Bescheinigung nebeneinander, die bei Zusammentreffen keine eindeutige Bestimmbarkeit des tatsächlich pfändungsfreien Gesamtbetrags bewirken, § 901 Absatz 1 Nr. 2 ZPO-E
  • Systemwidrige Mitteilungspflicht des Schuldners über geänderte Vermögensver-hältnisse, § 907 Absatz 2 S. 2 ZPO-E
  • Kostentragungspflicht und praxisfremde Verzichtsmöglichkeit des Schuldners bei Mitteilungspflichten, § 908 Absatz 8 ZPO-E
  • Überflüssige Zertifizierung mehrerer Vordrucke für Bescheinigungen, § 910 ZPO-E

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Stellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht

Zusammenfassung der Forderungen

  • Keine Anbindung der Inkassokosten an das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz
    Kosten für Inkassodienstleistungen im automatisierten Mengeninkasso sollten nicht über das RVG geregelt werden. Es sollte ein eigenes InkassokostenErstattungsGesetz geschaffen werden.
  • Begrenzung der Inkassokosten auf 0,3 einer Gebühr und Begrenzung der Öffnungsklausel auf 0,7 einer Gebühr
    Die geplante Reduzierung der Inkassokosten auf eine 0,7 Gebühr gemäß Nr. 2300 Anlage 1 VV RVG ist im Mengeninkasso zu hoch angesetzt. Wird eine Forderung bereits aufgrund eines einzigen Inkassoschreibens ausreichend erledigt, sind die Inkassokosten analog der Vergütung für einfache Schreiben ohne rechtliche Prüfung gemäß Nr. 2301 Anlage 1 VV RVG auf eine 0,3 Gebühr zu begrenzen. Die bislang vorgesehene Obergrenze in Nr. 2300 Abs.2 Anlage 1 VV RVG von 1,3 für besonders umfangreiche oder schwierige Inkassodienstleistungen wird gestrichen.
  • Schadensminderungspflicht und Hinweispflichten bei Abgabe an ein Inkasso
    Gläubiger sind stärker auf Maßnahmen zur Schadensminderung zu verpflichten. Gläubiger sollen verpflichtet sein, mindestens einmal selbst zu mahnen und auf die Kostenfolge hinzuweisen, bevor sie das Eintreiben der offenen Forderungen an ein teures Inkassounternehmen abgeben. Werden Informationspflichten gemäß § 13 a RDG-E verletzt, sollte dem Schuldner ein Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich der Kosten zustehen, über deren Grundlagen er nicht, wie gesetzlich vorgesehen, informiert wurde.
  • Abschaffung der Ratenzahlungsgebühr im Mengengeschäft
    Ratenzahlungsvereinbarungen im Mengengeschäft gehören zum Kerngeschäft des Inkassowesens und sollten mit der Inkassovergütung abgedeckt sein. Eine zusätzliche Gebühr für die Vereinbarung von Ratenzahlungen im Mengengeschäft, in dem keine rechtliche Prüfung stattfindet und von der EDV-gesteuerte, standardisierte Ratenzahlungs-Formulare versandt werden, ist nicht gerechtfertigt.
  • Koppelungsverbot bei Ratenzahlungsvereinbarung
    Bei Ratenzahlungsvereinbarungen sollte eine Koppelung mit anderen Vereinbarungen wie Abtretungen, Forderungsanerkennungen etc. nur dann zulässig sein, wenn der Schuldner auf die Folgen hingewiesen wird und er diese zusätzlich unterschreiben muss, analog einer Widerrufsbelehrung. Darüber hinaus muss klargestellt werden, dass der Abschluss der Ratenzahlungsvereinbarung nicht von der Unterzeichnung der Zusatzvereinbarungen abhängt.
  • Begrenzung der Doppelbeauftragung und deren Folgen
    Im Fall der Doppelbeauftragung von Inkassodienstleistern und Rechtsanwälten sollen Schuldner die entstehenden doppelten Kosten nur noch dann erstatten müssen, wenn hierfür ein sachlicher Grund gegeben ist. Es fehlt indes eine Regelung, die eine Kostenerstattungspflicht des Schuldners bei einer sachgrundlosen Abgabe von einem Inkassodienstleister an den nächsten Inkassodienstleister unterbindet.
  • Zentralisierung und Ausbau der Aufsicht
    Es bedarf effektiver, personell und finanziell gut ausgestatteter Behörden, um gegen unseriöse Inkassodienstleister vorzugehen. Eine Zentralisierung würde die Informationen bündeln und vermeiden helfen, durch Wahl des Ortes der Niederlassung eine strengere Aufsicht zu umgehen.

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