AGSBV begrüßt Landesausführungsgesetz Insolvenzordnung in Rheinland-Pfalz

Die AGSBV begrüßt ausdrücklich die neue gesetzliche Regelung für die Anerkennung von Schuldnerberatungsstellen als bescheinigende Stellen im Rahmen des Verbraucherinsolvenzverfahrens in Rheinland-Pfalz. Die Novellierung dieses Ausführungs-gesetzes schließt praktisch eine Gesetzeslücke zum Schutz der Schuldner und macht es faktisch unseriösen Schuldenregulierern unmöglich eine Anerkennung als anerkannte Schuldner- und Insolvenzberatungsstelle in Rheinland-Pfalz zu bekommen. Das Landesausführungsgesetz benennt ausdrücklich die Personengruppen, die geeignet sind, im Sinne der Insolvenzordnung tätig zu werden. Darüber hinaus wird festgeschrieben, dass die Beratung von den anerkannten Schuldnerberatungsstellen unentgeltlich geleistet werden muss und dass nicht zusätzlich Kredit-, Finanz- oder Finanzvermittlungsdienste gewerblich angeboten werden dürfen.

Die gängige Praxis vieler unseriöser Schuldnerberatungen, sich in einem Bundesland die Anerkennung zu holen und dann auf diese Anerkennung lediglich „Zweigstellen“ zu eröffnen, wird ebenfalls unterbunden. Jede Stelle, auch Außenstelle, muss eigens eine Anerkennung in Rheinland-Pfalz beantragen.

Die AGSBV regt an, dass in allen Bundesländern die Landesausführungsgesetze im Sinne der Regelungen von Rheinland-Pfalz angepasst werden.


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09.09.08 SGB II und Praxis der SB 15.04.09 EU-DienstleistungsRL