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Die Neuordnung der Sozialgesetzgebung zum 1.1.2005 in das SGB II für erwerbsfähige Leistungsberechtigte und SGB XII für nicht erwerbsfähige Leistungsbezieher löste in weiten Kreisen der Schuldnerberatung tiefgreifende Verunsicherungen aus. Es galt sich von der (regional sehr unterschiedlich) etablierten Praxis des BSHG (§17) zu verabschieden, und sich auf ein neues System, einzustellen ohne zu wissen, ob die entwickelten und bewährten fachlichen Qualitätsstandards zukünftig zu halten sind.
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