Beratung von (ehemals) Selbständigen
in der Schuldner- und Insolvenzberatung


Arbeitspapier des AK InsO
der AG SBV
(Februar 2003)

Mit Inkrafttreten der Insolvenzordnung am 1.1.1999 waren aktiv Selbständige (Kleingewerbetreibende) und ehemals Selbständige dem Verbraucherinsolvenzverfahren zugeordnet. Mit der Insolvenzrechtsreform zum 1.12.2001 ist der Zugang zum Verbraucherinsolvenzverfahren verändert worden. Zugang zum Verbraucherinsolvenzverfahren haben seitdem nur noch natürliche Personen, die nie selbständig waren, oder zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht mehr selbständig sind und weniger als 20 Gläubiger und keine Verbindlichkeiten aus Arbeitsverhältnissen haben. Noch aktive Kleingewerbetreibende sowie ehemals Selbständige mit mehr als 19 Gläubigern und/oder Verbindlichkeiten aus Arbeitsverhältnissen haben hingegen das Regelinsolvenzverfahren zu beantragen.

Diese Neuregelung löste in den Schuldner- und Insolvenzberatungsstellen Unsicherheit darüber aus, ob und inwieweit die dem Regelinsolvenzverfahren unterliegenden Schuldner beraten werden dürfen oder sollen bzw. ob diesen Schuldnern ein Anspruch auf Beratung zusteht ...



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Zusammenfassung

Anspruch auf Beratung nach Bundessozialhilfegesetz
Für (ehemals) Selbständige, die nicht mehr dem Verbraucherinsolvenzverfahren unterfallen, ist auf der Basis des Bundessozialhilfegesetzes eine Erstberatung vorzuhalten. In der Erstberatung ist zu prüfen, ob nach §§ 11 ff BSHG bzw. die mit dem Sozialhilfeträger vereinbarten Voraussetzungen für eine weitere bzw. weitergehende Beratung gegeben sind oder nicht. Wenn eine Notsituation vorliegt, sind (ehemals) Selbständige sowohl zur Überwindung als auch zur Vermeidung von Leistungen der Sozialhilfe zu beraten.

Ressourcen der (ehemals) Selbständigen
Vorhandene Ressourcen der (ehemals) Selbständigen sind in die Beratung einzubeziehen.
Daher ist besonderer Wert auf Einmal-/Kurzberatungen zu legen. Eine Fallübernahme und Vertretung gegenüber Dritten ist nur dann angezeigt, wenn der Schwerpunkt auf der sozialen Beratung liegt.

Kooperation mit anderen Institutionen/Dienstleistern
Die Beratung (ehemals) Selbständiger erfordert von der Schuldnerberatung, mit Institutionen/Dienstleistern gezielt Kooperationen einzugehen bzw. örtliche Netzwerke aufzubauen.

Spezielle (Fach-) Beratungszentren
Die Einrichtung von landesweit tätigen „Kompetenzzentren“ zur Beratung (ehemals) Selbständiger ist im Bereich der Schuldner-/Insolvenzberatung anzustreben.

Zusätzliche Qualifikation der Berater/innen
Die erforderlichen zusätzlichen Kenntnisse müssen durch die Teilnahme an Fortbildungen erworben werden.


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Finanzierung - 2003 Beratung für Erwerbstätige